W108 2004797-1•BVwG W108 2004797-1
W108 2004797-1Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2015
Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Haft, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung, Verfolgungsgefahr
W108 2004797-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2014, Zl. 831555504/1740029, betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, zwei Cousins und eine Cousine befänden sich ebenfalls als Asylwerber in Österreich, und er gab zum Fluchtgrund an, dass er Syrien deshalb verlassen habe, weil es dort eine Bewegung gegen den Präsidenten Assad gegeben habe, welche zu ihnen gekommen sei und seinen jüngeren Bruder habe mitnehmen wollen. Er sei dazwischen gegangen und sei deshalb geschlagen worden. Sein jüngerer Bruder sei zwei Monate im Gefängnis gewesen. Würde er nach Syrien zurückkehren, so würden er und seine Familie umgebracht werden.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtgrundes im Wesentlichen aus, dass er vor den Kriegswirren geflüchtet sei und er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe habe. Es habe keine konkrete Verfolgung seiner Person gegeben. Er habe wegen des Krieges Angst um sein Leben.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde versagte den Asylstatus im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe und er als Grund für das Verlassen Syriens die aktuell schlechte Sicherheitslage angegeben habe. Aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor der belangten Behörde ergebe sich, dass er Syrien wegen des aktuell herrschenden Bürgerkrieges verlassen habe [was die belangte Behörde als nicht asylrelevant erachtete]. Eine persönliche Verfolgung seiner Person durch das Militär oder Regimegegner hätte nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, zwei Mal verhaftet, jedoch danach sofort wieder freigelassen worden zu sein. Mehrfach befragt habe er eine konkrete Verfolgung durch das Regime oder durch andere Personen in Syrien verneint. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass er weder von der syrischen Armee noch von den Regimegegnern angegriffen worden sei. Auch sonst habe er keinerlei Probleme mit Behörden oder der Polizei angegeben. Somit sei - so die belangte Behörde in der Bescheidbegründung - die "vorab bei der Exekutive rudimentäre Geschichte über den Vorfall mit den Assadgegnern nicht glaubhaft bzw. [zeige] dieser Vorfall offensichtlich nicht die notwendige Intensität auf, die für die Flüchtlingseigenschaft notwendig [sei]". Der Beschwerdeführer selbst habe mehrfach befragt angegeben, ausschließlich wegen der allgemeinen Gefahr des Bürgerkrieges in Syrien von dort geflüchtet zu sein. Relevante Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wonach der Beschwerdeführer persönlich Verfolgung in seiner Heimat zu befürchten hätte, habe der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt.
3. In der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde gegen den Bescheid eingewendet, dass das Verfahren vor der belangten Behörde mit erheblichen Mängeln behaftet sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme vor der belangten Behörde gar nicht die Möglichkeit erhalten, sich zu seinen Fluchtgründen zu äußern. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass er mehrmals aufgefordert worden sei, Details zu seinem Fluchtbegehren zu nennen. Einige Aussagen, die sich im Protokoll wiederfänden, entsprächen nicht den Tatsachen. Er habe nicht angegeben, keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe zu haben, vielmehr habe er bereits bei der Erstbefragung konkrete Fluchtgründe angegeben. Im Bescheid sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, zweimal verhaftet worden zu sein. Dies entspreche zwar den Tatsachen, allerdings ergebe sich dieser Umstand weder aus der Niederschrift über die Erstbefragung noch aus der Niederschrift über die Einvernahme vor der belangten Behörde, sodass daraus auf Mängel der Protokollierung bzw. der Durchführung der Einvernahme geschlossen werden könne. Zum Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer in Syrien von Soldaten angeschossen worden sei, habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde einen Arztbrief vorlegen wollen, weiters ein Schreiben der Partei der Kurdischen Volksunion in Syrien (samt deutscher Übersetzung), in welchem der Beschwerdeführer und seine beiden mit ihm nach Österreich geflohenen Cousins sowie der Bruder des Beschwerdeführers ausdrücklich als Aktivisten für diese Partei bezeichnet seien. Die Nichtberücksichtigung der angebotenen entscheidungsrelevanten Beweismittel verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör. Überdies habe die belangte Behörde die Zeugeneinvernahme seiner Cousins in Österreich, die die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und zu seiner Identität hätten bestätigen können, unterlassen.
