L509 1411502-1•BVwG L509 1411502-1
L509 1411502-1Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, subjektive Furcht, Übergangsbestimmungen
L509 1411502-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. China, vertreten durch RA Dr. BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste nach ihren Angaben am XXXX2009 illegal in das Bundesgebiet Österreich ein und stellte am XXXX2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der durch ein Organ des Öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung am 15.10.2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei mit dem Flugzeug per Direktflug von Peking nach Wien gereist, wobei das Flugticket bzw. die Reise von einer Schlepperin organisiert worden sei, die sie auch auf dem Flug begleitet habe. Sie habe China verlassen, weil ihr Mann am 22.09.2009 von einem Bekannten namens XXXXn tätlich angegriffen worden sei. Sie hätten sich zur Wehr gesetzt und die Beschwerdeführerin habe eine Eisenstange ergriffen und dem Angreifer auf dem Kopf geschlagen. Aus Angst vor polizeilichen Maßnahmen hätten sie die Flucht ergriffen. Im Falle der Rückkehr befürchte sie eine Gefängnisstrafe und eventuell auch eine Racheaktion des Herrn XXXX. Die Todesstrafe würde ihr nicht drohen, sie befürchte jedoch eine mögliche Haftstrafe.
2. Am 11.01.2010 erfolgte die asylbehördliche Einvernahme der Beschwerdeführerin. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen die schon bei der Erstbefragung erstatteten Angaben und beantwortete Detailfragen zur Familiensituation, Arbeitssituation, Ausreise und zu dem Ereignis, das von ihr als Begründung für den Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht wurde. Sie gab an, dass sie verheiratet sei, keine Kinder habe, ihr Vater und eine ältere Schwester nach wie vor in China leben würden und ihre Mutter bereits 2001 in Folge einer Krankheit verstorben sei. Der Vater hätte als Bauarbeiter gearbeitet und sei mittlerweile in Pension. Die ältere Schwester habe derzeit keine Beschäftigung. Die Beschwerdeführerin habe eine zwölfjährige Grundschulausbildung und sie hätte von 1994 bis 2005 in einem Leitungswasser-Unternehmen gearbeitet bis sie sich 2005 mit ihrem Ehegatten selbstständig gemacht habe und mit diesem gemeinsam ein Weinverkaufsgeschäft betrieben hätte.
Sie sei ohne Papiere, alleine und illegal nach Österreich gekommen. Die Reise sei von einer Schlepperin organisiert worden. In Österreich habe sie keine Verwandten und lediglich Kontakt zu chinesischen Staatsangehörigen. Die deutsche Sprache beherrsche sie nicht und sie gehöre auch keinem Verein oder einer sonstigen Organisation hier in Österreich an. Sie hätte in China keine Schwierigkeiten mit Behörden aber auch keine privaten bzw. persönlichen Schwierigkeiten mit ihrem Ehegatten gehabt. Den Asylantrag stelle sie, weil sie in China jemanden verletzt habe.
Zum Vorfall selbst führte sie aus, dass dieser am XXXX20009 stattgefunden habe. An diesem Tag sei im Geschäft sehr viel los gewesen. Herr XXXX, der in der Nähe ein gleichartiges Geschäft betrieben hätte, sei an diesem Tag betrunken in das Geschäft gekommen und hätte Probleme gemacht. Er habe dabei eine Fensterscheibe zerstört und mit ihrem Ehegatten gerauft. Dieser Mann habe dann einen Ziegelstein genommen und auf den Kopf ihres Ehegatten eingeschlagen. Darauf habe sie eine Eisenstange genommen und dem Mann auf den Hinterkopf geschlagen, so dass dieser zu Boden fiel. Anschließend seien sie und ihr Ehegatte davon gelaufen. In der Folge sei sie eine Nacht bei einem Freund geblieben. Dieser habe erfahren, dass Herr XXXX nunmehr im Krankenhaus und dass ihr Geschäft behördlich geschlossen worden sei. Danach sei ihr Ehegatte in eine andere Richtung geflohen und sie habe seither keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie selbst sei zu einer Freundin geflohen, die dann jemanden organisiert habe , der ihr bei der Ausreise behilflich gewesen sei.
3. Das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Weiteres wurde der Antrag gem. § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin kein glaubhaftes Vorbringen erstattet habe und daher nicht angenommen werden könne, dass sie im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Ebenso sei die Beschwerdeführerin auch nicht berechtigt, subsidiären Schutz zu erhalten, da es ihr zuzumuten sei, sich künftig mit Hilfe eigener Arbeitsleistung im Herkunftsland den Lebensunterhalt zu sichern und sie nach wie vor im Herkunftsland über familiäre und soziale Beziehungen verfüge. Sie leide auch an keinen Krankheiten, so dass sie nicht arbeiten könne. In Österreich führe die Beschwerdeführerin kein Familienleben und verfüge sie auch sonst nicht über verwandtschaftliche Beziehungen. Es sei bei ihr kein schützenswertes Privatleben zu erkennen, weshalb auch die Ausweisung gerechtfertigt sei.
4. Gegen diesen Bescheid wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, der Bescheid in allen Spruchteilen angefochten und unrichtige Feststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Zur Begründung ist in der Beschwerde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei auf Grund der zu erwartenden Schmerzensgeldforderungen des Verletzten und der zu befürchtenden Haftstrafe geflüchtet. Sie könne das Schmerzensgeld nicht bezahlen und in China würden Menschen, die ihre Schulden nicht bezahlen können, auf unbestimmte Zeit in ein Lager mit unmenschlichen Bedingungen inhaftiert werden. Von der belangten Behörde sei ihr vorgeworfen worden, dass sie keinerlei Ahnung vom Weinverkauf habe und dass sie daher nicht glaubwürdig sei. Dies erkläre sich dadurch, dass ihr Ehemann sich um diese Dinge gekümmert hätte. Sie hätte auch nie behauptet, moslemischen Glaubens zu sein. Dabei handle es sich um einen Fehler in der Übersetzung. Die angeblichen Widersprüche in der Aussage seien minimal und nicht dazu geeignet, die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin anzunehmen. Wenn die Beschwerdeführerin in China inhaftiert wird, würde dies unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer stattfinden. Die Haftbedingungen in China würden weit unter dem europäischen Standards liegen, Häftlinge würden in überfüllten Zellen unter harten und unhygienischen Bedingungen untergebracht werden. In diesem Zusammenhang werde auf das Gutachten von Prof. Dr. Manfred Novak hingewiesen, der in seiner Eigenschaft als UN - Sonderberichterstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, die Zwangsumerziehungslager und das Fehlen einer unabhängigen Rechtsprechung Bericht erstattet habe. Auch der Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 30.11.2006 und der Bericht der Österreichischen Botschaft in Peking würden bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates oder einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür vorherrsche.
Auf Grund der Feststellungen der Österreichischen Botschaft über die politische wirtschaftliche und soziale Situation in China sei ihr zumindest der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Darüber hinaus wurde in der Beschwerde auf Berichte verwiesen, wie "Spiegel online" - "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China'' vom 01.12.2008, weiters auch auf den Bericht des UNO Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 und auf das New York Review of Books vom 15.01.2009, welches in Kopie der Beschwerdeschrift beigelegt wurde.
