BVwG G305 2004564-1

G305 2004564-1Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2015

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Regest

Beitragsnachverrechnung, Bindungswirkung, Dienstverhältnis,<br/>Lohnsteuerpflicht

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BVwG G305 2004564-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2004564.1.00

Spruch

G305 2004564-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 24.03.2010, Zl: XXXX, erhobene Beschwerde der Firma

XXXX, vertreten durch die

XXXX, vom 22.04.2010, zu Recht erkannt:

A)

Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde vom 22.04.2010 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. den §§ 4 Abs. 1 Z 1,

44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl I Nr. 83/2009 und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG),

BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 24.03.2010, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 ASVG, sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 aus, dass Herr XXXX, (in der Folge: mitbeteiligter DN oder Mitbeteiligter) auf Grund seiner Tätigkeit für die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) im Zeitraum 19.09.2005 bis 31.12.2007 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Im Spruchteil II. dieses Bescheides sprach die belangte Behörde gemäß den §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG idgF. aus, dass die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 20.10.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR XXXX nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 20.10.2009 und der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das Finanzamt XXXX mit Abgabenbescheiden für die Jahre 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007, jeweils vom 16.10.2009, Steuernummer XXXX, Dienstgeberbeiträge festgesetzt habe. Demnach sei auch der Mitbeteiligte für die von der BF aus seiner Geschäftsführertätigkeit im Zeitraum 19.09.2005 bis 31.12.2007 bezogenen Entgelte der Dienstgeberbeitragspflicht unterworfen. Im angeführten Zeitraum habe er als Geschäftsführer insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR XXXX erhalten. Nach Ansicht des Finanzamtes XXXX habe es sich bei den Tätigkeiten des Mitbeteiligten um dienstnehmerhafte Tätigkeiten und nicht, wie von der BF behauptet, um Tätigkeiten eines Selbständigen gehandelt. Da das Finanzamt XXXX die Lohnsteuerpflicht für den Mitbeteiligten festgestellt habe, liege gemäß § 4 Abs. 2 ASVG Dienstnehmereigenschaft vor, weshalb Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR XXXX für die bezahlten Vergütungen nachzuverrechnen gewesen wären. In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass als Dienstnehmer im Sinne des § 41 Abs. 2 FLAG einerseits nach § 47 Abs. 2 EStG der Lohnsteuerpflicht unterliegende und andererseits an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG gelten würden. Die Pflicht zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen sei vom Finanzamt wegen des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG festgestellt worden. Gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG habe als Dienstnehmer auch jemand zu gelten, der nach § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG lohnsteuerpflichtig sei. Die Bedeutung dieser Bestimmung liege darin, dass für jene Zeiträume, für die die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person gemäß § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, die Sozialversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 EStG bindend feststehe.

2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtete sich der zum 20.04.2010 datierte, am 21.04.2010 zur Post gegebene und bei der belangten Behörde am 22.04.2010 eingelangte, sohin rechtzeitige Einspruch der BF, den diese mit dem Antrag verband, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und durch einen neuen zu ersetzen.

Ihr Rechtsmittel begründete die BF im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der Mitbeteiligte für sie seit September 2005 als "unternehmensrechtlicher" Geschäftsführer selbständig tätig sei. Der erste Werkvertrag sei bis zum 31.12.2006 gültig gewesen und sei ab 01.01.2007 ein neuer Werkvertrag vereinbart worden. Der Mitbeteiligte habe seine Tätigkeit im Rahmen der Gewerbeberechtigung als Werbungsvertreter selbständig ausgeführt. Neben seiner Tätigkeit für die BF sei der Mitbeteiligte bis 31.12.2007 für die XXXX tätig gewesen. Auch die GPLA-Prüfungsorgane hätten wiederholt festgestellt, dass das Vertragsverhältnis mit dem Mitbeteiligten ein Werkvertrag sei. Aus diesen Gründen habe eine Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht des Mitbeteiligten im Zeitraum 19.09.2005 bis 31.12.2007 nicht bestanden, weshalb auch die Vorschreibung des "Nachrechnungsbeitrages in Höhe von EUR XXXX und der Zinsen bzw. des Beitragszuschlages in Höhe von EUR XXXX" zu Unrecht erfolgt sei.

