BVwG W176 2000798-1

W176 2000798-1Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2015

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Regest

Augenschein, Bescheidbegründung, Denkmaleigenschaft,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>öffentliches Erhaltungsinteresse, Parteiengehör,<br/>Sachverständigengutachten, Teilunterschutzstellung

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BVwG W176 2000798-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2000798.1.00

Spruch

W176 2000798-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX und (2.) RA XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 06.02.2009, Zl. 43.544/12/2008, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 10.11.2003 erteilte das Bundesdenkmalamt, Landeskonservatorat Wien, XXXX den Auftrag, ein Gutachten für die Unterschutzstellung des Wohnhauses in Wien 1, XXXX , Ger. Bez. Innere Stadt, Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , zu erstellen.

2. Im Verwaltungsakt findet sich ein von XXXX verfasstes und mit Dezember 2003 datiertes Schriftstück mit folgendem Inhalt:

"1010 Wien, XXXX

1937/39 errichtete die Allgemeine Baugesellschaft A Porr AG ein Wohnhaus im Stil der Neuen Sachlichkeit mit historisierenden Anklängen (anstelle des barocken Zacharias-Huber-Hauses von 1737).

Es handelt sich um ein hohes, 3seitlg freistehendes Eckhaus mit konkav eingezogener Ecklösung mit konvexer Altane (Gitterbalkon; über Balkontür in Baldachinnische barocke Steinplastik Immaculata auf Engelswolken, 2. V. 18. Jh., vom Vorgängerbau), einspringendem Pfeilersockel und rückgesetztem Dachgeschoss (mittige Terrasse). Die glatt verputzte Oberzone ist mit Erker zur Seilerstätte und additiv gereihten, profiliert gerahmten Fenstern gegliedert. Über das kassettierte Holztor (Glaseinsätze, Messing-Beschläge, Supraporte mit Eisengitter) erreicht man über das Foyer (klassizierende Stuckdecke, Holz-Glas-Windfang, Beschläge) das Stiegenhaus mit halbkreisförmig gewendelter Treppe (graue Kunststein-Stufen mit roten Wangen, braune Metall-Brüstung, Holz-Handläufe), vertikal durchgehend verglasten Fenstern (Metall-Geländer) und Terrazzo-Boden.

Die künstlerische und kulturelle Bedeutung begründet sich wie folgt:

Der umfassend einschließlich Original-Dach und Details erhaltene Stahlbetonbau ist ein seltenes und qualitätvolles Dokument der nur vereinzelt im Wiener Altstadtbereich vertretenen Neuen Sachlichkeit. Im Gegensatz zu den wenigen zeitgleichen Objekten (z. B. Wollzeile 21- 23) zeichnet sich ‚ XXXX ' durch die einzigartige Kombination der streng-rationalen Formensprache mit historisierenden Elementen aus - in dem Fall ein ‚Neo-Neo-Barock', der mit Bezug zum Vorgängerbau gewählt wurde (Altane, Balkongitter, hervorgehobene Fenster im 2. Obergeschoss, Baldachinnische, Konsolgesims). Es handelt sich zudem um ein typisches Werk der Porr AG, welche die österreichische Architektur der Zwischen- und Nachkriegszeit weitreichend prägte. Deren als Gewerkschaftssitz errichtetes "Porrhaus" (IV., Treitlstraße 3, Operngasse 9) stellt einen der wichtigsten heimischen Bauten der frühen 1930er Jahre und eines der ersten Wiener Hochhäuser dar. Das 7geschossige Wohnhaus " XXXX " zeichnet sich als seltener Repräsentant der frühen Hochhaus-Architektur in Wien aus, der mit dem turmartig abgesetzten Dachgeschoss an den Wohnbau von Theiss Jaksch in der Herrengasse (Nr. 6-8) - bekannt als erstes Wiener Hochhaus - anschließt. Mit diesem Typus folgt das Gebäude einem entwicklungsgeschichtlich bis heute zukunftsweisenden Konzept und veranschaulicht den Versuch der Bauwirtschaft der 1930er Jahre, damit den privaten Wohnbau vom modernen sozialen Wohnbau abzuheben. Die als Hochhaus ausgebildete Eckverbauung mit Prospekt-Fassade ist auch städtebaulich höchst wirkungsvoll, durch pronocierte Akzentuierung der platzartig erweiterten Einmündung der Singerstraße in die Seilerstätte.

‚ XXXX ' ist darüber hinaus mit seinen Eklektizismen (Neo-Neo-Barock) und expressionistischen Anklängen ein seltenes Beispiel der in Wien vor allem von Clemens Holzmeister angeführten, traditionell orientierten Interpretation des Funktionalismus (im Gegensatz zu der von Peter Behrens geprägten dogmatischen Richtung). Auch das Charakteristische der österreichischen Übersetzung der Moderne wird an diesem Gebäude manifest, gemeint ist das Spiel mit Texturen, Farbkontrasten und Lichteinfall an der Fassade (grobkörniger und geriffelter Putz, getönte Färbelung, schattende Fenster- und Türrahmen, Steinplattenverkleidung der Freipfeiler). Im Inneren folgt die Vielfalt der kontrastreich eingesetzten Materialien und Farbfassungen den programmatischen Idealen der mit dem Bauhaus in Dessau nach dem Ersten Weltkrieg in Gang gesetzten Moderne. Darüber hinaus ist ‚ XXXX ' ein rares und signifikantes Zeugnis der Wiener Bau- und Wohnkultur in der Ära des österreichischen Ständestaates.