Ferner wurde bestritten, dass in China eine innerstaatliche Fluchtalternative möglich sei, da die Beschwerdeführerin aus dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem ausgeschlossen sei. Im Übrigen habe die Behörde es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinander zu setzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin befasst bzw. eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in China zu stellen. Die belangte Behörde wäre auch verpflichtet gewesen, als Spezialbehörde der Identitätsfeststellung nachzukommen, um die konkrete Identität der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Die belangte Behörde hätte keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin angeführten tatsächlichen Bedrohung getroffen. Es werde daher beantragt, der Beschwerdeführerin Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung oder Ausweisung unzulässig ist.
5. Die Beschwerde wurde samt Akt am 15.02.2010 dem Asylgerichtshof vorgelegt und der Gerichtsabteilung C7 zugewiesen.
6. Mit 04.12.2012 wurde eine Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin am 21.11.2012 als Prostituierte unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt worden sei.
7. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W186 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W186 abgenommen und nunmehr der Gerichtsabteilung L509 neu zugewiesen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 03.06.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu die Beschwerdeführerin, ihren Vertreter, einen Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die chinesische Sprache geladen. Die Verhandlung wurde in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der Dolmetscherin durchgeführt. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Teilnahme ihrer Vertreterin bei der Beschwerdeverhandlung; ebenso verzichtete die belangte Behörde auf die Teilnahme eines informierten Vertreters.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin, der Ausführungen im Bescheid und in der Beschwerde sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweis- und Bescheinigungsmittel, sowie durch persönliche Befragung der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Zur Beurteilung der Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin wurde folgende Länderinformationsquelle herangezogen und deren maßgeblicher Inhalt mit der Beschwerdeführerin erörtert:
Auswärtiges Amt Deutschland, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Volksrepublik China vom 15.10.2014, Stand Mai 2014;
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.10.2014 zur allgemeinen Sicherheitslage in der Volksrepublik China
1.1. Die Beschwerdeführerin führt während ihres Aufenthaltes hier in Österreich den im Spruch angeführten Namen, ist nach ihren Angaben an dem angeführten Datum geboren und chinesische Staatsangehörige. Sie reiste am XXXX2009 per Flugzeug illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 15.10.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nach ihren Angaben ist sie verheiratet, der Aufenthalt ihres Ehegatten ist ihr unbekannt und zu ihrem Vater und ihrer Schwester als einzige sonstigen Familienangehörigen im Herkunftsland China habe sie keinen Kontakt.
Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX in der Provinz XXXX und hat dort nach der Grundschule eine allgemein bildende höhere Schule besucht. Vor der Ausreise betrieb sie laut ihren Angaben mit ihrem Ehemann selbständig ein Lebensmittelgeschäft und verdienten sie sich dadurch die Mittel zum Lebensunterhalt.
1.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Grund der Ausreise ist nicht glaubhaft, da teilweise widersprüchlich und nicht plausibel. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsland China und einem (asyl-)relevanten Verfolgungsdruck stand. Eine asylrelevante Verfolgungssituation ist auch unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin hier in Österreich nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Handlungen gesetzt, die sie in Ansehung des Herkunftslandes China im Falle der Rückkehr in asylrelevante Verfolgungsgefahr bringen würden. Sonstige Abschiebungshindernisse waren nicht festzustellen.
1.3. Zum Herkunftsland Volksrepublik China sind folgende Feststellungen zu treffen:
Zusammenfassung
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Die chinesische Staats- und Regierungsführung setzt die Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der Kommunistischen Partei fort.
Auch nach dem Wechsel an der Staats- und Regierungsspitze bleibt die Wahrung der inneren und äußeren Stabilität und des Einflusses der Partei in allen öffentlichen Bereichen oberste Priorität. Aus diesem Grund ist die Partei um einen stärkeren wirtschaftlichen und sozialen Ausgleich bemüht. Die Schere zwischen Arm und Reich, Stadt und Land, boomenden Küstenregionen und rückständigem Hinterland hat sich allerdings, auch vor dem Hintergrund des sich abschwächenden Wirtschaftswachstums, weiter geöffnet. Mit den Reformbemühungen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich gehen allerdings strikte Kontrolle und Repression im politischen Bereich einher. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung dieser Prämissen angesehen werden, wie v. a. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen).
Zur gleichen Zeit durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Es hat sich eine immer besser informierte und über die neuen Kommunikationsmedien interaktive chinesische Öffentlichkeit als politischer Akteur etabliert, der hinterfragt und kritisiert und so proaktiv die Agenda der Verwaltungen auf allen Ebenen mitbestimmt. 2012 fanden in der VR China geschätzt 200.000 Massenproteste statt, meist gegen illegale Landenteignungen, Korruption lokaler Kader, mangelnde Lebensmittel und Medikamentensicherheit, Umweltbedingungen etc. Gleichzeitig sind Internet (über 618 Mio. Internetnutzer bis Ende 2013) und soziale Netzwerke zu mächtigen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden.
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Durch jahrhundertealte Tradition begünstigt, wird dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalität.
Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Derzeit kann sie für 55 - darunter 31 nicht gewaltbezogene - Delikte verhängt werden. Seit 2007 erfolgt wieder eine Überprüfung aller sofort vollstreckbaren Todesurteile durch das Oberste Volksgericht. Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 eine weitere Reduzierung der mit der Todesstrafe bewehrten Delikte beschlossen. Die genaue Zahl der Hinrichtungen bleibt Staatsgeheimnis; Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen gehen davon aus, dass in China mehr Menschen exekutiert werden als im Rest der Welt insgesamt (2013: ca. 3.000; 2008: ca. 8.000).
Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert v.a. die Stellung des Verdächtigen/Angeklagten und des Verteidigers im Strafprozess; die Umsetzung steht aber in der Praxis in weiten Teilen noch aus. Problematisch ist die Regelung, wonach in Fällen der Gefährdung nationaler Sicherheit, des Terrorismus und schwerer Korruption Verdächtige bis zu 6 Monate auch außerhalb der Wohnung und regulärer Haftanstalten festgehalten werden können.
Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat Ende 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet, die auf ein Mehr an individuellen Rechten für die Bürger deuten. Schwerpunkte sind die Abschaffung des umstrittenen Systems der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao"), Maßnahmen zu einer Professionalisierung und institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie das Petitionswesen. Die politische Aufsicht über Chinas Justiz wird auf höhere (Provinz)Ebenen verlagert.
Aufgrund ethnischer Auseinandersetzungen ist die Lage in Tibet und Xinjiang besonders angespannt. Im Jahr 2013 wurden in einer Serie lokaler Gewaltakte in Xinjiang über 200 Menschen getötet. Die Vorfälle setzen sich im Jahr 2014 fort; Spannungen werden zunehmen auch in andere Provinzen Chinas getragen. In tibetischen Gebieten reißt die Serie von Selbstverbrennungen buddhistischer Mönche und Nonnen nicht ab. Ein objektives Lagebild ist aufgrund der weitgehenden Abriegelung der betroffenen tibetischen Gebiete für Ausländer schwer zu erlangen.
Die VR China gehört weiterhin zu den Staaten mit hohem Migrationsdruck. Ein Hauptproblem bei der Prüfung von Visaanträgen zur Einreise chinesischer Staatsangehöriger ins Bundesgebiet bleibt die Vorlage falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art, deren Beschaffung in China ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.
