BVwG I403 2107205-1

I403 2107205-1Tribunal Administrativo Federal17 de jul. de 2015

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Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Gesamtbetrachtung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Zukunftsprognose

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BVwG I403 2107205-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2107205.1.00

Spruch

I403 2107205-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 311884706-150431594, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG aufgehoben. In Entsprechung des Antrages vom 01.08.2014 wird das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.02.2013 und mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 07.09.2012 auf die Dauer von 5 Jahren verhängte Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, war am 18.10.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2004 negativ entschieden und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

2. Im Dezember 2005 legte der Beschwerdeführer einen nigerianischen Reisepass vor sowie eine nigerianische Heiratserklärung, in welcher vermerkt war, dass aus Sicht des nigerianischen Staates keine gesetzlichen Hindernisse gegen eine Eheschließung bestehen würden. Der Beschwerdeführer gab an, eine österreichische Staatsbürgerin heiraten zu wollen. Eine entsprechende Heiratsurkunde findet sich im Akt aber nicht.

3. Der Beschwerdeführer wurde aus der GVS Niederösterreich im Juni 2008 entlassen und war in der Folge ab 07.08.2008 in Wien beim Verein XXXX obdachlos gemeldet.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2009, GZ. A13 256.255-0/2008/5E wurde der negative Asylbescheid des Bundesasylamtes bestätigt und erging eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung.

5. Die Bundespolizeidirektion Wien versuchte den Beschwerdeführer für den 01.11.2009 vorzuladen, um die Prüfung allfälliger persönlicher Verhältnisse durchzuführen und fremdenpolizeiliche Maßnahmen einzuleiten. Der Beschwerdeführer war allerdings auch beim Verein XXXX nicht mehr postalisch erreichbar und konnte der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht in Erfahrung gebracht werden.

6. Der Beschwerdeführer wurde am 11.12.2011 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz angehalten und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Der Beschwerdeführer wies sich mit einem slowakischen Aufenthaltstitel aus. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion XXXX am 17.01.2012 gab er an, dass er im März 2011 mit gültigem Reisepass aus der Slowakei kommend nach Österreich eingereist sei, da er hier mit seiner Gattin leben habe wollen. Er sei mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet. Er wohne mit ihr gemeinsam in XXXX und sei an dieser Adresse aufrecht gemeldet. Vor seiner Inhaftierung sei er ohne Beschäftigung gewesen. Er sei von seiner Gattin unterstützt worden.

7. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §27 Abs. 1 Ziffer 1 8. Fall und §27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer war schuldig gesprochen worden vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, anderen gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf überlassen zu haben. Die Freiheitsstrafe von 9 Monaten teilbedingt ergab sich daraus, dass mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und das teilweise Geständnis miteinbezogen worden waren und erschwerend, dass es sich um zwei Angriffe gehandelt habe.

8. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX wurde gemäß §67 Abs. 1 iVm Abs. 2 des FPG, Bundesgesetzblatt I Nr. 100/2005 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Es wurde ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat gewährt. Darin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der aufgrund des slowakischen Aufenthaltstitels sichtvermerksfreien Frist das Bundesgebiet dennoch nicht verlassen habe und sich somit unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Er habe zwar am 09.09.2011 beim XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Angehöriger eines EWR Bürgers gestellt, dieses Verfahren sei aber noch nicht entschieden. Nachdem der Beschwerdeführer scheinbar nicht gewillt bzw. nicht in der Lage sei, sich den geltenden Rechtsvorschriften gemäß zu verhalten, sei festzustellen, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den Privatinteressen schwerer ins Gewicht fallen würden. Es sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer weitere strafbare Handlungen begehen würde, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Dass der Beschwerdeführer einem von Gesetz wegen begünstigten Personenkreis angehöre, stehe der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Gemäß §67 FPG könne auch gegen den Personenkreis der unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR Bürger, Schweizer Bürger, begünstigten Drittstaatsangehörigen und Familienangehörigen von Österreichern ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei.

9. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Franz Stefan Pechmann, am 12.03.2012 Berufung erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl bereits eine Aufenthaltsberechtigung von Seiten der österreichischen Behörden erteilt worden sei, habe er doch am 12.12.2011 eine Mitteilung erhalten, wonach er nach positiver Entscheidung seinen Aufenthaltstitel bei der Behörde abholen könne. Der Beschwerdeführer sei außerdem nach rechtskräftig negativer Erledigung seines Asylverfahrens keinesfalls untergetaucht, sondern habe das Bundesgebiet aufforderungsgemäß verlassen und sei in sein Heimatland Nigeria ausgereist. Dort habe er am 10.04.2010 seine nunmehrige Gattin geheiratet. Anschließend sei er im März 2011 legal in die Slowakei eingereist, wo er einen langfristigen Aufenthaltstitel erwirkt habe. Erst danach sei der Beschuldigte fallweise zu Besuchszwecken nach Österreich eingereist. Bei seiner Verurteilung handle es sich um einen einmaligen Vorfall, wenn auch in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Angriffen am selben Tag. Er habe daraus seine Lehren gezogen. Gerade dadurch, dass dem Beschwerdeführer bis zur Erteilung seines Aufenthaltstitels der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zur Gänze verwehrt gewesen sei, sei diese Straftat ausgelöst worden. Dies sei natürlich dennoch keine Form von Rechtfertigung. Angesichts dieses Einzelfalles sei die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren aber als überzogen zu betrachten. Beim Beschwerdeführer handle es sich keineswegs um einen Gewohnheitsverbrecher, der die geltenden Rechtsvorschriften generell missachte. Vielmehr sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass insbesondere sein nunmehr aufenthaltsrechtlich legalisiertes Familienleben in Österreich sowie die Verbüßung der erstmals über ihn verhängten Freiheitsstrafe einen Gesinnungswandel auslösen werde und ihn zu dem deliktfreien Lebenswandel motivieren werde. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge der Berufung stattgeben, den Bescheid vom 23.02.2012 aufheben und von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Betroffenen Abstand nehmen, in eventu die Gültigkeitsdauer zu reduzieren. Der Berufung beigelegt war die Mitteilung der XXXX bezüglich der Möglichkeit der Abholung eines Aufenthaltstitels sowie die nigerianische Heiratsurkunde, welche eine Heirat zwischen dem Beschwerdeführer und einer slowakischen Staatsbürgerin am XXXX in der Slowakei dokumentierte.

10. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX wurde gemäß §66 Abs. 4 AVG der Berufung gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Darin wurde festgehalten, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers seit 25.02.2004 im Bundesgebiet aufhalte und hier berufstätig sei. Sie habe ihre Freizügigkeit in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer weise ab dem XXXX einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihr auf. Der Beschwerdeführer verfüge über einen bis 2015 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Ein entsprechender Antrag auf Niederlassungsbewilligung in Österreich sei vom Beschwerdeführer gestellt worden, dieser Antrag sei zwar positiv beschieden worden, eine Ausfolgung der entsprechenden Ausweisdokumente zur Niederlassung sei aber bisher nicht erfolgt. Am 08.08.2012 habe eine öffentliche Berufungsverhandlung stattgefunden, bei welcher der Berufungswerber, sein Vertreter sowie seine Gattin als Zeugin erschienen seien. Der Beschwerdeführer habe im Zuge dieser Verhandlung angegeben, dass er nach Ende seines Asylverfahrens 2009 nach Nigeria geflogen sei und dort 18 Monate gewesen sei. Er habe ein eigenes Geschäft mit Reparaturen und Handel von Motorrädern betrieben. Seine jetzige Frau habe er über das Internet kennengelernt und sie sei dann zur Hochzeit nach Nigeria gekommen. Im April 2010 sei geheiratet worden. Er selbst sei dann am