Literatur/Quellen:

Czeike, Felix: Historisches Lexikon Wien, Wien 1997, Bd. 5, S. XXXX

Dehio-Handbuch. Die Kunstdenkmäler Österreichs, hrsg. vom Bundesdenkmalamt, Abtlg. für Inventarisation und Denkmalforschung, Wien, Bd. 1, I. Bezirk - Innere Stadt, Horn-Wien 2003, S. XXXX

Wiener Bezirkskulturführer, S. XXXX

MA 37 (Akten- u. Planmaterial)"

3. Am 22.03.2004 übermittelte XXXX dem Bundesdenkmalamt eine Honorarnote in Höhe von € 200,-.

4. Mit Schreiben vom 14.07.2005 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien, darunter dem nunmehrigen Zweitbeschwerdeführer sowie XXXX (ebenfalls Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft) mit, dass es beabsichtige, das gegenständliche Objekt gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen.

Die Erhebungen für die Unterschutzstellung hätten zu folgendem von‚ XXXX und XXXX ' erstellten Amtssachverständigengutachten geführt:

"1937/39 errichtete die Allgemeine Baugesellschaft A Porr AG ein Wohnhaus im Stil der Neuen Sachlichkeit mit historisierenden Anklängen (anstelle des barocken XXXX -Hauses von 1737).

Es handelt sich um ein hohes, 3seitlg freistehendes Eckhaus mit konkav eingezogener Ecklösung mit konvexer Altane (Gitterbalkon; über Balkontür in Baldachinnische barocke Steinplastik Immaculata auf Engelswolken, 2. V. 18. Jh., vom Vorgängerbau), einspringendem Pfeilersockel und rückgesetztem Dachgeschoss (mittige Terrasse). Die glatt verputzte Oberzone ist mit Erker zur Seilerstätte und additiv gereihten, profiliert gerahmten Fenstern gegliedert. Über das kassettierte Holztor (Glaseinsätze, Messing-Beschläge, Supraporte mit Eisengitter) erreicht man über das Foyer (klassizierende Stuckdecke, Holz-Glas-Windfang, Beschläge) das Stiegenhaus mit halbkreisförmig gewendelter Treppe (graue Kunststein-Stufen mit roten Wangen, braune Metall-Brüstung, Holz-Handläufe), vertikal durchgehend verglasten Fenstern (Metall-Geländer) und Terrazzo-Boden.

Der umfassend einschließlich Original-Dach und Details erhaltene Stahlbetonbau ist ein seltenes und qualitätvolles Dokument der nur vereinzelt im Wiener Altstadtbereich vertretenen Neuen Sachlichkeit. Im Gegensatz zu den wenigen zeitgleichen Objekten (z. B. Wollzeile 21-23) zeichnet sich " XXXX " durch die einzigartige Kombination der streng-rationalen Formensprache mit historisierenden Elementen aus - in dem Fall ein ‚Neo-Neo-Barock', der mit Bezug zum Vorgängerbau gewählt wurde (Altane, Balkongitter, hervorgehobene Fenster im 2. Obergeschoss, Baldachinnische, Konsolgesims). Es handelt sich zudem um ein typisches Werk der Porr AG, welche die österreichische Architektur der Zwischen- und Nachkriegszeit weitreichend prägte. Deren als Gewerkschaftssitz errichtetes ‚Porrhaus' (IV., Treitlstraße 3, Operngasse 9) stellt einen der wichtigsten heimischen Bauten der frühen 1930er Jahre und eines der ersten Wiener Hochhäuser dar. Das 7geschossige Wohnhaus ‚ XXXX ' zeichnet sich als seltener Repräsentant der frühen Hochhaus-Architektur in Wien aus, der mit dem turmartig abgesetzten Dachgeschoss an den Wohnbau von Theiss Jaksch in der Herrengasse (Nr. 6-8) - bekannt als erstes Wiener Hochhaus - anschließt. Mit diesem Typus folgt das Gebäude einem entwicklungsgeschichtlich bis heute zukunftsweisenden Konzept und veranschaulicht den Versuch der Bauwirtschaft der 1930er Jahre, damit den privaten Wohnbau vom modernen sozialen Wohnbau abzuheben. Die als Hochhaus ausgebildete Eckverbauung mit Prospekt-Fassade ist auch städtebaulich höchst wirkungsvoll, durch pronocierte Akzentuierung der platzartig erweiterten Einmündung der XXXX in die XXXX .

‚ XXXX ' ist darüber hinaus mit seinen Eklektizismen (‚Neo-Neo-Barock') und expressionistischen Anklängen ein seltenes Beispiel der in Wien vor allem von Clemens Holzmeister angeführten, traditionell orientierten Interpretation des Funktionalismus (im Gegensatz zu der von Peter Behrens geprägten dogmatischen Richtung). Auch das Charakteristische der österreichischen Übersetzung der Moderne wird an diesem Gebäude manifest, gemeint ist das Spiel mit Texturen, Farbkontrasten und Lichteinfall an der Fassade (grobkörniger und geriffelter Putz, getönte Färbelung, schattende Fenster- und Türrahmen, Steinplattenverkleidung der Freipfeiler). Im Inneren folgt die Vielfalt der kontrastreich eingesetzten Materialien und Farbfassungen den programmatischen Idealen der mit dem Bauhaus in Dessau nach dem Ersten Weltkrieg in Gang gesetzten Moderne. Darüber hinaus ist ‚ XXXX ' ein rares und signifikantes Zeugnis der privaten Wiener Bau- und Wohnkultur der Zwischenkriegszeit.