Aus dem der Beschwerde angeschlossenen fremdsprachigen Schriftsatz geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der friedlichen Revolution in Syrien als friedlicher Aktivist aufgetreten sei. Er habe die Unterdrückungsmethoden der syrischen Regierung dokumentiert, indem er die friedlichen Demonstranten und die Mitglieder der syrischen Regierung fotografiert habe, als diese auf die friedlichen Demonstranten mit scharfer Munition geschossen hätten. Auf den Beschwerdeführer und einen anderen Aktivisten sei direkt scharf geschossen worden, worüber es einen Bericht eines österreichischen Krankenhauses gebe. Der andere Aktivist sei von einem seiner Verwandten in ein Krankenhaus in Syrien gebracht worden, wo er von Sicherheitsleuten getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich daher in kein Krankenhaus in Syrien begeben, sondern habe sich in einem Feldlazarett behandeln lassen. Nach dem Beschuss seien Leute des politischen Sicherheitsapparates zu ihm nach Hause gekommen, hätten nach ihm gefragt und seinen jüngeren Bruder verhaftet, um auf den Beschwerdeführer Druck auszuüben, sich zu stellen. Auch während der zweimonatigen Haft seines Bruders sei nach dem Beschwerdeführer, der sich in dieser Zeit bei Freunden und Verwandten versteckt habe, seitens des politischen Sicherheitsapparates zu Hause gefragt worden. Man hätte ihn in dieser Zeit für die Freie Syrische Armee anwerben wollen, was er jedoch abgelehnt habe, da er gegen jede Art der bewaffneten Auseinandersetzung sei. Da beide Kriegsparteien den Beschwerdeführer hätten haben wollen, habe der Beschwerdeführer Syrien verlassen. Bis heute kämen Leute des politischen Sicherheitsapparates zu ihm nach Hause.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2. Die Beschwerderüge, das Verfahren vor der belangten Behörde sei mit erheblichen Mängeln behaftet und die belangte Behörde habe wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen, ist im Ergebnis zutreffend. Der belangten Behörde sind gravierende Ermittlungs- und Feststellungsmängel anzulasten:
Dies ergibt sich schon daraus, dass die belangte Behörde im Bescheid unter "Feststellungen" ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, zweimal verhaftet, jedoch sofort wieder freigelassen worden zu sein (woraus die belangte Behörde ableitete, dass der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei bzw. zukünftig zu befürchten hätte), dem Akteninhalt (insbesondere den Niederschriften über die Befragungen des Beschwerdeführers) eine derartige Aussage des Beschwerdeführers allerdings nicht entnommen werden kann. Die genannte Feststellung ist - selbst wenn der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde behauptet Derartiges tatsächlich vor der belangten Behörde ausgesagt haben sollte - anhand des Akteninhaltes nicht nachvollziehbar und - für sich allein, ohne weitere Feststellungen zu allfälligen Verhaftungen des Beschwerdeführers, für die Zuerkennung oder Versagung des Asylstatus nicht geeignet. Schon in diesem Zusammenhang ist keinerlei brauchbare Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben. Denn entgegen der Einschätzung der belangten Behörde könnte bei einer zweimaligen Inhaftierung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime in der Vergangenheit - selbst wenn er sofort wieder freigelassen worden wäre - jedenfalls nicht ohne nähere Ermittlungen und Feststellungen zu den Inhaftierungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime zu erwarten habe, wenn davon auszugehen wäre, dass im Falle des Verbleibes des Beschwerdeführers in Syrien die Bestrebungen des syrischen Regimes, den Beschwerdeführer festzunehmen, (mit möglicherweise schlimmen Folgen für den Beschwerdeführer) sich wiederholt hätten bzw. sich bei seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise wiederholen könnten. Würde diese Annahme zutreffen, könnte einem solchen Geschehen nicht von vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden (vgl. dazu auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328). Dazu wurde von der belangten Behörde jedoch kein Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben.
Darüber hinaus hat die belangte Behörde entscheidungsrelevante Angaben des Beschwerdeführers - insbesondere auch bei der Erstbefragung - im Wesentlichen ignoriert bzw. diesbezüglich die Asylrelevanz verkannt: Obwohl der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung konkrete Angaben zu einer Bedrohung durch Regimegegner in Syrien gemacht hat (und ein solcher Sachverhalt asylrelevant sein könnte, vgl. zur Asylrelevanz einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure etwa VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140) und obwohl der Beschwerdeführer gleichfalls konkret dargetan hat, dass bereits ein Familienangehöriger (sein jüngerer Bruder) im Gefängnis gewesen sei, und aus den Feststellungen der belangten Behörde hervorgeht, dass auch Familienangehörige von (vermeintlich) "Oppositionellen" der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt sind - und somit das "Durchschlagen" einer Verfolgung des Bruders des Beschwerdeführers auf den Beschwerdeführer als Familienangehörigen (sei es in Form einer dem Beschwerdeführer wegen seines Bruders selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung") in Betracht zu ziehen wäre; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939) -, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer dazu bei der Einvernahme nicht befragt, dazu keine Ermittlungen durchgeführt und keinen Sachverhalt festgestellt, sondern das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung pauschal als unwahre "rudimentäre Geschichte", die "offensichtlich" nicht die "notwendige Intensität" hätte, abgetan. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Probleme mit Gegnern des syrischen Regimes gehabt und wäre der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich (vom syrischen Regime) inhaftiert gewesen, kann die Unglaubwürdigkeit bzw. die mangelnde Asylrelevanz eines solchen Sachverhaltes jedenfalls nicht ohne weitere Ermittlungen und Feststellungen (hinsichtlich der Hintergründe und der näheren Umstände der Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit Gegnern der Regierung Assad und der Verhaftung seines jüngeren Bruders) und nur mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer eine "persönliche" Verfolgung nicht angegeben habe, verneint werden. Entscheidend ist nämlich nicht, ob eine "persönliche" Verfolgung des Beschwerdeführers bereits stattgefunden hat, sondern ob der Beschwerdeführer in Syrien von Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Da die belangte Behörde derartige Sachverhaltsermittlungen- und Feststellungen unterlassen hat, ist die Versagung der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer bei der Erstbefragung getätigten Angaben durch die belangte Behörde und die Beurteilung der belangten Behörde, es drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch das syrische Regime und/oder Gegnern des syrischen Regimes im Falle einer Rückkehr, im Ergebnis durch kein Ermittlungsergebnis getragen.
