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W145 2003842-1•BVwG W145 2003842-1
W145 2003842-1Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2015
Bemessungsgrundlage, Dienstnehmereigenschaft, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Versicherungspflicht
W145 2003842-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Einspruch) von "XXXX OG, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, dieser vertreten durch XXXXRechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.09.2013, Zl. XXXXSig, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 10.09.2013, Zl.XXXXSig, hat die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) die "XXXX OG als Dienstgeberin (in der Folge: Beschwerdeführerin) im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, für die in der Anlage angeführten Dienstnehmer für die bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz in Höhe von € 82.910,38 an die WGKK zu entrichten. Die Anlage bilde einen integrierenden Bestandteil des Bescheides.
Begründend wurde ausgeführt, dass anhand des Sachverhalts festgestellt werden habe können, dass die Arbeitergesellschafter, von welchen die Aufträge ausgeführt würden, nicht über eine eigene Firmenstruktur verfügen würden. Sie könnten die Aufträge nicht selbst annehmen bzw. unterfertigen, da sie weder Deutsch noch Englisch sprechen würden und auch laut Eintrag im Firmenbuch nicht vertretungsbefugt seien. Weiters würden sie über keine eigenen wesentlichen Betriebsmittel verfügen, da diese vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herrn XXXX, beigestellt würden. Da die Ausübung der Dienstgeberfunktion ausschließlich in die Zuständigkeit des vertretungsbefugten Gesellschafters falle und bei den Arbeitergesellschaftern ein Überwiegen der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit vorliege, sei bei sämtlichen, nicht vertretungsbefugten Gesellschaftern ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG festgestellt worden. Es hätten sich keine Hinweise dafür gefunden, dass die in der Anlage genannten Personen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt hätten. Sie seien von der Vertretung der Gesellschaft nach außen ausgeschlossen. Es sei immer nur der Geschäftsführer nach außen aufgetreten. Die Renovierungsarbeiten wie die hier durchgeführten Tätigkeiten (Verlegen von Parkettböden und Fliesen) seien als einfache, im unmittelbaren Arbeitsablauf zu besorgende Tätigkeiten zu qualifizieren, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet würden. Die WGKK habe die Beschäftigungsverhältnisse allein nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt geprüft und es sei festgestellt worden, dass die Eintragungen als Gesellschafter tatsächlich nur dazu gedient hätten, die Sozialversicherungsbestimmungen zu umgehen. Die Bestimmungsfreiheit der Gesellschafter sei weitgehend beschränkt. Sie seien auch wirtschaftlich abhängig, da die in ihrem eigenen Namen auszuübende Verfügungsmacht fehle. Da sie auch keinen Zugriff auf das Firmenkonto hätten, sei dies zwangsläufig als persönliche Abhängigkeit zu sehen. Es ergebe sich somit, dass die Nachverrechnung sowie die Dienstnehmereigenschaft für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer zu Recht erfolgt sei.
2. Vor Erlassung des Bescheides wurde am 29.05.2012 seitens der WGKK eine Niederschrift mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herrn XXXX, aufgenommen. Dabei gab er an, dass er gegenüber den Firmen, bei welchen die Beschwerdeführerin Arbeiten erledige, als Vertretung auftrete. Der Gesellschaftsvertrag liege derzeit beim Finanzamt im 23. Bezirk, zuständig sei der 3. Bezirk. Er sei der einzige, der Zugang zum Firmenkonto habe. Während der Zeit, in der er im Spital gelegen sei, habe sein Bruder XXXX die Bankomatkarte gehabt. Die Arbeit suche jeder Gesellschafter selbstständig über Zeitungen oder Internet. Dies werde ihm dann mitgeteilt und er trete mit den Firmen in Verbindung, da nur er über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge. Die Ausführung der Arbeiten könne jeder selbst bestimmen. Das Auto und das Werkzeug stamme noch von der Einzelfirma des Geschäftsführers und sei zu Beginn nur dieses Werkzeug zur Verfügung gestanden. Mit der Zeit hätten die Gesellschafter Werkzeug dazu gekauft.