Im Zusammenhang damit wird auch auf nachfolgende einschlägige Literatur und Pläne verwiesen:

Zugleich gab das Bundesdenkmalamt Gelegenheit zu Stellungnahme.

6. Daraufhin sprachen sich zwei Miteigentümer des Gebäudes gegen die geplante Unterschutzstellung aus:

6.1. Mit Schriftsatz vom 03.08.2005 brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, in Wien gebe es viele Häuser, die eine weit größere geschichtliche und kulturelle Bedeutung hätten. Weiters werde befürchtet, dass nach einer Unterschutzstellung Sanierungen des Hauses nicht so einfach durchgeführt werden könnten wie bisher, weil jeweils die Bewilligung des Bundesdenkmalamtes eingeholt werden müsste und ein solches Verfahren Zeit in Anspruch nehme.

6.2. XXXX führte mit Schriftsatz vom 07.08.2006 im Wesentlichen Folgendes aus:

Das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens entspreche weitgehend nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Das Wohnhaus XXXX sei zu Beginn der NS-Zeit (1937-1939) errichtet worden. Es hätte in seiner Ausführung den dieser Zeit entsprechenden Intentionen (Balkon, Terrasse mit Vorrichtungen zur Anbringung von Hakenkreuzfahnen in Überdimension, braune Farbe der Türen im Erdgeschoss, Lifttüren, Mauereinfassung, Metall- Brüstung etc.) entsprochen. Diese Ausführung sei in der Zwischenzeit zum Teil entfernt oder geändert worden. Weiters seien seit 1999 geändert bzw. gänzlich erneuert worden: Altane (Gitterbalkon), Pfeilersockel und -verkleidung, Dach, Blitzschutzanlage, Aufzug, Fassade (zuletzt 2005/06 und zwar Verputz, Wärmedämmung, Farbe), Terrasse (zuletzt 2005/06), Fenster (Kunststoff statt Holz) sowie Wohnungstüren (Sicherheitstüren statt einfacher Holztüren). Sämtliche Änderungen und Erneuerungen würden die äußere Erscheinungsform des Wohnhauses betreffen und seien mit Zustimmung der Magistratsabteilung 19 der Stadt Wien erfolgt. Weitere Änderungen und Erneuerungen am Wohnhaus (vor allem im Inneren) seien wegen verschiedener Fehlkonstruktionen im Sinne einer menschenwürdigen Wohnkultur notwendig. Im bisherigen Ermittlungsverfahren, welches offenbar im Jahre 2003 oder davor durchgeführt worden sei, seien Änderungen und Erneuerungen des Wohnhauses nicht berücksichtigt bzw. in die Zeit dieser Errichtung verlegt und als originär gewertet worden. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft, die dabei gewonnenen Ergebnisse zumindest zum Großteil unrichtig. Die Stellung unter Denkmalschutz des gegenständlichen Gebäudes sei weder geschichtlich noch künstlerisch noch kulturell begründet. Die Erhaltung des Wohnhauses im derzeitigen Zustand liege weder im öffentlichen noch im privaten Interesse.

Weiters würde eine Unterschutzstellung des Hauses massiv in private Interessen (Eigentumsrecht) eingreifen und die Erhaltung des Wohnhauses in Frage stellen, weil Bewilligungen des Bundesdenkmalamtes langfristige Bauverzögerungen verursachten, die wirtschaftlich nicht tragbar wären.

7. Im Verwaltungsakt findet sich ein vom 19.03.2008 datierendes und von XXXX , Landeskonservatorat für Wien, unterfertigtes Schriftstück mit folgendem Inhalt:

"Zu den Stellungnahmen von

1. XXXX (43.544/7/2005) und

2. XXXX (43.544/2/2006)

Ad XXXX , S.2, Abs. 3: Es ist unrichtig, dass die geschichtliche und kulturelle Bedeutung des Hauses XXXX = XXXX zu gering wäre, um eine Unterschutzstellung zu rechtfertigen.

Das Gegenteil ist der Fall. Als einer der ganz wenigen Wiener Wohnbauten, die während des Ständestaats (Einreichplanung datiert März 1937) geplant und begonnen und während der Nazidiktatur vollendet wurden (Benützungsbewilligung 1939), kommt dem Gebäude Seltenheitswert zu. In dieser Zeit wurde wegen der Folgen der Wirtschaftskrise von privater Seite besonders wenig in den städtischen Geschoßwohnbau investiert. Daher gibt es aus der 2. Hälfte der 1930er Jahre nur wenige innerstädtische Miethäuser, von denen das gegenständliche Objekt durch seine sorgfältige Gestaltung (die, wie in der Vorankündigung zur Unterschutzstellung beschrieben, durch einen Entwurf auf der Höhe seiner Zeit erfolgte) auffällt. Darüber hinaus ist das Haus als einer der wenigen innerstädtischen Neubauten der 2. Hälfte der 1930er Jahre überhaupt ein wichtiges architekturhistorisches Bindeglied zwischen dem Wohnbau der Zwischenkriegszeit und jenem der Nachkriegszeit. Es bestehen daher aus den genannten Gründen sehr wohl kulturelle, historische und künstlerische Bedeutungen, die eine Erhaltung des Objektes rechtfertigen. Ein Verlust des Objekts wäre ein Verlust für den ohnehin spärlichen Denkmalbestand der späten 1930er Jahre in Wien.

