BVwG W112 2014001-1

W112 2014001-1Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2015

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Regest

Anhaltung, Eingabengebühr, Kostenersatz, Mitgliedstaat,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,<br/>Überstellung, Zurückweisung

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BVwG W112 2014001-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.2014001.1.00

Spruch

W112 2014001-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, volljährig, StA Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2014, Zl. 1020441008-14675881, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 07.11.2014 bis 12.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 07.11.2014 bis 12.11.2014 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

B)

I. Die Revision gegen Spruchpunkt A.III. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II. Die Revision ist im Übrigen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 04.06.2014 gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren (und somit 16 Jahre alt) zu sein. Er sei in Spanien und der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Schweiz habe ihn ausgewiesen. Am 31.05.2014 sei der daraufhin mit dem Zug nach Österreich gefahren.

Mit Ladung vom 06.06.2014 wurde der Beschwerdeführer für 13.06.2014 zur ärztlichen Untersuchung geladen, weil wegen seinem reifen Auftreten, seiner ausgewachsenen Statur, seinem Bartwuchs und weil er die Körperproportionen eines Erwachsenen habe, Zweifel an der von ihm angegebenen Minderjährigkeit bestanden. Laut Handwurzelröntgen vom 13.06.2014 wurde beim Beschwerdeführer das finale Stadium, dh. ein Erwachsenenbefund, festgestellt. Auf Grund dieses Befunds erachtete das Bundesamt die Durchführung einer multifaktoriellen Altersdiagnostik für indiziert und lud den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.06.2014 für 02.07.2014 zur ärztlichen Untersuchung; der Beschwerdeführer wurde belehrt, dass das nicht pünktliche Erscheinen als Nichtmitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts gewertet würde.

Österreich stellte am 18.06.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz, worüber die belangte Behörde den Beschwerdeführer am selben Tag gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 informierte. Am 19.06.2014 antwortete die Schweiz, dass der Beschwerdeführer am 07.10.2013 in der Schweiz um Asyl angesucht habe. Am 18.11.2013 habe die Schweiz ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien gestellt, Spanien habe dieses am 17.01.2014 gutgeheißen. Der Beschwerdeführer gelte seit 06.06.2014 in der Schweiz als untergetaucht, die Schweiz habe daraufhin bei Spanien die Verlängerung der Überstellungsfrist beantragt. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz behauptet, am XXXX geboren und minderjährig zu sein. Da er seine angebliche Minderjährigkeit weder belegen noch glaubwürdig behaupten habe können, sei er in der Schweiz als volljährig geführt worden. Seinen Angaben zufolge habe er weder in der Schweiz noch in anderen Staaten Familienangehörige. In der Beilage übermittelte die Schweiz die spanische Zustimmungserklärung vom 17.01.2014, wonach der Beschwerdeführer wieder aufgenommen werde.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag teilte das Bundesamt gemäß § 29 Abs. 3 Z 3 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer mit, dass Dublin-Konsultationen mit Spanien geführt würden und beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG 2005 hingewiesen.

Der Beschwerdeführer befolgte die Ladung zur ärztlichen Untersuchung am 02.07.2014 nicht, er wurde am 01.07.2014 aus der Grundversorgung abgemeldet, weil er unbekannten Aufenthalts und bei der Standeskontrolle nicht anwesend war.

Mit Schreiben vom 06.08.2014 stimmte Spanien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Spanien teilte mit, dass der Beschwerdeführer in Spanien angegeben habe, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und minderjährig zu sein. Die spanischen Behörden hätten eine Altersfeststellung durchgeführt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Am 12.08.2014 informierte Österreich Spanien vom Untertauchen des Beschwerdeführers und beantragte die Verlängerung der Überstellungsfrist aus diesem Grund.

Mit Verfahrensanordnung vom 12.08.2014 stellte das Bundesamt die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Begründend stützte sich das Bundesamt auf die unterschiedlichen Altersangaben des Beschwerdeführers und sein erwachsenes Aussehen.

Mit Bescheid vom 20.08.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass Spanien zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 festgestellt, dass die Abschiebung nach Spanien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Am 08.09.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen.

Am 05.11.2014 wurde der Beschwerdeführer um 20:30 Uhr in einem Wettlokal einer Identitätsfeststellung unterzogen. Er wies sich mit seiner Asylverfahrenskarte aus. Der Beschwerdeführer wurde entsprechend dem Festnahmeauftrag festgenommen und um 21:05 Uhr ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 07.11.2014 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und für niemanden Sorgepflichten habe. Er habe nur einen Freund in der EU, von dem er nicht wisse, wo er sich aufhalte. Er verfüge über € 76,- an Barmitteln. Er habe zunächst in der Betreuungsstelle Traiskirchen gelebt, danach habe er Traiskirchen verlassen und sich mal da und mal dort aufgehalten. Er habe keine Unterkunft. Auf die Frage, warum er sich dem Asylverfahren entzogen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Problem sei, dass ihm keiner helfe. Er habe wegen dem Arzttermin ins Lager zurückwollen, aber man habe ihm gesagt, dass er das nicht dürfe. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass die Überstellung für den 12.11.2014 terminisiert sei.

Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 07.11.2014, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2014 (gemeint wohl: 07.11.2014), zugestellt durch persönliche Übernahme am 07.11.2014, wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.

3. Mit Schriftsatz vom 10.11.2014, eingebracht beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2014, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes sowie die Anhaltung in Schubhaft. Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG begehrte der Beschwerdeführer die umgehende Enthaftung.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei minderjährig. Er sei von der Grundversorgung abgemeldet worden, weil er offenbar zu spät ins Lager zurückgekehrt sei. Deshalb habe er der Ladung nicht Folge leisten können. Der Bescheid, mit dem die Anordnung zur Außerlandesbringung verfügt worden sei, hätte ihm als Minderjährigen nicht zugestellt werden dürfen. Im Zweifel sei gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, es sei nicht hinreichend geklärt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben volljährig sei. Die belangte Behörde habe sich nie selbst ein Bild vom Beschwerdeführer gemacht, die Altersfeststellung sei nicht abgeschlossen worden. Da keine vollständige Altersdiagnostik durchgeführt worden sei, gelte der Beschwerdeführer als minderjährig. Es sei nicht ersichtlich, ob Österreich die spanischen Unterlagen zur Altersfeststellung eingeholt habe und ob die spanische Altersfeststellung den österreichischen Standards entspreche. Zudem hätte die belangte Behörde vor der Zustellung des Bescheides im Asylverfahren versuchen müssen, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei auch bei der Schubhaftverhängung nicht berücksichtigt worden. Bei der Verhängung der Schubhaft hätte eine multifaktorielle Altersdiagnose durchgeführt werden müssen. Die Schubhaftverhängung sei unverhältnismäßig gewesen, insb. habe sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit den Altersangaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

§ 76 Abs. 1 FPG entspreche nicht den Voraussetzungen des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht unter Art. 28 Dublin-III-VO subsumiert; sie habe sich nicht hinreichend mit der Möglichkeit der Verhängung gelinderer Mittel auseinandergesetzt. Das Bundesamt sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht zuständig gewesen. Art. 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG würden gegen Art. 18 B-VG verstoßen. Der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu.

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Bescheides, die Feststellung, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und den Ersatz der Eingabengebühr, die Feststellung, auf Grund welcher Rechtsgrundlage das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung befugt sei, in eventu die Weiterleitung der Beschwerde an das zuständige Gericht und die Zulassung der Revision.

4. Das Bundesamt legte die Akten vor, nahm aber von der Erstattung einer Äußerung Abstand.

Am 12.11.2014 übermittelte das Bundesamt den Beleg für die am selben Tag durchgeführte Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien.

Im Grundversorgungssystem sind keine Daten betreffend den Beschwerdeführer seit der Abmeldung am 01.07.2014 enthalten, der Beschwerdeführer war laut ZMR in Österreich nie legal gemeldet. Laut Strafregisterauszug ist der Beschwerdeführer unbescholten.

Im Rahmen des Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.05.2015 eine Stellungnahme, in der er verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 7 BFA-VG in Folge des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., vorbringt, da kein hinreichender Rechtsschutz in Schubhaftverfahren bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und volljährig.

Er wurde zur Überstellung gemäß Art. 29 Dublin-III-VO in Schubhaft genommen. Die Schubhaft dauerte von 07.11.2014 bis 12.11.2014.

2. Beweiswürdigung:

1. Der Beschwerdeführer ist entgegen seinem Vorbringen volljährig:

Er verfügt über keine Belege für seine behauptete Minderjährigkeit.

Gemäß § 13 Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken. Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 1 BFA-VG im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer gab in Spanien - nebst einem anderen Namen - bei seiner Asylantragstellung am 17.09.2013 an, am XXXX geboren (und somit im Zeitpunkt der Antragstellung achtzehn Jahre alt gewesen) zu sein; gleichzeitig gab er an, minderjährig zu sein. Spanien führte eine medizinische Altersfeststellung durch - dabei handelt es sich um ein Handwurzelröntgen (s. EASO, Age assessment practice in Europe, Dezember 2013) - und stellte als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den XXXX fest. Der Beschwerdeführer wurde als volljährig behandelt.