3. Gegen den Bescheid vom 10.09.2013 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.10.2013 fristgerecht am 16.10.2013 Beschwerde (vormals: Einspruch) bei der WGKK eingebracht und in einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die WGKK zu Unrecht zu der Ansicht gelangt sei, dass alle vormaligen und derzeitigen Gesellschafter der Einspruchswerberin bis auf den Geschäftsführer, Herr XXXX, als Dienstnehmer anzusehen seien. Diese Schlussfolgerungen würden sich als unrichtig erweisen. Zur mangelnden Nachvollziehbarkeit der Höhe der Beitragsschuld werde ausgeführt, dass sich aus dem Bescheid nicht ergebe, welche Bemessungsgrundlage die WGKK herangezogen habe. Der Verweis auf den Kollektivvertrag könne nicht ausreichen, da dieser keine Nachvollziehbarkeit schaffe. Zur Frage des Bestehens von Abhängigkeitsverhältnissen iSd § 4 Abs. 2 ASVG wurden im Einspruch zunächst allgemeine Ausführungen getätigt und schließlich ausgeführt, dass die WGKK davon ausgehe, dass die wesentlichen Betriebsmittel vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden seien. Sie habe allerdings keine Beweismittel genannt, die diese Ansicht tragen könnten und würden sich auch keine Feststellungen dazu finden. Tatsächlich hätten auch die übrigen Gesellschafter der Gesellschaft maßgebliche Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Weiters hätten alle Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt. Schließlich sei ihnen allen die Akquise von Aufträgen oblegen. Viele der aktuellen Akquisetätigkeiten würden von XXXX ausgehen. Insofern hätten alle Gesellschafter dieselben Tätigkeiten ausgeübt. Neben der Akquise hätten sie selbst handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt, zumal alle Gesellschafter im Bodenlegergewerbe tätig seien. Jeder der Gesellschafter sei völlig frei in der Bestimmung seiner Arbeitszeit gewesen und habe das Recht gehabt, sich vertreten zu lassen. Für keinen der Gesellschafter habe ein Konkurrenzverbot bestanden. Die einzelnen Gesellschafter hätten eigene Einkommenssteuererklärungen abgegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vor einiger Zeit einen Autounfall gehabt habe und deshalb über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr nicht in der Lage gewesen sei, die Geschäfte zu führen. XXXX führe seit geraumer Zeit überwiegend die Geschäfte der Gesellschaft und würden bei ihm alle Merkmale einer selbständigen Tätigkeit vorliegen. XXXXhabe drei Tage auf Probe mit den anderen Gesellschaftern zusammengearbeitet, sei aber dann nicht in das Unternehmen eingetreten. Sofern davon ausgehend ein Beschäftigungsverhältnis angenommen werde, erfolge die Beitragsverrechnung in seinem Fall zu Recht und werde nicht bekämpft. Aus den dargelegten Gründen würden daher die Anträge ergehen, die Oberbehörde möge nach Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass entsprechend den obigen Ausführungen die Beitragsschuld herabgesetzt werde oder in eventu das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die WGKK zurückverweisen.
4. Mit Schreiben vom 23.10.2013 legte die WGKK dem Landeshauptmann von Wien den Einspruch vom 11.10.2013 zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme dazu wurde ausgeführt, dass die im Bescheid angeführten Personen Tätigkeiten ausgeführt hätten, bei denen nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich um selbstständige Tätigkeiten gehandelt habe. Die WGKK habe einzig und allein nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt geprüft. Die Personen seien zwar im Firmenbuch als Gesellschafter eingetragen, seien aber von der Vertretung der Gesellschaft nach außen ausgenommen. Das Vorbringen, wonach die Gesellschafter selbst nach Aufträgen gesucht hätten, erscheine nicht glaubwürdig, da diese Personen weder der deutschen noch der englischen Sprache mächtig seien. Eine Vertretung für die Dauer der Geschäftsunfähigkeit infolge Krankheit sei weiters durchaus nicht ungewöhnlich. Es werde beantragt, den vorliegenden Einspruch als unbegründet abzuweisen.
