BVwG L511 2005852-1

L511 2005852-1Tribunal Administrativo Federal22 de jul. de 2015

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Regest

Pflichtversicherung, Werkvertrag

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BVwG L511 2005852-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2005852.1.00

Spruch

L511 2005852-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, vertreten durch HOCHWIMMER HORCICKA Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 20.12.2013, DG-Kontonummer: XXXX, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/155 idgF (ASVG), stattgegeben und festgestellt, dass Herr XXXX, SV-Nr. XXXX, am 08.11.2011 bei der XXXX keiner Versicherungspflicht (Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und keiner Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Einleitung des gegenständlichen Verfahrens

1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch die Anzeige der Finanzpolizei 21.11.2011, FA-GZ XXXX, eingeleitet.

1.1.1. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Zuge einer Kontrolle am 08.11.2011 festgestellt worden sei, dass die beschwerdeführende Partei den Dienstnehmer XXXX, SV-Nr. XXXX, ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beim gesetzlichen Sozialversicherungsträger beschäftigt habe.

1.1.2. Der Anzeige angeschlossen sind der Strafantrag an den XXXX, XXXX, Niederschriften mit Herrn XXXX und Frau XXXX sowie ein Identitätsnachweis.

1.1.3. Im Strafantrag werden die Niederschriften zitiert und festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle Herr XXXX das mit alten Küchengeräten und sonstigem Müll beladene Lieferfahrzeug XXXX lenkte. Beifahrerin sei die Besitzerin des Fahrzeuges Frau XXXX gewesen.

1.1.4. Herr XXXX gab in der Niederschrift an, dass er in Bezug eines Pensionsvorschusses wegen geminderter Arbeitsfähigkeit stehe. Er sei lediglich der Fahrer des KFZ mit dem Kennzeichen XXXX. Das Auto gehöre seiner Freundin Frau XXXX. Die transportierte Ladung sei Abfall und solle nach XXXX gebracht werden. Die Be- und Entladung sei durch einen Kollegen namens "XXXX" erfolgt. Er habe Frau XXXX schon ein paar Mal ausgeholfen und habe dafür EUR 10,00 oder EUR 20,00 von ihr bekommen. Heute arbeite er unentgeltlich.

1.1.5. Frau XXXX gab an, dass Herr XXXX ein guter Freund sei und den Arbeitern beim Ein- und Ausladen helfe. Er habe ihr auch schon beim Fensterputzen geholfen. Ihr Chef gebe ihm dafür Trinkgeld.

1.2. Mit Bescheid vom 25.11.2011, DG-Kontonummer: XXXX, schrieb die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] der beschwerdeführende Partei gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,00 vor, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 08.11.2011 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, SV-Nr. XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

1.2.1. Begründend wurde nach Zitierung des Gesetzestextes lediglich ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei Dienstgeber gewesen sei, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde.

1.3. Die Landeshauptfrau von Salzburg setzte auf Grund des dagegen fristgerecht erhobenen Einspruches mit Bescheid vom 14.05.2012, GZ: XXXX, bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflicht gemäß § 38 AVG aus und erkannte dem Einspruch antragsgemäß aufschiebende Wirkung zu.

1.3.1. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 24.01.2012.

2. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse

2.1. Die SGKK nahm Einsicht in den Bescheid des Magistrates XXXX, Strafamt, vom 31.07.2012, GZ XXXX, mit dem das Verwaltungsstrafverfahren gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG eingestellt wurde.

2.1.1. Begründend wurde darin ausgeführt, dass aus den bei der Vernehmung gemachten Angaben nicht mit der notwendigen Sicherheit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ableitbar sei, Herr XXXX in keiner direkten Vertragsbeziehung zur beschwerdeführenden Partei stehe und es sich beim verfahrensauslösenden Vorfall um einen Freundschaftsdienst zu seiner Freundin Frau XXXX gehandelt habe.

2.2. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 20.12.2013, DG-Kontonummer XXXX, GZ XXXX, stellte die SGKK fest, dass Herr XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, SV-Nr. XXXX, am 08.11.2011 auf Grund der für die beschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.

2.2.1. Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhalts ausgeführt, dass nach Aussagen von Herrn XXXX und Frau XXXX der Dienstnehmer XXXX mehrfach für die beschwerdeführende Partei tätig gewesen sei. Zudem habe Frau XXXX keinen Führerschein, sodass es der beschwerdeführenden Partei hätte klar sein müssen, dass diese den Auftrag zur Müllentsorgung nur mit fremder Hilfe - naheliegender Weise jener von Herrn XXXX - erfüllen könne. Die Tätigkeit des Herrn XXXX sei daher der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen.

