BVwG W213 2015231-1

W213 2015231-1Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2015

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Regest

Ausschluss - Personalvertretungsorgan, Dienststellenausschuss,<br/>Dienststellenversammlung, Geschäftsführung, Unzuständigkeit,<br/>Verzicht

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BVwG W213 2015231-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2015231.1.00

Spruch

W 213 2015231-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerden

1. XXXX, Reichsstraße 4, 6900 Bregenz, und

2. XXXX , Vorsitzender XXXX , Reichsstraße 4,6 1900 Bregenz,

beide vertreten durch BRANDTNER DOSHI Rechtsanwälte OG, Drevesstraße 6, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde vom 17.10.2014, GZ. A 6-PVAB/14-14, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß des §§ 26 Abs. 4, 21 Abs. 3 lit. b und 6 Abs. 2 PVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 16.04.2014 erhob XXXX , Mitglied des erstbeschwerdeführenden Dienststellenausschusses, Beschwerde gemäß § 41 Abs. 1 PVG gegen die Geschäftsführung der Personalvertretung an der HTL Bregenz.

Darin machte er

1. den widerrechtlichen Ausschluss eines Mitgliedes des Dienststellenausschusses aus der Personalvertretung,

2. die Nichtbehandlung des Antrages zur Durchführung einer Dienststellenversammlung gemäß § 6 Abs. 2 DVG geltend.

Zur Begründung des Beschwerdepunktes 1 brachte er vor, dass am 01.04.2014 in der HTL Bregenz eine Sitzung des Dienststellenausschusses stattgefunden habe. Im Laufe der Sitzung seien Unstimmigkeiten aufgetreten. Der Zweitbeschwerdeführer habe einen Antrag auf Ausschluss des Mitglieds des Dienststellenausschusses XXXX formuliert. Dieser Antrag sei kein Tagesordnungspunkt gewesen. Grund des Antrages sei nach Aussage des Zweitbeschwerdeführers das Verhalten von XXXX in der Öffentlichkeit gewesen (§ 26 Abs. 4 PVG). Über den Antrag sei sofort abgestimmt worden, wobei 3 Stimmen dafür und 2 Stimmen dagegen abgegeben worden seien. In weiterer Folge habe sich das Mitglied des DA XXXX darüber empört gezeigt und folgendes gesagt: "Wenn sich diese Situation nicht sofort ändert, gebe ich höchstpersönlich meinen Austritt aus dem DA der PV mit morgigen Tag den Lehrerkollegium bekannt."

Dies habe der Zweitbeschwerdeführer mit der Formulierung "Der Kollege XXXX hat seinen Rücktritt bekannt gegeben" protokolliert. Dem habe Kollege XXXX sofort und eindeutig widersprochen. Am nächsten Tag, dem 02.04.2014, habe der Zweitbeschwerdeführer widerrechtlich die Kollegenschaft der HTL Bregenz per Mail informiert, dass Kollege XXXX mit Wirkung vom 02.04.2014 seinen Rücktritt erklärt habe. Weiters habe er eine neue Mitgliedsliste des Dienststellenausschusses, in der Kollege XXXX nicht mehr aufgeschienen sei, zum Aushang gebracht. Dies entspreche nicht dem § 21 Abs. 6 PVG. Hinsichtlich der Person des XXXX habe der Zweitbeschwerdeführer die Rechtsinformation erhalten, dass ein Ausschluss nicht rechtmäßig sei. Dieser sei damit weiterhin Mitglied des DA in der PV. Eine Richtigstellung zur widerrechtlichen Information über Mail durch den Zweitbeschwerdeführer sei am 03.04.2014 durch Kollegen XXXX erfolgt.

Zum Beschwerdepunkt 2 wurde vorgebracht, dass die Sitzung am 01.04.2014 um 17:00 Uhr angesetzt war. Um 16:58 Uhr hätten zwei Mitglieder ( XXXX und XXXX ) den schriftlichen Antrag zur Durchführung einer Dienststellenversammlung dem Zweitbeschwerdeführer überreicht. Dieser habe den Antrag zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verlauf der Sitzung, nach dem Ausschluss von XXXX und den oben beschriebenen Reaktionen von XXXX , sei unter Beisein aller 5 Mitglieder über den Antrag zur Einberufung einer Dienststellenversammlung gesprochen worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe den Antrag als "Wisch" bezeichnet. Am 08.04.2014 habe der Zweitbeschwerdeführer vor Zeugen informiert, dass es zu keiner Dienststellenversammlung kommen werde. Dieses Vorgehen entspreche nicht dem § 6 Abs. 2 PVG.

Am 14.05.2014 richtete XXXX ein Schreiben an die belangte Behörde, in dem er ergänzend zur Beschwerde von XXXX ausführte, dass er am 12.05.2014 ein Informationsschreiben der PV in seinem Postfach vorgefunden hätte. Darin werde behauptet, dass die aktuelle Zusammensetzung der Personalvertretung rechtlich korrekt und demokratisch zustande gekommen sei. Dabei sei sein Rücktritt und das Nachrücken von XXXX angeführt worden. Dass dies rechtlich nicht korrekt sei, sei in Punkt 1 der Beschwerde des Kollegen XXXX beschrieben. Am 12.05.2014 sei dem Zweitbeschwerdeführer eine Unterschriftenliste zur Einberufung einer Dienststellenversammlung übergeben worden, die von 53 Kolleginnen und Kollegen unterzeichnet worden sei. Die Personalvertretung sei damit aufgefordert worden eine Dienststellenversammlung einzuberufen. Ferner würde er ein an alle Kolleginnen und Kollegen gerichtetes E-Mail des Zweitbeschwerdeführers vom 03.04.2014 vorlegen, in dem dieser behauptete, dass er ( XXXX ) bei der letzten PV-Sitzung zurückgetreten sei. Nachfolger sei Kollege XXXX .

Mit Schreiben vom 03.06.2014 teilte XXXX der belangten Behörde mit, dass er am 28.05.2014 seinen Rücktritt aus der Personalvertretung erklärt habe. Seine Beschwerdepunkte vom 16.04.2014 blieben vollinhaltlich aufrecht.

Mit Schreiben vom 09.06.2014 gab der beschwerdeführende Dienststellenausschuss (Erstbeschwerdeführer) im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme ab, wobei zum Beschwerdepunkts 1 ausgeführt wurde, dass am 01.04.2014 eine Dienststellenausschusssitzung stattgefunden habe. Es sei unrichtig, dass der Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf Ausschluss des DA-Mitgliedes XXXX formuliert habe. Im Rahmen des Tagesordnungspunktes 7 sei das Auftreten von XXXX in der Öffentlichkeit und die offensichtliche Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch ihn zur Sprache gebracht worden. Vom Zweitbeschwerdeführer sei der Antrag gestellt worden, in weiterer Folge einen Antrag für den Ausschluss von XXXX aus der PV ins Auge zu fassen, bei weiterer Verletzung der Amtsverschwiegenheit. Der Antrag sei einstimmig angenommen worden. Der Vorwurf von XXXX gehe ins Leere. Zum Vorwurf des Kollegen XXXX sei unter Verweis auf das Protokoll vom 01.04.2014 ausgeführt worden, dass dieser um 19:35 Uhr (PV-Sitzung vom 01.04.2014) seinen freiwilligen Austritt per 02.04.2014 aus der PV angekündigt habe. Der Antrag sei einstimmig angenommen worden.

Weiters sei ein Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Nachnominierung eines Kollegen aus der aktuellen PV-Liste erfolgt. Der Antrag sei einstimmig angenommen worden.

Somit werde nochmals festgehalten, dass der Kollege XXXX nie widerrechtlich aus dem Dienststellenausschuss der Personalvertretung an der HTL Bregenz ausgeschlossen worden sei. Der Dienststellenausschuss sei gemäß PVG korrekt vorgegangen. Es sei lediglich seine Verhaltensweise - Verletzung der Amtsverschwiegenheit- kritisiert, und bei Nichtbesserung seines Verhaltens ein eventueller Antrag auf Ausschluss aus dem Dienststellenausschuss ins Auge gefasst worden.

Hinsichtlich der Information über den Austritt des Kollegen XXXX aus der Personalvertretung werde auf die entsprechenden Ausführungen im Protokoll vom 01.04.2014 verwiesen.

Zum Beschwerdepunkts 2 (Nichtbehandlung des Antrags zur Durchführung einer Dienststellenversammlung gemäß § 6 Abs. 2 PVG) werde ausgeführt, dass die Kollegen XXXX und XXXX die DA-Sitzung während der Behandlung des Tagesordnungspunktes 7 plötzlich unentschuldigt verlassen hätten. Nach kurzem Zuwarten sei die Sitzung nach Antragstellung auf Fortsetzung weitergeführt worden. Ein einstimmiger Beschluss sei gefasst worden. XXXX sei nie aus dem Dienststellenausschuss ausgeschlossen worden. Es sei auch unrichtig, dass der Antrag vom Zweitbeschwerdeführer als "Wisch" bezeichnet worden sei.

Die Behandlung des Tagesordnungspunktes 10 (Antrag auf Einberufung einer Dienststellenversammlung) sei einstimmig abgelehnt worden, da eine Diskussion darüber den Antragstellern XXXX und XXXX wegen unentschuldigtem Fernbleiben nicht habe geführt werden können. Der Beschluss sei einstimmig ergangen.

Da am 01.04.2014 im Dienststellenausschuss der HTL Bregenz die Einberufung einer Dienststellenversammlung einstimmig abgelehnt worden sei, gehe die Behauptung von XXXX ins Leere.

Ergänzend werde vorgebracht, dass seinem Antrag der Kollegenschaft auf Einberufung einer Dienststellenversammlung entsprochen worden sei.