In der Schweiz gab der Beschwerdeführer bei der Asylantragstellung am 07.10.2013 an, am XXXX geboren worden zu sein. Auf Grund seiner Einvernahmen und widersprüchlichen Angaben zu seinem Geburtstag stellte die Schweiz die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest.

In Österreich gab der Beschwerdeführer nunmehr an, am XXXX geboren worden zu sein.

Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer in jedem EU-Mitgliedstaat andere Angaben zu seinem Geburtstag macht und seinen ursprünglichen Angaben zufolge volljährig war. Es widerspricht aber der Erfahrung und der Judikatur, dass Asylwerber sich im ersten Mitgliedstaat als volljährig ausgeben, im nachfolgend aufgesuchten jedoch als minderjährig. Dies ist auch objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar, weil minderjährige Asylwerber Vorteile im Verfahren genießen, sodass keine Motivation besteht, sich entgegen der Wirklichkeit als ältere Person auszugeben (vgl. VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045; vgl. auch EGMR 05.02.2015, Fall A.M.E., Appl. 51.428/10).

Es bestehen schon aus diesem Grund keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers.

Auch das in Österreich durchgeführte Handwurzelröntgen ergab einen Erwachsenenbefund. Der weiteren multifaktoriellen Altersuntersuchung entzog sich der Beschwerdeführer. Dass er die Untersuchung verpasst habe, weil er keine Hilfe gehabt habe, wie er in der Beschwerde vorbringt, ist aktenwidrig, weil ihm sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als gesetzlicher Vertreter beigestellt war. Dass er nur deshalb nicht an der Untersuchung teilnehmen habe können, weil er nicht mehr ins Lager gelassen worden sei, ist schon vor dem Hintergrund als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme kein einziges Mal versuchte, mit den Behörden Kontakt aufzunehmen. Es steht somit - auch auf Grund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Verschwinden aus der Bundesbetreuung bis zur Festnahme im Verborgenen aufhielt - vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer nach der Mitteilung, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen und ihn nach Spanien auszuweisen, sowie der Ladung zur multifaktioriellen Altersuntersuchung untertauchte.

Dass sich der Beschwerdeführer der multifaktoriellen Altersuntersuchung entzog, ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner unbelegten Altersangaben sehr wohl zu berücksichtigen.

Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer volljährig ist und auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides volljährig war.

2. Die übrigen Angaben ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und den eingeholten Registerauskünften sowie den erstatteten Schriftsätzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 und 3 BFA-VG würden gegen Art. 18 B-VG verstoßen.

§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.

Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 1. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers stellen sich daher nicht mehr.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis 12.11.2014

1. Der Beschwerdeführer geht davon aus, das Bundesamt sei zur Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG sachlich nicht zuständig gewesen. Diese Ansicht ist verfehlt:

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem Bundesamt die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamtes fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des Bundesamtes nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig war.

2. Auf Grund der in der Beweiswürdigung dargelegten Umstände steht auch fest, dass der Beschwerdeführer bei Bescheiderlassung nicht minderjährig war. Auch das diesbezügliche Vorbringen geht somit ins Leere.

3. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO.

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223; so auch VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0002; 24.03.2015, Ro 2004/21/0080).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Zur Verhängung von Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, aus:

"Zum Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0170, mwH).

Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Z 4, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0402, mwH).

Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde.

Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)." (vgl. auch VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)

Dies bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf § 76 Abs. 1 FPG:

"Für den hier einschlägigen § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 kann nichts Anderes gelten, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch für § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 gilt, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH in seiner bisherigen Judikatur zu dieser Bestimmung für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen." (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 23.04.2015 Ro 2015/21/0007)

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 07.11.2014 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 12.11.2014 rechtswidrig.

Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.

Zu A.II.) Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer gemäß Abs. 2 obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.

3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung. Es fand keine mündliche Verhandlung statt. Somit gebührt dem Beschwerdeführer Schriftsatzaufwand iHv € 737,60.

4. Da im Verfahren keine Barauslagen angefallen sind, ist von einem Barauslagenersatz gemäß § 76 AVG iVm § 17 VwGVG abzusehen.

Zu A.II.) Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr

Der Beschwerdeführer beantragt den Ersatz der Eingabengebühr.

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.

Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG (idS auch VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070). Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- [...]gebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).

Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen eine Rechtsgrundlage für Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt (dies ist neben der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tatsache, dass die Schubhaft nach Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG verhängt wurde sowie der Beginn und das Ende der Schubhaft) aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Betreffend Spruchpunkt A.III. ist die Revision zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach § 79a AVG bestehenden Rechtslage entspricht.

Im Übrigen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu A.I. nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 23.04.2015 Ro 2015/21/0007). Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar und wurde für die Zeit vor dessen Inkrafttreten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008).

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