Die VR China arbeitet im Rahmen von Rückführungen mit den deutschen Behörden in verstärktem Maße vor allem hinsichtlich der Identitätsfeststellung sowie der anschließenden Ausstellung von Reisedokumenten zusammen.
Staatliche Repressionen
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen.
Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinz- oder Zentralregierung). Petenten aus den verschiedenen Provinzen werden häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in ihre Heimatregionen zurückgebracht. Nach den Beschlüssen des 3. Plenums des ZK der KPCh Ende 2013 soll das Petitionssystem schneller und transparenter werden. Als neue Maßnahme wurde am 1. Juli 2013 eine Internet-Plattform eingerichtet, mittels derer bis Mitte November 2013 bereits 130.000 Beschwerden entgegengenommen wurden. Zudem sollen in Zukunft Petitionen, die rechtliche Sachverhalte betreffen, direkt an die Gerichte abgegeben werden. Zwischen Februar und April 2014 wurden verschiedene Reformen des Petitionssystems verabschiedet, die eine schnellere Bearbeitung und Umstellung auf mehr Online-Plattformen beinhaltet; die weitere Umsetzung dieser Beschlüsse steht noch aus.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf.
Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien. Das Recht auf Anhörung und Verhandlung vor dem gesetzlichen Richter ist nicht voll gewährleistet, da freiheitsentziehende Maßnahmen auch durch Administrativorgane oder parteiintern angeordnet werden können. Selbst tiefe Eingriffe in Freiheitsrechte wie die Verhängung von Untersuchungshaft, Lagerhaft und/oder ein vorangehender, vom Gesetz nicht vorgesehener Hausarrest, dürfen ohne richterliche Kontrolle von Sicherheitsbehörden
angeordnet werden.
Das zum 1. Januar 2013 revidierte chinesische Strafverfahrensgesetz (chin. StVG) verankert die Wahrung der Menschenrechte als Zielsetzung. Zahlreiche Neuregelungen stärken im Prinzip die Stellung der Prozessbeteiligten (Angeklagter, Verteidiger, Zeugen):
u. a. darf der Verdächtige bzw. Angeklagte nicht mehr gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen. Die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen und illegal erlangter Beweismittel wird ausdrücklich verboten. Damit werden die bisherigen Regelungen verschärft, die lediglich ein Verbot der Anwendung von Folter zum Erlangen von Geständnissen vorsahen. Der Verdächtige hat das Recht, nach erstmaliger Befragung durch die Ermittlungsbehörden bzw. mit Beginn einer Zwangsmaßnahme (zuvor: ab Überweisung des Falles zur Prüfung der Anklageerhebung) einen Rechtsbeistand herbeizuziehen. Der Zugang des Verteidigers zum Beschuldigten/ Angeklagten sowie seine Einsichtnahme in die Verfahrensakten wird erleichtert.
Zeugen sind im Fall der Vorladung in einem Prozess künftig zum Erscheinen vor Gericht verpflichtet.
Ehepartner, Eltern und Kinder des Angeklagten erhalten ein Zeugnisverweigerungsrecht. Der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird. In einem Kernbereich bleiben diese Rechte jedoch eingeschränkt. Gemäß Art. 73 chin. StVG kann in Fällen der Gefährdung nationaler Sicherheit, des Terrorismus und besonders schwerer Korruption mit Genehmigung und unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft ein Verdächtiger auch außerhalb der Wohnung und regulärer Haftanstalten festgehalten werden.
Die nunmehr gesetzliche Regelung dieser Praxis wird Behörden künftig zu einer Begründung
und Beschränkung ihres Handelns zwingen. Weite Interpretationsspielräume und die fehlende Unabhängigkeit der Justiz lassen jedoch Raum für willkürliche Handhabung. Positive Entwicklungen werden beispielsweise dadurch konterkariert, dass in Prozessen von den
Gerichten auf Grundlage des geltenden Strafverfahrensrechts Wege gefunden wurden,
Entlastungszeugen gar nicht erst zulassen zu müssen.
Gemäß Art. 124 chin. StVG kann die Untersuchungshaft bis zu 2 Monate betragen, eine Verlängerung um einen Monat ist möglich. In besonders schweren und komplexen Fällen können weitere 2 Monate hinzukommen. Bei einem Tatverdächtigen, gegen den eine Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren verhängt werden kann, kann die verlängerte Frist nochmals um 2 Monate erweitert werden. Nach Abschluss der Ermittlungen übergibt die Behörde für öffentliche Sicherheit den Fall der Volksstaatsanwaltschaft, die binnen maximal 45 Tagen über die Anklageerhebung entscheidet. Den verantwortlichen Angehörigen der Justizbehörden drohen bei Verstoß gegen die Bestimmungen des Strafverfahrensrechts zur Untersuchungshaft und bei Anordnung/Durchführung von Foltermaßnahmen (Art. 43 chin. StVG) disziplinarische und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen immer wieder über die deutliche Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Zeitgrenzen und Misshandlungen Gefangener.
Wenn ein Fall aus Sicht des Gerichts entscheidungsreif ist, können selbst Todesurteile innerhalb einer halbstündigen Verhandlung gefällt werden.
Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U. a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt.
Print- und elektronische Medien greifen gelegentlich mysteriöse Todesfälle in Haftanstalten auf. Offizielle Angaben über Todesfälle in chinesischen Gefängnissen gibt es in der Regel nicht. Als Ursachen werden hauptsächlich Schlägereien unter Gefangenen oder Unfälle angeführt. Soweit derartige Fälle öffentlich werden, führt zunehmend Druck der aktiven Internetöffentlichkeit dazu, dass sie durch höhere Instanzen untersucht und anschließend disziplinarische und strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden. Einige Beamte wurden wegen Anwendung von Folter teilweise zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Die Regierung ist bestrebt, durch den Abschluss von Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen in Strafsachen die Verfolgung von Tatverdächtigen im Ausland zu erleichtern. In diesem Zusammenhang stehen auch die seit 2007 laufenden deutsch-chinesischen Verhandlungen über die Rechtshilfe in Strafsachen.
Nach Art. 10 chin. StG kann, wer außerhalb des Hoheitsgebiets der VR China eine Straftat begeht und deswegen nach dem chinesischen Strafgesetz zur Verantwortung zu ziehen ist, auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn er bereits im Ausland einschlägig verurteilt wurde.
Ausweichmöglichkeiten
Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas.
Bürgerkriegsgebiete gibt es in China nicht.
Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc).
Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft.
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internets ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen und Einzelfälle - wie bspw. Ai Weiwei oder Chen Guangchen - zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird. Das Anprangern von Missständen in den sozialen Mediendiensten dient auch als Ventil für die Bevölkerung und wird als solches von den Behörden begrenzt geduldet.
Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in verschiedene Formen von Lagern oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenreh-bilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Der zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-2015 der chin. Regierung verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz.
Folter
China ratifizierte bereits 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 chin. StG wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet.
Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe.
Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Es gibt einige der Botschaft bekannte Fälle, in denen eine medizinische Versorgung nicht oder erst nach Zuspitzung der Lage gewährt wurde.
Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen als sogenannte Administrativhaft:
"Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti- Falun-Gong-Kampagne). Die Haftbedingungen werden als sehr hart beschrieben. Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten schwarzen Gefängnissen kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren. Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des 3. Plenums des ZK im November 2013 offiziell am 28. Dezember 2013 abgeschafft. Es ist derzeit unklar, ob die betroffenen Fälle in ein ordentliches gerichtliches Verfahren überführt werden. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als schwarze Gefängnisse weiter genutzt werden. Bereits durch das seit Juni 2008 in Kraft getretene "Anti-Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft wurden, war die Zahl der (offiziell) in Laojiao befindlichen Personen stark zurückgegangen (2008: ca. 300.000; 2009:
ca. 190.000; 2013: ca. 160.000). Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahmen weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bieten noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dienen. Vielmehr stehe der Freiheitsentzug (Minimum zwei Jahre) und die Verrichtung unbezahlter Arbeit im Vordergrund. Zugleich haben nach offiziellen Angaben seit der landesweiten Einführung 2009 ca. 1,67 Mio. Menschen an so genannten "Community Correction Programs" teilgenommen (Stand: Oktober 2013). In diesen Programmen sollen primär verurteilte Straftäter in einem sozialen Umfeld wieder an die Gesellschaft herangeführt werden, u.a. durch "freiwillige" Arbeit.
Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor. Nach glaubhaften Berichten von NGOs sind mindestens 3.000 politischer Verbrechen Angeklagte in den vergangenen zwei Jahrzehnten in Anstalten für "politisch Anormale" festgehalten worden; ca. 1.000 Mitglieder von Falun Gong wurden gegen ihren Willen psychiatrischer Behandlung unterzogen. Es wird von Zwangsmedikation und Gewaltanwendung (Elektroschocks) berichtet. Nach 27jähriger Debatte wurde zum 1. Mai 2013 das erste chinesische "Mental Health Law" wirksam. Durch das Gesetz sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Unterbringung in psychiatrischen Anstalten klargestellt werden. Menschenrechtler beurteilen das Gesetz als wichtig, jedoch hinter internationalen Standards zurückbleibend. Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt, insbesondere um wichtige politische Veranstaltungen (Nationaler Volkskongress, Plenumstagungen des Zentralkomitees der KPCh) oder Gedenktage (Ereignisse auf dem Tiananmen-Platz 1989) herum.
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile ca. 269 Mio. "Wanderarbeiter", von denen ca. 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99,0% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen.
Behandlung von Rückkehrern
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.
Asyl-Länderinformation der öst. Botschaft in Peking vom November 2014:
Aufbau des Justizsystems
(1) Der Oberste Volksgerichtshof ist das höchste Rechtsprechungsorgan des Staates und übt nach dem Gesetz die oberste Gerichtsbarkeit aus. Es setzt sich aus der/dem Präsidentin/en, StellvertreterInnen, der/dem Kammerpräsidentin/en und StellvertreterInnen und einigen RichterInnen zusammen. Der Oberste Volksgerichtshof übt folgende Befugnisse aus:
(2) Die Organisation der Volksgerichte und ihre Kompetenzen
Gemäß der Verfassung und dem Organisationsgesetz für Volksgerichte sind die Volksgerichte die Organe der Rechtsprechung des Staates. Zu den lokalen Volksgerichten gehören:
(a) Volksgerichte der Grundebene,
(b) Volksgerichte der mittleren Ebene,
(c) höhere Volksgerichte.
ad a) Volksgerichte der Grundebene sind die Volksgerichte von Kreisen oder autonomen Kreisen und Volksgerichte von Städten ohne Bezirke, sowie von Stadtbezirken. Sie haben folgende Kompetenzen:
Die Volksgerichte der Grundebene richten Volkskammern als Vertretungen ein, deren Aufgabe darin besteht, gewöhnliche Zivilrechtsfälle und geringfügige Straffälle zu verhandeln, die Arbeit der Volksvermittlungskommissionen zu überwachen, über die Rechtsordnung aufzuklären und Zuschriften sowie persönlich vorgebrachte Anliegen von Bürgern zu bearbeiten.
ad b) Volksgerichte der mittleren Ebene sind Volksgerichte von Provinzen bzw. autonomen Regionen, von regierungsunmittelbaren Städten und von den Städten, die der Verwaltung der Provinzen bzw. autonomen Gebiete direkt unterstehen. Sie haben folgende Kompetenzen:
Wenn die Volksgerichte der mittleren Ebene Fälle für schwerwiegend halten und meinen, dass sie von den Volksgerichten der höheren Ebene verhandelt werden müssen, können sie diese an die Volksgerichte der höheren Ebene verweisen.
ad c) Höhere Volksgerichte werden in Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten eingerichtet. Sie haben folgende Kompetenzen:
Justiz allgemein / Unabhängigkeit der Justiz
Die VR China verfügt gemäß ihrer Verfassung über keine unabhängige Justiz. Ein Rechtsstaat erfordert ein Justizsystem, das unabhängig und fachlich kompetent ist und das über entsprechende Macht verfügt, Fälle fair und unparteilich zu lösen. Chinas Justiz erfüllt keines dieser drei Kriterien. Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip.
In der Praxis der Rechtsanwendung besteht in Zivilprozessen, insbesondere in größeren Städten, eine höhere Chance auf faire Verfahren. Es gibt mehrere Stufen zur politischen Kontrolle der Gerichte. Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Chinas Richterschaft hat keine Unabhängigkeit, genießt keinen erhöhten Schutz und kann zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden.
Finanziell sind die Gerichte wiederum von den Verwaltungseinrichtungen der lokalen Regierungen abhängig, die neben den Richtergehältern auch für die Ausstattung und laufenden Kosten der Gerichte Sorge tragen. Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt. Hinzu kommt, dass bis vor wenigen Jahren noch mehr als 50% der RichterInnen keine universitäre Ausbildung hatten.
Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem/der GerichtspräsidentIn, dem/der VizepräsidentIn und dem/der LeiterIn jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein/e RichterIn, der/die einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen.
Die wichtigste Einrichtung der Partei zur Kontrolle des Rechtssystems ist die Kommission des Zentralkomitees für Politik und Recht (ZKPR), welche neben der/dem PräsidentIn des Gerichts, den stv Parteisekretär, die Staatsanwaltschaft und die lokalen Leitungen der Büros verschiedener Fachministerien (va Justiz, öffentliche Sicherheit, Staatssicherheit, Supervision) umfasst. Das ZKPR ist eine Einrichtung der Partei und somit auf jeder Verwaltungsebene verankert. Jede untergeordnete Ebene ist der übergeordneten Ebene verantwortlich. Die Macht des Rechtlich-Politischen KP-Komitees, das auf allen Ebenen auf Verfahren Einfluss nimmt, wurde auch in den Beschlüssen des Vierten Plenums der KPCh im Oktober 2014 nicht angetastet.
Eine im Frühjahr 2012 von der Chinese University in Hongkong veröffentlichte empirische Studie2 ergab, dass es in der chinesischen strafrechtlichen Rechtspraxis eine unheilsame Allianz zwischen Exekutive, Richterschaft und Staatsanwaltschaft gibt, die eine effektive Umsetzung der Gesetze erschwert. Das interne Benotungs- und Karrieresystem führt dazu, dass das System "resultatsorientiert", d.h. mit dem Ziel der Verurteilung funktioniert. Es gibt, sobald ein Strafprozess eingeleitet wird, kaum Freisprüche.
