BVwG W101 2016716-1

W101 2016716-1Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2015

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Regest

Fristsetzungsantrag, Prozessvoraussetzung, Zurückweisung

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BVwG W101 2016716-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.2016716.1.00

Spruch

W101 2016716-1/15Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN über den Fristsetzungsantrag vom 01.07.2015, Zl. W101 2016716-1/14, des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.12.2014, Zl. 1032808503/140059973, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 und Abs. 8 iVm § 38 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 29.12.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2015 eingelangt, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2014, Zl. 1032808503/140059973. Mit Schriftsatz vom 01.07.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Antragstellers trotz Ablaufs der 6-monatigen Entscheidungsfrist noch keine Entscheidung getroffen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde im gegenständlichen Asylverfahren ist mit Schreiben vom 29.12.2014 in Vorlage gebracht worden und ist am 05.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Am 01.07.2015, beim Bundesverwaltungsgericht per ERV am selben Tag eingelangt, hat der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Am Tag der Antragstellung - dem 01.07.2015 - ist das Bundesverwaltungsgericht nicht säumig gewesen, da die 6-monatige Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen war.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Eingangsstempel auf der Beschwerdevorlage, Zl. W101 2016716-1/1, bzw. den ERV-Metadaten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren (vom Verwaltungsgericht) mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist.

Eine Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist demzufolge die Säumnis des Bundesverwaltungsgerichtes, nämlich der Ablauf der in § 34 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen 6-monatigen Entscheidungsfrist.

Im vorliegenden Fall hat die Entscheidungsfrist mit der am 05.01.2015 erfolgten Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begonnen. Am Tag der Stellung des gegenständlichen Fristsetzungsantrages ist das Bundesverwaltungsgericht, wie oben bereits festgestellt, nicht säumig gewesen.

Da die Entscheidungsfrist zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen war, ist der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und Abs. 8 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

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