W213 2106523-1•BVwG W213 2106523-1
W213 2106523-1Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2015
Personalplanung, Personalreserve, Sabbatical, wichtiges dienstliches<br/>Interesse
W 213 2106523-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 20.02.2015, GZ. P6/38001/5/2014, betreffend Antrag auf Gewährung eines Sabbaticals, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 78e Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor der Landepolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 31.10.2014 ersuchte er um Gewährung eines Sabbaticals innerhalb einer Rahmenzeit von drei Jahren. Diese sollte mit 01.01.2015 beginnen und mit Ablauf des 31.12.2017 enden. Die Freistellungsphase sollte ungeteilt sechs Monate betragen und frühestens 2016 beginnen.
Er plane dieses Sabbatical, da seine Gattin ein Masterstudium absolviere und sein Sohn während dieser Zeit einen Schulwechsel durchführe. Da größere Veränderungen Probleme im familiären Bereich bedeuten könnten, wolle er dem entgegentreten, sich mehr um seinen Sohn kümmern und so seine Frau entlasten. Ferner solle während dieser Zeit seine 20 Jahre alte Wohnung renoviert werden. Die Freistellung wäre auch aus gesundheitlichen Gründen erforderlich, da er durch den Gruppendienst mit seinen Nachtdiensten belastet sei. Schließlich wolle er seine Eltern bei der Pflege seines Großvaters (Jahrgang 1923, Pflegestufe 4) unterstützen, zumal sein Vater nach einer Bandscheibenoperation noch immer Schmerzen im Rücken und in den Beinen habe.
Mit Schreiben vom 07.01.2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf seinen Antrag zu präzisieren. Der Beschwerdeführer ersuchte daher mit Schreiben vom 09.01.2015 um Verlegung des Beginns des dreijährigen Rahmenzeitraums auf den 01.03.2015 (Dauer bis zum Ablauf des 28.02.2018). Die Freistellungsphase solle von 01.08.2016 bis 31.01.2017 dauern.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.01.2015 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Gewährung eines Sabbaticals abzuweisen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass im Bereich der AFA bei einem Sollstand von 428 Exekutivbeamten tatsächlich 368 Exekutivbeamten in Verwendung stünden, was einen Unterstand von 60 Exekutivbeamten ergebe (Stand 31.12.2014). Der Sollstand im Bereich AFA PAZ betrage 260 Exekutivbeamten (1 E1, 41 E2a und 218 E2b). Dem stehe ein tatsächlicher Stand von 193 Exekutivbeamten (1 E1, 21 E2a und 171 E2b) gegenüber. Im Bereich des PAZ liege der Fehlstand noch höher als in der AFA insgesamt. Von den 171 Exekutivbeamten hätten 11 eine herabgesetzte Wochendienstzeit.
Im PAZ seien im Monat Oktober 2014 von 153 E2b-Beamten 7229,9 Überstunden, im November 2014 von 161 E2b-Beamten 6772,3 Überstunden geleistet worden. Das ergebe einen Durchschnitt von 47,25 Überstunden im Oktober 2014 und von 42,06 Überstunden im November 2014. Damit werde die im § 48a BDG festgelegte Wochendienstzeit von 48 Stunden überschritten (Oktober: 50,91 Stunden, November: 49,71 Stunden).
Im Exekutivbereich der belangten Behörde (ausgenommen LKA und LV), stelle sich die Personalsituation mit Stand 31.12.2014 wie folgt dar:
Sollstand (Stand laut Stellenplan 2014)-5631 EB
Ist-Stand (Stand der EB denen eine Planstelle zugewiesen wurde)-5847
EB
Tatsächlicher Ist-Stand (Stand der EB, die tatsächlich ihren Dienst versehen)-5282 EB
Die Differenz zwischen Ist-Stand und tatsächlichem Ist-Stand von 565 werde wie folgt aufgeschlüsselt:
470 Exekutivbeamten seien abkommandiert
93 Exekutivbeamten befänden sich in einem Karenzurlaub oder in einer Schutzfrist
4 Exekutivbeamten seien suspendiert
9 Exekutivbeamten hätten eine Dienstfreistellung
11 Exekutivbeamten seien der LPD Wien zugewiesen.
Zwar habe sich durch die seit 2009 vorgenommenen Neuaufnahmen die personelle Situation etwas gebessert, allerdings vor allem im Bereich der Stadtpolizeikommanden.