3. Am 21.05.2010 legte die belangte Behörde das gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Rechtsmittel und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann von Steiermark als damals zuständiger Rechtsmittelinstanz vor. Im zeitgleich vorgelegten, zum 19.05.2010 datierten Vorlagebericht brachte die belangte Behörde zum Sachverhalt vor wie im angefochtenen Bescheid und gab weiter an, dem Antrag, dem Rechtsmittel auch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht entgegen zu treten. Weiter stellte die belangte Behörde den Antrag, das Verfahren über die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten und die Beitragsnachverrechnung möge bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch die Finanzverwaltung über die Lohnsteuerpflicht des Mitbeteiligten ausgesetzt werden.

4. Mit Bescheid vom 02.07.2010, GZ: XXXX, setzte der Landeshauptmann für Steiermark das bei ihm anhängig gemachte Einspruchserfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Lohnsteuerpflicht des Mitbeteiligten aus und gründete diese Entscheidung im Kern auf die Bestimmung des § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG.

5. Nach Übergang der sachlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel des BF auf das Bundesverwaltungsgericht mit Wirkung 01.01.2014 legte der Landeshauptmann von Steiermark den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und zu behandelnden Einspruch der BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 04.02.2015 wurde die BF zur Abgabe eines Sachstandsberichtes betreffend die Lohnsteuerpflicht des Mitbeteiligten und zur Übermittlung einer allfällig bereits vorliegenden, die gegenständliche Frage betreffenden rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates bzw. des Bundesfinanzgerichtes aufgefordert.

7. Mit einer weiteren, an den Mitbeteiligten ergangenen, zum 04.02.2015 datierten Verfahrensanordnung wurde dieser zur Vorlage der Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005, 2006 und 2007 aufgefordert.

8. Über seine steuerliche Vertretung legte der Mitbeteiligte am 23.02.2015 einerseits die Erstfassung, als auch die endgültige Fassung der vom Finanzamt XXXX zur - nicht verfahrensgegenständlichen - Steuernummer XXXX ausgestellten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vor, und brachte weiters den zum 03.10.2007 datierten Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2005, den zum 10.01.2008 datierten Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2006 und den zum 02.09.2009 datierten Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2007, die ebenfalls vom Finanzamt XXXX ausgestellt wurden, zur Vorlage.

9. Mit Eingabe vom 27.02.2015 brachte die BF die zum 06.10.2014 datierte, nach eigenen Angaben am 09.10.2014 bei ihr eingetroffene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zur Vorlage. In einem dazu ergangenen, zum 23.05.2015 datierten Begleitschreiben merkte sie zu den Einkommens- und Umsatzsteuerbescheiden des Mitbeteiligten für die Jahre 2005, 2006 und 2007 an, dass dieser die in den betreffenden Jahren erzielten Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit veranlagt habe. Das Bundesfinanzgericht habe eine Lohnsteuerpflicht nicht festgestellt, sodass in diesem Sinne zu entscheiden sei.

10. Mit Eingabe vom 30.03.2015 brachte auch die belangte Behörde das zum 06.10.2015 datierte Erkenntnis vom 06.10.2015, GZ: XXXX, zur Vorlage und führte im dazu ergangenen, zum 25.03.2015 datierten Begleitschreiben aus, dass die Beschwerde der BF gegen die im Finanzverfahren ergangenen Bescheide des Finanzamtes XXXX über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für die Jahre 2005 bis 2007 mit dem vorgelegten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes abgewiesen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit den zur Steuernummer XXXX ergangenen Abgabenbescheiden für die Jahre 2003 bis einschließlich 2007 vom 16.10.2009 setzte das Finanzamt XXXX Dienstgeberbeiträge fest. Unter anderem wurden auch die an den Mitbeteiligten gezahlten Entgelte für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der BF der Dienstgeberbeitragspflicht unterworfen.

1.2. Der Mitbeteiligte hat im Zeitraum 19.09.2005 bis 31.12.2007 von der BF für seine Tätigkeit als Geschäftsführer Entgelte in Höhe von insgesamt € XXXX erhalten. Nach Ansicht des Finanzamtes XXXX handelte es sich bei der vom Mitbeteiligten ausgeübten Tätigkeit um eine dienstnehmerhafte Tätigkeit und nicht um die Tätigkeit eines Selbständigen.

1.3. Im Rahmen der Beitragsprüfung bzw. mit Bescheiden des Finanzamtes XXXX vom 16.10.2009 wurde hinsichtlich des Mitbeteiligten zur verfahrensgegenständlichen Steuernummer XXXX die Lohnsteuerpflicht festgestellt.

