BVwG W141 2013755-1

W141 2013755-1Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2015

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Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W141 2013755-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2013755.1.00

Spruch

W141 2013755-1/ 6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, XXXX und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 04.09.2014, Pass Nr. XXXX, VN XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 45 Abs. 1 und 2 und § 54 Abs. 12 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 20.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Arztbrief, XXXX, Orthopädie vom 18.02.2014 (2fach)

? Röntgenbefund LWS und Becken, Dr. XXXX vom 12.02.2014 (2fach)

? Befund, Dr. XXXX, Orthopädie vom 04.06.2012

? MRT-Befund der LWS, Dr. XXXX vom 04.01.2012

? Audiometer Messung, Dr. XXXX vom 24.02.2014

? CT-Befund Thorax, Dr. XXXX vom 15.01.2014

2.1. In den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Krankheiten, und Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Urologie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 13.05.2014 und 04.06.2014, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"HNO Status auszugsweise:

Ohrbefund: Trommelfellmikroskopie - beidseits symmetrisch Gehörgang reizlos, Trommelfell zart, transparent ohne Entzündungs- oder Ergusszeichen, Weber keine Lateralisation, Rinne beidseits positiv.

Klinische Hörprüfung: geringgradige Herabsetzung der Hörschärfe beidseits. Keine Dyslalie. Reintonaudiogramm vom 04.06.2014:

Annähernd mittelgradige Hörschwäche rechts, annähernd geringgradige Hörschwäche links; der prozentuale Hörverlust beträgt 38% rechts und 18% links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser).

Status allgemeinmedizinisch, urologisch:

Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Adipös. Größe: 185 cm, Gewicht 95 kg.

Caput/Collum: Im Ohr Hörgeräte bds. sonst unauffällig.

Stamm: Der Thorax symmetrisch, seitengleiches Vesikuläratmen über beide Lungen,

Eupnoe. Herztöne rein, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, Bauchdecken weich, nicht druckschmerzhaft, ohne pathologische Resistenzen.

Obere Extremitäten: Muskulatur symmetrisch kräftig ausgebildet, Schultern stehen gleich hoch, Schürzen- und Nackengriff seitengleich problemlos. Beweglichkeit in Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenken altersentsprechend unauffällig, Faustschluss komplett und kräftig, Feingriff fest. Daumenopposition bds. bis zum Kleinfinger möglich. Durchblutung oB, Beschwielung beider Hände seitengleich deutlich.

Untere Extremitäten: Das Becken steht gerade, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand rechts gut ausführbar, der Einbeinstand links unsicher. Zehen- und Fersenstand werden nicht ausgeführt (gibt an Angst zu haben), Beweglichkeit in den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken nicht eingeschränkt, Kraftprüfung bei eingeschränkter Mitarbeit nicht verwertbar. Beide Beine können gestreckt von der Unterlage gehoben werden.

Wirbelsäule: Die Achse im Lot, Kopfrotation nach beiden Seiten 70°. KJA 0/20 cm. Rumpfdrehung und Rumpfseitneigung endlagig eingeschränkt. FBA und Schober (nicht prüfbar). Eine Nach-Vor-Neigung wird nicht durchgeführt, da er Angst habe. Lasegue links positiv bei 30°.

Neurologie: Die MER in den oberen Extremitäten seitengleich auslösbar. In den unteren Extremitäten der PSR seitengleich auslösbar, der ASR rechts lebhaft und links nicht auslösbar. Hyperästhetisches Areal an der Außenseite des Oberschenkels und Unterschenkels sowie am Fußrand und erster Zehenzwischenraum.

Gesamtmobilität und Gangbild: Betritt die Ordination in Begleitung der Ehefrau und des Sohnes jedoch frei gehend. Das Gangbild mit Schuhen harmonisch, bei der Untersuchung wird ein bedächtiges, jedoch prinzipiell harmonisches Barfußgangbild demonstriert. Die Abrollbewegung nicht behindert, ein selbständiges An- und Auskleiden ist möglich. Beim Anziehen der Hose wird der Oberkörper nach vorne geneigt, die rechte Hand reicht etwa bis zum Übergang oberes/mittleres Unterschenkeldrittel.

Psycho(patho)logischer Status: Sprachbedingt nicht prüfbar.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Keine Erhöhung mangels wesentlicher negativer Leidensbeeinflussung. Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten

Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Mediastinale Lymphknotenvergrößerung ohne funktionelles Defizit. Die Lungenfunktionseinschränkung ist mangels Befundvorlage nicht möglich.