XXXX nach XXXX geflogen und nach XXXX weitergefahren. Seither sei er durchgehend in Europa gewesen. Im April oder Mai 2011 sei er dann mit seiner Frau nach XXXX gezogen. Seine Frau wohne schon länger in XXXX und arbeite hier als Reinigungskraft. Sie habe in der Slowakei auch zwei Kinder. Er gab an, dass ihm die Niederlassungsbewilligung nicht ausgefolgt worden sei, sondern gesagt worden sei, dass ein Verfahren wegen des Aufenthaltsverbotes laufe. Er habe einen Tischlerkurs machen wollen, das sei ihm aber auch nicht genehmigt worden mangels Aufenthaltstitel. Seine Verurteilung tue ihm leid, er habe nicht immer von seiner Frau finanziell abhängig sein wollen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte seine Angaben. Vom UVS wurde festgestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegenwärtig rechtmäßig sei und dass seine Ehefrau als EU-Bürgerin ihre Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Eine Tilgung der Straftat mit Urteil vom XXXX sei noch nicht eingetreten. Hinsichtlich des damaligen Verhaltens wurde festgestellt, dass es sich um keine große Menge an Suchtgift gehandelt habe und beide Taten an einem einzigen Tag gesetzt worden seien, somit auch kein längerer Tatzeitraum vorliege. Im Falle der Begehung der Straftaten liege jedoch dennoch Gewerbsmäßigkeit vor. Diesem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit komme bei der Beurteilung große Bedeutung zu. Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung lasse die rechtskräftig festgestellte Gewerbsmäßigkeit bei der Vorgangsweise grundsätzlich auf eine große Wiederholungsgefahr schließen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er bereits versucht habe, eine Beschäftigung aufzunehmen, dies jedoch an den mangelnden Arbeitspapieren gescheitert sei. Dies könne die Straftaten aber in keiner Weise relativieren. Der Beschwerdeführer hätte auch andere Versuche setzen können, um sich am ordnungsgemäßen Arbeitsmarkt zu etablieren. Zudem verfüge er über eine Aufenthaltsberechtigung in der Slowakei, sodass es ihm sehr wohl zumutbar gewesen wäre, dort einer Beschäftigung nachzugehen. Aufgrund des dargestellten Verhaltens sei daher auch im Entscheidungszeitpunkt von einer erheblichen Gefahr für das Allgemeininteresse im Sinne des §67 FPG auszugehen. Seit Begehung der Straftaten im Dezember 2011, das heißt seit 9 Monaten, habe sich der Beschwerdeführer soweit aktenkundig wohl verhalten. Im Hinblick auf die Gewerbsmäßigkeit und die besondere Gefahr der Suchtmitteldelikte sei aber auch angesichts des Zeitablaufs von nur 9 Monaten eine Gegenwärtigkeit der Gefährdung festzustellen. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 erstmals in das Bundesgebiet eingereist sei, dann aber 2009 wieder nach Nigeria zurückgekehrt sei. Er sei dann im März oder April 2011 wieder rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist, nachdem er eine slowakische Staatsangehörige in Nigeria geheiratet habe. Das Zusammenleben der Eheleute finde größtenteils im Bundesgebiet statt, an den Wochenenden seien die Eheleute in der Slowakei, wo der Beschwerdeführer auch aufenthaltsberechtigt sei. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet bisher noch nicht berufstätig gewesen oder habe sonst irgendwelche Aktivitäten zu einer weitergehenden Integration gesetzt. Aufgrund der aufrechten Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen, welche ihre Freizügigkeit in Anspruch nehme und seit 2011 im Bundesgebiet beschäftigt sei, bestünden gewichtige private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zum Zwecke des Familienlebens. Zudem habe der Beschwerdeführer nunmehr bereits sieben Jahre im Bundesgebiet verbracht, wodurch auch ein Interesse im Hinblick auf das Privatleben anzunehmen sei. Diese integrativen Komponenten würden aber durch die innerhalb seines Aufenthaltes seit 2011 bereits gesetzten Straftaten geschmälert und sei insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass ein eheliches Zusammenleben erst seit etwa eineinhalb Jahren bestehe. Das Ehepaar verbringe zudem auch Zeit in der Slowakei. Hinweise auf gewichtige private familiäre Gründe für den Aufenthalt der Ehefrau in Österreich seien nicht hervorgekommen. Eine Unzumutbarkeit des ehelichen Zusammenlebens außerhalb des Bundesgebietes sei aufgrund der vorliegenden Umstände nicht gegeben. Unter der Abwägung der genannten Interessen des Privat und Familienlebens sei es trotz seiner aufrechten Ehe und seinem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ab 2011 und damit eines deutlichen Eingriffes in sein Privat und Familienleben nicht rechtswidrig, wenn in Hinblick auf die besondere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft angesichts der Suchtgiftdelikte die erstinstanzliche Behörde ein Aufenthaltsverbot auch unter Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen für dringend geboten erachtet habe. Was die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes anlange, bestünden keine Sondervorschriften für EWR-Bürger oder deren Angehörige. Im Hinblick auf die gemäß §67 Abs. 2 FPG bestehende Höchstdauer von 10 Jahren sei eine fallbezogene entsprechende individuelle Festsetzung vorzunehmen. Eine kürzere als die von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Frist erscheine nicht als ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass bereits früher keine Gefährdung im Sinne des FPG mehr vorliege.

