BVwG I409 1418795-3

I409 1418795-3Tribunal Administrativo Federal17 de jul. de 2015

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Regest

Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Intensität, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache

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BVwG I409 1418795-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I409.1418795.3.00

Spruch

I409 1418795-3/6E

Schriftliche Ausfertigung des gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündeteten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian SCHIFFKORN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Graf-Starhemberg-Gasse 39/12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Juni 2015, Zl. 150396836, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 25. Dezember 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater Mitglied der Ogboni-Sekte sei und ihn verhexen wolle, um ihn auf diese Weise zu töten.

Mit Bescheid vom 23. März 2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab; zugleich verfügte die belangte Behörde gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. April 2011 das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 10. Juni 2013 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Während seiner Anhaltung in Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 5. September 2013 einen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 6. September 2013 gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten.

Auch bei seiner Einvernahme am 12. September 2013 durch das Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, keine neuen Fluchtgründe zu haben.

Am 13. September 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

Mit Bescheid vom 5. März 2014 wies das Bundesasylamt den Zweitantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück; zugleich verfügte die belangte Behörde gemäß "§ 10 Absatz 1 AsylG 2005" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. April 2014 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juni 2014 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer stellte am 20. April 2015 einen - dritten - Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20. April 2015 wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er Fluchtgründe habe, die im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien. Er gab dazu an, dass er in Österreich in Haft mit einem weißen Mann in derselben Zelle zusammen gewesen sei. Eines Abends habe das eine zum anderen geführt und sie hätten miteinander geschlafen. Nach seiner Entlassung sei er weiterhin in diese Richtung orientiert gewesen und sein Bekanntenkreis habe ihm mitgeteilt, dass er, falls er in seine Heimat zurückreise, mit großen Schwierigkeiten zu rechnen habe.

Am 18. Mai 2015 gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im Wesentlichen an, dass er im Gefängnis gewesen sei und dort "im selben Raum einen weißen Mann, namens Marko kennengelernt" habe. Er habe sich mit diesem Mann angefreundet und sie hätten sehr viel miteinander gesprochen und dann eine Affäre gehabt. Die anderen Insassen der Zelle hätten die Affäre herausgefunden und die Information sei auch außerhalb des Gefängnisses verbreitet worden. Nach der Haftentlassung sei er von verschiedenen Leuten diesbezüglich gefragt worden. Er habe versucht, dies zu verbergen und so getan, als ob im Gefängnis nichts passiert wäre. Das sei eine Zeit lang so weiter gegangen, bis er die schriftliche Aufforderung bekommen habe, Österreich zu verlassen. Das habe er auch getan und sei in die Schweiz gereist. Er sei dann von den Schweizer Behörden nach Österreich zurückgebracht worden. Seither sei es nicht sehr leicht für ihn gewesen. Er habe versucht, Abstand von der afrikanischen Gemeinschaft zu haben. Immer wenn er afrikanische Bekannte treffe, würden sie ihn ausspotten. Sie hätten ihm gesagt, dass er Stress bekommen würde, wenn er nach Nigeria zurückkehren würde. Nach dem Zeitraum befragt, in der der geschilderte Vorfall gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er im April 2012 ins Gefängnis gekommen sei und den Mann am 17. Oktober 2012 in Haft kennengelernt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juni 2015 wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015, eingelangt am selben Tag, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer lebt mit einer Frau in einer heterosexuellen Lebensgemeinschaft.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit in Strafhaft eine homosexuelle Affäre mit einem Mithäftling namens "Marko" hatte und dass ihm deswegen und wegen seiner sexuellen Orientierung in Nigeria Verfolgung droht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer:

Der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer wurde rechtswirksam zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Juli 2015 geladen.

Da es der Beschwerdeführer vorgezogen hat, der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernzubleiben, konnte seine Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht stattfinden. Der Beschwerdeführer hat sich damit selbst seines Rechtes auf rechtliches Gehör und auf Erörterung seiner Beschwerdesache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begeben.

Dieses Verhalten stellt zugleich eine eklatante Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar, die zum einen bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführer berücksichtigt wird und die zum anderen dem Beschwerdeführer bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zur Last fällt, jedenfalls soweit es dem Bundesverwaltungsgericht - wie im vorliegenden Beschwerdefall - nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/20/0318).