Über eventuelle zukünftige Sanierungsvorhaben ist in einem gesonderten Verfahren gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz idgF zu entscheiden.

Ad XXXX , Punkt 1.):

Das Wohnhaus wurde nicht, wie in der Stellungnahme behauptet wird, am Beginn der NS-Zeit errichtet. Die Einreichplanung erfolgte im Mai 1937, einer Epoche, die als ‚Ständestaat' oder ‚Systemzeit' sowie ,Austrofaschismus' bezeichnet wird; die Baugenehmigung wurde im Mai 1937 erteilt. Der so genannte ‚Anschluss' an Hitlerdeutschland erfolgte bekanntlich am 12. März 1938, die Planung des Hauses datiert aber aus der Zeit davor. Von einer ‚Terrasse mit Vorrichtungen zur Anbringung von Hakenkreuzfahnen in Überdimension' kann daher keine Rede sein, auch wurde durch die ‚braune Farbe der Türen im Erdgeschoss' keinerlei politisches Statement abgegeben.

zu Veränderungen am Haus:

Die Veränderungen im Erdgeschoßbereich sind wesentlich geringer als am Großteil des innerstädtischen Wohn- und Geschäftshausbestands. So sind die Anordnungen der Ladenfronten und ihre Aufteilung mit den bündig sitzenden Metallprofilen weitgehend erhalten, wie aus einem Vergleich des Bestandes im März 2008 mit den Einreichplänen hervorging. Lediglich das letzte Portal gegen das Nachbarhaus in der XXXX wurde durch einen vor die Oberlichte gesetzten Leuchtkasten verändert. Nur einige wenige Fenster wurden gegen Kunststofffenster ausgetauscht, der weitaus überwiegende Teil der Fenster besteht aus Kastenfenstern, deren Proportionierung und Teilung original überliefert ist....

zu ‚Weiters wurden seit 1999 geändert...':

Nur wenige der genannten Änderungen sind im Bauakt der MA 37 festgehalten.

Zu Gitterbalkon: Das Balkongitter gehört zum Originalbestand. Belegt dafür sind die barockisierenden Formen aus symmetrisch angeordneten Schwüngen, die in ähnlicher Form Teil der Einreichplanung waren.

Zum Dach: Der Dachstuhl ist original erhalten. Die Deckung wurde rezent erneuert.

Zum Aufzug: Der Aufzug wurde 1938 errichtet, die rezente Veränderung wird im Bauakt als ‚unwesentliche Änderung' (Liftkabine) bezeichnet. Der Aufzug wurde also nicht gänzlich erneuert.

Fassade: ‚Zuletzt 2005/06r ...Verputz, Wärmedämmung, Farbe': Die Fassadenerneuerung hat die Erscheinung des Gebäudes gegenüber dem Originalzustand kaum verändert. Die Fensterrahmungen haben auch weiterhin ausreichende Profiltiefe, um die ursprünglich intendierte Rhythmisierung der Fassadenfläche zu bewerkstelligen.

Wohnungstüren: Da im Haus eine große Anzahl von Kleinwohnungen errichtet wurde, haben die ursprünglichen, weiß gestrichenen Wohnungstüren eine wichtige Funktion für das Erscheinungsbild der Gänge. Eine einzige Tür wurde vermauert. Von den restlichen Türen befinden sich 22 im Originalzustand oder weisen nur geringfügige Veränderungen auf (neue Türdrücker), fünf Türen wurden umfassend verändert und 17 durch neue Türen und Kunststoff-Stöcke ersetzt. Es ist anzunehmen, dass unter den neuen Stöcken die alten weiterhin vorhanden sind. Die beiden Türen im Foyer sind mitsamt ihren profilierten Rahmungen im Originalzustand, nahezu alle Türen vor den Zählern und zum ehemaligen Müllschacht sind ebenfalls original erhalten. Insgesamt ist daher der überwiegende Teil der Türen erhalten. Fenster: Ein großer Teil der straßenseitigen Fenster entspricht dem Originalbestand. Im Bauakt der MA 37 ist kein Fenstertausch aktenkundig. Das vertikal durchgehende Stiegenhausfenster in gesamter Bauhöhe, ein einfach verglastes Eisensprossenfenster, ist wegen seiner Gestaltung im Sinn der klassischen Moderne besonders bemerkenswert und schafft eine großzügige Belichtungssituation im Stiegenhaus.

Vom Fehlen einer ‚menschenwürdigen Wohnkultur' kann nicht die Rede sein. Das Haus verfügte von Anfang an - mit Wohnungen mit integrierten WC's und Badezimmern - über moderne Standards.

zu ‚Änderungen (wurden) nicht berücksichtigt bzw. in die Zeit der Errichtung (des Hauses) verlegt und als originär gewertet':

In der Stellungnahme wird nicht konkretisiert, um welche Änderungen oder Erneuerungen es sich handelt und welche dabei gewonnenen Ergebnisse ‚zumindest zum Großteil unrichtig' seien.