2.2.2. Eine Befragung unter Beiziehung eines Dolmetschers sei nicht erforderlich gewesen, zumal es sich um einfache Auskünfte über die Art der Tätigkeit und der Entlohnung gehandelt habe. Beide Dienstnehmer verfügten über eine langjährige Berufserfahrung in Österreich, um darüber Auskunft geben zu können.

2.2.3. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 30.12.2013.

3. Beschwerde und Beschwerdevorlage

3.1. Mit Schreiben vom 21.01.2014 erhob die beschwerdeführende Partei gegen diesen Bescheid der SGKK fristgerecht Beschwerde.

3.1.1. Zum verfahrensauslösenden Vorfall bzw. zum daraus resultierenden Verwaltungsstrafverfahren führte die beschwerdeführende Partei aus, dass dieses vom XXXX mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.07.2012 gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG 1991 eingestellt worden sei, da es sich bei der Fahrtätigkeit des Herrn XXXX um einen Freundschaftsdienst zu Frau XXXX gehandelt habe.

3.1.2. Zur Rechtswidrigkeit des gegenständlich bekämpften Bescheides verwies die beschwerdeführende Partei auf den Umstand, dass Herr XXXX bei der Kontrolle weder in den Betriebsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei noch mit deren Betriebsmitteln angetroffen worden sei und bestritt sowohl die Entgeltlichkeit als auch die Tätigkeit von Herrn XXXX für die beschwerdeführende Partei.

3.1.3. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führte die beschwerdeführende Partei aus, die erstinstanzliche Behörde habe zu Unrecht die Einvernahme der erhebenden Beamten sowie die nochmalige Einvernahme der Auskunftspersonen unter Beiziehung eines Dolmetschers unterlassen. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus der Niederschrift ergebe, dass diese objektive Unrichtigkeiten beinhalte. So sei etwa Frau XXXX nie in Österreich zur Schule gegangen.

3.1.4. Ebenso sei die Niederschrift unrichtige, da Herrn XXXX nie Geld vom Beschwerdeführer gegeben worden sei und es habe auch keine Küche nach Oberndorf geliefert werden sollen.

3.1.5. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die beantragten Einvernahmen unter Ladung eines Dolmetschers vorzunehmen und den gegenständlich angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben in eventu den angefochtenen Bescheid an die I. Instanz zurückzuverweisen.

3.2. Die SGKK übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 27.01.2014 den Verwaltungsakt samt ergänzenden Bemerkungen.

3.2.1. Zunächst verweist die SGKK unter Zitierung von VwGH-Judikatur darauf, dass der Bescheid des Magistrates Salzburg über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens keine Bindungswirkung auf das ASVG-Verfahren entfalte. Es gelte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

3.2.2. Die Hilfstätigkeit am Betretungstag sei nicht bestritten worden, die Anerkennung als Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienste sei nur auf Grund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistungserbringer und Leistungsempfänger möglich. Indirekte Freundschaftsdienste bzw. die Förderung von Interessen Dritter seien völlig unerheblich.

3.2.3. Die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit ergebe sich aus den übereinstimmenden Aussagen von Herrn XXXX und Frau XXXX, wonach die Hilfsarbeiten gegen Trinkgeld bereits mehrfach geleistet worden seien. Die Angaben des Herrn XXXX, dass er ausgerechnet am Betretungstag kein Geld erhalten habe, seien unglaubwürdig und nicht mit einer vereinbarten Unentgeltlichkeit gleichzusetzen. Die angeführte Invalidität des Herrn XXXX beweise nicht, dass die Mithilfe bei Arbeiten, zumal dies auch die beschwerdeführende Partei zugestanden habe, nicht möglich sei.

3.2.4. Beantragt wird, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK zu bestätigen.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

4.1. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 17.03.2015 die beschwerdeführende Partei um Vorlage des Dienstvertrages von Frau XXXX XXXX, SV-Nr. XXXX, sowie um Angabe, wer das Auto von Frau XXXX am 08.11.2011 be- und entladen habe.

