W213 2008800-1•BVwG W213 2008800-1
W213 2008800-1Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2015
Besetzungsverfahren, Dienststellenausschuss, Fachausschuss,<br/>Landespolizeidirektion, Personalvertretungsaufsichtskommission,<br/>Unzuständigkeit
W 213 2008800-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde vom 08.05.2014, GZ. A 29-PVAB/13-6, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG in Verbindung mit §§ 9 Abs. 3 lit. a und 12 Abs. 1 lit. a PVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 09.09.2013 erhob Abteilungsinspektorin XXXX gemäß § 41 Abs. 1 PVG Beschwerde an die damals zuständige Personalvertretungsaufsichtskommission beim Bundeskanzleramt wegen nicht gesetzmäßiger Geschäftsführung des XXXX.
In dieser Beschwerde brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie im Rahmen der Nachbesetzung eines Arbeitsplatzes als 1. stellvertretender PI-Kommandantin (Bewertung E2a/6) nicht berücksichtigt und ihr ein männlicher Bewerber vorgezogen worden sei. Im Zuge des Besetzungsverfahrens sei es zu massiven Unregelmäßigkeiten bzw. Gesetzwidrigkeiten durch Organe der Personalvertretung gekommen.
Im Juli 2012 habe sich die Antragstellerin fristgerecht für die ausgeschriebene Stelle einer/eines 1. stv. PI-Kommandant/in/en der Polizeiinspektion Bundeskanzleramt - Ballhausplatz beworben. Im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs sei der Antragstellerin durch den Kommandanten des Stadtpolizeikommandos Innere Stadt mitgeteilt worden, auf welchem Platz sie im Rahmen des Dienstgebervorschlages gereiht wäre. Das Bewerbungsverfahren habe sich anschließend in die nächste Instanz zur Landespolizeidirektion Wien verlagert, wo bis Dezember 2012 nicht geschehen sei. Plötzlich sei am 26.12.2012 eine neue Ausschreibung erfolgt. Am 31.01.2013 habe ein Hearing stattgefunden, zu dem der Dienststellenausschuss und zwei Mitbewerber geladen gewesen seien. Die Antragstellerin sei weder über das Hearing informiert noch als Mitbewerberin geladen worden. Ein Bewerber sei durch den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses (FSG) protegiert worden. Ein weiterer Kandidat sei durch das Kommando vorgeschlagen worden.
Erst im Nachhinein habe die Antragstellerin durch eine Aussendung eines FA-Mitgliedes (AUF) erfahren, dass über Anregung des Polizeivizepräsidenten XXXX eine Einigung zwischen den Vorsitzenden des Dienststellenausschuss und den Kommandanten des Stadtpolizeikommandos Innere Stadt erzielt worden sei, weshalb eben nur zwei Bewerber (FSG nahe Beamte) zum Hearing geladen worden seien.
Der Dienststellenausschuss habe es nicht in der Hand, im Hinblick auf seine Präferenz für einzelne Bedienstete auf seine Mitwirkungsrechte in einem Besetzungsverfahren zu verzichten, da auch die anderen Bediensteten das Recht auf Prüfung ihrer Bewerbungen im Besetzungsverfahren haben. Der Dienststellenausschuss habe hinreichend konkrete Anfragen von Bediensteten zum Verfahren zur Besetzung von Planstellen und zu Belohnungen zu beantworten. Diesbezügliche Anliegen der Antragstellerin seien seitens des Dienststellenausschusses nicht beantwortet worden.
Im konkreten Fall sei der Dienststellenausschuss in die sachlich nicht begründete Auswahl von Beamten für ein Hearingverfahren eingebunden gewesen. Es sei nicht dessen Aufgabe, Bewerber für den Posten vorzuschlagen oder bestimmte Bewerber für ein Hearing auszuwählen. Die Mitwirkungsverpflichtung umfasse vielmehr die Aufgabe, die vorliegenden Bewerbungen nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien zu prüfen und ausgewogen und fair zu behandeln.
Die Antragstellerin sei (neben anderen potentiellen Bewerbern) über die Vorgangsweise nicht informiert worden, wodurch es einer krassen Benachteiligung und Verletzung der Chancengleichheit gekommen sei. Vielmehr sei die Antragstellerin die einzige weibliche Mitbewerberin gewesen, weshalb sie im Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes zumindest für das Hearing berücksichtigt hätte werden müssen.