5. Mit Schreiben vom 17.12.2013 (eingelangt am 10.03.2014) legte der Landeshauptmann von Wien die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme der WGKK vom 23.10.2013 übermittelt und erging die Aufforderung, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
7. Am 10.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 08.07.2014 datierte Stellungnahme und Urkundenvorlage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein. Darin wurde ausgeführt, dass die WGKK auch im Zuge ihrer Stellungnahme nicht den Versuch unternommen habe, die näheren Parameter, die zur Berechnung der vorgeschriebenen Beitragsnachzahlung geführt hätten, offenzulegen. Die WGKK setze sich auch hinsichtlich der einzelnen Kriterien, die für oder gegen das Abhängigkeitsverhältnis sprechen würden, nicht näher mit den Ausführungen im Rechtsmittel der Beschwerdeführerin auseinander. Dem Vorhalt, die Akquisetätigkeit der übrigen Gesellschafter erscheine nicht glaubwürdig, sei entgegenzuhalten, dass gerade im Baugewerbe zahlreiche Personen nichtdeutscher Muttersprache tätig seien und es daher den Gesellschaftern leicht möglich gewesen sei, mit Personen zur Erlangung von Aufträgen in Kontakt zu treten. In Ergänzung der Ausführungen im Einspruch werde weiters vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin kein selbstständiges Steuersubjekt sei, sondern die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil und etwaigen Einkünften einkommenssteuerpflichtig seien. Daher hätten sämtliche Gesellschafter beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer Steuernummer gestellt. Den einzelnen Gesellschaftern sei ein Gewinn zugeteilt worden, sie hätten eigene Einkommenssteuererklärungen abgegeben und Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgeführt. Schließlich sei anzumerken, dass die selbstständige Tätigkeit von XXXX nicht auf eine kurzfristige Überbrückung eines krankheitsbedingten Ausfalls des Geschäftsführers dargestellt habe, sondern dieser über einen bereits langen Zeitraum regelmäßig in selbstständiger Art und Weise für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und wurde mitgeteilt, dass die ladungsfähigen Anschriften der genannten Zeugen ehestmöglich nachgereicht würden.
8. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 28.08.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2014, wurden die Adressen von drei der beantragten Zeugen genannt.
II. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt sind aktenkundig.
III. Rechtliche Beurteilung:
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers; vorliegend der WGKK.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Sache des angefochtenen Bescheides ist die Nachverrechnung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen und Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz basierend auf die seitens der WGKK stattgefundene Einbeziehung der in der Anlage des Bescheides angeführten Personen in die Pflichtversicherung nach dem ASVG.
Wie im Beschwerdevorbringen zu Recht ausgeführt wird, erweist sich das im gegenständlichen Fall durchgeführte Ermittlungsverfahren der WGKK als grob mangelhaft.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB Erkenntnis vom 19.10.2005, Zl. 2002/08/0273) ist die Frage der Versicherungspflicht im Verfahren betreffend die Beitragspflicht Vorfrage (vgl. hierzu auch aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. November 1978, Slg. Nr. 9.689, und das Erkenntnis vom 5. März 1991, Slg. Nr. 13.399/A). Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Auf die im vorliegenden Beitragsverfahren entscheidungsrelevante Vorfrage hinsichtlich Versicherungspflicht der in der Anlage des Bescheides genannten Personen nach dem ASVG wurde seitens der WGKK nicht ausreichend - nur ansatzweise - eingegangen.