Vom 22.09.2014 fand vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt, wobei sich Nachstehendes zugetragen hat:

"Nach Begrüßung der Anwesenden durch die Vorsitzende und Feststellung der Identität der Parteienvertreter werden zuerst die Parteienvertreter befragt:

Zu Beschwerdepunkt 1 (Ausschluss von DA-Mitgliedern):

1. Die Vorsitzende referiert aus den Unterlagen, dass das DA-Mitglied XXXX (lt. seinem Mail an die Belegschaft) in der DA-Sitzung vom 1. April 2014 wörtlich gesagt hat, "dass er, würde sich diese Situation nicht sofort ändern, seinen Rücktritt mit morgigem Tag höchstpersönlich dem Lehrerkollegium bekannt geben werde". Im DA-Protokoll steht, dass XXXX seinen Rücktritt (per 2. April 2014) unmissverständlich freiwillig ankündigt. Trotzdem beschloss der DA in der Sitzung am 1. April 2014, den Rücktritt von

XXXX anzunehmen, obwohl der Austritt eines DA-Mitglieds nicht der Beschlussfassung bzw. Zustimmung des DA unterliegt. Auf Frage der Vorsitzenden, ob XXXX seinen Rücktritt (bloß) angekündigt oder ihn tatsächlich vollzogen hat, stellt XXXX fest, dass der DA die freiwillige Austrittserklärung für den nächsten Tag zur Kenntnis genommen habe. Ein Protokoll dieses Teils der Sitzung gebe es nicht, weil sich XXXX als Schriftführer immer geweigert habe, ein Protokoll anzufertigen bzw. zu übergeben. XXXX merkt an, dass von einem einstimmigen Beschluss des DA nicht die Rede sein könne, da XXXX und XXXX zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesend waren.

2. Die Vorsitzende erläutert, dass laut Protokoll dieser Sitzung vom DA-Vorsitzenden XXXX der Antrag gestellt wurde, "den Ausschluss von

XXXX aus dem DA bei weiterer Verletzung der Amtsverschwiegenheit ins Auge zu fassen". Diesem Antrag wurde durch Beschluss des DA nachgekommen. XXXX führt in seinem Antrag aber aus, dass sein Ausschluss vom DA bereits beschlossen wurde. Es stellt sich daher die Frage, was in dieser Sitzung tatsächlich beschlossen wurde: der sofortige Ausschluss oder der spätere Ausschluss bei weiterer Verletzung der Amtsverschwiegenheit (gemeint ist wohl die Verschwiegenheitspflicht). XXXX stellt dazu fest, es sei in der Sitzung darüber abgestimmt worden, ob er sofort ausgeschlossen werden solle. Diese Entscheidung sei aber am nächsten Tag zurückgenommen worden, somit sei er am nächsten Tag nicht mehr ausgeschlossen gewesen. XXXX entgegnet, dass diese Darstellung nicht richtig sei, XXXX sei in der Sitzung nicht ausgeschlossen worden, es sei nur der Ausschluss für den Fall ins Auge gefasst worden, dass er weiter die Verschwiegenheitspflicht verletze. Auf Nachfrage von XXXX , ob sich XXXX an den genauen Wortlaut des Antrags erinnern könne (wer hätte was beantragen sollen, worüber hätte Beschluss gefasst werden sollen), antwortet XXXX , es sei die Mandatsaberkennung für den Fall der weiteren Verletzung der Verschwiegenheitspflicht geplant gewesen, wobei der DA für die Konsequenzen nicht zuständig sei. Die Frage XXXX S an XXXX , ob sich dieser definitiv ausgeschlossen gefühlt hat, bejaht dieser.

Zu Beschwerdepunkt 2 (keine Einberufung einer Dienststellenversammlung - DV):

3. Die Vorsitzende erläutert, dass die DA-Mitglieder XXXX und XXXX in dieser Sitzung einen Antrag auf Abhaltung einer DV mit der Begründung "Klärung der Vorgangsweise des PV-Obmanns im Umgang mit Lehrerkollegen und der Schulleitung der HTL Bregenz" eingebracht haben. Laut Sitzungsprotokoll wurde dieser Antrag zu TOP 10 der Sitzung von den drei restlichen DA-Mitgliedern ( XXXX und XXXX hatten die Sitzung bereits verlassen) abgelehnt. XXXX bestätigt, dass - nachdem man eine Zeitlang auf XXXX und XXXX gewartet habe - der Antrag abgelehnt worden sei. Es werde aber kommenden Freitag (26.09.2014) eine DV abgehalten, nachdem es nun endlich gelungen sei, entsprechende Auskunftspersonen für diese Versammlung zu bekommen. Auf Vorhalt der Vorsitzenden, es müsse dem DA klar gewesen sein, dass es Vorwürfe gegen ihn und Unzufriedenheit unter den Bediensteten mit ihm gibt und dass es bei einer DV eventuell zu einer "Auflösung" des DA kommen könnte, meint XXXX , man wollte im Sinne der Transparenz - auch um die Vorwürfe zu entkräften - eine DV abhalten, dazu aber jedenfalls Auskunftspersonen aus der Gewerkschaft laden. Auf Frage der Vorsitzenden, ob sich erst in der Sitzung am 1. April 2014 herausgestellt hat, dass es zu einem Antrag betreffend Abhaltung einer DV kommen wird, antwortet XXXX , dass es vorher keine Anzeichen dafür gegeben habe, sondern dass XXXX und XXXX in die Sitzung gekommen wären und sofort, noch vor dem Eingehen in die Tagesordnung, die Einberufung einer DV verlangt hätten. Sowohl auf die Frage von XXXX , ob dem DA klar gewesen ist, dass es sich um einen Antrag auf Einberufung einer DV handelt, als auch auf die Frage der Vorsitzenden, ob der Ausschluss von XXXX und die Ablehnung der DV in einem Zusammenhang stehen könnten, weil es nach den Ausschlüssen keine Antragsteller bezüglich Abhaltung einer DV gegeben hätte, antwortet XXXX , der Antrag sei abgelehnt worden, weil man von XXXX und XXXX Informationen über die Hintergründe einholen hätte wollen, diese aber nach dem Verlassen der Sitzung nicht mehr im Hause greifbar waren.

Um 14.20h wird Zeuge XXXX hereingebeten, nach Feststellung seiner Identität an seine Wahrheitspflicht erinnert, über die Möglichkeit der Entschlagung der Aussage belehrt und über den Verlauf der Sitzung vom 1. April 2014 befragt. Er erklärt, XXXX habe nicht einen Antrag auf zukünftigen Ausschluss von XXXX gestellt, sondern diesen sofort seines Amtes als Schriftführer enthoben und aus dem DA ausgeschlossen. Es sei sofort ein neuer Schriftführer ( XXXX ) bestellt worden, und zwar um ca. 19.30h. Er selbst habe - nachdem ein Antrag auf Abhaltung einer DV gestellt worden war - gesagt, wenn sich die Zustände nicht über Nacht änderten, werde er am nächsten Tag höchstpersönlich dem Lehrerkollegium seinen Austritt bekanntgeben. Danach sei von XXXX sofort der Austritt protokolliert worden. Daraufhin habe er den Rücktritt zurückgenommen. Am nächsten Tag um 8.05h habe er - weil ihn Kollegen am Gang darauf angesprochen hätten - erfahren, dass er angeblich seinen Austritt bekanntgegeben hätte. Auf Frage von XXXX , ob der genaue Wortlaut seiner Aussage in der Sitzung folgendermaßen gelautet hat: "wenn sich die Sache über Nacht nicht urplötzlich ändert, gebe ich morgen höchstpersönlich via Staffmail dem Kollegium den Rücktritt bekannt", bestätigt XXXX diesen Wortlaut. Von XXXX befragt, warum er der Meinung gewesen ist, dass XXXX sofort ausgeschlossen wurde, meint der Zeuge, es sei sofort - klar und deutlich - über XXXX abgestimmt worden und er sei definitiv ausgeschlossen worden.

Von der Vorsitzenden auf seine Pläne bezüglich Personalvertretung angesprochen, bestätigt XXXX , aus Zeitgründen auf Ebene des DA nicht mehr kandidieren zu wollen.

XXXX befragt den Zeugen, ob er das Protokoll der Sitzung noch bekommen hat. XXXX antwortet, dies sei nicht der Fall gewesen, da er mit XXXX mit den Worten, "man habe in dieser Sitzung nichts mehr verloren" den Sitzungsraum verlassen habe. Bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses habe XXXX als Schriftführer fungiert. Am nächsten Tag habe er dem Aushang im Schaukasten entnehmen können, dass XXXX wieder Mitglied des DA sei, er selbst aber nicht mehr.

Es wird der Zeuge XXXX hereingebeten, nach Feststellung seiner Identität an seine Wahrheitspflicht erinnert und über die Möglichkeiten zur Entschlagung informiert. Die Vorsitzende informiert den Zeugen, dass betreffend Ablauf der gegenständlichen Sitzung nun Aussage ( XXXX ) gegen Aussage ( XXXX und XXXX ) steht. XXXX schickt voraus, dass er selbst nicht dem DA angehöre, daher nicht unmittelbar berichten könne, es aber so wahrgenommen habe, wie Kollege XXXX und XXXX es erzählt hätten; er habe keinen Grund gehabt, an deren Aussage zu zweifeln. Als XXXX den Zeugen fragt, warum er zwar mit XXXX und XXXX über diese Angelegenheit gesprochen hat, nicht aber mit ihm selbst, verweist dieser auf die Turbulenzen an der Schule zum damaligen Zeitpunkt (Maturavorbereitungen, etc.). Hinsichtlich der Aussendung von Informationen per Staffmail erklärt XXXX , es sei Usus in der Schule gewesen, vor Nutzung des Staffmails den Direktor um Erlaubnis zu bitten. Er habe diese Erlaubnis sehr großzügig erteilt, selbstverständlich auch gegenüber der Personalvertretung. XXXX hätte die gegenständliche Staffmail aber nicht senden dürfen, wenn der Direktor nicht der Meinung gewesen wäre, die im mail enthaltene Aussage würde stimmen.