Die vorliegende Beschwerdesache ist nichtsdestotrotz entscheidungsreif, sodass von der Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung des Beschwerdeführers auf Grundlage eines zu erlassenden Ladungsbeschlusses aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2 AVG) Abstand genommen wurde.

2.2. Zur Sache:

In Anbetracht des Umstandes, dass der - im Übrigen mehrfach vorbestrafte - Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht gröblich verletzt hat, und aufgrund seines bisherigen Verhaltens gegenüber den Asylbehörden bestehen massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit im Hinblick auf seinen mittlerweile dritten Antrag auf internationalen Schutz:

1. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25. Dezember 2010 wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 10. Juni 2013 als unbegründet abgewiesen.

2. Am 5. September 2013, also keine vier Monate nach der rechtskräftigen Abweisung seines Erstantrages, stellte der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft, die verhängt wurde, um seine Abschiebung zu sichern, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seinen Einvernahmen am 6. und am 12. September 2013 erklärte der Beschwerdeführer, keine neuen Fluchtgründe zu haben.

Angesichts der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung seines Zweitantrages in Schubhaft angehalten wurde, er zu diesem Zweitantrag keine neuen Fluchtgründe vorbringen konnte und er sich wenige Tage später durch einen Hungerstreik erfolgreich aus der Schubhaft freipresste, liegt es auf der Hand, dass er diesen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine unmittelbar bevorstehende Abschiebung zu vereiteln.

Bereits der zweite Antrag des Beschwerdeführers vom 5. September 2013 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 5. März 2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 2. Juni 2014 als unbegründet abgewiesen.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer klar, dass er bei der Stellung eines (weiteren) Folgeantrages neue Fluchtgründe ins Treffen führen muss.

3. Folgerichtig stellte der Beschwerdeführer am 20. April 2015 einen - dritten - Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er nach einer im Oktober 2012 begonnenen homosexuellen Affäre mit einem Mithäftling namens "Marko" im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria verfolgt werden würde.

Dieses Vorbringen geht jedoch über die Behauptungsebene nicht hinaus, zumal der Beschwerdeführer zum einen - entgegen seinen Angaben vor der belangten Behörde - mit einer Frau in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebt (vgl. dazu den Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 15. Juni 2015) und der Beschwerdeführer zum anderen im fraglichen Zeitraum während seiner Anhaltung in Strafhaft gar keinen Mithäftling mit dem Vornamen "Marko" hatte (vgl. dazu das Schreiben des Anstaltsleiters der Justizanstalt XXXX vom 10. Juli 2015).

Dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angibt, er lebe mit einer anderen Person in einer "Familiengemeinschaft" und er habe erkannt, dass er "sexuell eher an Männern als an Frauen interessiert" sei, wird als Schutzbehauptung gewertet, da sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsanwältin bei Erhebung der Beschwerde am 26. Juni 2015 bewusst waren, dass die belangte Behörde von seiner Lebensgefährtin bereits Kenntnis erlangt hatte. Schließlich wurde das Bestehen einer heterosexuellen Lebensgemeinschaft im Zuge der Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aktenkundig (vgl. dazu erneut den Bericht des Stadtpolizeikommandos Ottakring vom 15. Juni 2015).

4. Auch das unentschuldigte Fernbleiben des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung vor den Bundesverwaltungsgericht am 17. Juli 2015 fügt sich in das Bild, dass sein prozessuales Verhalten vorrangig darauf abzielt, das Verfahren zu verzögern, um damit seine Abschiebung nach Nigeria weiter zu vereiteln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das AVG sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache:

1.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN).

2.1. Der Beschwerdeführer macht anlässlich seines dritten Antrages auf internationalen Schutz als Fluchtgrund geltend, dass er nach einer homosexuellen Affäre während seiner Zeit in Strafhaft im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria verfolgt werden würde. Eine darüber hinausgehende - persönliche - Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

2.2. Dem Vorbringen des Beschwerdeführt zu seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz mangelt es daher im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an einem "glaubhaften Kern", dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit - wie auch die belangte Behörde richtig festgestellt hat - nicht eingetreten.

3. Da die belangte Behörde den Drittantrag des Beschwerdeführers vom 20. April 2015 zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

Da mit dem vorliegenden Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war, erübrigt es sich, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG abzusprechen, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur Wirkungen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entfaltet und es daher über das Ende des Beschwerdeverfahrens hinaus keine aufschiebende Wirkung geben kann (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2010, Zl. 2010/16/0100).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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