Ad XXXX , Punkt 2.):

Die Stellung unter Denkmalschutz wurde an keiner Stelle des Amtssachverständigengutachtens mit dem Schutzstatus der beiden benachbarten Häuser begründet. Dieser ist auch nicht Teil des gegenständlichen Verfahrens.

Insgesamt ist das Haus ein bemerkenswerter Beitrag zur ohnehin spärlichen Architektur der späten 1930er Jahre in Wien. Mit seiner sachlichen, aber sorgfältigen und gediegenen Detailgestaltung, die über weite Teile erhalten geblieben ist, repräsentiert es die fortschrittlichen Wohnstandards seiner Entstehungszeit im Sinn einer gemäßigten Moderne."

Dem Schriftstück beigelegt sind Fotos, die Straßenfassade, den Innenhof sowie die Erschließungsbereiche des gegenständlichen Objektes zeigen sowie eine Liste betreffend den Zustand der Wohnungstüren.

8. Mit Schreiben vom 27.03.2008 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien den Verfahrenstand mit, indem es Ausführungen entsprechend dem Inhalt des unter Punkt 7. dargestellten Schriftstückes machte und festhielt, "[d]as Bundesdenkmalamt [habe] am 19.03.2008 eine neuerliche Besichtigung des Hauses durchgeführt". Zugleich gab es Gelegenheit zur Stellungnahme.

9. Dazu äußerten sich XXXX sowie Zweitbeschwerdeführer wie folgt:

9.1. XXXX brachte in seiner Stellungnahme vom 25.04.2008 vor, dass zum Augenschein am 19.03.2008 nicht alle Miteigentümer geladen worden seien und ihnen daher das rechtliche Gehör genommen werde. Die Feststellung, dass die Veränderungen im Erdgeschoss gering seien, sei unrichtig. Tatsächlich seien in diesem Bereich näher aufgezählte Änderungen erfolgt. Unrichtig sei auch, dass nur wenige Fenster gegen Kunststofffenster ausgetauscht worden seien. Richtig sei vielmehr, dass allein im siebten Stockwerk an den Straßenfronten von zehn Fenstern sieben Kunststofffenster, von fünf Terrassentüren drei Kunststofftüren, an der Hofseite von fünf Fenstern drei Kunststofffenster und die beiden Lichfhoffenster Kunststofffenster seien. Auch in den übrigen Stockwerken seien zahlreiche Holzfenster gegen Kunststofffenster ausgetauscht worden. Im Dachgeschoss seien Holzelemente, soweit sie nicht eine tragende Funktion gehabt hätten, im Sinne der feuerpolizeilichen Vorschriften entfernt worden. Der Aufzug sei entsprechend den EU-Richtlinien erneuert worden, verblieben seien lediglich Liftschacht und die Außentüren. Es seien Feststellungen zu treffen, welche Teile und Elemente des Hauses originär, welche verändert und welche vollkommen erneuert worden seien. Weiters wurde beantragt, einen Augenscheines unter Ladung aller Miteigentümer durchzuführen.

9.2. Der Zweitbeschwerdeführer wies mit Schriftsatz vom 21.04.2008 darauf hin, dass eine Unterschutzstellung des gesamten Hauses über das Ziel hinausschieße und auch nur die Fassade sowie das Stiegenhaus unter Schutz gestellt werden könnten. Es werde beantragt, die einzelnen Wohnungen keinesfalls unter Denkmalschutz zu stellen

10. Im Verwaltungakt findet sich ein vom 07.05.2008 datierender, von

XXXX unterfertigter Aktenvermerk mit folgendem Inhalt:

"Im Zuge des Lokalaugenscheines hat die Gef. eine Regelwohnung besichtigt, der Grad der Veränderung entsprach dem für ein Haus dieses Baualters üblichen Veränderungsgrad (Fußboden, Fenster erneuert). Eine Innenbesichtigung aller 50 Wohnungen war nicht möglich.

Zur Stellungnahme von XXXX vom 25.4.2008

[...] Es ist unrichtig, dass den Miteigentümerinnen nur eine eingeschränkte Parteisteilung zugebilligt worden wäre. Die Hausbegehung war Teil des Ermittlungsverfahrens, d. h. sie diente der Zustandsfeststellung des gegenständlichen Objektes. Für das Ermittlungsverfahren war die Gegenwart aller Eigentümerinnen gleichzeitig vor Ort nicht notwendig.

[...] Die Ansetzung des Beginns der NS-Zeit im Text ist willkürlich und entspricht nicht den historischen Tatsachen. Die Regierung Schuschnigg (IV) amtierte bis 11.3.1938. Ein zuvor nachweisbarer Einfluss des Nationalsozialismus ist für das Objekt irrelevant. Die laut Stellungnahme entfernten ‚Vorrichtungen auf der Terrasse für die Anbringung von Hakenkreuzfahnen' sind, da nicht mehr vorhanden, nicht Gegenstand der gegenständlichen Unterschutzstellung.

[...] Die aufgezählten Veränderungen sind tatsächlich so geringfügig, dass sie den Gesamteindruck des Hauses als Produkt der späteren 1930er Jahre in keiner Weise schmälern. Die Veränderung von Geschäftsbezeichnungen, die Anbringung von Scherengittern, die Errichtung von Klimaanlagen etc. sind - gemessen am Baualter des Hauses - minimal invasive Eingriffe.

