W226 2106292-1•BVwG W226 2106292-1
W226 2106292-1Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2015
Einreiseverbot, familiäre Situation, Gefährdungsprognose,<br/>Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung
W226 2106292-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2015, Zl. 131499306-140248466 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 46,52 Abs. 5 iVm. Abs. 9 FPG §§ 55
und 57 AsylG 2005 idgF, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF sowie § 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Dies mit der Maßgabe, dass der letzte Satz des Spruchpunktes I der angefochtenen Entscheidung zu lauten hat: "Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach SERBIEN zulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Aufgrund der insoweit unbestrittenen Aktenlage handelt es sich beim nunmehrigen Beschwerdeführer um den am XXXX geborenen XXXX, dieser ist Staatsangehöriger von Serbien. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines serbischen Reisepasses mit Ausstellungsdatum XXXX ist (vgl. AS 7, Abfrage aus dem Zentralen Melderegister).
Am 04.12.2014 übermittelte die belangte Behörde an den in der Justizanstalt XXXX aufhältigen Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Stellungnahme, in welcher sie den Beschwerdeführer aufforderte, sich zum Vorliegen mehrerer rechtskräftiger Urteile gegen seine Person, unter anderem wegen Raubes, Körperverletzung und Nötigung zu äußern. Der Beschwerdeführer war vorangehend zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der letzten Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot zu erlassen. Dieser Aufforderung zur Stellungnahme angeschlossen war ein Fragenkatalog, wobei sich der Beschwerdeführer insbesonders zu der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, dem Gesundheitszustand und seiner familiären Situation äußern sollte.
In einer am 22.12.2014 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers führte dieser gegenüber der belangten Behörde aus, dass er seit dem Jahre 1991 in Österreich lebe. Der Grund sei gewesen, dass die ganze Familie nach Österreich ausgewandert sei. Er sei legal eingereist und besitze einen serbischen Reisepass mit einem unbefristeten österreichischen Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er gesund sei und über drei Jahre in Österreich die Schule besucht habe, in Serbien habe er eine polytechnische Akademie besucht. Seine ganze Familie sei in XXXX seit Jahren aufhältig, die Kinder seien in XXXX geboren. Der Beschwerdeführer verwies auf seine beiden Eltern, die geschiedene Gattin und drei Kinder, von denen zwei noch minderjährig seien. Nach seiner Entlassung werde er von seinen Eltern und seiner Ex-Gattin unterstützt werden, bis er eine neue Arbeit gefunden habe, er sei arbeitsfähig. Vermögen besitze er keines, er habe eine Krankenversicherung und auch der Freundeskreis befinde sich in Österreich. In Serbien habe er kein Vermögen, der Beschwerdeführer gab eine näher genannte Wohnadresse in Serbien an, dabei handle es sich um das Haus der Großeltern. Er wolle nicht freiwillig nach Serbien zurückkehren.
Am 06.03.2015 übermittelte die belangte Behörde an den Beschwerdeführer eine weitere Aufforderung, zur Stellungnahme, worin sie diesem erneute Fragen zu Unterhalt und Beziehung zu seinen Angehörigen in Österreich, aber auch zu den Großeltern in Serbien stellte. Darüber hinaus informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass in einem Versicherungsdatenauszug die vom Beschwerdeführer als Arbeitsplatz genannten Firmen nicht aufscheinen würden.
Mit Eingabe vom 20.03.2015 hat der Beschwerdeführer sich auch zu dieser Aufforderung dahingehend geäußert, dass er seit XXXX geschieden und für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig sei. Zu seinen Kindern habe er ein sehr gutes Verhältnis, sie würden ihn regelmäßig in der Strafhaft besuchen. Er überweise auch regelmäßig Beträge an die Kinder, allerdings nur so viel, wie ihm das "Haus" (gemeint Direktion der Justizanstalt) erlaube.
