BVwG L510 2003440-2

L510 2003440-2Tribunal Administrativo Federal22 de jul. de 2015

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Beitragszuschlag, Meldeverstoß

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BVwG L510 2003440-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2003440.2.00

Spruch

L510 2003440-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (vormals XXXX), vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 28.05.2010, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 28.05.2010 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz auch "bP"), XXXX, (FN: XXXX), (vormals XXXX), wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von € 2.300,-- vorgeschrieben.

Anlässlich einer Kontrolle am 22.01.2010 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Personen (XXXX) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 (1) ASVG verstoßen habe.

2. Mit Schreiben der bP vom 01.06.2010 wurde Einspruch gegen den Bescheid der GKK vom 28.05.2010 erhoben. Es wurde dargelegt, dass Herr S. von 22.01.2010 bis 28.02.2010 bei ihr angemeldet gewesen sei. Frau G. sei seit 22.01.2010 angemeldet. Herr B. sei für kurze Zeit als Subunternehmer für sie tätig und selbst versichert gewesen.

3. Mit Schreiben der GKK vom 15.11.2010 erfolgte die Aktenvorlage an die Landeshauptfrau von Salzburg. Es wurde ausgeführt, dass die Dienstnehmereigenschaft hinsichtlich Herrn S. und Frau G. außer Streit stehe, da diese Personen infolge der Kontrolle zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. Herr B. verfüge über keinen Gewerbeschein, sei jedenfalls in den betrieb der bP eingegliedert, verfüge über keine eigene betriebliche Struktur und werde nach Stunden entlohnt bzw. erhalte einen fixen Nettolohn. Worin gegenständlich ein zu erbringendes Werk bestehen solle, sei nicht ersichtlich. Dies zeige auch eindeutig der Werkvertrag, welche unbefristet abgeschlossen worden sei und kein genaues Werk definiere. Demnach unterliege auch Herr B. der Pflicht(voll-) Versicherung.

4. Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 02.12.2010 wurde der bP Parteiengehör gewährt.

5. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 21.12.2010 wurde eine Stellungnahme abgegeben. Es wurde dargelegt, dass Herr B. als selbständiger Subunternehmer von der XXXX beauftragt worden und zu keinem Zeitpunkt im Unternehmen der bP beschäftigt gewesen sei. Den beigefügten Rechnungen sei zu entnehmen, dass die "XXXX, als Subunternehmen im Auftrag der bP tätig gewesen sei und ihre Leistungen als solche regelmäßig fakturiert habe. Nicht richtig sei die Behauptung, dass Herr B. über keinen Gewerbeschein verfügte. Die Gewerbeberechtigung sei mit Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg am 18.11.2009 (GZ: XXXX) ausgestellt worden und verfüge Herr B. nach wie vor über eine aufrechte Gewerbeberechtigung.

Herr S. habe am 22.01.2010 einen "Schnuppertag" gehabt und sei ihm im Rahmen dieser Einführung das Aufgabengebiet gezeigt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei unklar gewesen, ob zwischen Herrn S. und der XXXX ein Dienstverhältnis zustande kommen werde und sollte diese Entscheidung von beider Seiten her erst nach Ablauf dieses Tages gefällt werden. Mangels Beschäftigungsverhältnisses und in Anbetracht des Umstandes, dass zu diesem Zeitpunkt völlig unklar gewesen sei, ob letztlich ein Dienstverhältnis zustande kommen werde, war es der bP aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, Herrn S. beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Durchführung der Inspektion anzumelden. Herr S. sei zu keiner Arbeit eingeteilt gewesen, er habe keine andere Arbeitskraft ersetzt und sei für den Arbeitgeber eher eine Belastung als ein Nutzen gewesen, weil dieser ihm eine Aufsichtsperson habe zur Seite stellen müssen.

Frau G. habe ihren "Schnuppertag" am 21.01.2010 gehabt und sei diesbezüglich vereinbart worden, dass sich Frau G. bei der bP kurzfristig telefonisch melde und Auskunft darüber geben werde, ob ein Beschäftigungsverhältnis von ihrer Seite her zustande komme. Frau G. habe damals mitgeteilt, dass sie diese Entscheidung erst nach Absprache mit ihrem Mann treffen könne. Am 22.01.2010 habe Frau G. die bP dann frühmorgens gegen 06:30 Uhr angerufen und mitgeteilt, dass sie die Stelle annehme. Die bP habe ihrer Sekretärin XXXX daraufhin mitgeteilt, dass Frau G. beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden sei. Eine rechtzeitige Anmeldung bei der SGKK vor der frühmorgendlichen Kontrolle durch die Bediensteten des Finanzamtes Salzburg Land sei aus erwähnten Gründen nicht mehr möglich gewesen.