Das Verhalten des Dienststellenausschuss verstoße eindeutig gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 PVG. Es liege klar ein rechtswidriges Verhalten von Organen der Personalvertretung vor, das im Vorfeld einer Planstellenbesetzung verhindert habe, dass sich die Antragstellerin entsprechend präsentieren habe können.
Es werde daher der Antrag gestellt, im Sinne des § 41 PVG die Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Organs der Personalvertretung zu prüfen und die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Verhaltens festzustellen.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde dem Dienststellenausschuss die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 04.11.2013 brachte dieser vor, dass der Vorsitzende des Dienststellenausschusses am Hearing nicht als Mitglied des Dienststellenausschusses sondern als Ersatzmitglied des Fachausschusses teilgenommen habe. Der Dienststellenausschuss sei zu dem Hearing nicht eingeladen worden. Die Antragstellerin sei vom Dienststellenausschuss nicht über das Vorstellungsgespräch informiert worden, da dieser weder an der Auswahl noch an der Einladung der Teilnehmer beteiligt gewesen sei. Der Vorsitzende des Dienststellenausschusses habe keinen Bewerber weder offen noch heimlich protegiert. Hinsichtlich der Abhaltung des Vorstellungsgespräches bei der Landespolizeidirektion Wien seien weder mit dem Dienststellenausschuss noch mit dessen Vorsitzenden irgendwelche Vereinbarungen getroffen worden. Die von der Antragstellerin behauptete Einigung zwischen dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und dem Stadtpolizeikommandanten gebe es nicht. Der Dienststellenausschuss habe auch auf keine Mitwirkungsrechte in einem Besetzungsverfahren verzichtet. Die Antragstellerin habe an den Dienststellenausschuss keine konkrete Anfrage gestellt. Ab dem Zeitpunkt der Zuständigkeit der Landespolizeidirektion habe keine Zuständigkeit des Dienststellenausschusses mehr bestanden. Zur Behauptung, dass es nicht Aufgabe des Dienststellenausschusses sei Bewerber vorzuschlagen, werde bemerkt, dass erst nach Ablehnung des Vorschlages des Dienstgebers ein Gegenvorschlag gemacht worden sei. Dies sei unter Einhaltung der Vorschriften geschehen. Dies gehe auch aus dem Protokoll der Sitzung vom 27.09.2012 hervor.
Mit Schreiben vom 31.03.2014 brachte die belangte Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den Verfahrensparteien den von ihr ermittelten Sachverhalt zur Kenntnis, wobei von diesen keine Stellungnahme abgegeben wurde.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
"Dem Antrag wird teilweise stattgegeben.
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde stellt gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, fest, dass der zu Punkt 5 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 26.02.2013 (Beschlussfassung betreffend Anschreiben des Stadtpolizeikommandanten im Zusammenhang mit der Nachbesetzung der Planstelle "1. Stellvertretender/e Polizeiinspektionskommandant/in der Zentralpolizeiinspektion Ballhausplatz") gefasste Beschluss des Dienststellenausschusses gesetzwidrig war.
Zum Beschluss des Dienststellenausschusses, sich gegenüber dem Stadtpolizeikommandanten für einen bestimmten Bewerber als bestgeeignet für die Besetzung dieser Planstelle auszusprechen, sowie zu den fehlenden Informationen der Antragstellerin durch den Dienststellenausschuss über die Vorstellungsgespräche, im Verfahren zur Besetzung von Planstellen und zu Belohnungen, wird der Antrag auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses abgewiesen"
In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Antragstellerin um die freie Planstelle "1. Stellvertretender/e Polizeiinspektionskommandant/in der Zentralpolizeiinspektion Ballhausplatz" im Bereich der Landespolizeidirektion Wien, Stadtpolizeikommando Innere Stadt, beworben habe. Im Herbst 2012 habe der Stadtpolizeikommandant den Dienststellenausschuss von seiner Absicht informiert, der Landespolizeidirektion einen Mitbewerber der Antragstellerin für die Besetzung dieser Funktion vorzuschlagen. In seiner Sitzung vom 27.09.2012 habe der Dienststellenausschuss nach Diskussion und Beratung über die vorliegenden Bewerbungen den Beschluss gefasst, den Kandidaten des Stadtpolizeikommandos abzulehnen und einen anderen Bewerber vorzuschlagen. Mit Schreiben des Dienststellenausschuss am 28.09.2012 sei der Stadtpolizeikommandant von diesem Beschluss informiert worden.