Die ehemalige Gattin mache derzeit eine Ausbildung beim AMS, bei dieser habe er auch einige Zeit vor seiner letzten Verhaftung verbracht, weil sie sich immer noch sehr gut verstehen würden. In Serbien habe er acht Jahre Volks- und Hauptschule absolviert, darüber hinaus die polytechnische Akademie. Der Kontakt zu seinen Großeltern sei seit Jahren abgebrochen, er habe an sich einen großen Freundeskreis, dazu würden Österreicher, Ex-Jugoslawen und andere gehören, die seien alle nicht kriminell.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt, § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien und Montenegro zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt II.) und gegen diesen gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.)
Die belangte Behörde führte in der Begründung der angefochtenen Entscheidung aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von "Serbien und Montenegro" sei, er habe drei Kinder im Alter von 19, 11 und 10 Jahren, für die er sorgepflichtig sei. Er habe 8 Jahre in Serbien die Pflichtschule besucht, zuletzt sei er vor der Inhaftierung geringfügig als Arbeiter beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer sei gesund, gesundheitliche Beeinträchtigungen hätten aus der Aktenlage nicht entnommen werden können.
Der Beschwerdeführer lebe seit dem Jahr 1991 durchgehend in Österreich. Er sei teilweise einer legalen Beschäftigung nachgegangen, obwohl seit 2012 die Zeiten, in denen er nicht beschäftigt gewesen sei, die Zeiten einer Beschäftigung bei weitem überwiegen würden. Die belangte Behörde verwies auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Diese habe 13 Raubüberfälle und andere vorsätzliche Eigentumsdelikte und Delikte gegen Leib und Leben begangen und sei in weiterer Folge gerichtlich verurteilt worden. Dabei habe das Gericht die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit drei Vergehen erkannt. Insgesamt sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 drei Mal rechtskräftig verurteilt worden und habe sich auch in Strafhaft befunden. Zuletzt habe der Beschwerdeführer keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt und habe offensichtlich unangemeldet bei der ehemaligen Gattin gewohnt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zwar seit 15.04.2003 über einen Niederlassungsnachweis des Magistrates XXXX "Daueraufenthalt - EU" verfüge, dennoch aus näher dargestellten Gründen von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei.
Die belangte Behörde wertete weiters den 24-jährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie die Ansässigkeit seiner Eltern und Kinder in Österreich und leitete daraus ein an sich schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ab. Die belangte Behörde berücksichtigte auch die Erwerbstätigkeit sowie Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, stellte diesen Argumenten jedoch das über einen langen Zeitraum andauernde strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber.
Zu Spruchpunkt III., Einreiseverbot, führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zuletzt mit Urteil des LG XXXX vom XXXX zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei, sodass unzweifelhaft die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG vorliegen würden, was auch die Möglichkeit der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes einschließe. Es würde somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliegen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei, er bereits davor wegen Raubes und einer Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden war und nicht einmal eine bereits verbüßte Strafhaft ihn von der Begehung weiterer strafbaren Handlungen abhalten habe können, lasse auf die Tatsache schließen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten.
3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht am 16.04.2015 Beschwerde erhoben und in dieser beantragt, es möge die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben werden, die Rückkehrentscheidung möge auf Dauer für unzulässig erklärt werden, es möge festgestellt werden, dass die Abschiebung nach Serbien und Montenegro nicht zulässig sei, dem Beschwerdeführer möge ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG aufgrund seines Privat- und Familienlebens erteilt werden bzw. es möge der Aufenthalt in Österreich gem. § 46 a FPG geduldet werde. Auch das gegen ihn erlassene Einreiseverbot in der Höhe von 7 Jahren möge zur Gänze behoben werden, in eventu möge die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduziert werden.
