W218 2017828-1•BVwG W218 2017828-1
W218 2017828-1Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2015
Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten
W218 2017828-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf iVm §§ 2, 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz idgF stattgegeben.
Der Grad der Behinderung wird ab 25.07.2014 mit 60 v.H. neu festgesetzt. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 25.07.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Er legte die Kopie seines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
2. Über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt, welches mit Datum vom 06.11.2014 unterzeichnet wurde. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden folgende Feststellungen getroffen:
Diagnosen:
1. Paroxysmales Vorhofflimmern; oberer Rahmensatz bei wiederholten Anfällen trotz medikamentöser Einstellung; Positionsnummer 05.02.01; 40% GdB
2. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 1, oberer Rahmensatz bei funktioneller Diabeteseinstellung und erhöhtem Blutzuckerlangzeitwert (HBA1c); Positionsnummer 09.02.02; 40% GdB
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wegen wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung.
Nachuntersuchung 11/2015, Begründung: Besserungsmöglichkeit nach Ablation
Der Beschwerdeführer sei infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2014 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 25.07.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und den Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgesetzt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass auf Grund des Antrages auf Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, das einen Grad der Behinderung von 50 v.H. ergeben habe.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei mit der prozentuellen Einstufung seiner Zuckerkrankheit nicht einverstanden. Er leide laut Arzt unter insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit "instabiler Stoffwechsellage".
Der Beschwerdeführer brachte nachstehend angeführte medizinische Beweismittel in Vorlage:
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2015 einlangend vorgelegt und der Gerichtsabteilung W218 zugeteilt.
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.05.2015 wird, basierend auf den vorgelegten Befunden des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
1. Bedingt der Befund des Landesklinikum Scheibbs vom 14.01.2015 eine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung bzw. wodurch wird dieser im Rahmen des eingeholten SVGA berücksichtigt oder entkräftet?
Ja, im vorliegenden Gutachten wird mit der Positionsnummer 09.02.02 laut EVO ein insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage angeführt.
Im vorgelegten Befund werden über den Zeitraum von 6 Monaten die Langzeitzuckerwerte (HbA1c) zusammengefasst, diese schwanken deutlich und befinden sich ausnahmslos außerhalb der Norm, sie sind erhöht. Dies ist ein Zeichen auf eine unzureichende Einstellung des insulinpflichtigen Diabetes, es resultiert daraus eine instabile Stoffwechsellage. Dies wird durch die Neigung sowohl zu Hypo- als auch Hyperglykämien untermauert.
Abschließend attestiert der behandelnde Facharzt für Innere Medizin die instabile Stoffwechsellage (Abl. 41).
2. Erfolgte die angefochtene Einschätzung des Leidens lfd. Nr. 2 zu gering?
Ja. Es muss jedoch erklärend angeführt werden, dass diese fachärztliche Stellungnahme über
die instabile Stoffwechsellage (Abl. 41) zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorlag.
3. Falls eine andere Beurteilung der lfd. Nr. 2 erfolgen sollte, ist diese zu begründen und eine allenfalls vorzunehmende Änderung der Gesamteinschätzung des GdB ebenfalls zu begründen sowie festzustellen, mit welchem Datum diese Änderung der Gesamteinschätzung vorzunehmen ist:
Das im gegenständlichen Gutachten unter der lfd. Nr. 2 angeführte Leiden des insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1 (09.02.02. - 40 v.H.) sollte nach der vorliegenden Lage wie folgt gewertet werden:
Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage 09.02.04 50vH Unterer Rahmensatz, da mehrmalige Insulinapplikation, hohe Blutzuckeramplituden, erhöhte HbA1c- Werte, kein Hinweis auf reduzierten Allgemeinzustand, keine Ketoazidosen.
Durch diese Erhöhung des GdB wird dieses Leiden zum führenden Leiden, das laut Abl. 23 angeführte Leiden lfd. Nr. 1 wird zum Leiden 2, der Gesamtgrad der Behinderung erhöht sich demnach um eine Stufe auf 60 v.H. mit folgender Begründung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich um ein schwerwiegendes Leiden handelt.
Die Änderung der Gesamteinschätzung ist ab 01/2015 vorzunehmen, der lt. Abl. 23 angegebene Nachuntersuchungstermin sollte mit Aussicht auf Besserungsmöglichkeit nach Stabilisierung der Stoffwechsellage sowie Ablation beibehalten werden.