11. Aufgrund der durchsetzbaren Ausreiseentscheidung wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion XXXX für den 12.09.2013 vorgeladen. Dazu wurde mit Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 11.09.2013 Stellung genommen. Der Beschwerdeführer erklärte, seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich freiwillig nachkommen zu wollen, er gebe aber gleichzeitig bekannt, dass er bereits in die Slowakei ausgereist sei und dort seinen Lebensmittelpunkt begründet habe. Da es in der Slowakei keine Form einer polizeilichen Meldung gebe, die mit jener des österreichischen Meldegesetzes vergleichbar wäre, könne auch keine Meldebestätigung zum Nachweis der Wohnsitzbegründung vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, damit seiner Mitwirkungspflicht nach dem Fremdenpolizeigesetz entsprochen zu haben und nehme weiters an, dass damit der Ladungsbescheid vom 12.09.2013 gegenstandlos geworden sei, da er der Ausreiseverpflichtung bereits nachgekommen sei.

12. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2014 wurde das XXXX ersucht, ein Verfahren zur amtlichen Abmeldung des Beschwerdeführers von der bestehenden Meldeadresse einzuleiten. Der Beschwerdeführer war weiterhin am Wohnort seiner Ehefrau in XXXX gemeldet.

13. Am 01.08.2014 wurde vom Beschwerdeführer, vertreten weiterhin durch RA Dr. Franz Stefan Pechmann, ein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß §69 Abs. 2 FPG gestellt. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seit Erlassung der Entscheidung nunmehr fast zwei weitere Jahre vergangen seien, ohne dass der Antragsteller seither in irgendeiner Form negativ auffällig geworden sei. Bereits in der Berufungsentscheidung des UVS Wien sei gesagt worden, dass durch den persönlichen Eindruck in der durchgeführten Verhandlung der Eindruck entstanden sei, dass ein Gesinnungswandel des Berufungswerbers bereits begonnen habe. Sein Privat- und Familienleben mit seiner Ehegattin habe auch die äußerst schwierige Zeit des verbotenen Aufenthaltes im Inland überdauert, sodass derzeit von einer durchaus stabilen familiären Basis als Grundlage des weitere Resozialisierungsprozesses ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich auch und insbesondere unter dem Eindruck der Vorkommnisse aus Anlass seiner Verhaftung und gerichtlichen Verurteilung nachhaltig für einen geordneten und deliktfreien Lebenswandel entschieden. Mittlerweile bestünde auch die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung als Hilfskraft, ein entsprechender Arbeitsvorvertrag werde vorgelegt. Es sei festzuhalten, dass bereits rund die Hälfte der Dauer des über den Antragsteller verhängten Aufenthaltsverbotes abgelaufen sei und daher beantragt werde dieses gemäß §69 Abs. 2 FPG aufzuheben.

14. Das Abmeldeverfahren gemäß §15 Meldegesetz wurde in der Folge am 11.06.2014 eingestellt.

15. Am 26.03.2015 wurde vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eine Bestätigung der Ausreise durch die österreichische Botschaft XXXX vorgelegt. Darin wurde bestätigt dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet der Republik Österreich am 04.03.2015 verlassen habe. Seitens des Beschwerdeführers sei erwähnt worden, dass er seine Ehefrau, die in XXXX arbeite, regelmäßig im Abstand von einigen Wochen besuche.

16. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, zugestellt am 04.05.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.08.2014 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß §69 Abs. 2 FPG abgewiesen. Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass die Österreichische Botschaft XXXX festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nach Belieben zwischen Österreich und der Slowakei pendle, wobei ihm als Inhaber eines slowakischen Aufenthaltstitels die Existenz eines Aufenthaltsverbotes scheinbar egal sei. Die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben würden, würden noch immer im Strafregister der Landespolizeidirektion XXXX aufscheinen und seien nach Ansicht der Behörde nicht weggefallen. Obwohl der Beschwerdeführer seit der letzten Verurteilung nicht mehr gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetztes verstoßen habe und nicht mehr neuerlich verurteilt worden sei, lasse sein Verhalten betreffend der andauernden Fortsetzung seines illegalen Aufenthaltes im Verborgenen keine positive Zukunftsprognose zu. Daher würden die Umstände, die zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geführt hätten, sich nicht zu seinen Gunsten geändert haben. Grundsätzlich würde der slowakische Aufenthaltstitel zu einem drei Monate nicht überschreitenden Aufenthalt im Zeitraum eines halben Jahrs berechtigen, doch in seinem Fall stünde dem die Existenz des Aufenthaltsverbotes entgegen. Seine Ehefrau sei seit dem XXXX ebenfalls an der Anschrift in XXXX aufrecht gemeldet, an der er gemeldet sei, sie verfüge über keine Anmeldebescheinigung, sodass das Recht auf Freizügigkeit durch eine EU-Bürgerin nicht in Anspruch genommen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Reisebewegungen in die Slowakei, die er zuletzt durch eine persönliche Vorsprache bei der österreichischen Botschaft dokumentieren ließ, beharrlich seinen unerlaubten und illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich fortsetze. Es sei davon auszugehen, dass das Aufenthaltsverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch einen Aufenthalt seiner Person in Österreich entstehen würde, zu verhindern. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, wonach Artikel 8 EMRK die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände würden sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert haben, sodass der Antrag abzuweisen sei.

17. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 07.04.2015 (dabei handelt es sich wohl um ein falsches Datum, gemeint wohl der 07.05.2015) Beschwerde gegen den genannten Bescheid erhoben. Der angefochtene Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im vollen Umfang bekämpft und seine Aufhebung zur Gänze beantragt. Geltend gemacht wurden die Beschwerdegründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde anscheinend darauf stütze, dass das Verfahren zwecks amtlicher Abmeldung unterbrochen worden sei und die belangte Behörde in der Folge davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nach wie vor ununterbrochen an dieser Anschrift aufhältig sei. Das entnehme die belangte Behörde anscheinend der Äußerung des XXXX vom 11.06.2014, wobei diese nur darauf zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer der beabsichtigten amtlichen Abmeldung vorrangig mit rechtlichen Erwägungen entsprechend der einschlägigen Judikatur des VwGh entgegengetreten sei. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, tatsächlich physisch an der angegeben Adresse aufhältig zu sein, geschweige denn ununterbrochen. Er habe nur seine Absicht ins Treffen geführt, dort seine Unterkunft und seinen Wohnsitz begründen zu wollen, sobald ihm dies rechtlich wieder möglich sei. Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer in XXXX aufhältig sei, beweise sich somit als haltlos und überdies aktenwidrig. Für den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich gebe es demgegenüber keinen einzigen tragfähigen Beweis, sodass sich die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nach Belieben zwischen Österreich und der Slowakei pendle, als völlig haltlos erweise. Es treffe außerdem nicht zu, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers über keine Anmeldebescheinigung verfüge und somit kein Recht auf Freizügigkeit durch einen EU Bürger in Anspruch genommen habe. Vielmehr gelte §81 Abs. 4 NAG für EWR Bürger, welche bereits vor Inkrafttretens des NAG rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz gemeldet waren. Deren aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz gelte automatisch auch als Anmeldebescheinigung im Sinne des §53 NAG. Das NAG trat bekanntlich mit 01.01.2006 in Kraft die Slowakei sei seit 01.05.2004 Mitglied der EU und damit auch des EWR. Das Vorbringen im Aufhebungsantrag vom 01.08.2014 sei von der Behörde mit keinem Wort revidiert worden. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers habe vor nunmehr fast dreieinhalb Jahren stattgefunden. Unter Bezugnahme auf Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, G311 2014275-1 vom 22.04.2015, wurde darauf hingewiesen, dass kein einsichtiger Grund erkennbar sei, das Aufenthaltsverbot nicht aufzuheben. Es sei auch nicht erkennbar, warum die Behörde von einem nicht schutzwürdigen Privat- und Familienleben ausgehe, wenn sie doch selbst feststelle, dass der Beschwerdeführer seit April 2010 mit seiner Gattin verheiratet sei. Es wurde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß §24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen und dieser Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde voll inhaltlich aufheben und in der Sache selbst dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß §69 Abs. 1 FPG vom 01.08.2014 stattgeben, in eventu diese Rechtsache gemäß §28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung samt eventueller Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückverweisen. Der Beschwerde beigelegt war eine Äußerung des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 11.06.2014 an das XXXX betreffend die geplante Abmeldung von seiner Adresse in XXXX, in welcher ausgeführt wurde, dass nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes geplant sei, dass der Beschwerdeführer wieder in XXXX seinen Wohnsitz an der Adresse seiner Gattin aufnehmen würde.

18. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

19. Es wurde eine mündliche Verhandlung für den 01.07.2015 anberaumte, welche auf Wunsch des Beschwerdeführers auf den 13.07.2015 verlegt wurde. Am 10.07.2015 langte ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, in dem dieser erklärte, dass er auftragsgemäß nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen werde. Sein Mandant könne nicht kommen, da er derzeit in der Slowakei aufhältig sei. Es werde daher ersucht, eine Entscheidung aufgrund der Aktenlage zu fällen. Die Verhandlung wurde abberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Der Beschwerdeführer war erstmals im Oktober 2004 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er stellte am 18.10.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, der in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2009 abgewiesen wurde.

1.3. Der Beschwerdeführer hielt sich von 2009 bis 2011 in Nigeria auf, wo er 2010 eine slowakische Staatsbürgerin heiratete. Die Ehe ist aufrecht.

1.4. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in XXXX und macht von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch. Der Beschwerdeführer ist daher begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z.11 FPG.

1.5. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §27 Abs. 1 Ziffer 1 8. Fall und §27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

1.6. Der Beschwerdeführer ist in der Slowakei strafrechtlich unbescholten.

1.7. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX wurde gemäß §67 Abs. 1 iVm Abs. 2 des FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 07.09.2012 wurde gemäß §66 Abs. 4 AVG der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

1.8. Am 01.08.2014 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß §69 Abs. 2 FPG gestellt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015 wurde der Antrag abgewiesen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 07.05.2015 Beschwerde erhoben.

1.9. Der Beschwerdeführer ist an der Anschrift XXXX. gemeinsam mit seiner Ehefrau gemeldet.

1.10. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 09.03.2012 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und ECRIS, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellung zur Eheschließung ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten. Der EuGH hat in dem Urteil vom 10.07.2014, C-244/13 erklärt, dass ein eheliches Band erst dann als aufgelöst angesehen werden kann, wenn die zuständigen Stellen dies rechtskräftig vorgenommen haben. Bis dahin sei von der Existenz einer Ehe auszugehen, was für den Drittstaatsangehörigen die Fortdauer des abgeleiteten Freizügigkeitsrechts nach der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. der früheren Verordnung Nr. 1612/68 bewirkt.

2.2.3. Dem Beschwerdeschriftsatz ist darüber hinaus zuzustimmen, dass alleine aufgrund des Umstandes, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über keine Anmeldebescheinigung verfügt, nicht darauf geschlossen werden kann, dass sie nicht auf ihr Recht auf Freizügigkeit als Unionsbürgerin Gebrauch macht, wie es im angefochtenen Bescheid heißt. Vielmehr ist die seit November 2005 in XXXX lebende und arbeitende Ehefrau auf Basis des § 81 Abs. 4 NAG von der Verpflichtung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG befreit.

2.2.4. Es wurde zudem Einsicht genommen in das Urteil des LG für Strafsachen XXXX und in den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 07.09.2012.

2.2.5. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung bezüglich der Unbescholtenheit hinsichtlich der Slowakei ergibt sich durch Einsichtnahme in das Europäische Strafregister-Informationssystem

(ECRIS).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer wurde auf Basis des § 67 Abs 1 iVm Abs 2 FPG verhängt, die da lauten:

Aufenthaltsverbot

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN).

Das Aufenthaltsverbot wurde kurz nach rechtskräftiger Verurteilung des Beschwerdeführers verhängt und von der damals zuständigen Bundespolizeidirektion Wien damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es sei nicht auszuschließen, dass er weitere strafbare Handlungen begehen werde, um sich so eine fortlaufende Einnahmequelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verschaffen. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen.