Der Beschwerdeführer verwies unter anderem auf seine erfolgten Stellungnahmen, seine gesamte Kernfamilie sei in Österreich aufhältig. Von den Kindern werde er regelmäßig besucht, meistens monatlich, wobei er aus eigenem Antrieb zu ihnen gesagt habe, dass sie nicht oft zu Besuch kommen sollten, weil er ihnen die Wegstrecke von XXXX in die Justizanstalt nicht so häufig zumuten möchte. Der Beschwerdeführer verwies auf seinen jüngsten Sohn, welcher seit Frühgeburt an einer Behinderung leide und derzeit die Sonderschule besuche. Trotz seiner Anhaltung in der Justizhaft beteilige er sich aktiv an der Erziehung und am Leben seiner Kinder. In Serbien würden hingegen nur mehr seine betagten Großeltern leben, beide seien über 80 Jahre alt und sei das Verhältnis kein gutes. Auf deren Unterstützung könne er für den Fall der Rückkehr keinesfalls hoffen. Im Fall der Rückkehr würde er in Ermangelung irgendeines Bezuges jedenfalls in eine aussichtslose Lage geraten, zumal er niemanden hätte, an den er sich wenden könne oder der ihm am Anfang unter die Arme greifen könnte. Die schwierige Lage am Arbeitsmarkt in Österreich könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, der Beschwerdeführer verwies auf einen Versicherungsdatenauszug vom XXXX. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen wolle er angeben, dass ihm das Geschehene sehr leid tue, er habe aus seinen Fehlern gelernt und wolle in Zukunft einen wertvollen Beitrag in der österreichischen Gesellschaft leisten. Ein siebenjähriges Einreiseverbot sei im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben in Österreich jedenfalls zu hoch. Sein Sohn benötige aufgrund seiner Behinderung jede zur Verfügung stehende Unterstützung. Dieser Sohn sei derzeit 10 Jahre alt, in zwei bis drei Jahren werde eine Lebensphase beginnen, die ihn eventuell, wie viele andere Jugendliche, vor große Herausforderungen stellen werde. In dieser besonderen Entwicklungsphase wolle er für ihn da sein und ihn unterstützen. Eine Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens durch Besuche sei jedenfalls nicht ausreichend.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 17.04.2015 vorgelegt und sind am 20.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in Jugoslawien geboren, derzeit serbischer Staatsbürger, geschieden, Vater von 3 Kindern, davon 2 minderjährig. Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 1991 durchgehend in Österreich, seit 2003 verfügt er über einen Niederlassungsnachweis des Magistrats der Stadt XXXX "Daueraufenthalt - EU".
Der BF wurde von folgenden Gerichten zu folgenden Zahlen und Zeitpunkten wegen der hier angeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt:
1. LG für XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 StGB, 20 Monate Freiheitsstrafe, davon 14 Monate bedingt.
2. LG für XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 SMG, 4 Monate Freiheitsstrafe bedingt.
3. LG für XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB, 6 Jahre Freiheitsstrafe.
1.2. Der BF ist der Deutschen Sprache mächtig. In den letzten drei Jahre vor der Inhaftierung war der Beschwerdeführer kaum erwerbstätig, laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Versicherungsdatenauszug hat er im Jahr 2013 gerade 3 Wochen als geringfügig beschäftigter Arbeiter, im Jahr 2012 für gerade 3 1/2 Monate als geringfügig beschäftigter Arbeiter bzw. als Arbeiter am Erwerbsleben teilgenommen, sonst primär von Notstandshilfe, Arbeitslosengeldbezug, Krankengeldbezug und Überbrückungshilfe gelebt.
Der BF ist seit XXXX geschieden, die minderjährigen Kinder leben bei der geschiedenen Ex-Gattin.
1.3. Es konnten - abgesehen von Befürchtungen bei der erneuten Existenzgründung in Serbien - keine stichhaltigen Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer ist gesund, grundsätzlich arbeitsfähig und der Sprache des Herkunftslandes mächtig.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Die belangte Behörde hat jedoch völlig verkannt, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger Serbiens ist, Montenegro ist seit dem Jahre 2006 eine unabhängige Republik. Demzufolge war der Spruch der angefochtenen Entscheidung spruchgemäß auf den Herkunftsstaat "SERBIEN" einzuschränken.
Der BF verfügt über einen serbischen Reisepass, ausgestellt am XXXX, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und dessen Ausstellungsdaten sich auch in dem am 20.04.2015 erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister wiederfinden.
Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.