Nach dieser Studie würde ein Staatsanwalt, der einen Fall zu weiteren Ermittlungen an die Exekutive schickt, die Bewertung seines Kollegen des Büros für Öffentliche Sicherheit verschlechtern. Staatsanwälte, deren Fälle mit Freisprüchen enden, sehen ihre Arbeit als vergeudet an und ihren Ruf und Bonus ist dadurch ebenfalls geschädigt. Es gibt eine Quote an Freisprüchen, die nicht überschritten werden darf, sonst drohen Sanktionen. Richter arbeiten aus diesem Grund ebenfalls oft im Tandem mit den Staatsanwälten, um ihre Urteile entsprechend abzustimmen. Und obwohl es formell zwei Instanzenzüge gibt, akkordiert sich in der Regel das Gericht mit dem Berufungsgericht über das Urteil, da eine Urteilsaufhebung sehr negativ beurteilt werden würde. Aus zwei Prozessen wird bei sensiblen Fällen somit ein Verfahren.
Der Raum für Anwälte ist in dieser Konstellation sehr eng. In der Studie wird ein Richter mit den Worten zitiert: "Die Polizei, der Richter und Staatsanwalt sind in einer Familie".
Am 1. Jänner 2013 trat eine Novelle des chines. Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z.B. gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr.
Der große Wermutstropfen in Chinas "double track" Strafrecht ist jedoch der Ausbau der Polizeimacht bei der Festhaltung von Regimekritikern. Das Damoklesschwert einer legalisierten, bis zu 6-monatigen Gefangenschaft, ohne Kontakt zur Außenwelt, an einem geheimen Ort, hängt nun über jeder/m KritikerIn der Kommunistischen Partei.
Verbesserungen im Gesetz:
Ausweitung der legalen Eingriffsmöglichkeiten gegen Regimekritiker:
Grundsätzlich muss - wie zuvor - die Familie einer wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption in Untersuchungshaft sitzenden Person innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden. Einzige Ausnahme der Notifikation der Familie ist, wenn dadurch die Ermittlungen behindert werden würden. Dann darf das Individuum bis zu 37 Tage geheim, ohne Information der Familie, festgehalten werden. Was eine "Behinderung der Ermittlung" bedeutet, liegt im Ermessen der Polizei, es gibt kein Rechtsmittel dagegen. Da der Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befindet, muss der Ort einer Festnahme eine offizielle Einrichtung (und darf kein Hinterzimmer eines Hotels oder eine Lagerhalle) sein. Auf dieser Basis wurde zuletzt der uighurische Professor und Menschenrechtsverteidiger Ilham Tohti nach seiner Festnahme in Peking im Jänner 2014 an einem unbekannten Ort festgehalten - seine Familie erfuhr erst mehr als ein Monat später, dass er in einem Gefängnis in Urumqi festgehalten wurde.
Das Gesetz sieht zudem vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. RechtsexpertInnen sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte. Der Rapporteur der UN-Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances, Jeremy Sarkin, hatte bereits im November 2011 den damaligen Gesetzesentwurf in einer Aussendung als völkerrechtswidrig kritisiert.
Seit der offiziellen Abschaffung der administrativen "Umerziehung durch Arbeit" im Jänner 2014 werden MenschenrechtsaktivistInnen vermehrt auf Basis der Strafrechtstatbestände der Unruhestiftung oder des Separatismus verurteilt und somit in Strafhaft gesperrt, wobei aufgrund der vagen Tatbestände ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht kreiert werden kann.
Im Jahr 2014 wurden zahlreiche Menschen insbesondere aus Xinjiang als TerroristInnen in Massen- und Schnellverfahren (tw. in wenigen Minuten im Fußballstadium) abgeurteilt.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, Strafvollzug4
Die Strafzumessung besteht in der VR China aus zwei Kategorien:
Hauptstrafen und Nebenstrafen.
Zu Hauptstrafen gehören staatliche Überwachung, Arrest, befristete Haft, lebenslange Freiheitsstrafe, auf Bewährung ausgesetzte Todesstrafe und Todesstrafe, welche unabhängig von einer Nebenstrafe und somit gesondert und einzeln gemessen zu verhängen sind. Die "Beaufsichtigung" ist eine von China eigens entwickelte Strafsanktion, bei welcher der/die Verurteilte eingeschränkte Rechte genießt und nicht in Gewahrsam genommen wird, sodass die betroffene Person unter Kontrolle der nationalen Sicherheitsbehörden "umerzogen" werden kann. Diese Überwachung muss mindestens drei Monate, darf jedoch maximal zwei Jahre andauern.
Der Arrest darf maximal sechs Monate dauern, die befristete Haft nicht länger als 15 Jahre.
Nebenstrafen können unabhängig oder zusätzlich verhängt werden. In Übereinstimmung mit dem Strafrecht gehören zu Nebenstrafen Geldstrafen, Entzug von politischen Rechten und Beschlagnahme von Vermögen. Unter Berücksichtigung der äußeren Umstände und der verhältnismäßigen Geringfügigkeit des Verbrechens kann von einem Strafurteil abgesehen werden. Der Straftäter muss in diesen Fällen auf sein Unrecht hingewiesen und getadelt werden und Reue zeigen, indem er sich entschuldigt und eine Entschädigung für den entstandenen Schaden anbietet. Eine weitere Möglichkeit ist eine Umwandlung in Ordnungsstrafe oder Verwaltungsstrafmaßnahme durch das zuständige Gericht.
In der Strafzumessung sind ferner die Kategorien von Wiederholungs- und Rückfalltätern, Selbstanzeige und freiwillige Stellung, lobenswertes Verhalten, Urteilsaufschiebung, sowie Urteilsaufhebung von Relevanz. Strafmilderungsgründe und Strafaufhebungsgründe oder lobenswerter Einsatz durch Kooperation werden im chinesischen Strafrecht ebenfalls berücksichtigt. Kumulative Bestrafung wird nach dem Absorptionsprinzip oder dem Prinzip der begrenzten Verschlechterung behandelt, das besagt, dass die Gesamtstrafe nicht länger als die Zusammenfassung aller Verbrechen und nicht weniger, als die längste der einzelnen Bestrafungen andauern darf.
Strafaufhebung wird angewandt, wenn die Verurteilung das Höchstmaß von drei Jahren nicht übersteigt und/oder ob der individuellen Umstände des Bedauerns und der (tätigen) Reue sichergestellt ist, dass der Gesellschaft kein weiterer Schaden zugefügt wird. Gemäß dem Strafgesetz der VR China, ist die Strafaufhebung bei Rückfalls- und Wiederholungstätern nicht gestattet. Bewährungszeiten können auch gemildert werden, jedoch dürfen sie bei Festnahmen nicht unter zwei Monaten, bei befristetem Freiheitsentzug nicht unter einem Jahr liegen.
Neben dem allgemeinen Strafvollzug gibt es im chinesischen Strafrecht die Strafumwandlung, die bedingte Haftentlassung und andere Methoden, um die ursprüngliche Bestrafung abzuändern.
