G305 2005183-1•BVwG G305 2005183-1
G305 2005183-1Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2015
Firmenbuch - Löschung, Rechtspersönlichkeit, Verfahrenseinstellung
G305 2005183-1/10E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 03.12.2009, Zl. XXXX, b e s c h l o s s e n:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird das Verfahren e i n g e s t e l l t.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 03.12.2009, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) zu Spruchteil I.) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 aus, dass die im Anhang I. und im Anhang II. dieses Bescheides genannten Personen in den ebenfalls dort genannten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die Firma XXXX, nunmehr Firma XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden.
Zu Spruchteil II.) dieses Bescheides sprach die belangte Behörde weiter aus, dass die BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. den §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 53a Abs. 1 ASVG sowie § 1 DAG in der jeweils geltenden Fassung wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 06.06.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 90.464,99 nachzuentrichten.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass XXXX Kommanditist der Firma XXXX gewesen sei. Er und XXXX, der Komplementär der angeführten KEG, hätten eine Vereinbarung geschlossen, der zu Folge XXXX mit Ablauf des 31.12.2006 aus dem Gesellschaftsverhältnis ausgeschieden sei und XXXX die Gesellschaft mit allen Aktiva und Passiva übernommen habe. Am XXXX sei die Firma XXXX aus dem Firmenbuch gelöscht und mit selben Tag das nunmehrige Einzelunternehmen, die Firma XXXX in das Firmenbuch eingetragen worden. Weiter heißt es, dass die im Anhang I. dieses Bescheides angeführten Personen vom Dienstgeber nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. Bei den in Anhang I, genannten Personen handle es sich um Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, die auch der Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG unterliegen würden. Daher hätten die Pflichtversicherung festgestellt und Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet werden müssen. Die im Anhang II. des Bescheides der belangten Behörde genannten Personen seien vom Dienstgeber als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer angemeldet worden und würden diese daher der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen. Anlässlich der durchgeführten Prüfung wären diese Personen für die im Anhang angeführten Zeiträume, in denen ihr vom Dienstgeber erhaltenes Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze lag, der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht zu unterwerfen gewesen. Die im Anhang III, dieses Bescheides angeführten Personen seien vom Dienstgeber als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer angemeldet worden und würden diese daher der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen. Da der Dienstgeber keine Beiträge entrichtet habe, seien die Beitragsgrundlagen zu den dort genannten Zeiträumen zu erhöhen und hiefür die Beiträge nachzuverrechnen gewesen. Bei den in Anhang IV. des Bescheides genannten Personen handle es sich um Dienstnehmer, die vom Dienstgeber zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet worden seien. Da für diese Personen keine Beiträge entrichtet wurden, seien die Beitragsgrundlagen zu erhöhen und Beiträge nachzuverrechnen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der zum 16.12.2009 datierte, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark, mit dem die Beschwerdeführerin den einspruchsgegenständlichen Bescheid vollumfänglich anfocht und den sie im Kern auf den Einspruchsgrund der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Bestimmungen des formellen und materiellen Rechtes stützte.
Begründend führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde bei der Erforschung der materiellen Wahrheit dem Firmenbuch zu entnehmen gehabt hätte, dass die Firma XXXX mit Gesellschaftsvertrag vom XXXX entstanden sei. Diese am XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft hätte als unbeschränkt haftenden Gesellschafter XXXX und als Kommanditisten XXXX gehabt. Die Einspruchswerberin, die Firma XXXX, sei am XXXX zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragen worden, weil XXXX im Jänner XXXX das Vermögen der Firma XXXX übernommen habe. Die belangte Behörde habe erkennen müssen, dass der verfahrensrelevante Zeitraum die Jahre 2004 und 2005 umfasse und die Einspruchswerberin im genannten Zeitraum noch nicht existent gewesen sei. Der von der belangten Behörde angenommenen Haftung stehe die Regelung des § 67 Abs. 4 ASVG entgegen, der normiere, dass im Fall eines Unternehmenserwerbs die Haftung des Erwerbers nur für solche Beitragsschulden, die innerhalb von höchstens 12 Monaten vom Tag des Erwerbs zurückgerechnet entstehen, bestehe. Die Haftung reiche nur auf die Zeit bis inklusive Jänner 2006 zurück.
3. In der Folge legte die belangte Behörde den Einspruch und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann von Steiermark vor.
4. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit legte der Landeshauptmann von Steiermark die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Angelegenheit der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.
Der Landeshauptmann von Steiermark hat dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrem Einspruch bzw. ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bis zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht nicht entsprochen.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 17.03.2015 wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr überdies die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
In ihrer zum 02.04.2015 datierten Stellungnahme führte die Rechtsvertretung der BF aus, dass die Firma XXXX, auf Grund des auf die Löschung der Firma gerichteten Antrages vom XXXX mit Wirkung XXXX gelöscht worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen dieses Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinden, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Anlassfall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
§ 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. bestimmt, dass gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung (hier: Einspruch) zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31.12.2013 eine Berufung (hier: Einspruch) erhoben wurde, diese als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat über diese Beschwerde daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Da im gegenständlichen Fall keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt hat, ist von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist im VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Der gegenständliche Bescheid wurde am 03.12.2009, sohin noch vor dem 31.12.2013, erlassen. Der verfahrensgegenständliche Einspruch - und der mit diesem verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wurde am 16.09.2009 zur Post gegeben. In Anbetracht der diesbezüglichen Ausführungen in der bezogenen Stellungnahme der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass der Einspruch "innerhalb offener Frist" bei ihr einlangte. Folglich ist einerseits der Einspruch als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu beurteilen und der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes als Einzelrichter sachlich zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Wann ein Verfahren im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist, ist im VwGVG nicht eigens geregelt. Jedoch steht die Einstellung nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen, vergleichbar mit einer Verfahrenseinstellung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 33 VwGG der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahr3en (2013), Anm. 5 zu § 28 VwGVG).
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht die in Literatur und Rechtsprechung zu § 33 VwGG entwickelten Einstellungsgründe auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
Gegenstandslosigkeit wird demnach immer dann angenommen werden können, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher, prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (siehe dazu VwGH vom 18.03.2003, Zl. 2002/18/0120; vom 27.06.1997, Zl. 96/21/0377 mwN).
Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass die BF (nach erfolgter Einbringung der gegenständlichen Beschwerde) am XXXX gelöscht wurde (Eintragung vom XXXX zur FN XXXX).
Die BF hat im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs zur Frage der Liquidation nicht vorgebracht, dass die BF - trotz der im Firmenbuch ersichtlich gemachten Löschung ihrer Firma - noch über Vermögen verfügen würde, sodass hier vom Untergang der Rechtspersönlichkeit der BF auszugehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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