Aus dem Akteninhalt und insbesondere auch aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der WGKK vom 10.09.2013 ist nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, dass sich die WGKK im vorliegenden Fall mit der entscheidungsrelevanten Vorfrage, ob die Tätigkeit der in der Anlage des Bescheides genannten Personen als Gesellschafter der Beschwerdeführerin eine Pflichtversicherung nach ASVG begründete, auseinandergesetzt hat. Diesbezüglich mangelt es gänzlich an der Feststellung des relevanten Sachverhaltes. Die WGKK hat es ua unterlassen, die betroffenen Gesellschafter niederschriftlich einzuvernehmen und sie zu Art und Umfang ihrer Tätigkeit zu befragen, sondern beschränkte sich einzig auf die Einvernahme des Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herrn XXXX. Die WGKK hat sich daher keineswegs mit der tatsächlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung der Tätigkeit der Gesellschafter auseinandergesetzt. Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit als Vorfrage für das vorliegende Beitragsverfahren wäre aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedingt erforderlich gewesen. Sohin wurde dem angefochtenen Bescheid ein Sachverhalt zugrunde gelegt, ohne dass ein Ermittlungsverfahren seitens der WGKK durchgeführt wurde.
Im gegenständlichen Bescheid vom 10.09.2013 finden sich keinerlei Hinweise, dass sich die WGKK als Verwaltungsbehörde iS eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens mit der Dienstnehmereigenschaft der Gesellschafter respektive mit der Frage, ob die von diesen Personen ausgeübte Tätigkeit eine pflichtversicherungsbegründende Tätigkeit iSd ASVG darstellte, beschäftigt hat. Im angefochtenen Bescheid wird lediglich in den Raum gestellt, dass bei den Arbeitergesellschaftern ein Überwiegen der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit vorliege und daher bei sämtlichen, nicht vertretungsbefugten Gesellschaftern ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG festgestellt worden sei. Wie die WGKK zu dieser Feststellung gelangte, wird weder im vorliegenden Bescheid konkret ausgeführt noch ergibt sich dies aus der Aktenlage. Da es sich bei der Frage der Dienstnehmereigenschaft von Beschäftigten jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt, hätte die WGKK im gegenständlichen beitragsrechtlichen Fall als Vorfrage ermitteln müssen, wie die Tätigkeit der einzelnen Gesellschafter konkret ausgestaltet war.
In einer Gesamtschau hat die WGKK verfahrensgegenständlich sohin keine ausreichende Ermittlungstätigkeit durchgeführt und die Vorfrage betreffend das Vorliegen einer Pflichtversicherung der Gesellschafter nicht geklärt. Im Hinblick darauf, dass die betroffenen Gesellschafter nicht einvernommen wurden, beinhaltet der Bescheid einen derart gravierenden Mangel, der von der WGKK als Verwaltungsbehörde nach Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung mittels eines neuerlichen Bescheides, in welchem konkrete und begründete Feststellungen auch zur Vorfrage betreffend die Art der tatsächlichen Tätigkeit der Gesellschafter zu treffen sein werden, zu beheben sein wird.
Da ab 01.10.2014 auf das Verfahren in Verwaltungssachen das AVG in vollem Umfang von den Versicherungsträgern anzuwenden ist, wird die WGKK die betroffenen Gesellschafter einzuvernehmen haben. Nur so kann eine zulässige Entscheidungsgrundlage für die Vorschreibung der hier verfahrensgegenständlichen Beitragsnachzahlung geschaffen werden.