[...] Das Ermittlungsverfahren war keineswegs mangelhaft. Die Stellungnahme geht im Detail nur auf die Fenster des 7. Stockwerks ein (‚... allein im 7. Stockwerk ... von 10 Fenstern 7 Kunststofffenster..., von 5 Terrassentüren 3 Kunststofftüren, an der Hofseite von 5 Fenstern 3 Kunststofffenster..., die beiden Lichthoffenster Kunststofffenster...'). Zu den weiteren Stockwerken heißt es in der Stellungnahme, dass ‚zahlreiche Holzfenster gegen Kunststofffenster ausgetauscht' wurden. Damit erweist sich das in der Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes mitgeteilte Ermittlungsergebnis im Verhältnis zum Gesamtbestand der Fenster (‚Nur einige wenige Fenster wurden gegen Kunststofffenster ausgetauscht') als richtig.

[...] Der Aufzug wurde 1938 errichtet, er besteht an der ursprünglicher Stelle weiter und wurde zeitgemäß, adaptiert. Die Baubehörde hat diese Adaptierung als ‚geringfügige Veränderung' qualifiziert, das Bundesdenkmalamt schließt sich dieser Einschätzung an.

[...] Das Ausmaß der Wohnungen ist keineswegs ‚menschenunwürdig'. Es handelte sich ursprünglich um Ein-Personen-Wohnungen, die in ihrer Größe durchaus vergleichbaren Wohnungen des sozialen Wohnhaus (‚Gemeindebauten') entsprachen, aber durch ihre Ausstattung mit Badezimmern höhere Standards (für eine urbane und finanzkräftige Klientele von Alleinstehenden, vgl. dazu etwa das Hochhaus in der Herrengasse) aufwiesen. Eventuell gewünschte Wohnungszusammenlegungen können nach Erwachsen in Rechtskraft des Denkmalschutzes in einem gesonderten Verfahren behandeln werden.

[...] Die Unterschutzstellung betrifft den gewachsenen Zustand des Hauses zu seinem gegenwärtigen Zeitpunkt. Da der Denkmalschutz immer Entitäten, d.h. ganze Objekte, schützt, pflegt und bewahrt, ist eine Differenzierung im Sinn eines detaillierten Katalogs weder zielführend noch die Spruchpraxis des Bundesdenkmalamtes.

Eine Aufnahme des Bestands, wie sie [...] gefordert wird, ist nicht vorgesehen. Die Bestandsaufnahme ist [...] bereits erfolgt.

[...] Die Unterschutzstellung erfolgt keineswegs ‚autoritär', sondern auf der Basis des Denkmalschutzgesetzes, das das Produkt einer demokratischen Legislative ist.

[...] Der Lokalaugenschein wurde bereits durchgeführt. Die Ladung der Miteigentümerinnen ist nicht vorgesehen, da das Ermittlungsverfahren vor Ort durchgeführt und das Ergebnis allen Miteigentümerinnen schriftlich mitgeteilt wurde. Die Forderung von XXXX ist daher bereits erfüllt. Ein weiterer Lokalaugenschein ist aus der Sicht des Bundesdenkmalamtes gegenwärtig nicht notwendig."

11. Aktenkundig ist weiters ein von XXXX unterfertigter Aktenvermerk vom 21.05.2008 mit folgendem Inhalt:

"Zur Stellungnahme von RA XXXX

Aus dem Ermittlungsverfahren ergibt sich nicht, dass die Qualität des ggst. Hauses ‚aber nicht dermaßen besonders' (Stellungnahme XXXX S. 2 oben) sei; vielmehr wurde in dem in der Vorankündigung der Unterschutzstellung enthaltenen Amtssachverständigen-Gutachten [...] auf die herausragende Qualität des gegenständlichen Objektes hingewiesen, diese beschrieben und begründet.

[...] Die Stellung unter Denkmalschutz geht von der Entität des Hauses aus. Zu den Wohnungen ist zu bemerken, dass es sich um eine große Anzahl kleiner Einpersonenwohnungen handelt, die schon zur Erbauungszeit mit hohem Standard versehen waren, d.h. über Bad und WC im Wohnungsverband verfügten. Einpersonenwohnungen, Garconnieren oder ‚Junggesellenwohnungen', wie sie damals genannt wurden, für eine bürgerliche, finanzkräftige Klientele in attraktiver innerstädtischer Lage waren zur Erbauungzeit, als man vorzugsweise in Familienverbänden lebte und wohnte, eher die Ausnahme als die Regel und können typologisch in die Reihe experimenteller Wohnformen der ersten Jahrhunderthälfte eingereiht werden. Beginnend mit den ‚Ledigenheimen' des frühen 20. Jahrhunderts, über das Einküchenhaus ‚Heimhof' mit seiner zentralen Versorgung und die Einraumwohnungen der Gemeindebauten reicht die Tradition weiter bis zu Beispielen wie dem Hochhaus in der Herrengasse, das ebenfalls hauptsächlich Einpersonenwohnungen enthielt. Damit wurde z.B. den Bedürfnissen der in den 1920er Jahren zahlreicher werdenden Gruppen berufstätiger allein stehender Frauen entsprochen. Möglicherweise war auch im Haus XXXX eine zentrale Versorgung der Einzelmieterinnen angedacht; ein Hinweis darauf sind die an einigen Türen noch vorhandenen Klappen.