Sowohl im Falle von Herrn S. als auch bezüglich Frau G. seien am 22.01.2010 respektive 21.01.2010 keine konkreten Arbeitszeiten vereinbart worden. Es handle sich um ein kurzfristiges und entgeltfreies Beobachten und freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten. Herr S. und Frau G. habe keine Arbeitspflicht getroffen und seien sie an keinerlei Weisungen gebunden gewesen.

Beigefügt wurden ein Werkvertrag, abgeschlossen zwischen der bP und Herrn B. am 02.12.2009, sowie 4 Rechnungen des Herrn B. an die bP.

6. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 27.12.2010, Zahl: XXXX, wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflichten ausgesetzt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. L510 2003440-1, die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK, womit diese entschied, dass die Personen B. und S. in einer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit, der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 u. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG bzw. Frau G. der Pflicht(Teil)Versicherung in der Unfallversicherung gem. § 7 Z 3 lit. a ASVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG unterlagen, als unbegründet abgewiesen, womit über die Versicherungspflicht rechtskräftig entschieden wurde.

Das ausgesetzte Beitragszuschlagsverfahren wird hiermit fortgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die oa Personen wurden am 22.01.2010 zwischen 07.30 und 07:45 Uhr von der KIAB bzw. Finanzpolizei im XXXX, bei der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG, § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bzw. § 7 Z 3 lit. a ASVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG unterliegenden Beschäftigungen als Reinigungskräfte unmittelbar betreten. Die bP als Dienstgeber hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der GKK.

Die Betretung der oa Personen wurde durch Organe des Finanzamtes durch eigene dienstliche Wahrnehmung unstreitig festgestellt.

Dass es sich bei den Beschäftigung ihrer Art nach um der Pflicht(Voll)versicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG bzw. § 7 Z 3 lit. a ASVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG unterliegende Beschäftigungsverhältnisse als Dienstnehmer beim der bP als Dienstgeber handelte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht im zitierten Erkenntnis rechtskräftig festgestellt.

Unstreitig wurde von der bP als Dienstgeberin die Anmeldung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 5 ASVG

(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

1. [...]

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

[...]

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,89 € (Wert 2012), insgesamt jedoch von höchstens 376,26 € (Wert 2012) gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 376,26 € (Wert 2012) gebührt.

[...]

§ 7 ASVG

Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

[...]

3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

a) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH v. 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141; v. 10.7.2013, Zl. 2013/08/0117).

Der Beitragszuschlag nach Abs. 1 Z 1 ist in Abs. 2 pauschaliert und setzt daher nicht voraus, dass die geschuldeten Beiträge festgestellt werden.

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH v. 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187, und Zl. 2012/08/0125, v. 10.4.2013, Zl. 2013/08/0041).

Schafft eine Dienstgeberin eine Organisationsstruktur, die die kurzfristige Aufnahme von neuen Dienstnehmern vorsieht, muss sie entsprechende Vorkehrungen treffen, diese Dienstnehmer auch rechtzeitig gemäß § 33 ASVG anzumelden (VwGH v. 14.01.2013, Zl. 2010/08/0077).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die bP hat als Dienstgeberin der oa Personen, die gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG bzw. § 7 Z 3 lit. a als der Pflicht(Voll)Versicherung bzw. Pflicht(Teil)Versicherung unterliegende DienstnehmerInnen anzusehen waren, entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzamtes durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von Euro 500,-- und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von Euro 800,--, somit bei 3 Personen insgesamt Euro 2.300,--, wurde daher von der GKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs. 2 ASVG zu Recht eingefordert.

Der Einwand, dass kein der Pflichtversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, ist in diesem Verfahren über die Beitragszuschläge gem. § 113 ASVG nicht mehr Prüfungsgegenstand, da diese Vorfrage vom Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig entschieden wurde. Es bedurfte daher diesbezüglich keines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und war den diesbezüglichen Beweisanträgen zum Beweis des Nichtvorliegens von Dienstverhältnissen in diesem Verfahren nicht Folge zu leisten.

Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041). Deshalb ist der GKK nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz je Person nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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