Zu den Befunden: Reintonaudiogramm vom 24.02.2014: die im Befund dokumentierte beidseitige hochgradige Hörstörung lässt sich nach eigener audiologischer Untersuchung nicht bestätigen. 2012.07.31

Arztbrief LK XXXX - Diagnose: Lumboischialgie links ohne neurologisches Defizit. Discusprolaps L4/L5. 2014.02.12 Röntgen LWS - Streckfehlhaltung der oberen LWS-Hälfte und flache Rechtskonvexität. 20% höhenverminderter Zwischenwirbelraum L4/L5. 2012.06.04 Orthopädischer Befundbericht - Diagnose: Lumboischialgie links. 2013.07.08 Krankenhaus XXXX Neurologie Arztbrief-Dg: bihiläre und mediastinale Lymphadenopathie, Differentialdiagnose: Sarkoidose 1-2, keine invasive Abklärung, da Symptomfreiheit des Patienten. 2014.01.15 CT-Befund Thorax - mehrfache mediastinale bihiläre Lymphknötchen bis zu 17 mm Durchmesser, größenkonstant gegenüber 07/2013, keine granulomatösen Einlagerungen und kein Rundherd. 2014.04.07 MRT der LWS - Streckfehlhaltung, durchgemachte erosive Osteochondrose Höhe L4/L5. Auf dieser Höhe relative Spinalkanalstenose und Kontakt zu den abgehenden Nervenwurzeln L5. Zunahme der paramedialen linksbetonten Bandscheibenprotrusion S1, Verdrängung der linken Nervenwurzel."

2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.08.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

2.3. Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.09.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß den §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 (vierzig) vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen keine Einwendungen erhoben worden seien.

Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.07.2014 zu entnehmen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung und wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs mit Schreiben vom 05.08.2014 übermittelt.

Im genannten Schreiben wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) vom Ergebnis der ärztlichen Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und eingeladen, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

Da innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme nicht einlangt sei, sei spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wird vom Beschwerdeführer am 20.10.2014 im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Lungenleiden vorliege, welches unberücksichtigt geblieben sei. Weiters sei das Wirbelsäulenleiden zu gering eingestuft worden, da die Wirbelsäulenproblematik zu maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben führe. Die Gesundheitsschädigungen seien in ihrer Summe dazu geeignet, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH zu bewirken. Als Beweis würden die beiliegenden Befunde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Lungenheilkunde und Orthopädie genannt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Lungenfunktion Gesamtreport, Dr. XXXX vom 17.04.2015

? CT-Befund Thorax, Dr. XXXX vom 15.01.2014 (bereits im Akt)

? Arztbrief, KH XXXX, Pneumologie vom 08.07.2013

? Röntgen-Befund, Thorax, HWS, BWS, LWS, Becken, beide Ellbogen, Dr. XXXX vom 27.08.2014

? Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX, Lungenheilkunde vom 02.09.2014

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden durch das Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2014 ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie, und Dris. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde, wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 13.02.2015 und 17.04.2015 zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Status pulmologisch auszugsweise:

XXXX jähriger Mann in altersentsprechend normalem Allgemein- und leicht übergewichtigen Ernährungszustand. Größe: 184 cm, Gewicht:

100 kg. Keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, Sauerstoffsättigung mit 98% im Normbereich, es wird keine Langzeitsauerstofftherapie verwendet. Herz: Reine rhythmische Herztöne. Frequenz: 84 pro

Minute, Blutdruck: 140/80. Gliedmaßen: Keine Beinödeme, keine Krampfadern.

Lunge: Sonorer Klopfschall, verschärfte Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche. Große Lungenfunktionsprüfung: Bei nicht idealen Mitarbeitsverhältnissen war die Vitalkapazität mit 59% mittelgradig eingeschränkt, der FEV1 absolut 95% im Normbereich, normale Flussbefunde auch in den kleineren- und mittleren Luftwegen, keine Obstruktion, normale Atemwegswiderstände, leichtgradige Restriktion, keine Überblähung.

Status orthopädisch auszugsweise:

Größe (cm): 185cm. Gewicht (kg): 95 bis 100 kg.

Allgemein: Kommt in Begleitung der Gattin, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh. Lendenstützbandage wird getragen. An- und Ausziehen rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Beim An- und Auskleiden, Vorneigen und Bücken flüssig, ohne Probleme. Guter AZ und EZ, Rechtshänder. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet.

Gangbild: Flüssig und normalschrittig. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich.

Wirbelsäule: Gesamt: Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur, Streckhaltung der LWS. HWS: S 30/0/10, R je 70, F je 30. BWS: R je 30, Ott normal.

Schmerzangaben in der LWS. LWS: FBA +30 cm, Reklination 10 Grad schmerzhaft, Seitneigen je 20, Plateau L4-S1.

Grob neurologisch: Hirnnerven und OE frei, Sensibilität L5/S1 links herabgesetzt sonst symmetrisch und seitengleich.

Obere Extremität: Allgemein: Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.

Schulter re und li: S 60/0/180, F 180/0/10, Rotation frei. Ellbogen re und li: S 30/0/20, Rotation frei. Handgelenk re und li: S je 70,

Radial- und Ulnarduction frei, bandfest. Langfinger re und li: Frei beweglich. Nacken- und Schürzengriff: Gut. Kraft/Fingerfertigkeit:

Gut.