XXXX merkt zum Problem Nutzung der Staffmail an, die PV sei darüber informiert gewesen, dass sie in ihren Rechten (konkret auf Information der Bediensteten) nicht beschnitten werden dürfe und dass daher vor Nutzung des Staffmails durch die PV keine Rückfrage beim Direktor erforderlich gewesen wäre.

XXXX weist darauf hin, dass der zweite Teil des Protokolls der Sitzung von XXXX erstellt wurde, der erste Teil aber nicht vorliegt.

XXXX erklärt dazu, dass für den ersten Teil noch XXXX verantwortlich gewesen sei, dieser aber kein Protokoll erstellt habe. Man habe, als

XXXX die Sitzung verlassen habe, den Kollegen XXXX gebeten, als provisorischer Schriftführer zu fungieren, bis geklärt sei, wie es mit XXXX weitergehe. Die Bestellung von XXXX zum vorläufigen Schriftführer sei erforderlich gewesen, um die Sitzung ordentlich weiterführen zu können. Dass XXXX auch in der Sitzung am 16. Mai als Schriftführer fungiert habe (obwohl er eigentlich in der Sitzung am 1. April nur "eingesprungen" sei), obwohl der gewählte Schriftführer

XXXX anwesend war, sei darin begründet, dass man schon aus Rechtssicherheitsgründen ein Protokoll haben wollte, XXXX ein solches aber prinzipiell nicht erstellt habe. Lt. Protokoll der Sitzung vom 1. April 2014 wurde XXXX sofort zum Schriftführer ernannt (= gewählt, mit den Stimmen der drei noch bei der DA-Sitzung anwesenden DA-Mitglieder). XXXX weist darauf hin, dass XXXX und XXXX die Sitzung lt. Protokoll um 19.39h verlassen hätten, die Sitzung aber lt. Protokoll bereits um 19.40h beendet wurde, obwohl die Wahl des Schriftführers XXXX erst nach dem Verlassen der Sitzung stattgefunden habe.

In seinem Schlusswort verweist XXXX darauf, dass der DA immer für Transparenz gesorgt habe, was von Direktor XXXX XXXX , dem XXXX sehr nahegestanden sei, immer erschwert worden wäre.

XXXX leitet in seinem Schlusswort inhaltlich bereits zur nächsten Verhandlung betreffend Einberufung einer DV über."

Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 14.10.2014 zum Protokoll über die mündliche Verhandlung vor, dass im Protokoll zu Beschwerdepunkt 1 stehe, dass XXXX seinen Rücktritt (per 02.04.2014) unmissverständlich freiwillig angekündigt habe. Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, habe der Dienststellenausschuss die freiwillige Austrittserklärung einstimmig für den nächsten Tag zur Kenntnis genommen. XXXX habe persönlich keinem DA-Mitglied rechtzeitig bis 24.00 Uhr am 02.04.2014 mitgeteilt, dass er durch seine Tätigkeit beim DA fortsetzen werde.

Am 02.04.2014, um ca. 18:00 Uhr, habe der "Rechtsbeistand" von XXXX , XXXX , den Zweitbeschwerdeführer telefonisch in Anwesenheit von XXXX Kollegen XXXX angerufen. Dabei habe er mitgeteilt, dass er von XXXX über seinen Rücktritt informiert worden sei. Daraufhin habe XXXX gebeten, dass der Dienststellenausschuss den Rücktritt vom Rücktritt des Kollegen XXXX genehmigen solle. Es sei aber nicht bekannt gewesen, ob dies der persönliche Wille von XXXX gewesen sei, da er sich persönlich nicht an den Dienststellenausschuss gewandt habe. XXXX habe persönlich keinem DA-Mitglied rechtzeitig bis 24.00 Uhr am 02.04.2014 mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit beim DA fortsetzen werde. Der höchstpersönliche Rücktrittswunsch von XXXX sei daher zu akzeptieren gewesen. Es werde daher ersucht den damaligen Protokollführer XXXX zu laden bzw. zu befragen. Ferner werde ersucht OR Mag.phil. Manfred XXXX und Thomas XXXX zu befragen.

Im Protokoll vom 01.04.2014 scheine ein Fehler im Bereich der Uhrzeit auf: Der Protokollführer habe geschrieben, dass Kollege XXXX unmissverständlich um 19:35 Uhr seinen freiwilligen Austritt (per 02.04.2014) aus der Personalvertretung angekündigt habe. Weiter sei protokolliert worden: "Von Koll. XXXX kommt darauf folgende Anschuldigung, ob (gemeint ist der Zweitbeschwerdeführer) wolle nur Schutt und Asche hinterlassen (19:39 Uhr).... Die Kollegen XXXX und XXXX verlassen unentschuldigt den Raum und kommen nicht mehr zurück. Nach etwa 5 Minuten erfolgten Antrag auf Fortsetzung der Sitzung."

Somit sei es mindestens 19:44 Uhr gewesen. Aufgrund der Darstellung im Protokoll stimme der angegebene Beendigungstermin 19:40 Uhr nicht. Es liege bedauerlicherweise ein Tippfehler vor, der beim Durchlesen übersehen worden sei. Das Ende müsse korrekt 19.50 Uhr lauten. Es werde ersucht das damalige PV Mitglied XXXX schriftlich oder mündlich dazu zu befragen.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nun mehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

"Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Christian XXXX als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter XXXX als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Dipl.-Ing. Andreas XXXX , die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses an der HTL Bregenz (DA) wegen des gesetzwidrigen Ausschlusses von zwei Mitgliedern in seiner Sitzung vom 1. April 2014 und der Nichteinberufung einer Dienststellenversammlung trotz eines in dieser Sitzung eingebrachten Antrags von zwei DA-Mitgliedern auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden:

Der Antrag wird gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014, mangels Antragslegitimation des Antragstellers zurückgewiesen.

Von Amts wegen wird festgestellt, dass die Geschäftsführung und die Beschlüsse des DA in seiner Sitzung vom 1. April 2014 zu den Punkten 4 und 5 der Tagesordnung dieser Sitzung, mit denen

1. der Ausschluss des Mitglieds Dipl.-Ing. Andreas XXXX aus dem DA,

2. der Ausschluss des Mitglieds Dipl.Päd. Ing. XXXX aus dem DA,

3. die Ablehnung des Antrags von XXXX und OGRADNIG auf Abhaltung einer Dienststellenversammlung,

beschlossen wurden, gesetzwidrig waren und festgestellt, dass Dipl.Päd. Ing. XXXX dem DA rechtlich nach wie vor als Mitglied angehört.

Des Weiteren wird von Amts wegen festgestellt, dass die Geschäftsführung und die Beschlüsse des DA auch nach seiner Sitzung vom 1. April 2014 wegen unrichtiger Zusammensetzung des DA mit Gesetzwidrigkeit belastet waren."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts ausgeführt, dass zunächst anhand der Aktenlage und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2014 die Frage zu klären gewesen sei, ob der Antragsteller in der Sitzung vom 1. April 2014 durch Beschluss des DA aus dem DA ausgeschlossen worden sei oder ob, wie im Protokoll dieser Sitzung vermerkt und vom Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der PVAB ausgesagt wurde, vom DA die Mandatsaberkennung erst in weiterer Folge geplant gewesen und auch so beschlossen worden sei.

Dazu werde festgestellt, dass das Protokoll der DA-Sitzung vom 1. April 2014 widersprüchlich und unstimmig sei. So werde beispielsweise vermerkt, dass bestimmte Beschlüsse einstimmig gefasst worden seien, obwohl lt. Protokoll die DA-Mitglieder XXXX und OGRADNIG die Sitzung bereits verlassen gehabt hätten. Weiters habe lt. Sitzungsprotokoll XXXX um 19.39 Uhr eine Anschuldigung gegen den Zweitbeschwerdeführer erhoben, danach sei nach Diskussion und - wohl widersprüchlicher - Debatte der Antrag auf zukünftigen Ausschluss von XXXX gestellt und beschlossen worden (was zweifellos gleichfalls nicht ohne Widerspruch von XXXX und OGRADNIG erfolgt sei), worauf XXXX und OGRADNIG die Sitzung verlassen hätten, sodann sei mit der Fortsetzung der Sitzung fünf Minuten zugewartet worden, nach Fortsetzung der Sitzung sei die Neuwahl des Schriftführers erfolgt; dennoch habe diese DA-Sitzung lt. Protokoll um 19.40 Uhr geendet, obwohl seit der Anschuldigung von XXXX und dem Ende der Sitzung lt. Sitzungsprotokoll nur eine einzige Minute vergangen war. Die Darstellungen im Protokoll betreffend den Verlauf der Sitzung und den Ausschluss von XXXX sind in sich widersprüchlich und unstimmig und nicht nachvollziehbar.

Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass lt. Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers vom 10. Oktober 2014 die DA-Sitzung vom 1. April 2014 um 19.50 Uhr - und nicht schon um 19.40 Uhr - beendet worden sei, weil auch fünf Minuten in der aufgeheizten Stimmung dieser DA-Sitzung und der divergierenden Meinungen der DA-Mitglieder nicht ausreichen könnten, um die geschilderten Vorgänge zeitlich zu bewältigen (vgl. dazu auch Beilage 2 zum Antrag an die PVAB). Letztlich habe der Erstbeschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Vollmachtvorlage von XXXX bei der mündlichen Verhandlung am 22. September 2014 nicht erfolgen habe können, weil XXXX seit 1. September 2014 nicht mehr Bediensteter der XXXX und Mitglied des DA sei.