4.2. Mit Schreiben vom 25.03.2015 übermittelte die beschwerdeführende Partei die Anmeldebestätigung für Frau XXXX als Reinigungskraft für 15 Wochendienststunden und teilte mit, dass kein schriftlicher Dienstvertrag errichtet worden sei.

4.2.1. Zur Beladung des Fahrzeuges könne keine gesicherte Auskunft erteilt werden, da der Vorfall mittlerweile lange zurückliege, möglicherweise sei die Beladung durch den damaligen Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei Herrn XXXX durchgeführt worden. Soweit Müll geladen war, sei es auch möglich, dass dieser von Frau XXXX selber geladen worden sei, um nach der Arbeit schneller nach Hause zu kommen. Festgehalten werde aber, dass weder Frau XXXX noch Herr XXXX dazu eine Weisung oder einen Auftrag erhalten hätten.

4.3. Das Bundesverwaltungsgericht fügte dem Akt die Fotos aus dem Strafantrag vom 21.11.2011 an (OZ 5).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 21.11.2011 wurden Herr XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, SV-Nr. XXXX, beim Lenken des Lieferfahrzeuges XXXX angetroffen. Beifahrerin war die Eigentümerin des Fahrzeuges, Frau XXXX XXXX.

1.1.1. Zum Zeitpunkt der Betretung war Herr XXXX nicht als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei zur Sozialversicherung angemeldet.

1.1.2. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Betretung mit Müllsäcken, leeren Schachteln, alten Küchengeräten, darunter ein Ceranfeld, ein Unterbaukühlschrank sowie eine Waschmaschine, beladen. Es handelte sich dabei um zu entsorgende Gegenstände der beschwerdeführenden Partei, welche nach Siggerwiesen gebracht werden sollten.

1.2. Zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Eigentümerin des Fahrzeuges, Frau XXXX, besteht ein Dienstverhältnis.

1.2.1. Frau XXXX besitzt das Lieferfahrzeug, verfügt aber über keinen Führerschein. Herr XXXX ist Frau XXXX freundschaftlich verbunden und bringt sie regelmäßig in die Arbeit und holt sie dort auch ab.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Dass Herr XXXX am 08.11.2011 beim Lenken des Lieferfahrzeuges XXXX am Weg nach XXXX angetroffen wurde, ergibt sich aus dem Strafantrag der Finanzpolizei und aus den Niederschriften vom 08.11.2011 und blieb im Verfahren ebenso unbestritten wie der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Betretung durch die Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes keine Anmeldung zur Sozialversicherung bestand.

2.2.2. Dass das betroffene Fahrzeug Eigentum von Frau XXXX ist, ergibt sich aus dem im Akt in Kopie einliegenden Zulassungsschein, der weder von der Finanzpolizei noch von den an der Kontrolle teilhabenden Polizisten der Landesverkehrsabteilung beanstandet wurde. Dass Frau XXXX keinen gültigen Führerschein hat, wurde ebenfalls im Rahmen der Kontrolle, durch Einsicht in Datenregister festgestellt (Schreiben der Finanzpolizei an die SGKK, Zahl: XXXX).

2.2.2.1. Die Beladung des Fahrzeuges sowie das Fahrtziel sind im Verfahren unstrittig geblieben und finden auch Deckung in den von der Finanzpolizei gemachten Fotos zum Betretungszeitpunkt (OZ 5).

2.2.3. Die freundschaftliche Nahebeziehung zwischen Herrn XXXX und Frau XXXX ergibt sich aus den diesbezüglichen stringenten Angaben aller Beteiligten und wurde auch von der SGKK nicht in Zweifel gezogen. So wird etwa übereinstimmend davon ausgegangen, dass Herr XXXX seine Freundin XXXX seit Jahren regelmäßig zur Arbeit bringt und von der Arbeit abholt (Einspruch vom 03.02.2012, Bescheid der SGKK vom 20.12.2013).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Zu A) Stattgabe der Beschwerde gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG

3.2. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist ua Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a ALVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert).

3.3. zum gegenständlichen Verfahren

3.3.1. Gegenständlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass Herr XXXX für die beschwerdeführende Partei zu entsorgende Gegenstände nach Siggerwiesen in einem nicht der beschwerdeführenden Partei gehörenden Lieferwagen transportiert hat, welche ein Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei in den Lieferwagen eingeladen hatte.