Die rechtskräftigen Verurteilungen des BF sind dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich), den Feststellungen des Aktes des BFA und dem vorliegenden Urteil des LG für XXXX vom XXXX zu entnehmen.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und Bindungen in Österreich wie auch zum Familienstand des BF ergeben sich aus den bis dato unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde und den Beschwerdeausführungen.
Der BF hat keine Umstände dargelegt, welche auf eine Krankheit seiner Person schließen ließen.
2.2.2. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Die belangte Behörde ist nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, überwiegen nicht nur die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung jene des BF am Verbleib im Bundesgebiet, sondern ist auch die versagte Einreise des BF zur Hintanhaltung weiterer strafbarer Handlungen und damit die Verhinderung eines weiteren Schadens durch deren Begehung von großer Relevanz.
Im angefochtenen Bescheid wurde zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig in Österreich niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügte, sodass nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn die Voraussetzungen gem. § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Die belangte Behörde hat den dargestellten Argumenten für einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, insbesonders wegen seiner beiden minderjährigen Kinder und des langjährigen Aufenthaltes, die gegebenen strafrechtlichen Delikte des Beschwerdeführers gegenübergestellt. So hat die belangte Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits eine einschlägige Vorstrafe wegen Raubes aus dem Jahr 2006 aufweist und er sich in dieser Zeit auch in Strafhaft befunden hat. Daran anschließend wurde der Beschwerdeführer im März 2008 wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt.
Der nunmehrigen Verurteilung durch das Landesgericht für XXXX vom XXXX, wegen der Verbrechen des Raubes und des versuchten Raubes und des Vergehens der Nötigung und des Vergehens der Körperverletzung liegt eine Vielzahl von Straftaten zugrunde, wobei das Landesgericht für XXXX 12 Raubüberfälle, manche davon zurückreichend bis ins Jahr 1999, vier davon jedoch im Zeitraum zwischen August 2012 und Jänner 2013 aufgelistet hat. All diesen Raubüberfällen ist gemeinsam, dass der Beschwerdeführer Supermärkte überfallen, Mitarbeiter dabei mit einem "Soft-Gun" Federdruckwaffenspielzeug bedroht hat und sich Geld aus der Kassenlade selbst angeeignet bzw. hat geben lassen.
Dem dargestellten Vergehen der Körperverletzung liegen zwei Vorfälle von Februar 2012 und Mai 2012 zugrunde, wonach der Beschwerdeführer einer Frau Schläge mit der flachen Hand gegen deren Gesicht versetzt hat, diese auf den Boden geworfen und aus der Wohnung aus den Gang geschliffen hat, bzw. im letzteren Fall Schläge und Fußtritte am Körper versetzt hat.
Die von der Behörde vorgenommene Interessenabwägung ist angesichts der feststellbaren Straftaten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht zu beanstanden. Bereits die belangte Behörde hat die lange Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass dieser zwar geschieden, jedoch immer noch Vater von zwei minderjährigen Kindern ist, in der Entscheidung berücksichtigt, dabei wurde auch wahrgenommen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen.
Unbestrittener Weise ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich jedoch von einer erheblichen Delinquenz über einen längeren Zeitraum geprägt. Der Beschwerdeführer hat strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen die körperliche Unversehrtheit von Personen gesetzt, was sich aus dem dargestellten Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX unzweifelhaft ergibt. Da - wie noch darzustellen sein wird - die Voraussetzungen gem. § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, konnte gegen den Beschwerdeführer, der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt, dennoch eine Rückkehrentscheidung erlassen werden.
Aufgrund der dargestellten Straftaten des Beschwerdeführers ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die - weitergehende - Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes auch bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten und familiären Interessen zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten.
In diesem Zusammenhang ist durch das erkennende Gericht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auch in der Beschwerde - nämlich bezogen auf seine angeblich intensive Bindung zu seinem jüngsten Sohn - vollkommen außer Acht lässt, dass er durch die Verurteilung am XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren noch über einen sehr langen Zeitraum von seinen Angehörigen, insbesonders seinen beiden minderjährigen Kindern getrennt bleibt.