Der Zweitbeschwerdeführer sei als Parteienvertreter nicht zur Angabe der Wahrheit verpflichtet, während OGRADNIG als Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt habe, deren Verletzung unter gerichtlich strafbarer Sanktion stehe. Die belangte Behörde gehe daher von der Richtigkeit der in sich geschlossenen und glaubwürdigen Darstellung des Zeugen OGRADNIG aus und nehme als erwiesen an, dass das DA-Mitglied XXXX - wie im Antrag an die belangte Behörde ausgeführt - in der DA-Sitzung vom 1. April 2014 definitiv vom DA ausgeschlossen und seiner Funktion als Schriftführer enthoben worden sei. Dies werde auch dadurch gestützt, dass noch in dieser Sitzung lt. Protokoll XXXX zum Schriftführer - auf Dauer und nicht bloß provisorisch - gewählt worden sei. Auch nach Aussage des gleichfalls unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen XXXX sei XXXX schon in der DA-Sitzung vom 1. April 2014 als DA-Mitglied ausgeschlossen worden, was die Richtigkeit der Aussagen des Antragstellers und des Zeugen OGRADNIG zusätzlich bestätige. Dass XXXX in der DA-Sitzung vom 16. Mai 2014 trotz Anwesenheit von XXXX als Schriftführer fungiert habe, bestätige, dass es sich bei seiner Wahl zum Schriftführer am 1. April 2014 um keine provisorische Bestellung gehandelt habe.

Anders als zum Ausschluss von XXXX aus dem DA sei das Protokoll der Sitzung vom 1. April 2014 zum angekündigten Rücktritt von OGRADNIG konsistent und nachvollziehbar. Lt. Protokoll kündigte OGRADNIG seinen Rücktritt für den nächsten Tag (2. April 2014) an. Dem Protokoll sei somit zutreffender Weise kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Rücktritt bereits ausgesprochen oder vollzogen worden wäre, korrekt sei lediglich dessen Ankündigung im Protokoll vermerkt worden. Der Zeuge OGRADNIG habe dazu glaubwürdig und konsistent ausgesagt, dass er in der DA-Sitzung vom 1. April 2014 nach dem Ausschluss von XXXX seinen Rücktritt in Aussicht gestellt hätte, dies mit den Worten "wenn sich diese Situation nicht sofort ändert, gebe ich höchstpersönlich meinen Austritt aus der PV mit morgigem Tag dem Lehrerkollegium via Staffmail bekannt". Dieser Verlauf der DA-Sitzung sei von OGRADNIG nicht nur in seiner Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2014 geschildert worden, sondern auch schon in seinem Staffmail vom 3. April 2014 (Beilage 2 zum Antrag), also noch in engstem zeitlichen Zusammenhang mit den Ereignissen in dieser DA-Sitzung, sowie im Protokoll dieser Sitzung als Ankündigung und nicht als bereits erfolgter Rücktritt vermerkt.

Die belangte Behörde nehme daher als erwiesen an, dass OGRADNIG weder in der DA-Sitzung vom 1. April 2014 noch am 2. April 2014 bzw. in weiterer Folge seinen Rücktritt als Mitglied des DA erklärt habe.

Die vom DA beantragte zusätzliche Einvernahme des damaligen Schriftführers XXXX zur Richtigkeit der Angabe des DA, OGRADNIG habe keinem DA-Mitglied rechtzeitig höchstpersönlich bis 24.00 Uhr des 2. April 2014 mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit im DA fortsetzen wolle, sei nicht erforderlich gewesen, weil dieser Frage im Verfahren keine rechtliche Relevanz zukomme. Ebenso wenig erforderlich sei die vom DA beantragte Bestätigung der Richtigkeit der Uhrzeit des Endes der DA-Sitzung vom 1. April 2014 durch Einvernahme von XXXX gewesen, weil der tatsächliche Zeitpunkt des Endes dieser Sitzung gleichfalls ohne rechtliche Relevanz für das Verfahren sei. Auch die vom DA beantragte zusätzliche Einvernahme von XXXX und XXXX sei nicht erforderlich, weil die Aktenlage, die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und die Zeugenaussagen von OGRADNIG und XXXX ausreichten, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen.

Nach § 41 Abs. 1 PVG obliege der Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasse. Die Aufsicht erfolge von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet.

Der Antragsteller Dipl.-Ing. Andreas XXXX habe am 28. Mai 2014 seinen Rücktritt als Personalvertreter bekannt gegeben und gehöre seit damals nicht mehr dem DA an.

Auch Mitglieder eines Personalvertretungsorgans könnten die Überprüfung von Handlungen, die der Vorsitzende des Ausschusses, dem sie angehören, in einer Weise, die dem Ausschuss zuzurechnen ist, vorgenommen haben und mit denen sie nicht einverstanden waren, gemäß § 41 Abs. 1 PVG bei der Personalvertretungsaufsicht beantragen (PVAK vom 4. Mai 1982, A 5-PVAK/1982). Antragsberechtigt könne aber nur ein Mitglied sein, dem auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch ein Rechtsschutzinteresse (eine "Beschwer") zuerkannt werden könne (PVAK A 1-PVAK/74; A 28-PVAK/76). Das sei beim Antragsteller, der dem DA, gegen den sich sein Antrag richtet, nach seinem Rücktritt am 28. Mai 2014 nicht mehr angehöre, nicht mehr der Fall, weshalb es ihm an der Antragslegitimation iSd § 41 Abs. 1 PVG mangle.

Die Schwere der vom Antragsteller gegen die Geschäftsführung des DA erhobenen Vorwürfe erfordere das Vorgehen der belangten Behörde gemäß § 41 Abs. 1 PVG von Amts wegen.

Gewählte Personalvertreter/innen hätten im Rahmen der Mandatsausübung ihre Rechte und Pflichten iSd PVG wahrzunehmen. Ob ein/e Personalvertreter/in auf sein/ihr Mandat in dem Ausschuss, dem er/sie angehört, durch Rücktritt verzichte, sei ein individueller Schritt, der ausschließlich von dem/der einzelnen Personalvertreter/in zu beurteilen und zu vollziehen sei.

Die Aberkennung eines Mandats sei in § 26 Abs. 4 PVG nur für den Fall, dass der/die Personalvertreter/in die ihm/ihr obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, gesetzlich vorgesehen, wobei die Aberkennung eines Mandats aber nicht durch den Personalvertretungsausschuss, dem der/die die Verschwiegenheitspflicht verletzende Personalvertreter/in angehöre, erfolgen dürfe, sondern ausschließlich dem zuständigen Zentralwahlausschuss vorbehalten sei (Schragel, PVG, § 23, Rz 12; § 26, Rz 11). Ein Personalvertretungsorgan sei nicht nur nicht zum Ausschluss eines seiner Mitglieder berechtigt, sondern auch nicht zum Antrag an den Zentralwahlausschuss legitimiert, einem seiner Mitglieder wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht das Mandat abzuerkennen; die Führung von Geschäften eines Personalvertretungsorganes könne nicht darin bestehen, eigene Mitglieder eliminieren zu wollen, ein Schritt, den immer nur die Mehrheit gegen die Minderheit setzen könnte; es gehöre damit nicht zum gesetzlichen Aufgabenbereich der Personalvertretungsorgane, Anträge gemäß § 26 Abs. 4 PVG auf Mandatsaberkennung wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gegen eigene Mitglieder beim Zentralwahlausschuss zu stellen (PVAK vom 13. Mai 1987, A 24-PVAK/87).

Der in seiner Sitzung vom 1. April 2014 vom DA gefasste Beschluss, den Antragsteller aus dem DA auszuschließen, sei daher mangels Rechtsgrundlage gesetzwidrig gewesen, wobei die Prüfung der Frage, ob dem Antragsteller die Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht zu Recht von der Mehrheit des DA vorgeworfen wurde, ohne rechtliche Relevanz für die Gesetzwidrigkeit des ihn vom DA ausschließenden DA-Beschlusses sei.

DA-Mitglied OGRADNIG habe seinen möglichen Rücktritt für den Fall, dass sich die Situation nicht ändert, für die Zukunft in Aussicht gestellt, also "angekündigt", aber weder in der DA-Sitzung vom 1. April 2014 noch am 2. April 2014 noch in weiterer Folge tatsächlich einen Mandatsverzicht abgegeben. Da OGRADNIG nicht zurückgetreten sei, wäre es rechtlich - wie vom DA fälschlich angenommen - auch nicht erforderlich gewesen, XXXX oder einem anderen DA-Mitglied persönlich mitzuteilen, dass OGRADNIG seine Tätigkeit im DA fortsetzen wolle, weil dessen Tätigkeit im DA nicht beendet gewesen sei und bis heute nicht beendet sei.

Der Beschluss des DA, den Rücktritt zur Kenntnis zu nehmen, sei gesetzwidrig gewesen, weil im PVG die Annahme des Rücktritts eines Mitglieds eines PV-Organs durch Beschluss dieses PV-Organs nicht vorgesehen sei. Auch habe dieser DA-Beschluss den Denkgesetzen widersprochen, weil ein in eventu für die Zukunft angekündigter Rücktritt noch keinen Mandatsverzicht darstelle und daher auch nicht als solcher interpretiert werden könne.

OGRADNIG sei dennoch nach dem 1. April 2014 nicht mehr zu den Sitzungen des DA geladen worden und habe daher nicht daran teilnehmen können, weil der DA gesetzwidrig das Mandat von OGRADNIG mit dem Ersatzmitglied XXXX nachbesetzt habe. Die Zusammensetzung des DA nach dem 1. April 2014 sei somit nicht gesetzmäßig gewesen und belaste sowohl die Geschäftsführung als auch die Beschlüsse des DA mit Gesetzwidrigkeit (PVAK vom 3. November 2010, A 21-PVAK/09).