Die Nachbesetzung aller freien E2b-Planstellen in der AFA könne auch in den nächsten Jahren nicht garantiert werden. Die derzeitigen Dienstzuteilungen aus den Bundesländern würden mit 31.03.2015 großteils auslaufen. Ersatzweise erfolgten interne Dienstzuteilungen aus den Stadtpolizeikommanden. Die Entwicklung im Asylbereich sei nicht vorhersehbar, allerdings sei eher mit einer Verschärfung der Lage zu rechnen. Dadurch werde sich der Personalbedarf erhöhen. Zusätzlich sei mit vermehrten Abgängen zu rechnen, da mittlerweile die geburtsstarken Jahrgänge zur Ruhestandsversetzung heranstünden. Die vom Beschwerdeführer beantragte Freistellung könne nicht durch einen geeigneten Bundesbediensteten abgedeckt werden. Die Aufnahme eines ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung geeigneten Bundesbediensteten in eine befristetes vertragliches Dienstverhältnis sei auf Grund der für den Exekutivbereich vorgesehenen Ausbildungsdauer von zwei Jahren nicht möglich, da die Freistellung des Beschwerdeführers schon vorher beginnen solle.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihr Antrag vom 31.10.2014, modifiziert am 09.01.2015, um Gewährung eines Sabbaticals mit der Freistellung im Ausmaß von sechs Monaten vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 innerhalb der Rahmenzeit vom 01.03.2015 bis 28.02.2018 wird gemäß § 78e Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) abgewiesen."
In der Begründung wurde festgehalten, dass eine Vereinbarung nach § 78e BDG nur abgeschlossen werden könne, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstünden und die Vertretung gemäß Abs.2 leg.cit. gewährleistet sei. Diese Voraussetzungen seien angesichts der nachstehend dargestellten Personalsituation in der AFA sowie im gesamten exekutiven Bereich der belangten Behörde nicht gegeben.
Der Sollstand (Stand 31.01.2015) im Bereich AFA PAZ betrage 260 Exekutivbeamten (1 E1, 41 E2a und 218 E2b). Dem stehe ein tatsächlicher Stand von 214 Exekutivbeamten (1 E1, 22 E2a und 191 E2b) gegenüber. Von den 191 Exekutivbeamten hätten 11 eine herabgesetzte Wochendienstzeit.
Im Exekutivbereich der belangten Behörde (ausgenommen LKA und LV), stelle sich die Personalsituation mit Stand 31.01.2015 wie folgt dar:
Sollstand (Stand laut Stellenplan 2015)-5631 EB
Ist-Stand (Stand der EB denen eine Planstelle zugewiesen wurde)-5803
EB
Tatsächlicher Ist-Stand (Stand der EB, die tatsächlich ihren Dienst versehen)-5241 EB
Die Differenz zwischen Ist-Stand und tatsächlichem Ist-Stand von 565 werde wie folgt aufgeschlüsselt:
479 Exekutivbeamten seien abkommandiert
87 Exekutivbeamten befänden sich in einem Karenzurlaub oder in einer Schutzfrist
4 Exekutivbeamten seien suspendiert
8 Exekutivbeamten hätten eine Dienstfreistellung
16 Exekutivbeamten seien der LPD Wien zugewiesen.
Zwar habe sich durch die seit 2009 vorgenommenen Neuaufnahmen die personelle Situation etwas gebessert, allerdings vor allem im Bereich der Stadtpolizeikommanden.
Die Nachbesetzung aller freien E2b-Planstellen in der AFA könne auch in den nächsten Jahren nicht garantiert werden. Die derzeitigen Dienstzuteilungen aus den Bundesländern würden mit 31.03.2015 großteils auslaufen. Ersatzweise erfolgten interne Dienstzuteilungen aus den Stadtpolizeikommanden. Die Entwicklung im Asylbereich sei nicht vorhersehbar, allerdings sei eher mit einer Verschärfung der Lage zu rechnen. Dadurch werde sich der Personalbedarf erhöhen. Zusätzlich sei mit vermehrten Abgängen zu rechnen, da mittlerweile die geburtsstarken Jahrgänge zur Ruhestandsversetzung heranstünden. Die vom Beschwerdeführer beantragte Freistellung könne nicht durch einen geeigneten Bundesbediensteten abgedeckt werden. Die Aufnahme eines ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung geeigneten Bundesbediensteten in eine befristetes vertragliches Dienstverhältnis sei auf Grund der für den Exekutivbereich vorgesehenen Ausbildungsdauer von zwei Jahren nicht möglich, da die Freistellung des Beschwerdeführers schon vorher beginnen solle.