Personalführende Stelle sei die Landespolizeidirektion Wien. In weiterer Folge sei an 2 Mitbewerber der Antragstellerin, nämlich an den vom Stadtpolizeikommandanten und an den vom Dienststellenausschuss unterstützten Kandidaten die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bei der Landespolizeidirektion ergangen. Dieses habe am 31.01.2013 unter Beiziehung des zuständigen Fachausschusses stattgefunden. Zur Anmerkung eines Fachausschussmitgliedes, es sei davon ausgegangen, dass alle Bewerber zum Hearing geladen würden, führte Landespolizeivizepräsident XXXX aus, dass seines Wissens das Einvernehmen zwischen Stadtpolizei Kommando und Dienststellenausschuss vorliege, dass zum Hearing nur diese beiden Kandidaten eingeladen würden. Der Vorsitzende des Dienststellenausschusses, der als Ersatzmitglied des Fachausschusses anwesend gewesen sei, habe klargestellt, dass es weder einen Beschluss des Dienststellenausschusses noch eine Entscheidung eines Mitglieds des Dienststellenausschusses noch des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zur Frage gebe, wer zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden solle. Danach sei das Hearing mit den beiden Mitbewerbern der Antragstellerin durchgeführt worden.
Die Antragstellerin sei vom Dienststellenausschuss weder vor noch nach dem Hearing über diese Vorstellungsgespräch informiert worden.
In der Folge habe sich der Stadtpolizeikommandant entschlossen, und auch seinerseits den Kandidaten des Dienststellenausschusses zu unterstützen. Er habe sich an den Dienststellenausschuss gewendet und um Herstellung des Einvernehmens dahingehend ersucht, das aus Sicht des Stadtpolizeikommandos und des Dienststellenausschusses keine weiteren Vorstellungsgespräche für die Besetzung des freien Arbeitsplatzes "1. Stellvertretender/e Polizeiinspektionskommandant/in der Zentralpolizeiinspektion Ballhausplatz" erforderlich seien.
In der Sitzung des Dienststellenausschuss am 26.02.2013 sei dieser Vorschlag diskutiert, zur Abstimmung gebracht und angenommen worden. Mit Schreiben vom 27.02.2013 habe der Dienststellenausschuss dem Stadtpolizeikommando mitgeteilt, dass, unbeschadet des Beschlusses des Dienststellenausschuss vom 27.09.2012, erklärt werde, dass zwischen dem Stadtpolizeikommando und den Dienststellenausschuss insofern das Einvernehmen hergestellt worden sei, als seitens des Stadtpolizeikommandos und des Dienststellenausschusses keine weiteren als die bereits erfolgten Vorstellungsgespräche notwendig scheinen würden. Abschließend sei gemäß § 10 Abs. 5 PVG verlangt worden, dass die beabsichtigte Planstellenbetrauung solange unterbleibe, bis der Einwand mit der Personalvertretung endgültig abgesprochen sei.
In rechtlicher Sicht führte die belangte Behörde aus, dass der Landespolizeidirektion Wien - und nicht das Stadtpolizeikommando Innere Stadt - als personalführende Stelle für die Besetzung der in Rede stehenden Planstelle zuständig gewesen sei. Auf deren Ebene sei der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion Wien gemäß § 12 Abs. 1 lit. a PVG zuständig gewesen. Für das Besetzungsverfahren auf Ebene der Landespolizeidirektion sei daher nicht der Dienststellenausschuss zuständig gewesen, sondern der Fachausschuss, der von der Landespolizeidirektion gesetzeskonform zu den Vorstellungsgesprächen mit zwei Bewerbern beigezogen worden sei. Dennoch habe der Dienststellenausschuss eine solche Zuständigkeit gesetzwidrig in zweifacher Hinsicht in Anspruch genommen, indem er einerseits den Beschluss zu Punkt 5 der Tagesordnung seiner Sitzung am 26.02.2013 nach dem Hearing mit den beiden Bewerbern gefasst und andererseits im Schreiben an den Stadtpolizeikommandanten vom 27.02.2013 gemäß § 10 Abs. 5 GVG verlangt habe, dass die beabsichtigte Planstellenbesetzung solange unterbleibe, bis der Einwand mit der Personalvertretung endgültig abgesprochen sei. Die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses, die zu seinem Beschluss zu Punkt 5 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 26.02.2013 geführt habe, sei daher mangels Zuständigkeit des Dienststellenausschusses gesetzwidrig gewesen und belaste diesen Beschluss mit Rechtswidrigkeit.