Nach § 6 Abs. 2 PVG sei eine Dienststellenversammlung (DV) vom DA binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des DA, mindestens jedoch zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlange.

Der XXXX XXXX bestehe aus fünf Mitgliedern, iSd § 6 Abs. 2 PVG müssten also mindestens zwei seiner Mitglieder die Einberufung einer DV beantragen. Die beiden DA-Mitglieder XXXX und XXXX hätten in der DA-Sitzung vom 1. April 2014 vor dem Eingehen in die Tagesordnung mit der Begründung "Klärung der Vorgangsweise des PV-Obmanns im Umgang mit Lehrerkollegen und der Schulleitung der XXXX " die Abhaltung einer DV beantragt.

Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 PVG seien somit gegeben gewesen und auch der Antrag sei iSd § 5 Abs. 2 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, gesetzmäßig und korrekt vor dem Eingehen in die Tagesordnung gestellt worden.

Der DA sei somit gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, binnen zwei Wochen - bis längstens 15. April 2014 - eine DV abzuhalten (Schragel, PVG, § 6, Rz 5, mit weiteren Nachweisen).

Der Beschluss zu Punkt 10 der Tagesordnung der DA-Sitzung vom 1. April 2014, mit dem die drei verbleibenden DA-Mitglieder nach dem Verlassen der Sitzung durch OGRADNIG und XXXX den Antrag auf Einberufung einer DV abgelehnt hatten, sei gesetzwidrig gewesen, weil der DA bei Vorliegen eines dem PVG entsprechenden Antrags ex lege dazu verpflichtet sei, termingerecht iSd § 6 Abs. 2 PVG vorzugehen und es dem DA von Gesetzes wegen verwehrt sei, willkürlich eine verlangte DV hinauszuschieben (Schragel, PVG, § 6, Rz 5, mit weiteren Nachweisen).

Daran vermöge auch die - rechtlich verfehlte - Auffassung des DA nichts zu ändern, man wollte im Sinne der Transparenz - auch um die Vorwürfe zu entkräften - keine DV abhalten, ohne dazu jedenfalls Auskunftspersonen aus der Gewerkschaft zu laden, auch habe man Informationen von OGRADNIG und XXXX über die Hintergründe des Antrags einholen wollen, die aber beide nach ihrem Verlassen der Sitzung nicht mehr greifbar waren.

Letztlich sei auch die Mitteilung des DA, eine Vollmachtvorlage von XXXX an XXXX für die mündliche Verhandlung am 22. September 2014 habe deshalb nicht erfolgen können, weil XXXX seit 1. September 2014 nicht mehr Bediensteter der XXXX und Mitglied des DA ist, ohne rechtliche Relevanz, weil § 22 Abs. 8 PVG bei der Aufgabenübertragung an ein DA-Mitglied zwar auf einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss des DA abstelle, aber die eigenhändige Unterschrift der DA-Mitglieder auf einem solchen Beschluss nicht verlange.

Gegen diesen Bescheid erhoben der XXXX XXXX (Erstbeschwerdeführer) und dessen Vorsitzender, XXXX (Zweitbeschwerdeführer), durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen (formeller und materieller) Rechtswidrigkeit.

Zur Frage des Ausschlusses des XXXX aus dem Dienststellenausschuss wurde ausgeführt, dass es aus dem angefochtenen Bescheid nicht erkennbar sei, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgehe. Konkrete Feststellungen zu den diesbezüglichen -strittigen - Vorgängen fänden sich im angefochtenen Bescheid nicht.

Die belangte Behörde verweise auf die Darstellungen der Zeugen OGRADNIG und XXXX . Dies sei geradezu aktenwidrig.

Es sei aktenkundig, dass der Zeuge XXXX an der Sitzung vom 01.04.2014 war nicht teilgenommen habe. Er sei auch nicht Mitglieds des Dienststellenausschusses. Seine Aussage könne sohin diesbezüglich gar nichts hergeben.

OGRADNIG sei durch das Protokoll über die Sitzung vom 01.04.2014, welches jedenfalls in diesem Punkte klar und eindeutig sei, widerlegt: Daraus ergebe sich, dass der Ausschluss von XXXX lediglich ins Auge gefasst worden sei. Ein Beschluss über seinen Ausschluss finde sich in diesem Protokoll nicht. Abgesehen davon sei der Ausschluss eines Dienststellenausschussmitgliedes durch den Dienststellenausschuss selbst im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Mandatsaberkennung durch den Zentralwahlausschuss sei nach § 26 Abs. 4 PVG jedenfalls möglich. Der vom Zweitbeschwerdeführer in der Sitzung vom 01.04.2014 gestellte Antrag habe den Ausschluss von XXXX aus dem Dienststellenausschuss lediglich ins Auge gefasst, wobei das weitere Vorgehen offen gelassen worden sei.

Jedenfalls sei die Frage, ob XXXX in der Sitzung am 01.04.2014 seines Mandates enthoben worden sei oder nicht, von der belangten Behörde nicht erschöpfend abgehandelt worden:

Es sei aktenkundig, dass XXXX und OGRADNIG die Sitzung am 01.04.2014 vorzeitig verlassen hätten, des weiteren, dass sodann XXXX . XXXX das Protokoll geführt habe. Es sei nachvollziehbar, dass dieser, der den entsprechenden Vorgang protokolliert habe, darüber auch Auskunft geben könne. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass er nicht als Zeuge einvernommen worden sei.

Seine Ladung und Einvernahme sei von den Beschwerdeführern ausdrücklich beantragt worden. Da die belangte Behörde XXXX nicht als Zeugen einvernommen habe, sei es zu einer Missachtung von wesentlichen Verfahrensvorschriften gekommen.

Zur Frage des Ausschlusses von OGRADNIG aus dem Dienststellenausschuss verweise die belangte Behörde auf das Protokoll über die Sitzung vom 01.04.2014. In dieser sei von OGRADNIG der Rücktritt auf den nächsten Tag (02.04.2014) angekündigt bzw. mitgeteilt worden. Es sei nun strittig, wie genau sich OGRADNIG in der Sitzung am 01.04.2014 diesbezüglich geäußert habe und wie seine Äußerungen zu verstehen gewesen seien.

Die Beschwerdeführer hätten schon in der Eingabe vom 10.10.2014 auf ein Telefonat zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und XXXX verwiesen. XXXX habe dabei gebeten, "den Rücktritt vom Rücktritt des Kollegen OGRADNIG zu genehmigen." Ein solcher Schritt sei aber nur vorstellbar, wenn am 01.04.2014 tatsächlich ein Rücktritt von Seiten OGRADNIGs erfolgt sei.

Bei diesem Telefonat seien neben dem Zweitbeschwerdeführer auch XXXX und XXXX anwesend gewesen. Es sei daher beantragt worden XXXX , XXXX und XXXX als Zeugen zu vernehmen. Die belangte Behörde habe dies unterlassen, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Es werde daher zum Nachweis dafür, dass OGRADNIG in der Sitzung vom 01.04.2014 eindeutig und unmissverständlich seinen definitiven Rücktritt aus dem Dienststellenausschuss per 02.04.2014 mitgeteilt habe beantragt XXXX , XXXX und XXXX als Zeugen zu vernehmen.

Zur Frage der Ablehnung des Antrags auf Abhaltung einer Dienststellenversammlung wurde ausgeführt, dass von den Mitgliedern des Dienststellenausschusses XXXX und OGRADNIG in der Sitzung am 01.04.2014 ein solcher Antrag gestellt worden sei. Wenn auch die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt mehr als 1/3 der Mitglieder des Dienststellenausschusses dargestellt hätten, verlange doch § 6 Abs. 2 PVG die Angabe eines hinreichenden Grundes für die Einberufung einer Dienststellenversammlung. Ein solcher Grund sei von den Antragstellern nicht angegeben worden. Ihre Äußerungen seien höchst vage und unkonkret gewesen. Ihre Angaben hätten sich auf nicht weiter ausgeführte bzw. konkretisierte Vorgehensweisen des Zweitbeschwerdeführers bezogen. Wenn daher auf diesen Antrag keine Dienststellenversammlung einberufen worden sei bzw. dies in der Sitzung vom 01.04.2014 abgelehnt worden sei, könne darin kein Verstoß gegen das PVG erblickt werden. Abgesehen davon sei der Antragsteller OGRADNIG oder 02.04.2014 aus dem Dienststellenausschuss ausgeschieden, wodurch dem Antrag fortan die notwendige Anzahlung unterstützen gefehlt habe. Der Dienststellenausschuss sei daher nicht zu Abhaltung einer Dienststellenversammlung verpflichtet gewesen.

Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu wurde der Bescheid behoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

Am 26.05.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Vorausgeschickt wird, dass im Protokoll über die Verhandlung die Parteien bzw. Zeugen wie folgt bezeichnet wurden:

BF2: XXXX

RV: XXXX

Z1: XXXX

Z2: XXXX

Z 3: XXXX

Z4: XXXX

Z5: XXXX

bei der sich Folgendes zugetragen hat:

"BF1( XXXX ): Der DA wollte mit diesem Beschluss, so wie er im Protokoll der Sitzung vom 1. April 2014 wiedergegeben wurde, seine Absicht bekunden, DI XXXX durch den Zentralwahlausschuss von seinem Mandat entheben zu lassen, da er etliche Male die Amtsverschwiegenheit verletzt hatte. Den Antrag in weiterer Folge, wenn diese Verschwiegenheit verletzt wird, alles erdenklich zu tun, sodass es zu einen Ausschlussverfahren des Herrn XXXX kommt und da war angedacht den ZWA in Kenntnis zu setzen und wir haben es nicht getan.