3.3.1.1. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet - diesfalls läge ein Dienstvertrag vor - oder ob jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt - in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor. Beim Werkvertrag handelt es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der freie Dienstvertrag zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (VwGH 24.04.2014, 2012/08/0081; 14.02.2013 2011/08/0391 unter Hinweis auf GRS 17.01.1995, 93/08/0092, RS 3).

3.3.2. Gemäß § 425 Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB) dRGBl. S 219/1897 idF BGBL. I Nr. 120/2005, ist Frachtführer, wer es übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen. Der Frachtführer schuldet daher einen bestimmten Erfolg, der in der Verbringung des Gutes zu einem bestimmten Ort besteht, weshalb es sich um eine Sonderform des Werkvertrages handelt (OGH 2Ob 271/05z; 7Ob 14/89; 6Ob 587/85; 7Ob 531/77). Die Beförderung hat allerdings die vertragliche Hauptleistung zu sein (vgl. OGH 7Ob 235/09y); Ortsveränderungen, die als Nebenpflicht im Zusammenhang mit anderen Verträgen durchgeführt werden, wie etwa eine Verladetätigkeit eines Lagerhalters oder die Zustellung durch den Verkäufer im Rahmen des Kaufvertrages bei Bringschuld, begründen keine Frachtführertätigkeit (OGH 1 Ob 2374/96s; 8 Ob 1532/89; 6 Ob 673/82) (siehe im Detail Jabornegg/Artmann, Kommentar zum UGB, 20102, §425 RZ 4-6).

3.3.2.1. Als Frachtvertrag ist demnach jeder Vertrag zu verstehen, der mit einem Frachtführer als Auftragnehmer abgeschlossen wird. Entgeltlichkeit ist nicht erforderlich, sodass auch die nicht gewerbliche oder unentgeltliche Beförderung von Gütern §§ 425ff UGB unterliegt. Ebenso irrelevant ist die räumliche Distanz und Richtung der Ortsveränderung; Verbringung nur über eine geringe räumliche Distanz ist ebenso eine Beförderung im Sinn des § 425 UGB, wie eine vertikale Verbringung (etwa Kranarbeiten) oder Verladetätigkeiten. Als Güter im Sinne des § 425 UGB sind alle körperlichen Gegenstände, die befördert werden können, zu verstehen, somit nicht nur Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sind, sondern auch Umzugsgut oder wertlose Sachen, ebenso Container, Abfälle oder Müll. Keine Frachtführertätigkeit ist die bloße Wegschaffung eines Gutes, außer Gegenstand der Wegschaffung ist die Beförderung zu einem bestimmten Ort, wie es in aller Regel bei Sondermüll anzunehmen ist (siehe dazu Jabornegg/Artmann, Kommentar zum UGB, 20102, §425 RZ 4-6).

3.3.3. Gegenständlich liegt nach Ansicht des BVwG der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit am 08.11.2011 ein Frachtvertrag zu Grunde, da Herr XXXX Müll der beschwerdeführenden Partei, also Güter im Sinne des § 425 UGB, zu einem bestimmten Ort, nämlich dem Recyclinghof Siggerwiesen, befördert hatte. Ob diese Fahrt entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte ist für die Einordnung als Frachtvertrag wie dargelegt unerheblich. Die Beförderung ist auch als Hauptleistung zu werten, da sich aus dem Akteninhalt keinerlei andere Tätigkeit des Herrn XXXX - etwa die Lagerung des Mülls - ergibt. Darüber hinaus erfolgte auch die Beladung des Fahrzeuges nicht durch Herrn XXXX selbst.

3.3.3.1. Gegenständlich liegt somit eine Sonderform eines Werkvertrages (vgl. dazu VwGH 19.04.2012, 2010/03/0108; 23.11.2009, 2009/03/0123 unter Hinweis auf OGH 08.09.1983, 7Ob 634/83; 17.11.1987, 4Ob 592/87 sowie VwGH 22.06.1987, 87/15/0049) und kein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

4.1.1. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

4.1.2. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

4.1.3. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Bei der im Verfahren strittigen Frage, ob durch den Gütertransport des Herrn XXXX ein meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis entstand, handelt es sich um eine Rechtsfrage.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

5. 5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

5.2. Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Einordnung von Frachtverträgen als Werkverträge eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.04.2012, 2010/03/0108; 23.11.2009, 2009/03/0123; 22.06.1987, 87/15/0049). Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

5.2.1. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

5.2.2. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter

A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

5.2.3. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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