Untere Extremität: Allgemein: Normale Achse, normale Gelenkkonturen, keine Beinlängendifferenz, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse sind gut tastbar bei Bewegungsprüfung Schmerzen ins linke Bein ausstrahlend. Hüfte re und li: S 0/0/120, R je 30, F je 30. Knie re und li: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, ZohXXXXeichen negativ. Ob Sg und unt. Sg: Frei beweglich. Füße: Unauffällig.

Beurteilung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Zum Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 3 wird durch die übrigen Leidenszustände nicht weiter erhöht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.

Zu den Befunden 1. Instanz: Aus orthopädischer Sicht findet sich keine maßgebliche Veränderung, Es zeigt sich im Bereich der LWS ein mehrsegmentaler Bandscheibenschaden von L1-S1 mit Betonung der unteren Hälfte. Ein buntes Beschwerdebild ist in den Unterlagen dokumentiert, was für die Schädigung mehrerer Segmente spricht. Aus rein orthopädischer Sicht ergibt sich keine Änderung der Beurteilung.

Zu den Befunden 2. Instanz: In der Beschwerde vorgelegt wurde ein lungenärztlicher Befund Dr. XXXX vom 02.09.2014, wo der Verdacht auf eine Lungensarkoidose des Grades II genannt wird. Die Blutgase in Körperruhe waren unauffällig, funktionell zeigte sich eine leichtgradige Obstruktion. Weiters Lungenröntgen vom 27.08.2014:

mehrere Granulome rechts neben dem Hilus, sowie im rechten Unterlappen, CT wird empfohlen. Eingesehen wird ein Schreiben des Krankenhauses Elisabethinen in Linz vom 15.07.2013: subjektiv mit den Lungen beschwerdefrei, keine Symptome, Befund insgesamt am ehesten einer Sarkoidose l-li entsprechend, CT-Kontrolle wird angeraten, bei Verschlechterung weitere invasive Abklärung empfohlen. Medikamente wurden nicht verordnet. CT-Thorax vom 15.01.2014: mehrfache Knötchenbildung im Bereich der Hili bis 17 mm Durchmesser ohne Änderung gegenüber 2013, fragliche Sarkoidose, keine Lungengranulome oder Rundherde, Hinweise für Fibrose sind nicht beschrieben. Der Sachverständige nimmt Einblick in Lungenröntgenbefunde vom 03.09.2007 + 15.06.2011, wo jeweils normale Verhältnisse beschrieben sind.

Orthopädisch relevant ist der RÖ-Befund der gesamten WS vom 27.08.2014.

Im Vergleich zu den bisher bekannten radiologischen Darstellungen ergibt sich keine maßgebliche Veränderung. Die Beckenübersichtsaufnahme ist unauffällig, an den Ellbogengelenken findet sich radiologisch keine Pathologie. Zusammenfassend rundet der vorgelegte RÖ-Befund die aktuelle Beurteilung ab.

Zum Gutachten I. Instanz: Hinsichtlich der Hörstörung wurde keine Änderung geltend gemacht und es ist auch keine Verschlechterung objektivierbar. Es bleibt bei den Feststellungen des HNO Gutachtens erster Instanz. Aus orthopädischer Sicht ist für die festgestellten fachbezogenen Leiden keine Änderung fassbar. Die neu vorgebrachten Lungenerkrankungen wurden im gegenständlichen Gutachten vollinhaltlich berücksichtigt und die neu vorgelegten Befunde auch zitiert. Die Leiden wurden in die Liste der Diagnosen aufgenommen. Es kommt dadurch allerdings nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Die objektivierbaren Einschränkungen der Atemfunktion erreichen kein derartiges Ausmaß, als dass ein höherer Grad der Behinderung resultieren würde. Die vermutete Lungensarkoidose weist derzeit keine Aktivität auf und ist nicht unter Behandlung. Somit ergibt sich der oben angeführte Gesamtgrad der Behinderung."

6. Mit Schreiben vom 20.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) vH.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 06.07.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG,

E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

In der Beurteilung wurden alle einschätzungsrelevanten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten medizinischen Beweismittel und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt.

Es wird darin nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens auch durch die neu vorgelegten medizinischen Beweismittel und die klinische Untersuchung keine höhere Funktionsbehinderung dokumentiert werden kann, als im Gutachten erster Instanz bereits festgestellt wurde.

Auch wird überzeugend, weil fachärztlich untermauert und befunddokumentiert, in Abweichung zum angefochtenen Gutachten nunmehr festgestellt, dass die Gesundheitsschädigungen "Verdacht auf Lungensarkoidose I-II" und "Chronische Bronchitis" mit einem Grad der Behinderung von je 10 vH zusätzlich in die Diagnoseliste aufzunehmen sind, diese aber auf Grund geringer funktioneller Relevanz nicht zur Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 07.07.1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC), Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Im Übrigen wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehöres nicht beeinsprucht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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