Im Bereich der belangten Behörde sei der generelle Ausfall von Arbeitsleistung durch Karenzurlaube, Sabbaticals, herabgesetzte Wochendienstzeiten etc. nicht unbeschränkt erweiterbar. Der Entfall der Normalarbeitszeit , der wiederum mit Mehrdienstleistungen anderer Mitarbeiter abgedeckt werden müsse, verursache eine Mehrbelastung anderer Mitarbeiter. Dadurch würden sowohl deren soziale als auch gesundheitliche Interessen beeinträchtigt. Unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers für alle Dienstnehmer sei festzuhalten, dass bei Abwägung der Interessen (Mehrbelastung anderer Mitarbeiter gegenüber keiner Dienstleistung des Beschwerdeführers während der Freistellungsphase) ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abweisung des gegenständlichen Antrags gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Dabei wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass viele Kollegen in seiner Abteilung gerne und freiwillig Mehrdienstleistungen erbringen wollen würden. Seine beantragte Freistellung könnte daher durch einen anderen geeigneten Bundesbediensteten abgedeckt werden. Ebenso könnte eine Einschulung eines Kollegen seiner jetzigen Abteilung im Bereich der Aufnahme wo er derzeit verwendet werde, innerhalb eines Jahres durchgeführt werden. Es sei daher auch nicht erforderlich für seine Vertretung einen neuen Bundesbediensteten aufzunehmen, dessen Ausbildungsdauer zwei Jahre betrage. Die generelle Ablehnung eines Sabbaticals im exekutiven Bereich eines ganzen Bundeslandes sei daher rechtswidrig, weshalb er seinen Antrag vollinhaltlich aufrechterhalte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus oben dargestelltem Verfahrensgang
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, wobei hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht konkret bestritten hat.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 78e BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"Sabbatical
§ 78e. (1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
1. -keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2. -der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet bei
2. -gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
3. -Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
5. -unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
6. -Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die von ihr oben eingehend dargestellte Personalsituation im Bereich der AFA PAZ im Besonderen und der des exekutiven Bereichs der Landespolizeidirektion Wien im Allgemeinen ausgeführt, dass eine Vertretung durch einen anderen geeigneten Bundesbediensteten nicht in Betracht komme und eine Neuaufnahme angesichts der mindestens zweijährigen Ausbildungsdauer nicht möglich sei, da die Freistellung des Beschwerdeführers bereits vorher beginnen solle.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass viele Kollegen in seiner Abteilung gerne und freiwillig Mehrdienstleistungen erbringen würden, weshalb seine Vertretung kein Problem darstelle. Ebenso könnte ein anderer Kollege seiner Abteilung binnen eines Jahres auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eingeschult werden. Eine Neuaufnahme sei daher nicht erforderlich.
Dieses Vorbringen geht ins Leere: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 1 BDG grundsätzlich nur nach Maßgabe der im Stellenplan vorgesehenen Stellen bestehen. Dabei haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind. Selbst eine aufgrund der Gewährung eines Sabbaticals auf Jahre absehbare Freistellung nach dem System des Stellenplanes bzw. des Personalplanes räumt keine Ermächtigung dazu ein, unter Berücksichtigung der notwendigen Ausbildungszeit vorausschauend eine Ersatzkraft aufzunehmen. Nach dem Wortlaut des § 78e Abs. 2 dritter Satz BDG, der § 78e Abs. 1 Z. 1 leg. cit. präzisiert, ist nicht zu prüfen, ob die Freistellung des Beamten durch Mehrdienstleistungen "bestehender Bediensteter" aufgefangen werden kann (VwGH, 14.11.2012, GZ. 2009/12/0189 mwN). Darüber hinaus ist in Fällen, wo - wie im hier vorliegenden - die Mehrbelastung der übrigen Bediensteten ohnehin schon auf sehr hohem Niveau angesiedelt ist, vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Grundes im Sinne des § 78e BDG auszugehen, da jede zusätzliche Belastung zu vermeiden ist (vgl. VwGH, 01.07.2015, GZ. Ra 2015/12/0024 mwN).
Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde detaillier aufgezeigte Personalknappheit sehr wohl als wichtiger dienstlicher Grund im Sinne des § 78e Abs. 1 BDG zu sehen ist. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Bereitschaft anderer Kollegen zur Erbringung von Mehrdienstleistungen vermag daran nichts zu ändern, da die Dienstbehörden bei der Disposition über die ihnen zur Verfügung stehenden Personalressourcen sich nicht von der Freiwilligkeit einzelner Mitarbeiter abhängig machen dürfen.
Die Beschwerde war daher gemäß§ 78e Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
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