Strafumwandlung wird gewährt, wenn der Häftling während der Verbüßung der Strafe die auferlegten Vorschriften (z.B. Gefängnisregeln) gewissenhaft befolgt, "(Um) Erziehung" akzeptiert, Reue und lobenswerten Einsatz zeigt. Wenn dies der Fall ist, muss der Antrag auf Umwandlung beim zuständigen Volksgericht eingereicht werden, welches dann in einem Gremium über Annahme oder Ablehnung entscheidet. Keine Strafe darf ohne Genehmigung umgewandelt werden.
Bedingte Haftentlassung ist bei Kriminellen vollziehbar, die ebenso gewissenhaft Vorschriften und "(Um)Erziehung" befolgt und akzeptiert haben, wahre Reue zeigen und der Gesellschaft keinen Schaden (mehr) zufügen werden. Rückfalls- und Wiederholungstäter sowie Kriminelle, die zu mehr als zehn Jahren Haftstrafe wegen Mord, Sprengstoffanschlägen, Raub, Vergewaltigung oder Entführung verurteilt worden sind, werden von dieser Möglichkeit ausgenommen.
Jeder Verurteilte, dem bedingte Haftentlassung gewährt wird, unterliegt der Aufsicht durch die Sicherheitsbehörden. Die Verjährung spielt auch im chinesischen Strafrecht eine Rolle. Verbrechen sollen nicht mehr verfolgt werden, (a) nach fünf Jahren, wenn die Höchststrafe bei höchstens fünf Jahren liegt, (b) nach zehn Jahren, wenn die Höchststrafe mehr als fünf aber weniger als zehn Jahre beträgt, (c) nach 15 Jahren, wenn die Höchststrafe zehn Jahre Freiheitsentzug nicht unterschreitet, (d) nach 20 Jahren, wenn die Straftat mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Todesstrafe bedroht ist. Wenn nach 20 Jahren ein Verbrechen dennoch bestraft werden soll, muss der Antrag zur Einvernahme und Strafbarkeitsanerkennung beim Höheren Volksgericht eingebracht werden.
In der chinesischen Verfassung ist grundsätzlich die Möglichkeit der Begnadigung vorgesehen.
Art. 67. Der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses übt folgende Funktionen und Gewalten aus. (17) Entscheidung über die Erteilung von Sonderamnestien (auf Englisch: "special pardon");
Art. 80. In Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Nationalen Volkskongresses und seines Ständigen Ausschusses erlässt der Vorsitzende der Volksrepublik China die Gesetze, er ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Ministerpräsidenten, die Staatskommissare, die Minister, die Vorsitzenden der Kommissionen, den Präsidenten der Oberrechnungskammer und den Generalsekretär des Staatsrats; er verleiht staatliche Orden, Medaillen und Ehrentitel, verkündet die Erlasse über Sonderamnestien, verkündet die Erlasse über die Verhängung des Standrechts, erklärt den Kriegszustand und erteilt die Erlasse über die Mobilmachung.
Menschenrechtspraxis im Einzelnen
3.4. 1 Folter und Misshandlung - außergerichtliche Tötungen - Verschwinden lassen
China hat das "Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" ratifiziert. Bisher unterzeichnete China jedoch nicht das "Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen". In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell einen besseren Schutz vor Folter für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren bieten sollen. Die letzte Strafprozessnovelle (in Kraft mit 1. Jänner 2013) sah einige Verbesserungen vor (siehe Punkt 2.2). Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum.
Im Jänner 2014 wurden die Umerziehungslager durch Arbeit (Reeducation through Labour) offiziell abgeschafft. Unklar ist jedoch, inwieweit die Lager durch Lager für Drogensüchtige oder die sogenannten "Community correction" Zentren ersetzt wurden. Die ohne gesetzliche Basis operierenden "Custody and Education" Zentren für Prostituierte bestehen jedenfalls weiter. Illegale Haftanstalten "black jails" sind darüber hinaus weiterhin landesweit in Verwendung, besonders für die Festhaltung von unliebsamen Petitionären.
In psychiatrischen Anstalten ("Ankang-System" nach sowjetischem Vorbild) sitzen außerdem lt. ho. Nachforschungen mehrere Hundert geistig gesunde Menschen zusammen mit geistig abnormen Rechtsbrechern ein. Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten.
Haftbedingungen und Hungerstreiks
Die Haftbedingungen liegen weit unter europäischen Standards. Nachrichten über Hungerstreiks oder sonstige Revolten in Haftanstalten werden unterdrückt und als Staatsgeheimnisse behandelt, was die Transparenz und Missbrauchsbekämpfung erschwert. Gewalt und Folter, manchmal bis zum Tod, stehen in manchen Haftanstalten an der Tagesordnung.
Rückkehrfragen
Artikel 322 des Strafrechtes besagt, dass über jeden, der gegen das Gesetz verstößt und illegal das Land verlässt und die Umstände schwerwiegend sind, bis zu einem Jahr Haft verhängt werden kann.
Artikel 52 und 53 beinhalten die finanziellen Strafen für Rückkehrer. Das Passgesetz trat 2007 in Kraft: Nach Artikel 14 soll ein Rückkehrer, der illegal ausgereist ist, erst nach 6 Monaten - 3 Jahren ab Antrag einen neuen Reisepass erhalten dürfen.5
Arbeitsmarktlage, Arbeitslosigkeit
In den Städten liegt die Arbeitslosigkeit offiziell bei ca. 4,5%. Unter den nicht registrierten Wanderarbeitern, sowie am Land herrscht ein hohes Maß an Unterbeschäftigung bzw. versteckter Arbeitslosigkeit. Ein neueres Phänomen ist die hohe Arbeitslosigkeit unter JungakademikerInnen. China produziert mehr als 6 Millionen UniversitätsabsolventInnen pro Jahr, wobei die Chance eine adäquate Anstellung zu finden nur für AbsolventInnen von Eliteuniversitäten wirklich gegeben ist.
Grundversorgung, Wohnungssituation
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise. Viele Städte in China gehören heute im Vergleich zum Einkommen zu den teuersten Immobilienmärkten der Welt. Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig.
Medizinische Versorgung und Kostentragung
In Spitälern wird grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt. Ohne umgehende Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chin. Pressemeldung im Juni 2011, mittlerweile 96% der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.
Innerstaatliche Fluchtalternative
Es besteht ein nur sehr unzulängliches Beschwerdesystem, um sich gegen Missbrauch durch Behörden zu schützen. Ein Untertauchen, d.h. nicht registrierte Niederlassung vom Wohnort in einen anderen Landesteil, ist zwar effektiv möglich, aber selbst für Menschen, die nicht unter Verfolgungsdruck i.S. der Genfer Flüchtlingskonvention stehen (z.B. Wanderarbeiter), in Ermangelung eines zumutbaren Zugangs zu sozialen Leistungen am neuen Wohnort sehr beschwerlich. Die Chancen, unter gezieltem Verfolgungsdruck seitens der Behörden im Inland untertauchen zu können, sind aus ho. Sicht gering.
Die o. a. Länderfeststellungen gründen sich auf folgende Quellen:
Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 15.10.2014, Stand Mai 2014;
Asyl-Länderinformation der öst. Botschaft in Peking vom November 2014.