Der Grundriss des Hauses mit seinen Kleinwohnungen trägt den Bedürfnissen, der zunehmenden sozialen Differenzierung seiner Zeit und deren entsprechend veränderten Wohnbedürfnissen Rechnung. Der Hausgrundriss mit den Wohnungen ist daher integraler Bestandteil der damals fortschrittlichen Binnenstruktur der Anlage, die als Sondertypus gelten kann, von dem nur wenige Beispiele in Wien (z.B. das Hochhaus XXXX ) erhalten geblieben sind. Die Stellung unter Denkmalschutz hat daher das gesamte Objekt umfassen."

12. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.

In der Begründung wird zunächst das "Amtssachverständigengutachten" (wie unter Punkt 4. angeführt) wörtlich wiedergegeben.

In den Erwägungsgründen wird zunächst der Inhalt der unter Punkt 10. und 11. dargestellten Aktenvermerke wiedergegeben. Sodann wird festgehalten, dass die Bedeutung und Bewertung des gegenständlichen Wohnhauses im Gutachten als Denkmal hätten nicht widerlegt werden können. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung erachtet die Behörde aus folgendem Gründen für gegeben:

"Das gegenständliche Wohnhaus gilt als umfassend, einschließlich Original-Dach und Details erhaltener Stahlbetonbau als ein seltenes und qualitätvolles Dokument der nur vereinzelt im Wiener Altstadtbereich vertretenen Neuen Sachlichkeit im Gegensatz zu den wenigen zeitgleichen Objekten zeichnet sich ‚ XXXX ' durch die einzigartige Kombination der streng-rationalen Formensprache mit historisierenden Elementen aus - in dem Fall ein ‚ XXXX ', der mit Bezug zum Vorgängerbau gewählt wurde, das den Bau über gleichgeartete Objekte herausragen lässt. Es handelt sich zudem um ein typisches Werk der XXXX , weiche die österreichische Architektur der Zwischen- und Nachkriegszeit weitreichend prägte, womit dem Bauwerk neben seiner regionalen (lokalen) Bedeutung jedenfalls auch überregionale Bedeutung zukommt. Seltenheitswert ist dem gegenständlichen 7geschossigen Wohnhaus auch als (seltener) Repräsentant der frühen Hochhaus-Architektur in Wien beizumessen, der mit dem turmartig abgesetzten Dachgeschoss an den Wohnbau von XXXX in der XXXX - bekannt als XXXX - anschließt. Darüber hinaus ist das Gebäude mit seinen Eklektizismen (‚ XXXX ') und expressionistischen Anklängen ein seltenes Beispiel der in Wien vor allem von XXXX angeführten, traditionell orientierten Interpretation des Funktionalismus (im Gegensatz zu der von XXXX geprägten dogmatischen Richtung). Städtebauliche Bedeutung erlangt das Gebilde durch die als Hochhaus ausgebildete Eckverbauung mit Prospekt-Fassade, durch pronocierte Akzentuierung der platzartig erweiterten Einmündung der XXXX in die XXXX . Im Inneren folgt die Vielfalt der kontrastreich eingesetzten Materialien und Farbfassungen den programmatischen Idealen der mit dem Bauhaus in XXXX nach dem Ersten Weltkrieg in Gang gesetzten Moderne. ‚ XXXX ' gilt als ein rares und signifikantes Zeugnis der privaten Wiener Bau- und Wohnkultur der Zwischenkriegszeit. Insgesamt kommt dem Gebäude somit nicht nur lokalhistorisch sondern auch bundesweit betrachtet ein hoher Stellenwert in Bezug auf Qualität, ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des Österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht zu, womit ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung gegeben ist."

13. Gegen diesen Bescheid erhoben XXXX und der Zweitbeschwerdeführer fristgerecht Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

13.1. XXXX brachte zusammengefasst Folgendes vor: Das Bundesdenkmalamt habe einen weisungsgebundenen Beamten mit der Befundaufnahme und Erstattung des Gutachtens beauftragt. Das Ermittlungsverfahren müsse durch die Einholung eines nichtamtlichen Sachverständigengutachtens auf Grund einer vollständigen Befundung des gesamten Objektes sowie der Ladung alle Miteigentümer zu einem Lokalaugenschein ergänzt werden. Bei der Wohnung, die vom Bundesdenkmalamt besichtigt worden sei, handle es sich nicht um eine "Regelwohnung", weil die besichtigte Wohnung nur einmal vorkomme. Weiters habe das Bundesdenkmalamt keine Feststellungen dahingehend getroffen, was Alt- und was Neubestand sei. Hätte das Bundesdenkmalamt die Mehrheit der Miteigentümer nicht vom Ermittlungsverfahren ausgeschlossen und sich mit den Inhalten der Bauakte auseinandergesetzt, wäre der Behörde nicht entgangen, dass die Planung und Ausführung des Objektes unter Einfluss der NS-Zeit gestanden sei. Dem gegenständlichen Gebäude komme keine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zu. Weder genieße das Objekt in der Fachwelt eine Wertschätzung noch weise es eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung auf. Das Bundesdenkmalamt führe zur Begründung zwar Literatur an, jedoch scheine das Objekt dort nicht auf. Zusammengefasst sei der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt in folgenden Punkten ergänzungsbedürftig: Historisierende Elemente des Objektes, Bezug des Objektes zum Vorgängerbau, typische Merkmale der Werke der Porr AG, vergleichende Charakteristika des Objektes mit dem Porr-Haus und dem Hochhaus in der Herrengasse, Eklektizismen des Objektes, die seine Zuordnung zum "Neo-Neo-Barock" begründeten, geschichtliche, künstlerische sowie kulturelle Bedeutung des Objektes.