Mit Blick auf die dargelegten möglichen asylrelevanten Auswirkungen von (vermeintlich) "Oppositionellen" im Familienkreis ist im spezifischen Fall augenscheinlich, dass die belangte Behörde dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers zu wenig Beachtung geschenkt und (auch) diesbezüglich die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen unterlassen hat. Neben der Angabe, dass sein Bruder in Syrien im Gefängnis gewesen sei, hat der Beschwerdeführer immerhin auch angegeben, es befänden sich Angehörige in Österreich, die ebenfalls Asylanträge gestellt hätten. Aus vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Aktenteilen betreffend das Asylverfahren des in (in Österreich befindlichen) Cousins des Beschwerdeführers Herrn XXXX ergibt sich etwa, dass dieser in dessen (ebenfalls von der belangten Behörde geführten) Asylverfahren angegeben hat, dass mehrere Familienmitglieder bei Rebellen gekämpft hätten, er ein Aktivist gegen die syrische Regierung sei, er an Demonstrationen gegen diese teilgenommen habe und sein Bruder verhaftet worden sei, damit er sich stelle. Obwohl der belangten Behörde somit diese Angaben des Cousins des Beschwerdeführers bekannt waren, ging sie im Verfahren des Beschwerdeführers nicht darauf ein, traf keine Feststellungen zu den (in Österreich befindlichen) Angehörigen des Beschwerdeführers und zu deren allfälliger tatsächlicher oder vermeintlicher Opposition zum syrischen Regime bzw. keine Feststellungen, aus denen ableitbar wäre, dass trotz der familiären Verbundenheit des Beschwerdeführers mit seinen Angehörigen von keiner Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Mit Blick auf eine vom syrischen Regime ausgehende Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer hat es die belangte Behörde allerdings überhaupt unterlassen, das persönliche/familiäre Profil des Beschwerdeführers, welches das Risiko für diesen, in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise) vom syrischen Regime als "Oppositioneller" angesehen zu werden, begründen könnte, zu erheben und festzustellen und die risikobegründenden Faktoren einer Gesamtbewertung zu unterziehen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Es hätte in diesem Zusammenhang - neben der Erhebung und Feststellung potentiell risikobegründender familiärer Verbindungen (siehe dazu die Ausführungen oben) - auch einer Auseinandersetzung mit einer allenfalls gegebenen ablehnenden ("oppositionellen") Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem syrischen Regime (auch im Hinblick darauf, das syrische Regime im Rahmen des bewaffneten Konfliktes gegen die syrische "Opposition" zu unterstützen) und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Kontakt mit Gegnern des Assad-Regimes gekommen, bedurft, und zwar insbesondere auch dahingehend, ob diese Faktoren - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - geeignet sind, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken bzw. zu verstärken. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers (außerhalb Syriens; etwa Asylantragstellung) seitens des syrischen Regimes als Ausdruck einer beim Beschwerdeführer bestehenden oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnte.
Der Sachverhalt hinsichtlich der Verfolgungsbehauptungen und der asylrelevanten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ist somit - insbesondere auch aufgrund einer mangelhaften Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde - nicht geklärt und eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers ist unabdingbar. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, zum Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und zur Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in Syrien (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise) ein dem Gesetz entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, den Beschwerdeführer dazu zu befragen und - allenfalls nach Durchführung von weiteren Ermittlungen und Befragung der in Österreich befindlichen Angehörigen des Beschwerdeführers als Zeugen - dazu begründete Feststellungen zu treffen, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens und die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien verneinen zu können.
3.2.3. Nach dem Gesagten liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG auf sein bisheriges Vorbringen einzugehen und darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die - seine Person betreffenden - erheblichen Angaben, die zur Beurteilung seiner asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise) unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das (im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete) weitere Parteivorbringen und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen (hinsichtlich der Beweismittel) ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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