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 06.10.2014, GZ. XXXX, die gegen die Bescheide des Finanzamtes XXXX vom 16.10.2009 bezüglich Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Säumniszuschlägen für die Jahre 2005 bis 2007 gerichtete Beschwerde abgewiesen und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die BF und der Mitbeteiligte im Jahr 2005 einen Werkvertrag abgeschlossen hätten. Mit Wirkung 01.01.2007 sei ein neuer, mit 31.12.2009 befristeter Werkvertrag abgeschlossen worden. Zu den abgeschlossen Werkverträgen stellte das Bundesfinanzgericht im bezogenen Erkenntnis fest, dass diese Verträge nicht der Herbeiführung eines bestimmten Erfolges in der Form eines Zielschuldverhältnisses gedient hätten, sondern dass sich der Geschäftsführer mit dem Abschluss dieser Vereinbarungen dazu verpflichtet hätte, "auf (vorerst) unbestimmte Dauer, in der Folge für einen Zeitraum von weiteren drei Jahren der Beschwerdeführerin seine Arbeitskraft im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen." Daraus schloss das Bundesfinanzgericht, dass gegenständlich ein als "Werkvertrag" anzusehendes Leistungsverhältnis nicht vorliege.

Im Hinblick auf die in § 47 Abs. 2 EStG 1988 enthaltene Legaldefinition des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für die Eingliederung des Mitbeteiligten in den geschäftlichen Organismus der BF spreche. Die Weisungsgebundenheit des Mitbeteiligten an die Beschlüsse der Generalversammlung ergebe sich einerseits aus den einschlägigen Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und andererseits daraus, dass der Angestelltenvertrag eine Weisungsungebundenheit nicht festlegt. Abgesehen davon sei eine derartige Vereinbarung nicht zulässig. Eine weitere Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Mitbeteiligten ergebe sich aus dem vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot und der Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten, wodurch aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes "Chancen am Markt nach freier Entscheidung, wie es für einen selbständigen Unternehmer typisch und unabdingbar wäre, zu nutzen" entscheidend eingeschränkt würden. Ebenso sei eine Vertretungsmöglichkeit nach freiem Entscheid des Geschäftsführers im Vertrag nicht enthalten.

Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes hat im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zwischen der BF und dem Mitbeteiligte ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 bestanden.

1.4. Aus den angeführten Gründen nimmt es das erkennende Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass zwischen der BF und dem Mitbeteiligten im Zeitraum 19.09.2005 und 31.12.2007 ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 bestand.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, sowie den von der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die Niederschrift über die durchgeführte GPLA-Prüfung und das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 06.10.2014), die dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen sind, sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

In Ermangelung dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehender konkreter und substantiierter Einwendungen der BF besteht kein Grund dafür, die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen.

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde belangte Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich erstens um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder zweitens um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind, oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch jemand, der nach § 47 Abs. 1 iVm. mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Judikaten (siehe dazu unter vielen VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165) ausgesprochen hat, liegt die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt, oder ob die über das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht absprechende Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung der Lohnsteuerpflicht gelangt, ist (arg: "jedenfalls" in § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 6. Auflage 2015, Rz 4 zu § 78).

Wie oben bereits ausgeführt, hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 06.10.2014, GZ. XXXX, die gegen die entscheidungswesentlichen, zur Steuernummer XXXX ergangenen Bescheide des Finanzamtes XXXX vom 16.10.2009 gerichtete Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen und zur Tätigkeit des ärztlichen Leiters der BF festgestellt, dass von einer nichtselbständigen Tätigkeit iSd. § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 38 AVG an die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes gebunden, da die Vorfrage der Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage bereits entschieden worden ist und einer eigenen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht entgegensteht.

Somit ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn diese zum Ergebnis gelangte, dass der Mitbeteiligte im Zeitraum vom 19.09.2005 bis 31.12.2007 auf Grund seiner Tätigkeit für die BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.

3.2.3. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG.

Die vom Mitbeteiligten für seine Geschäftsführertätigkeit von der Dienstgeberin erhaltenen Bezüge wurden mit den zwischenzeitig vom Bundesfinanzgericht rechtskräftig bestätigten Bescheiden des Finanzamtes XXXX zur Steuernummer XXXX der Pflicht zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages unterworfen. Mit den angeführten Bescheiden wurde auch die Lohnsteuerpflicht festgestellt. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie Sozialversicherungsbeiträge unter Berufung auf die aus diesen - vom Bundesfinanzgericht rechtskräftig bestätigten - Bescheiden resultierende Bindungswirkung nachverrechnet hat.

3.2.4. Aus den angeführten Gründen erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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