BFV(Mag. Sanjay DOSHI): War Herr XXXX bei dieser Sitzung anwesend?

BF1: Er war nicht zu gegen.

BF1: Wenn ich gefragt werde, ob die Vorgänge um das Ausscheiden von Dipl.-Päd. OGRADNIG im Protokoll vom 1. April 2014 richtig wiedergegeben, gebe ich an, dass sich dies wie folgt zugetragen hat:

Er hat schreiend, laut, den Rücktritt mit 02.04. mitgeteilt. Er will mit uns nichts mehr zu tun haben.

Vorsitzender Richter: Ihrer Erinnerung nach hat er gesagt, er will mit 2. April aus dem DA ausscheiden, warum haben Sie dann am 1. April einen Nachfolger bestellt?

BF1: Wenn der Herr Dipl.-Päd. OGRADNIG mit diesem Datum seines freiwilligen Ausscheidens in Kraft tritt, dann erfolgt die Nachnominierung, die oder den nächsten des DA.

VR: Sie haben die Nachnominierung gemacht, obwohl diese noch nicht in Kraft war.

BF1: Für den Punkt, dass er nicht mehr da ist, dann ist die Nachnominierung perfekt.

BFV an BF1: Hat Dipl.-Päd. OGRADNIG die Sitzung verlassen, was hat er dann gesagt?

BF1: Er hat mit lautem Schreien den Raum verlassen.

BehV: Wann haben genau XXXX und OGRADNIG die Sitzung verlassen, nachdem der Antrag XXXX auszuschließen besprochen und beschlossen wurde?

BF1: Ich verweise auf meine vorherigen Aussagen.

BFV: Es geht um ein Telefonat mit dem Zeugen XXXX .

BF1: Wir hatten am nächsten Tag am, 2. April, eine fraktionelle Sitzung um 18 Uhr. Der Herr XXXX , Herr XXXX und ich sind gemeinsam von der XXXX nach Rankweil gefahren und waren um 17.50 Uhr in Rankweil. Es ging das Telefon, Handy, auf Grund des Eisenbahnlärms war das Handy laut gestellt. XXXX und XXXX konnte daher das Gespräch mithören. Der Vorsitzende vom Fachausschuss, Hr. XXXX , ersucht mich den Rücktritt vom Rücktritt des Herrn OGRADNIG anzunehmen. Daraufhin war meine Wortmeldung: "Das entspricht nicht der österreichischen Gesetzeslage".

BFV: Haben Sie außer den Anruf von Herrn XXXX am 2. April von XXXX oder XXXX etwas gehört?

BF1: Nein.

VR: Hat es einen Antrag auf Abhaltung einer DA-Sitzung gegeben?

BF1: Sie kamen rein bei dieser Sitzung schreiend und haben uns etwas "hingeschmissen", wir waren so konsterniert, weil das Schreiduelle waren.

VR: Hat es neuerlich einen Antrag gegeben?

BF1: Der war nicht konkretisiert.

VR: Was ist da dringestanden in dem Antrag?

BF1: Der Antrag war meiner Erinnerung nach mündlich. Der Inhalt war nicht konkretisiert,

war auf eine einzuberufende Dienststellenversammlung gerichtet.

VR: Sie haben diesen Antrag jedoch abgelehnt?

BF1: Ich verweise auf den ausführlichen Beschwerdepunkt 3 der Rechtsanwaltskanzlei.

BF1: Die Beilage 3 wurde vorgelegt, wobei die Atmosphäre emotional war.

Festgestellt wird, dass Dr. XXXX den schriftlichen Antrag auf Einberufung einer DA gemäß § 6 Absatz 2 PVG vorlegt. Der Wortlaut ist: "Als Mitglieder der PV an der XXXX , verlangen wir die Einberufung einer Dienstellenversammlung gemäß § 6 Absatz 2 PVG, Begründung: Wir verlangen die Klärung der Vorgangsweise des PV-Obmanns im Umgang mit Lehrerkollegen und der Schulleitung der XXXX !". Das Schreiben trägt die Unterschrift von Andreas XXXX und XXXX und ist mit 1.4.2014 datiert.

BelBehörde: Stimmt das, dass dieser Antrag abgelehnt wurde?

BF1: Ich verweise auf die Angaben in der Beschwerde.

BFV: Wissen Sie, was mit dem Antrag gemeint ist?

BF1: Es könnte gemeint sein, die Vermutung, dass es darum ging, dass wir seit vielen Monaten auch die vorgehende Personalvertretung, XXXX , seit Jahren monieren, dass es zu Übergaben von Geldkuverts einer bestimmten Kreis von Lehrern kommt. Das haben wir immer wieder moniert.

VR: Warum haben Sie dann keine Dienststellenversammlung einberufen? Sie haben den Antrag abgewiesen. Warum ist der Antrag kommentarlos abgewiesen worden? Warum haben Sie am 1. April keine Dienststellenversammlung beschlossen?

BF1: Bei diesen Schreiduellen ist nichts mehr gegangen. Das kann ich nur auf Grund der Emotionalität begründen.

BFV: Später hat eine stattgefunden?

BF1: Ja.

Der Z2, DI XXXX , betritt um 11.20 Uhr den Verhandlungssaal.

VR: In dieser Sitzung ist es laut Protokoll zur Erklärung von Dipl.-Päd. OGRADNIG gekommen, dass er am 2. April 2014 zurücktreten wolle, was hat er konkret gesagt?

Z2: Ich wiederhole, was auch geschrieben steht: "Ich kündige meinen Rücktritt an, für den Fall, wenn sich die Dinge nicht sofort ändern, dann werde ich meinen Rücktritt mit morgigen Tag verkündigen."

VR: Was ist dann weiter passiert?

Z2: Die Stimmung war angeheizt und dann haben wir beschlossen (ich und Hr. OGRADNIG), dass wir dort nichts mehr zu suchen haben und daraufhin habe ich den Raum verlassen.

VR: Wann erfolgte die Beschlussfassung des Dienststellenausschusses über Ihren Ausschluss aus dem Dienststellenausschuss?

Z2: Das war unmittelbar bevor OGRADNIG die oben wiedergegeben Äußerung getätigt hat.

VR: Wann haben Sie den Antrag auf Einberufung einer Dienststellenversammlung eingebracht?

Z2: Das im Akt liegende Schreiben, das von mir auf der linken Seite unterschrieben wurde, wurde wenige Minuten vor 17 Uhr dem Vorsitzenden in Anwesenheit aller DA-Mitglieder übergeben.

VR: Dieser Antrag ist von DA abgewiesen worden, waren Sie bei der Beschlussfassung noch anwesend?

Z2: Nein.

BelBehörde: Was wurde bei dieser Sitzung am 1. April beschlossen?

Z2: Es wurde mein Ausschluss beschlossen, so habe ich es jedenfalls verstanden. Unmittelbar nach Verlassen der Sitzung habe ich den Fachausschussvorsitzenden, XXXX , telefonisch informiert. Dieser meinte, dass die Vorgangsweise nicht rechtens gewesen sei.

BelBehörde: Ist es richtig, dass Sie bis zum 01.04. Schriftführer im Dienstellenausschuss waren?

Z2: Ja.

BFV: Sie waren Schriftführer, ist das Ihre Handschrift im Protokoll?

Z2: Das sind meine Aufzeichnungen, dann ist ein Durcheinander. Das haben Sie den Unterlagen, dem Ordner entnommen, das ist meine Schrift.

BFV legt handschriftliche Mitschrift des DI XXXX über die Sitzung vom 1. April 2014 vor.

BFV: Ob in der Sitzung die Rede vom ZWA war, dass der Dienstausschluss diesen informiert, dass dieser ihn ausschließt?

Z2: Nein.

BFV: Vom ZWA war nie die Rede?

Z2: Nein.

BFV: Kennen Sie die Bestimmungen des PVG auswendig?

Z2: Nein.

BFV: Warum wird in den handschriftlichen Aufzeichnungen die Bestimmung des § 26 Abs. 4 angeführt?

Z2: Aus meinen persönlichen Aufzeichnungen ist zu entnehmen, dass zu meinem Ausschluss der Antrag gestellt worden ist und ich mir die entsprechenden Aufzeichnungen gemacht habe. Die Aufzeichnung endet mit der Nennung des Paragraphen, der hier nicht weiter ausgeführt wird.

BFV: Hat irgendjemand in dieser Versammlung von dieser Bestimmung gesprochen, da Sie das aufgeschrieben haben?

Z2: Ja, da bin ich ergeben, ich bin kein Jurist.

BFV: Kann sein, dass Dr. XXXX diesen § 26 Abs.4 genannt hat?

Z2: Davon gehe ich aus, da Dr. XXXX juristisch gebildet ist.

BelBehörde: Haben Sie das handschriftliche Papier mitgenommen?

Z2: Ich nehme an, dass sich das Original im Ordner befindet und dass das eine Kopie ist.

BelBehörde: Wann ist das in den Ordner gegeben worden?

Z2: Am 16. Mai hat auch eine DA-Ausschusssitzung gegeben. Das muss nach dem 16. Mai gewesen sein.

BelBehörde: Kann es sein, dass die Zitierung des § 26 Abs. 4 PVG nach der telefonischen Rücksprache mit Hrn. XXXX eingefügt werden konnte?

Z2: Ich bin der Meinung, dass es während der Sitzung stattgefunden hat. Im anschließenden Telefonat mit Herrn XXXX kann davon ausgegangen werden, dass er in der Abendzeit keine detaillierten Auskünfte über Paragraphen geben kann.