2.1. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Identität konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, da sie keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt hat. Dass sie jedoch chinesische Staatsangehörige ist, ergibt sich plausibel aus der von ihr verwendeten chinesischen Sprache und ihrer Lokalkenntnisse. Für die Richtigkeit der sonstigen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen gibt es keinerlei Bescheinigungsmittel oder Dokumente. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich somit lediglich auf die mündlichen Angaben der Beschwerdeführerin stützen, somit kann auch der Familienstand der Beschwerdeführerin nicht eindeutig festgestellt werden.
2.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches sie zur Ausreise veranlasst haben soll, ist nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin schilderte dieses Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung nicht überzeugend. Zunächst zeigte sie sich auf die Frage zu erklären, warum sie ausgereist ist, sehr zurückhaltend. So gab sie lediglich in einem einzigen Satz an, es habe mit einem Nachbarn von nebenan Konflikte gegeben (Verhandlungsschrift, S 6). Es musste nachgefragt werden, wen sie da genau meine, worauf sie wiederum sehr kurz antwortete und angab, es sei ein Nachbar, der auch ein Geschäft eröffnet hätte; ihr Geschäft sei besser gegangen. Dieser habe ihren Mann geschlagen und sie (die Beschwerdeführerin) habe ihm (den Nachbarn) mit einem Stock auf den Kopf geschlagen. Dann hätte sie flüchten müssen. Die Beschwerdeführerin musste neuerlich aufgefordert werden, den Ablauf genauer zu schildern. Erst jetzt begann die Beschwerdeführerin mehrere Details über den angeblichen Vorfall zu erzählen. Schließlich gab sie an, dass der Mann (Nachbar) durch den von ihr geführten Schlag ohnmächtig geworden und ihr Ehemann davon gerannt sei. Dieser sei in das Haus eines Freundes gerannt. Dann hätten sie sich erkundigt und erfahren, dass der Nachbar bereits in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei, ohne zu wissen, welche Verletzungen er erlitten habe. Von dem Freund XXXX sei ihr geraten worden, in das Ausland zu fliehen. Dieser habe ihr auch die Frau XXXX vermittelt, welche ihr zu Ausreise verholfen habe.
Das geschilderte Geschehen ist derart kurz und auf wenige Eckpunkte beschränkt dargestellt worden, dass angenommen werden muss, die Beschwerdeführerin hat dieses Geschehen nicht selbst erlebt. Andernfalls hätte sie wohl eine zusammenhängende Erzählung dargeboten, die mit Details und erkennbarer emotionaler Betroffenheit ausgestattet gewesen wäre. Davon war jedoch in ihrer Darstellung nichts zu bemerken.
Wenig plausibel erscheint auch, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Vorfall keinerlei Kontakt mehr zu ihrem Ehemann gehabt haben will, obwohl sie zunächst noch angab, dass dieser "in das Haus des Freundes XXXX gerannt" sei, zu dem auch sie sich nach dem Vorfall offenbar begeben hatte. Dieser Freund hätte für die Beschwerdeführerin eine Schlepperin organisiert. Auf den Hinweis, dass es "merkwürdig" erscheint, dass sie von ihrem Ehemann nichts mehr gehört habe, äußerte sie lediglich lapidar und ohne Emotion:
"Ich denke, dass er sich eine andere Frau gesucht hat." Es spricht auch gegen eine Verfolgungssituation, wenn sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin offenbar unbehelligt nach wie vor im Heimatland aufhalten kann. Es erscheint nicht glaubhaft, dass unter den geschilderten Umständen nicht die geringsten Reisevorbereitungen getroffen worden sind, obwohl die Beschwerdeführerin schließlich eine Flugreise bis nach Europa angetreten hat. Die Beschwerdeführerin konnte nicht plausibel erklären, warum sie bei dem Vorfall mit dem Nachbarn, der angeblich betrunken in ihrem Geschäft randaliert hatte, nicht die Polizei verständigte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dies aufgrund der raschen Abfolge von Ereignissen unter Umständen nicht so einfach möglich gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar, dass sie das Geschäft nach dem Vorfall kein einziges Mal mehr aufgesucht habe. Nach ihren Angaben sei sie nicht mehr zurückgegangen (Verhandlungsschrift, S 8). Wie sie sich dann erkläre, dass sie Kenntnis davon habe, das Geschäft sei von der Behörde geschlossen worden und die Familie des Nachbarn hätte sich Gegenstände aus dem Geschäft angeeignet, gab sie ohne nähere Erklärung an, dies habe sie von ihrem Bekannten XXXX gehört. Auf Nachfrage, wie dieser zu der Information gekommen sei, gab sie an, er sei dort gewesen und habe sich das Geschäft angeschaut.
Die Beschwerdeführerin erzählte keinen zusammengehörenden Geschehensablauf von sich aus, sondern antwortete immer nur auf konkrete Nachfrage, wobei sie die Antworten den Fragen anpasste und persönliche Annahmen und Schlussfolgerungen äußerte, nicht jedoch Erlebnisberichte ausführte. Lediglich durch ständiges gezieltes Nachfragen konnte ein Sachverhalt ermittelt werden, der geeignet ist, als Gesamtes beurteilt zu werden. Die Beschwerdeführerin war entweder nicht in der Lage oder nicht bereit ein zusammenhängendes Geschehen von sich aus vorzubringen, um ihren Antrag auf internationalen Schutz entsprechend zu begründen. Für die Annahme, dass sie dazu intellektuell nicht in der Lage wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. So hat die Beschwerdeführerin laut angegebenem Bildungsstand doch die Oberstufe einer technischen Mittelschule besucht und ist sie lediglich zur Universitäts-Zulassungsprüfung nicht angetreten. Auch ihre sonstigen Antworten lassen nicht auf Analphabetismus oder solche intellektuellen Einschränkungen schließen, dass sie nicht in der Lage wäre, ein Erlebnis und die damit in Zusammenhang stehenden Umstände zu beschreiben.
Schon die Angaben der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren waren - wie die belangte Behörde feststellte - nicht plausibel, teilweise widersprüchlich und wenig nachvollziehbar. So erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich eines religiösen Bekenntnisses zunächst als "ohne religiöses Bekenntnis" bezeichnet und später angibt, Anhängerin des islamischen Glaubens zu sein, ohne jedoch nur Grundzüge der islamischen Religion zu kennen. In der Beschwerde wird es als Fehler bei der Übersetzung bezeichnet, dass die Beschwerdeführerin behauptet hätte, moslemischen Glaubens zu sein. Dies ist jedoch nicht zutreffend, da die Beschwerdeführerin eindeutig angab, sie sei moslemischen Glaubens, als sie nach der Religionszugehörigkeit gefragt wurde und ihr darüber hinaus mehrere Fragen über die islamische Religion gestellt wurden, die sie - allerdings - nicht beantworten konnte (AS 63, 67). Somit ist wohl davon auszugehen, dass sie ohne Religionsbekenntnis ist. Andererseits spricht ihr Antwortverhalten aber auch dafür, dass sie Fragen einfach nur "irgendwie beantwortet", ohne dass sie sich damit auf einen realen Hintergrund bezieht, was ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich ist. Für ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht aber auch nicht, dass sie Fragen zu ihrer Geschäftstätigkeit als Mitinhaberin eines Supermarktes nicht beantworten konnte. In der Beschwerde selbst und bei der Beschwerdeverhandlung wurde nicht ausgeführt, warum die Widersprüche "minimal und nicht geeignet" sein sollen, die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin anzunehmen.