Das vom Beschwerdeführer behauptete "besondere Abhängigkeits- bzw. Pflegeverhältnis" gerade zum jüngsten Sohn, der seit Frühgeburt an einer Behinderung leidet, ist demzufolge dahingehend zu relativieren, dass dieser den Beschwerdeführer ohnedies über Jahre hinaus nur fallweise in der Justizanstalt besuchen wird können, sodass die vom Beschwerdeführer behauptete "Notwendigkeit, diesen in einer neuen Lebensphase in zwei bis drei Jahren" unterstützen zu müssen, zu relativieren ist. Der Beschwerdeführer verkennt weitgehend, dass ein Großteil des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes ohnehin in jene Zeit fällt, die er in Österreich in Justizhaft verbringen wird, sodass sich die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 7 Jahren als nicht unmäßig erweist. Die belangte Behörde hat darüber hinaus die familiäre Situation des Beschwerdeführers bei der Dauer des Einreiseverbotes ausreichend berücksichtigt, zumal - wie dargestellt - der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, demzufolge gem. § 53 Abs. 3 Z 5 FPG auch ein unbefristetes Einreiseverbot theoretisch möglich gewesen wäre.
Wenn aber die belangte Behörde bei der Interessensabwägung ohnedies berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer auf Jahre in Justizhaft sein wird, dabei nur höchst selten die minderjährigen Kinder ihn besuchen werden, und wenn darüber hinaus aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Versicherungsdatenauszug ersichtlich ist, dass dieser bereits vor der schwerwiegenden Verurteilung kaum in der Lage war, regelmäßigen Erwerbstätigkeiten nachzugehen, dann kann angesichts der in den genannten Strafurteilen erkennbaren Gefährlichkeit des Beschwerdeführers die Entscheidung der belangten Behörde, eine Rückkehrentscheidung und ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot zu erlassen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 2009 geschieden ist, seit dieser Zeit erkennbar auch von der geschiedenen Gattin und den Kindern getrennt lebt und nunmehr über Jahre hinaus in Justizanstalten inhaftiert sein wird, kann sich angesichts des dargestellten Sachverhaltes eben nicht auf sein Privat- und Familienleben berufen, welches durch die strafrechtliche Verurteilung und die getrennten Wohnsitze ohnedies eingeschränkt ist, war und auch in Zukunft sein wird.
Angesichts der aufgezeigten Umstände mehrfache strafrechtliche Verurteilungen, geringe Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt, eingeschränkte Ausübung des Familienlebens mit den minderjährigen Kindern seit Jahren - kann auch das erkennende Gericht nicht erkennen, dass die von der belangten Behörde ausgeübte Ermessensausübung unzutreffend wäre, da auch das erkennende Gericht angesichts der Person des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten höher einzustufen hat als die beschriebenen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nur mehr über ein eingeschränktes soziales Netz in Serbien verfüge, ist auszuführen, dass eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nicht erkannt werden kann. Der Beschwerdeführer spricht nach wie vor die in Serbien übliche Sprache, er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, sodass nicht nachvollzogen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft und die dortige Arbeitswelt völlig unmöglich wäre.
Die belangte Behörde hat auch zutreffend erkannt, dass der Kontakt zu Angehörigen im Bundesgebiet letztlich nicht unmöglich ist, da es seinen Angehörigen für die Dauer des Einreiseverbotes auch freisteht, nebst Kommunikation mit Mitteln der modernen Telekommunikation auch den Beschwerdeführer in Serbien fallweise zu besuchen, wobei eine Reisebewegung von XXXX nach Serbien keinesfalls dergestalt ist, dass diese nur mit großen Schwierigkeiten oder enormem finanziellen Aufwand verbunden wäre.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erwiesen hat, war sie spruchgemäß vollinhaltlich abzuweisen, wobei der Abspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung nicht näher zu begründen ist, zumal der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des vorliegenden Gerichtsurteiles ohnedies bis zum Jahr 2019 in Justizhaft verweilen wird. Da die gegenständliche Entscheidung somit Jahre vor der Haftentlassung des Beschwerdeführers erfolgte, braucht auf die Notwendigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung nicht weiter eingegangen zu werden.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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