Im Übrigen wurde ausgeführt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Hinblick auf seinen Beschluss vom 27.09.2012 nicht gesetzwidrig gewesen sei. Ebenso nicht gesetzwidrig sei die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses hinsichtlich der von der Antragstellerin ins Treffen geführten fehlenden Informationen über Vorstellungsgesprächen, Planstellenbesetzungen und Belohnungen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Dienststellenausschuss fristgerecht Beschwerde, wobei der nunmehr angefochtene Bescheid insoweit bekämpft wurde, als damit der Beschluss des Dienststellenausschusses zu Punkt 5 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 26. Februar 2013 wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben wurde.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtsansicht der belangten Behörde ausgeführt, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde offenbar von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgehe.
Der Dienststellenausschuss sei in der gegenständlichen Angelegenheit niemals gegenüber der Landespolizeidirektion tätig geworden, sondern immer nur gegenüber dem für ihn zuständigen Dienststellenleiter des Stadtpolizeikommandos Innere Stadt. Auch der von der belangten Behörde als gesetzwidrig aufgehobene Beschluss des Dienststellenausschusses zu Punkt 5 der Tagesordnung der Sitzung vom 26. 2. 2013 habe sich nicht auf einen Vorschlag der Landespolizeidirektion bezogen, sondern sei eine Stellungnahme gegenüber dem Leiter des Stadtpolizeikommandos gewesen, der an den Dienststellenausschuss mit der Mitteilung herangetreten sei, dessen Vorschlag zu unterstützen. Auch die Vorgangsweise des Dienststellenausschusses, dass er im Vorlageverfahren gemäß § 10 Abs. 5 PVG gegenüber dem Leiter des Stadtpolizeikommandos verlangt habe, dass eine endgültige Entscheidung so lange zu unterbleiben habe, bis über die Einwendungen der Gegenvorschläge des Dienststellenausschusses abgesprochen worden sei, entspreche dem Wortlaut des §§ 10 Abs. 5 letzter Satz DVG, wonach ausdrücklich klargelegt werde, dass der Dienststellenausschuss einen derartigen Aufschub verlangen müsse.
Da der Dienststellenausschuss tatsächlich niemals gegenüber der Landespolizeidirektion, sondern immer nur gegenüber dem Leiter des Stadtpolizeikommandos Innere Stadt tätig geworden sei, sei die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses in der Sitzung am 26. 02. 2013 dem Bundes-Personalvertretungsgesetz entsprechend gewesen.
Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass der Beschluss des Dienststellenausschusses zu Punkt 5 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 26.02.2013 gesetzeskonform gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Jahr 2012 wurde der freie Arbeitsplatz "1. Stellvertretender/e Polizeiinspektionskommandant/in der Zentralpolizeiinspektion Ballhausplatz" ausgeschrieben. Für diese freie Stelle beworben sich neben der Antragstellerin 8 weitere Bewerber. Im Herbst 2012 teilte der Stadtpolizeikommandant dem Dienststellenausschuss mit, dass beabsichtigt sei Kontrollinspektor XXXX für diese Funktion vorzuschlagen. Der Dienststellenausschuss lehnte in seiner Sitzung vom 27.09.2012 diesen Vorschlag einstimmig ab und beschloss Kontrollinspektor XXXX vorzuschlagen. Mit Schreiben vom 28.09.2012 wurde dieser Beschluss unter Anführung der dafür maßgeblichen Gründe dem Stadtpolizeikommandanten zur Kenntnis gebracht und verlangt, dass gemäß § 10 Abs. 5 PVG die beabsichtigte Planstellenbetrauung erst dann umgesetzt werde, wenn der Einwand und Gegenvorschlag mit der Personalvertretung endgültig abgehandelt worden sei.
Personalführende Stelle - und damit zuständig für die Besetzung der gegenständlichen Funktion - war die Landespolizeidirektion Wien. Diese hat in weiterer Folge am 31.01.2013 unter Beiziehung des zuständigen Fachausschusses ein Hearing durchgeführt. Dazu waren zwei Bewerber (nicht aber die Antragstellerin) eingeladen worden. Auf eine entsprechende Anfrage eines Fachausschussmitgliedes teilte der Landespolizeivizepräsident XXXX mit, dass seines Wissens das Einvernehmen zwischen dem Stadtpolizeikommando Innere Stadt und dem Dienststellenausschuss vorliege, das zum Hearing nur diese zwei Kandidaten (XXXX und XXXX) einzuladen gewesen seien. Der Vorsitzende des Dienststellenausschuss, der als Ersatzmitglied für ein verhindertes Fachausschussmitglied am Hearing teilnahm, teilte hierauf mit, dass es keinen entsprechenden Beschluss des Dienststellenausschusses gebe. Danach wurde das Hearing mit den beiden anwesenden Bewerbern durchgeführt.