Weder zum Nachweis ihrer Identität noch zu den angeblich zur Ausreise führenden Ereignissen legte die Beschwerdeführerin jemals Unterlagen oder Bescheinigungsmittel vor. Es ist ihr daher nicht gelungen, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen.
Die Behörde (das Gericht) kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
Das erkennende Gericht geht aufgrund der oben dargestellten Widersprüche und Ungereimtheiten davon aus, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und bloß konstruiert wurde, um den Anschein von Verfolgungshandlungen durch behördliche Organe ihres Herkunftsland zu erwecken, mit der Absicht sich dadurch den weiteren Aufenthalt in Österreich zu sichern. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft.
2.3. Die zu China getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Den Länderfeststellungen wurde auch nicht entgegengetreten. Die dazu nach der Beschwerdeverhandlung abgegebene Stellungnahme vermeint zwar, dass aufgrund der Länderberichte eine Reihe von Verschlechterungen zu erblicken wären, unterlässt es aber auszuführen, worin diese Verschlechterungen bestünden und inwieweit dies Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin haben könnte. Die Stellungnahme spricht auch von häuslicher Gewalt, was jedoch nie Thema im vorliegenden Verfahren war. Im Übrigen wird unsubstanziiert behauptet, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten würde. Der Inhalt der Länderberichte wird somit damit nicht in Frage gestellt.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
A.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat kann dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist und es dem Beschwerdeführer gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus einem (oder mehreren) in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) glaubhaft darzulegen.
A.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben.
Die Ausführungen Beschwerdeführerin lassen erkennen, dass sie einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens nur gestellt hat, um ihren - ansonsten illegalen - Aufenthalt zu legalisieren. Das Vorbringen ist - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht glaubhaft und kann daher einer asylrechtlichen Prüfung nicht unterzogen werden. Somit kann nicht von einer asylrelevanten Verfolgung gesprochen werden.
Eine solche ist aber auch nicht für den Fall der Rückkehr anzunehmen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr subjektiv befürchten würde, wegen der illegalen Ausreise bzw. des Grenzübertrittes oder wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland von chinesischen Behörden belangt zu werden, kann noch nicht von einer asylrelevanten Bedrohung gesprochen werden. Ausgehend von den angeführten Länderberichten löst die Stellung eines Asylantrages im Ausland in China nicht eine politische oder strafrechtliche Verfolgung aus. Die Asylantragstellung allein ist im chinesischen Recht kein Straftatbestand. Wegen des illegalen Grenzübertrittes ist zwar eine Strafe vorgesehen. Dies wird jedoch als geringfügiges Vergehen behandelt und löst keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien aus. Ein solches Vergehen wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis nur gelegentlich und dann mit einer Geldbuße geahndet (vergl. dazu die Länderberichte zum Thema Rückkehrfragen).
Im Übrigen sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die für eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland China sprechen würden. Die Beschwerdeführerin hat sich weder politisch betätigt, noch wurde sie (glaubhaft) straffällig oder hatte sie sonst Probleme mit Behörden oder staatlichen Organen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie während ihres Aufenthaltes hier in Österreich in auffälliger Weise gegen die chinesische Staatsmacht aufgetreten oder aktiv gewesen sei.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
A.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China
A.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
A.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde ist ersichtlich, dass sie bei einer Rückführung in ihr Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In China ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine gravierende Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes hindeuten würden. Sie bezeichnete sich auch in der Beschwerdeverhandlung auf konkrete Frage als gesund und verhandlungsfähig.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Abschiebung nach China die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in China gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.
Die Beschwerdeführerin ist weiters eine Frau mittleren Alters, die Grund- und Hauptschule besucht hat und sich in China ihren Lebensunterhalt zunächst durch Arbeit in einem Wasserversorgungsunternehmen und später als selbständige Händlerin im gemeinsam mit ihrem Ehegatten geführten Supermarkt verdient hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sie nicht arbeitsfähig sein sollte. Somit ist ihr zuzumuten, dass sie im Falle der Rückkehr zumindest als Hilfsarbeiterin, Haushälterin oder Babysitterin einer Arbeit nachgehen kann, was sie laut ihrer Aussage in der Beschwerdeverhandlung auch hier in Österreich gelegentlich bei ihren Landsleuten mache (Verhandlungsschrift, S 9).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in China schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist.
Wie bereits oben ausgeführt, besteht für die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund ihres behaupteten Fluchtvorbringens, da dieses rechtlich als nicht asylrelevant anzusehen ist.
Zu A.II.)
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten I. und II. durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt und weder der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 AsylG zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die bis zum 31.12.2013 anhängigen Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 weiterzuführen. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Dabei ist auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) besonders Rücksicht zu nehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA -VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin beträgt ca. 5 3/4 Jahre. Ihr bisheriges Leben hat die Beschwerdeführerin im Herkunftsland Volksrepublik China verbracht, wo sie sozialisiert wurde und dessen Landessprache sie spricht. Sie führt in Österreich kein Familienleben. Ihr Aufenthaltsstatus ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt unsicher und stützt sich schon bisher nur auf die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz. Sie hat in Österreich keinerlei Kurse besucht und spricht auch - trotz des mittlerweile schon über 5-jährigen Aufenthaltes - kaum ein paar Worte Deutsch. In beruflicher Hinsicht hilft sie lediglich ihren chinesischen Landsleuten gelegentlich beim Putzen oder Babysitten aus, darüber hinaus wurde sie laut Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien als Prostituierte unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt (OZ4). Insoweit in der abschließenden Stellungnahme behauptet wird, dass sich die Beschwerdeführerin ihren eigenen Lebensunterhalt erwirtschaftet, ohne auf Leistungen der Gebietskörperschaft angewiesen zu sein, kann dies nicht als besondere Integration angesehen werden, da sie selbst angibt, nur gelegentlich als Babysitterin oder Reinigungskraft auszuhelfen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein geregeltes Einkommen handelt. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und die Beschwerdeführerin zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, liegen bereits erhebliche öffentliche Interessen vor, die gegen das private Interesse der Beschwerdeführerin, weiterhin hier in Österreich zu verbleiben, sprechen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war bloß während des Verfahrens zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz berechtigt und sie konnte keineswegs von vornherein davon ausgehen, dass dieser ohne weiteres zu einem dauernden Aufenthaltsrecht führen wird. Insofern gehen jedenfalls öffentliche Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen vor. Auch wenn der Beschwerdeführerin die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist, sind ihr kaum Integrationsbemühungen zuzugestehen. Besonders integrative Bemühungen der Beschwerdeführerin wurden nicht geltend gemacht und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Ihre privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich haben daher gemessen an den öffentlichen Interessen eines geordneten Zuzugs- und Fremdenwesen zurückzutreten.
Unter Bedachtnahme auf die für die Beschwerdeführerin allein in ihrem Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Kriterien kann vom Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig angesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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