Die Einvernahme des Z2, Hr. XXXX , endet um 11.48 Uhr. Der Zeuge verbleibt als Zuhörer im Verhandlungssaal.

Der Z1, XXXX , betritt um 11.50 Uhr den Verhandlungssaal.

VR: Sie haben das Protokoll vom 01.04.2014 verfasst und unterschrieben, es geht um 3 Punkte. Mit welchen Worten hat Dipl.-Päd. OGRADNIG seinen freiwilligen Austritt erklärt?

Z1: Er kündigt hiermit seinen Rücktritt an, weil er mit der Arbeit der Personalvertretung nicht einverstanden ist. Er kann sich praktisch damit nicht identifizieren.

VR: Hat er in dem Zusammenhang einen Zeitpunkt genannt?

Z1: Mit sofortiger Wirkung.

VR: Protokolliert haben Sie aber, "Kollege OGRADNIG kündigt unmissverständlich mündlich um 19.35 Uhr seinen freiwilligen Austritt per 2. April 2014 aus der PV an". Was stimmt jetzt, was Sie protokolliert haben und was Sie jetzt gesagt haben?

Z1: Ich habe meine Erinnerung wiedergegeben. Die Frage war nach der Erinnerung und dem ist nichts hinzuzufügen. Es wird wohl stimmen, was im Protokoll steht.

VR: Nachdem der Hr. OGRADNIG das gesagt hat, was ist dann passiert?

Z1: Dann sind von Herrn XXXX die Vorwürfe gekommen, in Erinnerung, dass der Herr XXXX alles "in Schutt und Asche legen" würde.

VR: Wie ist auf die Erklärung von Hrn. OGRADNIG reagiert wurde?

Z1: Wir haben diesen Rücktritt angenommen, dann haben wir uns weiter unterhalten, dann ist das Gespräch auf Herrn XXXX gekommen. Weil wir vermutet haben, dass er den prov. Schulleiter XXXX informiert hat über PV-interne Angelegenheiten. Dann hatten wir gesagt, dass das so nicht geht. Es ist gesprochen worden, dass wir einen Ausschluss aus der PV in Erwägung ziehen, sollte er weiterhin Informationen nach Außen weitergeben. Es gibt eine Schweigepflicht. Das habe ich im Protokoll vermerkt. OGRADNIG und XXXX haben daraufhin den Raum verlassen, unentschuldigt.

VR: In dem Protokoll geht es auch um den Antrag auf Einberufung einer Dienststellenversammlung, können Sie sich danach noch erinnern?

Z1: Es wurde eine Dienststellenversammlung gewünscht.

VR: Hat es einen Antrag gegeben?

Z1: An einem schriftlichen Antrag kann ich mich persönlich nicht erinnern, aber es ist mündlich sehr intensiv zum Ausdruck gebracht worden, dass es gewünscht ist.

VR: Was ist mit dem Antrag passiert?

Z1: Es war eine unangenehme Situation. Dem Antrag ist im dem Sinne stattgegeben worden, dass eine Vertrauens- bzw. Auskunftsperson, XXXX , anwesend sein sollte, die uns unterstützt.

VR: Wie erklären Sie sich, dass im Protokoll vom 1. April der Antrag auf Einberufung einer Dienststellenversammlung, einstimmig abgelehnt wurde?

Z1: Meine Erinnerung nach hat es sich so zugetragen, wie ich es oben gesagt habe.

BelBehörde an Z1: Warum wurden Sie zum Schriftführer bestellt bei dieser Sitzung?

Z1: Das war notwendig auf Grund des Verlassens der Sitzung durch DI

XXXX .

BelBehörde an Z1: Wenn das nur provisorisch war, warum scheinen Sie in der Folge als definitiver Schriftführer auf?

Z1: Es war eine eindeutige Ernennung zum Schriftführer.

BFV an Z1: Hat man darüber gesprochen, bei wem so ein Antrag zu stellen wäre?

Z1: Nein, ich kann mich nicht daran erinnern.

BFV: Können Sie sagen, wer in weiterer Folge den Hrn. OGRADNIG nachgefolgt ist?

Z1: Nein, ich kann nicht sagen dazu, ich weiß es nicht.

Die Einvernahme des Z1, XXXX , endet um 12.17 Uhr. Der Zeuge verbleibt als Zuhörer im Verhandlungssaal.

Der Z3, XXXX , betritt um 12.17 Uhr den Verhandlungssaal.

VR: Waren Sie bei der Dienstellensitzung?

Z3: Nein, ich war nicht anwesend.

VR: Wie haben Sie davon erfahren?

Z3: Ich habe davon erfahren, dass bei uns in der Schule, in der HTL, dies über ein Schreiben, per Mail, dass OGRADNIG zurückgetreten ist. Mit ihm persönlich habe ich nicht gesprochen.

VR: Herr Dr. XXXX hat gesagt, dass Sie Ohrenzeuge über ein Telefongespräch zwischen ihm und Dr. XXXX waren, wie ist das vor sich gegangen?

Z3: Wir hatten eine Sitzung der FCG an der HLW-Rankweil, ich gehöre zur Leitung der FCG in Vorarlberg. Es war am 02.04.2014, soweit ich mich erinnern kann, war das vor 18 Uhr, ich kann die genaue Uhrzeit nicht mehr angegeben. Nach der Bahnunterführung bekam der Kollege XXXX einen Anruf, Hr. XXXX war am Telefon. Ich stand daneben und habe das Gespräch genauestens verfolgt. Ich konnte die Aussagen hören, die Kollege XXXX gemacht hat: "Es gibt keinen Rücktritt vom Rücktritt". Die Aussage von Herrn XXXX konnte ich nicht hören, weil ich das Ohr nicht am Telefon hatte. Es ist in diesem Telefonat um den Kollegen XXXX gegangen.

VR: Haben Sie sonst noch etwas gesagt von diesem Telefonat?

Z3: Das war alles, was ich gehört habe.

BelBehörde: Können Sie sich an eine Staffmail von OGRADNIG vom 3. April 2014 erinnern, worin er klarstellte, seinen Rücktritt nur angekündigt zu haben.

Z3: Ich kann mich an dieses Mail erinnern und das darin OGRADNIG seinen Rücktritt widerrufen hat.

BelBehörde: Sie sagen er hat seinen Rücktritt widerrufen und im Mail steht, dass er seinen Rücktritt nur angekündigt hat?

Z3: Ich selbst war bei dieser Sitzung nicht anwesend.

BFV an Z3: Dr. XXXX hat angegeben, dass bei dem Anruf mit Herrn XXXX das Handy auf laut gestellt hatte, stimmt das?

Z3: Ja, das ist richtig.

BFV an Z3: Konnten Sie die Aussagen mithören?

Z3: Leider höre ich nicht so gut, aber ich bin mir sicher, dass Hr. XXXX am Telefon war und ich bin mir sicher, welche Aussagen Herr XXXX dort getätigt hat. Das ist mir in Erinnerung geblieben.

Die Einvernahme des Z3, XXXX , endet um 12.30 Uhr. Der Zeuge verlässt den Verhandlungssaal.

Der Z4, Herr Mag. XXXX , betritt um 12.32 Uhr den Verhandlungssaal.

VR: Was ist Ihnen von dieser Sitzung bekannt, wie sind Sie da involviert worden?

Z4: Am späteren Abend des 1. April, genaue Uhrzeit weiß ich nicht mehr, hat mich der Kollege Andreas XXXX angerufen und mich darüber informiert, dass er in der DA-Sitzung ausgeschlossen wurde. Meine Auskunft war, dass dies nicht rechtmäßig wäre. Das war das Wichtigste von diesem Gespräch.

VR: Sind Sie noch einmal mit dieser Causa konfrontiert worden?

Z4: Am 2. wurde ich informiert, dass ein Staffmail verschickt wurde, in dem steht, dass der Kollege OGRADNIG Wolfgang nicht mehr Dienststellenausschuss angehört. Ich wollte dann Informationen aus erster Hand und habe versucht den Kollegen XXXX zu erreichen, telefonisch. Das ging nach mehreren Versuchen um 17/18 Uhr. Am früheren Abend, habe ich ihn erreicht. Ich wollte mit ihm Sachfragen abklären. Das ging sehr schnell, er sagte, dass alles rechtens verlaufen ist. Das habe ich kurz in Frage gestellte und ihn gebeten den Ausschluss des Kollegen OGRADNIG zu überlegen und seine Antwort war: "Ein Rücktritt von Rücktritt wäre ungesetzlich und wir machen nichts ungesetzliches". Das war der Inhalt des Gespräches. Dann haben wir uns verabschiedet. Dann war die Situation sehr unbefriedigend für mich. Ich habe versucht mit einem SMS auch an den Kollegen OGRADNIG Wolfgang, mit dem ungefähren Wortlaut es sei auf den § 21 Abs. 6 PVG zu achten und vor allem auch die Fußnote 15 in die Überlegung einzubeziehen. Es kam dann eine SMS zurück vom

Kollegen XXXX , mit dem ungefähren Inhalt, es ist alles rechtens:

"Rücktritt von Rücktritt gibt es nicht".

BelBehörde: Ist OGRADNIG zurückgetreten oder hat er es nur angekündigt?

VR an Z4: Haben Sie mit Herrn OGRADNIG persönlich gesprochen?

Z4: Hr. OGRADNIG hat mir am nächsten Tag, 2. April, gesagt, dass er es nur angekündigt hat.

BFV an Z4: War Andreas XXXX auch bei dem Telefonat ein Thema?

Z4: Hauptsächlich war das Thema Kollege OGRADNIG.

VR: Wie weit war vom Kollegen XXXX die Rede?

Z4: Das ist sicher im Gespräch vorgekommen, aber in welchem Ausmaß, aber den genauen Wortlaut kann ich mich nicht mehr erinnern.