Mit E-Mail vom 21.02.2013 teilte der Stadtpolizeikommandant dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses mit, dass XXXX die Bewerber großteils nicht kenne und wenn er eine Entscheidung treffen solle, dann wolle er mit allen Bewerbern sprechen, außer es gebe ein Einvernehmen zwischen dem Stadtpolizeikommandanten und dem Dienststellenausschuss (nach Beschluss) über eine Einschränkung der Vorstellungsgespräche. Wenn es diese Einschränkung nicht gebe, werde das Besetzungsverfahren gestoppt und alle Bewerber eingeladen. Es sei noch kein Vorschlag an den Fachausschuss übermittelt worden. XXXX müsse den besten der Bewerber aussuchen, den er dann dem Fachausschuss vorschlagen werde. Eine Einschränkung der geeigneten Bewerber durch Beschluss des Dienststellenausschusses im Einvernehmen mit dem Stadtpolizeikommandanten würde er akzeptieren. Er, der Stadtpolizeikommandant, habe dem Dienststellenausschuss das Angebot unterbreitet mitzugehen (Soll wohl heißen den vom Dienststellenausschuss vorgeschlagenen Kandidaten zu unterstützen).
Der Dienststellenausschuss fasste hierauf am 26.02.2013 den Beschluss, dass unbeschadet des Beschlusses vom 27.09.2012 mit dem Stadtpolizeikommandanten insofern das Einvernehmen hergestellt worden sei, dass seitens des Stadtpolizeikommandos und des Dienststellenausschusses keine weiteren als bereits erfolgten Vorstellungsgesprächen notwendig erschienen. In der Begründung wurde verlangt, dass die beabsichtigte Planstellenbetrauung unterbleiben solle, bis der Einwand der Personalvertretung endgültig abgesprochen sei.
Dieser Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 41d Abs. 1 PVG durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A I.)
§§ 41 PVG lautet (auszugsweise) wie folgt:
"§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid. ...."
Im vorliegenden Fall wird die Gesetzwidrigkeit des Beschlusses des Dienststellenausschuss zu Punkt 5 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 26.02.2013 damit begründet, dass die Landespolizeidirektion Wien als personalführende Stelle für die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle zuständig gewesen sei. Auf dieser Ebene sei jedoch nicht der beschwerdeführende Dienststellenausschuss sondern der Fachausschuss beizuziehen gewesen. Es sei daher neben der oben erwähnten Beschlussfassung auch das in dem an das Stadtpolizeikommando gerichtete Schreiben vom 27.02.2013 enthaltene Verlangen gemäß § 10 Abs. 5 PVG mit der beabsichtigten Planstellenbesetzung zuzuwarten, bis der Einwand mit der Personalvertretung endgültig abgesprochen sei, gesetzwidrig.