Des Weiteren wird im neuerlichen Bescheid anzuführen sein, wie sich die aufgrund der Nachversicherung nachverrechneten Beiträge pro Dienstnehmer zusammensetzen. Es werden insbesondere jeweils auch die der Bemessungsgrundlage zugrundeliegenden Entgelte und die für die errechneten Beiträge zur Sozialversicherung nötigen durchgeführten Rechenoperationen anzuführen sein. Eine übersichtliche Gestaltung der Bescheidbegründung hat sich auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beziehen. Diese sind jedenfalls in solch einer Weise festzuhalten, dass dem Bescheidadressaten und in Folge der Rechtsmittelinstanz die Überprüfbarkeit des Bescheides, ermöglicht wird. Insoferne ist das Gebot der Übersichtlichkeit keinesfalls so zu verstehen, dass es zum Weglassen entscheidungsrelevanter Ausführungen berechtigen würde. Sollen die zur Begründung des Bescheidspruches entscheidungsrelevanten Feststellungen ausführlich sein, sind eben auch umfangreiche Feststellungen erforderlich. Maßstab für das erforderliche Ausmaß der Begründung ist jeweils die Möglichkeit der Partei, das Ergebnis der verwaltungsbehördlichen Entscheidung auf Grund der Bescheidbegründung überprüfen zu können. Die Anlage der Beitragsberechnung wurde zwar zum integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt. Aber auch wenn die Anlagen im Spruchteil zum festen Bestandteil des Bescheides erklärt werden, müsste auch verbal zum Ausdruck gebracht werden, welches Entgelt für welche der Dienstnehmer und für welchen Zeitraum zur Nachverrechnung herangezogen wurde, auf welchen Beweisen diese Berechnungen basieren und welche Beiträge (getrennt nach den einzelnen Versicherungszweigen) hierfür zu entrichten sind. Eine für sich genommen nicht vollständig verständliche Darstellung in einer Tabelle als Anlage vermag die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Bescheidbegründung, die auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gelten, nicht zu ersetzen. Zumal das Bundesverwaltungsgericht ja unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ansonsten gehalten wäre, die in erster Instanz zu treffenden Feststellungen zu Gänze anstelle der WGKK zu treffen; diese würde bedeuten, dass bei solch einer Delegation des gänzlichen Ermittlungsverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht eine Verkürzung der Rechtsmittelinstanzen für den Rechtsschutzsuchenden eintreten würde.
Im fortgesetzten Verfahren obliegt es daher der WGKK, die oben dargestellten Mängel zu beheben und insbesondere auch das Bestehen der Versicherungspflicht nach ASVG als Vorfrage für die Beitragsnachverrechnung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs festzustellen und einen neuen Bescheid zu erlassen.
Die Vornahme der angeführten Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter anderem aus Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der WGKK als Verwaltungsbehörde durchzuführen sind. Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die Verwaltungsbehörde ist für diese Aufgabe mit den erforderlichen Personalressourcen und Sachmitteln ausgestattet. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel auch kostengünstiger bewältigen können. Dass eine unmittelbare (weitere) Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Den Verwaltungsgerichten obliegt die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung. Es würde auch der Aufgabe der Verwaltungsgerichte als eine effektive und rasch entscheidende Kontrollinstanz zuwiderlaufen, wenn diese umfangreiche Sachverhaltsermittlungen selbst vornehmen würden, es sei denn dies wäre mit einer deutlichen Kostenersparnis verbunden oder im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen. Die Ermittlung des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes ist daher primär Aufgabe der Verwaltungsbehörde. Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt - wie im gegenständlichen Fall - nicht fest steht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung (Kosten der Parteien und Kosten des Verwaltungsgerichtes bzw. der Verwaltungsbehörde) vorzunehmen. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte/Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, S 86, K 10.).
Im Beschwerdefall wurde festgestellt, dass eine Ermittlung des für eine Sachentscheidung erforderlichen Sachverhalts in einem entscheidungsrelevanten Vorfrage-Punkt (Vorliegen einer Pflichtversicherung der einzelnen Gesellschafter) unterlassen wurde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die WGKK zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die WGKK zurückverweisen war.
Abschließend wird angemerkt, dass gemäß § 13 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde (vormals: Einspruch) grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Mangels gegenteiliger Bestimmung im Materiengesetz kommt vorliegender Beschwerde somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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