BFV an Z4: War XXXX Gegenstand des Staffmails?

Z4: Im Staffmail stand, dass der Kollege OGRADNIG nicht mehr dem Dienststellenausschluss angehört. Nachdem XXXX nicht mehr vorgekommen ist, habe ich die Sache für erledigt erklärt gehabt.

BFV an Z4: Ihnen gegenüber hat Dr. XXXX nie in Zweifel gezogen, dass Hr. XXXX noch Mitglied des Dienststellenausschuss ist?

Z4: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 01.04.2014, um 17:00 Uhr fand eine Sitzung des Dienststellenausschusses an der XXXX statt. Kurz vor Beginn, um 16:58 Uhr brachten die Mitglieder des Dienststellenausschusses XXXX und XXXX gemäß § 6 Abs. 2 PVG einen Antrag auf Einberufung einer Dienststellenversammlung ein. Als Begründung wurde die "Klärung der Vorgangsweise des PV-Obmannes im Umgang mit Lehrer Kollegen und der Schulleitung der XXXX " angegeben.

Im Zuge der Erörterung des Tagesordnungspunktes 7 "Auftreten der PV in der Öffentlichkeit" kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und DI HERZ.

Um 19:35 Uhr kündigte XXXX an am 02.04.2014 freiwillig aus der Personalvertretung austreten zu wollen. Der Zweitbeschwerdeführer stellte umgehend den Antrag auf Annahme des Rücktritts von XXXX , der in der Folge angenommen wurde. Ferner wurde beschlossen einen Kollegen aus der aktuellen PV-Liste nach zu nominieren. Nachdem DI HERZ den Zweitbeschwerdeführer um 19:39 Uhr dahingehend kritisiert hatte, dass er nur "Schutt und Asche" hinterlassen wolle, stellte der Zweitbeschwerdeführer den Antrag, "in weiterer Folge einen Antrag für den Ausschluss des Kollegen DI HERZ aus der PV ins Auge zu fassen, bei weiterer Verletzung der Amtsverschwiegenheit."

DI HERZ und XXXX verließen den Raum. Nach etwa 5 Minuten wurde die Sitzung fortgesetzt. Auf Antrag des Zweitbeschwerdeführers wurde XXXX mit sofortiger Wirkung anstelle von DI HERZ zum Schriftführer bestellt.

Der Antrag auf "Verschiebung der Antragstellung für den Ausschluss des Kollegen DI HERZ" wurde einstimmig angenommen. Nachdem die Tagesordnungspunkte 8 und 9 vertagt wurden, erfolgte die Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt 10 "Antrag auf Einberufung einer Dienststellenversammlung". Dieser Antrag wurde einstimmig abgelehnt.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden. Dabei konnte sich die Tatsachenfeststellung insbesondere auf das Protokoll der Sitzung vom 01.04.2014 sowie die Aussagen der Beteiligten bzw. des Zeugen XXXX in der von der belangten Behörde durchgeführten Verhandlung vom 22.09.2014 stützen.

Wenn auch XXXX nicht zur Verhandlung vom 26.05.2015 erschienen ist, kann schon aufgrund der Aussage des Zweitbeschwerdeführers, der wörtlich gesagt hat: "Er hat schreiend, laut, den Rücktritt mit 02.04. mitgeteilt", davon ausgegangen werden, dass XXXX seinen Rücktritt mit 02.04.2014 angekündigt hat. Das lässt sich auch mit der Formulierung im Protokoll der gegenständlichen Sitzung vom 01.04.2014 vereinbaren. Diese lautet: "Koll. XXXX kündigt unmissverständlich mündlich um 19:35 Uhr seinen freiwilligen Austritt (per 02.04.2014) aus der PV an." Wenn der als Zeuge vernommene DI Dr. XXXX in der Verhandlung erklärt, dass XXXX mit sofortiger Wirkung zurückgetreten sei, ist darauf hinzuweisen, dass er nach Vorhalt der von ihm unterschriebenen Protokollierung vom 01.04.2014 angegeben hat, dass wohl stimmen werde, was im Protokoll stehe. Ebenso konnte er sich in der Verhandlung nur mehr ungenau an die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Antrag auf Durchführung einer Dienststellenversammlung erinnern. Seine Aussagen waren daher für die Sachverhaltsfeststellung nicht verwertbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 41d Abs. 1 PVG durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§§ 41 PVG lautet (auszugsweise) wie folgt:

"§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid. ...."

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 1 PVG die Geschäftsführung des beschwerdeführenden Dienststellenausschusses als rechtswidrig festgestellt als

1. "der Ausschluss des Mitglieds XXXX aus dem DA,

2. der Ausschluss des Mitglieds XXXX . XXXX aus dem DA,

3. die Ablehnung des Antrags von XXXX und XXXX auf Abhaltung einer Dienststellenversammlung,

gesetzwidrig waren und festgestellt, dass Dipl.Päd. Ing. XXXX dem DA rechtlich nach wie vor als Mitglied angehört."

In der Beschwerde wurden ausdrücklich die Aussprüche über den Ausschluss des XXXX aus dem DA und den Ausschluss des XXXX XXXX aus dem DA, und der Ausspruch hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Abhaltung einer Dienststellenversammlung bekämpft.

Hinsichtlich des "Ausschlusses" von DI HERZ aus dem Dienststellenausschuss ist davon auszugehen, dass der Dienststellenausschuss beschlossen hat, einen Antrag für den Ausschluss aus der Personalvertretung ins Auge zu fassen. Angesichts des völlig klaren Wortlauts des § 26 Abs. 4 PVG liegt es auf der Hand, dass dem Dienststellenausschuss jegliche Zuständigkeit zu einer derartigen Beschlussfassung fehlt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht diesen Beschluss des beschwerdeführenden Dienststellenausschusses als gesetzwidrig erkannt (vgl. hiezu auch VwGH, 05.09.2013, GZ. 2013/09/0060)

Im Zusammenhang mit dem "Ausschluss" von Dipl.Päd. Ing. XXXX aus dem Dienststellenausschuss ist davon auszugehen, dass gemäß § 21 Abs. 3 lit. b PVG die Mitgliedschaft zum Dienststellenausschuss durch Verzicht erlischt. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass XXXX in der in Rede stehenden Sitzung des Dienststellenausschusses vom 01.04.2014 angekündigt hat, am 02.04.2014 zurückzutreten. Selbst wenn man der Aussage des Zweitbeschwerdeführers folgen wollte, wonach XXXX seinen Rücktritt per 02.04.2014 erklärt habe, bedeutet dies, dass dieser zumindest bis 24.00 Uhr des 01.04.2014 noch Mitglied des Dienststellenausschusses war. Schon aus diesem Grund war die am 01.04.2014, etwa um 19:40 Uhr erfolgte Beschlussfassung, wonach der Rücktritt von XXXX angenommen und ein Kollege aus der aktuellen PV-Liste nachnominiert wurde, jedenfalls gesetzwidrig. Vor diesem Hintergrund konnte auch eine Einvernahme von XXXX als Zeuge - er hatte sich für die Verhandlung vom 26.05.2015 wegen schulischer Verpflichtungen entschuldigt - unterbleiben. Der Beschluss des Dienststellenausschusses war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls gesetzwidrig, da zu diesem Zeitpunkt ein allfälliger Verzicht keinesfalls vorgelegen hat. Die belangte Behörde hat daher auch diese Beschlussfassung des beschwerdeführenden Dienststellenausschusses zu Recht als gesetzwidrig aufgehoben.

Soweit es die Ablehnung des Antrages auf Einberufung einer Dienststellenversammlung betrifft, ist davon auszugehen, dass ein derartiger Antrag schriftlich vor Beginn der Sitzung vom 01.04.2014 eingebracht wurde. Der von XXXX und XXXX unterschriebene Antrag lautete: "Als Mitglieder der PV an der XXXX , verlangen wir die Einberufung einer Dienstellenversammlung gemäß § 6 Absatz 2 PVG.

Begründung: Wir verlangen die Klärung der Vorgangsweise des PV-Obmanns im Umgang mit Lehrerkollegen und der Schulleitung der XXXX !". Wie den in der Verhandlung durch den anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführer vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen über die in Rede stehenden Sitzung vom 01.04.2014 entnommen werden kann, wurde dieser Antrag unter Punkt 10 in die Tagesordnung aufgenommen. DI HERZ und XXXX stellten zu diesem Zeitpunkt - unstrittig - mehr als 1/3 der Mitglieder des Dienststellenausschusses dar.

§ 6 PVG lautet (auszugsweise) wie folgt:

"§ 6. (1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle einzuberufen.

(2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.

..."

Angesichts des völlig klaren Gesetzeswortlauts wäre der Dienststellenausschuss verpflichtet gewesen, aufgrund des oben wiedergegebenen Antrags auf Einberufung einer Dienststellenversammlung binnen 2 Wochen eine Dienststellenversammlung einzuberufen. Der von den Antragstellern genannte Grund ist hinlänglich konkretisiert. Es liegt auf der Hand, dass die Antragsteller im Rahmen der Dienststellenversammlung die Amtsführung des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses im Hinblick auf seinen Umgang mit Lehrern und der Schulleitung thematisieren wollten. Der vom Dienststellenausschuss gefasste Beschluss, den gegenständlichen Antrag auf Einberufung einer Dienststellenversammlung abzuweisen, ist daher - wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - als gesetzwidrig zu qualifizieren.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der bis 31.12.2013 zuständigen Personalvertretungs-Aufsichtskommission ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; weiters ist deren vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der Personalvertretungs- Aufsichtskommission getreten. Deren Entscheidungen konnten nicht vor den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. Ihre Rechtsprechung ist daher weiterhin als relevant zu betrachten.

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