Hiezu ist aus rechtlicher Sicht zu bemerken, dass gemäß § 9 Abs 3 lit a PVG dem Dienststellenausschuss die Mitwirkung (u.a.) bei der Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion obliegt. Geht die Angelegenheit jedoch über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses hinaus, ist die Mitwirkung Aufgabe des Fachausschusses (§ 12 Abs 1 lit a PVG). Dadurch wird klargestellt, dass grundsätzlich nur ein Personalvertretungsorgan zur Behandlung einer Angelegenheit zunächst zuständig sein kann. Es ist demnach "in erster Instanz" entweder der Dienststellenausschuss oder der Fachausschuss zur Mitwirkung berufen; ein gemeinsames Mitwirken beider Personalvertretungsorgane ist hingegen nicht vorgesehen. Im vorliegenden Fall lag die Zuständigkeit für die Interessentensuche und die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle bei der Landespolizeidirektion Wien. Die Entscheidung wurde also auf jener Ebene getroffen, auf welcher der Fachausschuss errichtet ist. Aus dem nach § 9 Abs 3 lit a PVG grundsätzlich dem Dienststellenausschuss zustehenden Mitwirkungsrecht wurde damit ein solches des Fachausschusses. Dies hat zur logischen Konsequenz, dass dem DA in der gegenständlichen Angelegenheit die Mitwirkung durch förmliches Vorgehen (Abstimmung, Beschlussfassung, Mitteilung des Beschlussergebnisses) verwehrt ist. Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hängt vom Wirkungsbereich der "Dienststelle" (genauer: des Leiters der Dienststelle) ab, bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist. Dieser Wirkungsbereich ergibt sich aus den dienstrechtlichen Vorschriften. Die Zuständigkeit (der Wirkungsbereich) der Personalvertretungsorgane richtet sich demnach nach der Zuständigkeitsordnung, die der Gesetzgeber für die in Betracht kommende, vom Dienstgeber Bund zu treffende Maßnahme vorgesehen hat. Ein Personalvertretungsorgan ist daher grundsätzlich insoweit zuständig, als der Leiter der Dienststelle, bei der es errichtet ist, für die Angelegenheit, bei deren Erledigung der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht, zuständig ist (PVAK, 01.09.2011, GZ. A22-PVAK/10).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage liegt es auf der Hand, dass der Beschluss des Dienststellenausschusses zum Punkt 5 der Tagesordnung der Sitzung vom 26.02.2013 als gesetzwidrig zu qualifizieren ist. Es wurde darin zum Ausdruck gebracht, dass das Einvernehmen mit dem Stadtpolizeikommandanten dahin hergestellt worden sei, dass keine weiteren Vorstellungsgespräche durchzuführen seien. Im gegenständlichen Fall ist aber unstrittig davon auszugehen, dass die Zuständigkeit für das gegenständliche Besetzungsverfahren bei der Landespolizeidirektion lag. Diese hat auch die inhaltliche Entscheidung im Besetzungsverfahren getroffen, wobei in gesetzeskonformer Weise in weiterer Folge der Fachausschuss befasst wurde. Die belangte Behörde hat daher zu Recht seine Zuständigkeit des beschwerdeführenden Dienststellenausschusses verneint.
Ebenso als gesetzwidrig erweist sich das im Schreiben des Dienststellenausschuss vom 26.02.2013 ausgesprochene Verlangen, dass die beabsichtigte Planstellenbetrauung gemäß § 10 Abs. 5 PVG so lange unterbleibe, bis über den Einwand mit der Personalvertretung endgültig abgesprochen sei. Wie oben dargestellt, wäre im gegenständlichen Fall ausschließlich der Fachausschuss befugt gewesen ein derartiges Verlangen zu äußern, da für das Besetzungsverfahren die Landespolizeidirektion zuständig war und daher gemäß § 12 Abs. 1 lit. a PVG der Fachausschuss zur Mitwirkung im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. a PVG berufen war. Der Dienststellenausschuss hat daher insofern eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen und diesbezüglich gesetzwidrig gehandelt. Das Vorbringen des Dienststellenausschusses in der Beschwerde, wonach gemäß § 10 Abs. 5, letzter Satz PVG der Dienststellenausschuss einen derartigen Aufschub verlangen müsse, geht ins Leere, da sich diese Gesetzesstelle auf Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 PVG bezieht, während es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahme nach § 9 Abs. 3 lit. a PVG handelt. Die belangte Behörde hat im Spruch des bekämpften Bescheides ausgesprochen, dass "der zu Punkt 5 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 26.02.2013 (Beschlussfassung betreffend Anschreiben des Stadtpolizeikommandanten im Zusammenhang mit der Nachbesetzung der Planstelle "1. Stellvertretender/e Polizeiinspektionskommandant/in der Zentralpolizeiinspektion Ballhausplatz") gefasste Beschluss des Dienststellenausschusses gesetzwidrig war." In Zusammenschau mit der Begründung des bekämpften Bescheides ist aber davon auszugehen, dass damit der Beschluss in seiner Gesamtheit, und damit auch das im letzten Satz der Begründung des in Rede stehenden Beschlusses angesprochene Verlangen gemäß § 10 Abs. 5 PVG, gemeint war.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der bis 31.12.2013 zuständigen Personalvertretungs-Aufsichtskommission ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist deren vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Mit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der Personalvertretungs- Aufsichtskommission getreten. Deren Entscheidungen konnten nicht vor den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. Ihre Rechtsprechung ist daher weiterhin als relevant zu betrachten.
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