13.2. Der Zweitbeschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei durch die Unterlassung der Ladung zum Lokalaugenschein in seinen Rechten verletzt worden. Zu den weiteren Ausführungen habe es nicht die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben, da sich diese erstmals im Bescheid finden. Der Umstand, dass es sich gegenständlich um Kleinwohnungen handle, sei nichts besonders. In Wien gebe es eine Vielzahl an Häusern mit Kleinwohnungen. Weder liege etwas besonders in den Grundrissen vor noch habe die Behörde etwas Besonders feststellen können.

14. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

15. Aus dem am 07.04.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug ergibt sich, dass XXXX bücherliche Eigentümerin der (mit dem Wohnungseigentum an bestimmten Wohnungen verbundenen) Anteilen an der gegenständlichen Liegenschaft ist, die zuvor im Eigentum von XXXX gestanden waren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

1.5. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, mwN).

Wie sich aus dem unter Punkt I.15. dargestellten Grundbuchsauszug ergibt, ist nunmehr XXXX bücherliche (Mit)Eigentümerin der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft und ist somit in die Rechtstellung Dr. Karl LEITNER als Rechtsmittelwerber eingetreten.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

Die Unvollständigkeit eines Amtssachverständigengutachtens in Angelegenheit Unterschutzstellung nach dem DMSG, bei der es lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf, ist eine typische Ergänzung, welche die Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmen hat (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037 unter Verweis auf VwGH 22.03.2012, 2011/09/0215).

2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

Bei einem Amtssachverständigen iSd § 52 AVG handelt es sich um einen - nicht notwendig ausschließlich - zur Begutachtung von Fachfragen dauernd bestellten Organwalter (VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109; Walter/Thienel AVG § 52 Anm 3).

2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.2.4. Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des § 1 DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres. Grundsätzlich ist auch der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Eine Ausnahme ist in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):

Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:

Denn es kann insbesondere nicht gesagt werden, dass sich die Unterschutzstellung der betreffenden Teile des Gebäudes auf entsprechende gutachterliche Aussagen eines Amtssachverständigen stützen könnte:

Zum einen kam XXXX , mit deren Ausführungen in dem unter Punkt I.2. dargestellten Schriftstück sich das unter Punkt I.4. genannte "Amtssachverständigengutachten" fast wortwörtlich deckt, aufgrund der unter Punkt 2.2.1. dargestellten Rechtsprechung zum Begriff des Amtssachverständigen die Stellung einer solchen nicht zu. Zum anderen können die Ausführungen in den unter Punkt I.7., I.10., und I.11. dargestellten Schriftstücken vor dem Hintergrund der Ausführungen zur erforderlichen Beschaffenheit eines Gutachtens nicht als Amtssachverständigengutachten qualifiziert werden.

Zusätzlich wurde im "Amtssachverständigengutachten" nicht schlüssig dargelegt, warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Die Bedeutung kann in einem, zwei oder auch allen drei Bereichen gegeben sein. Aus der Formulierung "oder" in § 1 Abs. 1 DMSG ist der Schluss zu ziehen, dass eine allgemeine Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung nicht Grundlage für die Denkmaleigenschaft ist, sondern sehr wohl konkretisiert werden muss, welche Form der Bedeutung im konkreten Fall gegeben ist. Den unter Punkt I.4. wiedergegebenen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, in welchem bzw. welchen der drei Bereiche eine Bedeutung angenommen wird; in den zugrundeliegenden Ausführungen von XXXX ist zwar von einer dem Objekt zukommenden "künstlerische[n] und kulturelle[n] Bedeutung" die Rede, es wird aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Bedeutung im jeweiligen Bereich anzunehmen sei.

Weiters kann nicht gesagt werden, dass eine - in Hinblick auf die Problematik einer allfällig erforderlichen bloßen Teilunterschutzstellung (die vom Zweitbeschwerdeführer auch explizit [eventualiter] beantragt wurde) jedoch notwendige - hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage stattgefunden hätte, ob die Bedeutung des gegenständlichen Objektes iSd des § 1 Abs. 1 DMSG (auch) bezüglich der darin befindlichen Wohnungen gegeben ist.

Schließlich hat es das Bundesdenkmalamt es unterlassen, ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Im "Amtssachverständigengutachten" wurden zwar einzelne Vergleichsobjekte genannt, das gegenständliche Gebäude zu diesen aber nicht in Relation gesetzt. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen ist es nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert das gegenständliche Gebäude regional bzw. österreichweit einnimmt und hätten ergänzende Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG geforderten Kriterien angestellt werden müssen. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes gerechtfertigt ist.

2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts)Sachverständigen-gutachten zur Frage einholen müssen, inwiefern dem Gebäude oder Teilen desselben eine geschichtliche, künstlerische und oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen.

Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind somit unerlässlich.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt.

Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären, und in Hinblick auf das unter Punkt 2.3. Ausgeführte nicht gesagt werden, dass die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen bloß in einer - typischerweise von der Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmenden - Ergänzung des eines bereits von der Verwaltungsbehörde durch Einholung eines (Amts)Sachverständigengutachtens festgestellten Sachverhaltes bestünden, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit den Erkenntnissen vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, bereits einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und das gegenständliche Verfahren auf deren Grundlage entschieden wurde.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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