7. Mit Schreiben vom 26.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Hingewiesen wurde darauf, dass hinsichtlich des Zeitpunktes, wonach der festgestellte Grad der Behinderung ab 01/2015 anzunehmen sei, in freier Beweiswürdigung der Ausführung des ärztlichen Sachverständigen nicht gefolgt werde. Es sei durch den Befund des Landesklinikum Scheibbs vom 14.01.2015 belegt, dass die instabile Stoffwechsellage schon seit zumindest 6 Monaten bestehe; dies sei auch im Sachverständigengutachten vom 06.11.2014 angeführt. Da die instabile Stoffwechsellage damit jedenfalls bereits zum Antragszeitpunkt 25.07.2014 bestanden habe, sei der Beschwerdeführer ab 25.07.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen; der Grad der Behinderung betrage 60 v.H.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 09.06.2015 eine Stellungnahme abgegeben und ausgeführt, er sei mit dem Ergebnis einverstanden und bitte um ehestmögliche Erledigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Der Beschwerdeführer ist derzeit als öffentlich Bediensteter beim Land Niederösterreich beschäftigt.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 25.07.2014 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 60 v.H.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit als öffentlich Bediensteter beim Land Niederösterreich beschäftigt ist, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom 20.01.2015.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben, ergibt sich bereits aus dem Gutachten vom 06.11.2014 und wurde dieser Umstand vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Feststellung, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 60 v.H. beträgt, basiert auf dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin vom 08.05.2015.
Im Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden vom medizinischen Sachverständigen in das Gutachten einbezogen und berücksichtigt. In dem Sachverständigengutachten wird umfassend ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Befund des Landesklinikum Scheibbs vom 14.01.2015 eine Änderung der Situation - im Vergleich zum Gutachten vom 06.11.2014 - bewirkt, zumal dem Befund zu entnehmen ist, dass die über einen Zeitraum von 6 Monaten gemessenen Langzeitzuckerwerte (HbA1c) deutlich schwanken und ausnahmslos außerhalb der Norm erhöht sind. Dies deutet auf eine unzureichende Einstellung des insulinpflichtigen Diabetes hin. Daraus resultiert eine instabile Stoffwechsellage. Der Sachverständige kommt daher zum Schluss, dass das im Gutachten vom 06.11.2014 unter der lfd. Nr. 2 angeführte Leiden des insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1 (09.02.02. - 40 v.H.) nach der vorliegenden Lage als "Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage (09.02.04), Grad der Behinderung 50 v.H., Unterer Rahmensatz, da mehrmalige Insulinapplikation, hohe Blutzuckeramplituden, erhöhte HbA1c- Werte, kein Hinweis auf reduzierten Allgemeinzustand, keine Ketoazidosen" gewertet werden muss. Der Sachverständige führt weiters aus, dass durch diese Erhöhung des Grades der Behinderung dieses Leiden zum führenden Leiden wird, das ursprünglich als Leiden Nr. 1 geführte Leiden (Paroxysmales Vorhofflimmern) wird zum Leiden 2, der Gesamtgrad der Behinderung erhöht sich demnach um eine Stufe auf 60 v. H. Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich um ein schwerwiegendes Leiden handelt.
Insgesamt ergibt sich daher eine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung und somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. Dem Sachverständigengutachten vom 08.05.2015 ist schließlich noch zu entnehmen, dass die Änderung der Gesamteinschätzung ab 01/2015 vorzunehmen ist. Dazu ist allerdings auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung diesen Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen nicht folgt. Durch den Befund des Landesklinikum Scheibbs vom 14.01.2015 ist nämlich belegt, dass die instabile Stoffwechsellage schon seit zumindest 6 Monaten besteht. Dies ist auch im Sachverständigengutachten vom 06.11.2014 angeführt. Da die instabile Stoffwechsellage damit jedenfalls bereits zum Antragszeitpunkt am 25.07.2014 bestanden hat, ist der Beschwerdeführer ab 25.07.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.
Abgesehen davon bestehen aber seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.
Das medizinische Sachverständigengutachten vom 08.05.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
3.2. Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Wie bereits ausgeführt wurde der gegenständlichen Entscheidung das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 08.05.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 60 v.H. beträgt.
Im Sachverständigengutachten wurde umfassend ausgeführt, dass sich die im Vergleich zum bisherigen Ergebnis abweichende Gesamtbeurteilung der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung im Vorgutachten von 50 v.H. auf nunmehr 60 v.H. durch die Würdigung der instabilen Stoffwechsellage aufgrund der Diabetes mellitus Typ 1 Erkrankung erhöhend ergibt.
Das eingeholte Sachverständigengutachten ist, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig.
Im gegenständlichen Fall liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor. Der Beschwerdeführer ist derzeit als öffentlich Bediensteter beim Land Niederösterreich beschäftigt und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§11 BEinstG) auszuüben.
Die Begünstigung gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG ist ab dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wirksam, im gegenständlichen Fall somit ab 25.07.2014.
Der Beschwerde war aus den dargelegten Gründen stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von fachärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Das nunmehr vorliegende Sachverständigengutachten vom 08.05.2015 wurde als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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