Im angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag auf Aufhebung des 2012 verhängten Aufenthaltsverbotes gestellt wurde, wurde festgehalten, dass sich die Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben würden, nicht geändert haben würden, konkret wurde ausgeführt: "Die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, scheinen noch immer im Strafregister der Landespolizeidirektion Wien auf und sind nach Ansicht der Behörde nicht weggefallen. Obwohl Sie seit der letzten Verurteilung nicht mehr gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verstoßen haben und nicht mehr neuerlich verurteilt worden sind, lässt Ihr Verhalten betreffend der andauernden Fortsetzung Ihres illegalen Aufenthaltes im Verborgenen keine positive Zukunftsprognose zu.". Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er manchmal in die Slowakei reise, seinen unerlaubten und illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetze.

Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen wäre. Alleine die Erwähnung des Umstandes, dass die Eintragung im Strafregister noch nicht getilgt sei, ist keine ausreichende individuelle Gefährdungsprognose. Wenn die belangte Behörde ihren Verdacht, dass dem Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose zu stellen sei, nur darauf aufbaut, dass sie ihm den fortdauernden illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorwirft, vermag sie einerseits nicht den Zusammenhang zur Suchtmitteldeliquenz aufzuzeigen und zudem belegt sie den unrechtmäßigen Aufenthalt nur unzureichend. Die belangte Behörde stützt sich in Bezug auf die Behauptung des fortdauernden unrechtmäßigen Aufenthaltes auf die am 06.11.2014 erfolgte Unterbrechung des von ihr eingeleiteten Abmeldeverfahrens an der Anschrift XXXX und führt aus: "In diesem Verfahren wurde von Ihnen behauptet, nach wie vor und ununterbrochen an der Anschrift XXXX aufhältig zu sein." Dies ist aktenwidrig. Dem Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 11.06.2014 an das XXXX zur Frage der Abmeldung ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Willen und die Absicht habe an der angegebenen Adresse seinen Wohnsitz wiederaufzunehmen, sobald es ihm rechtlich möglich sei. Er wolle seinen Lebensmittelpunkt wieder dorthin verlagern. Daraus kann keineswegs auf einen dauerhaften illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet geschlossen werden.

Die belangte Behörde stützt sich zudem auf das Schreiben der Österreichischen Botschaft XXXX vom 26.03.2015. Der Beschwerdeführer war von sich aus an die Botschaft herangetreten, um sich die Ausreise bestätigen zu lassen. Dem war aber vorausgegangen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Jänner 2015 die Information über die Verpflichtung zur Ausreise geschickt hatte, welche ein Formular beinhaltet, durch welches die Botschaft die Ausreise bestätigt. Damit musste der Eindruck entstehen, dass der Beschwerdeführer geradezu verpflichtet sei, dieses Formular ausfüllen zu lassen, auch wenn er gar nicht in Österreich aufhältig war. Diesem ausgefüllten Formular kann daher keine Beweiskraft zugesprochen werden; der Umstand, dass der Beschwerdeführer damit bei der Botschaft vorsprach, spricht eher für sein Bemühen, den Anfragen der österreichischen Behörden nachzukommen.

Die österreichische Botschaft hatte vermerkt, dass der Beschwerdeführer erwähnt habe, dass er seine Ehefrau regelmäßig im Abstand einiger Wochen besuche. Auch daraus kann nicht auf einen kontinuierlichen Aufenthalt im Bundesgebiet geschlossen werden und unterließ es die belangte Behörde, diesbezüglich nähere Nachforschungen zu betreiben.

Beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt sind eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen. Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau trotz Bestehen des Aufenthaltsverbotes gelegentlich besucht hatte und auch wenn dies dem Beschwerdeführer vorzuwerfen wäre, so ist dies dennoch nicht gleichzusetzen mit einem beharrlichen illegalen Verbleiben im Bundesgebiet.

Wenn die belangte Behörde die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf das beharrliche illegale Verbleiben im Bundesgebiet stützt, ist ihr daher nicht zu folgen. Daneben führt sie aus, dass die Umstände, welche zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, nicht weggefallen seien, da die Verurteilung noch nicht getilgt sei. Ein starres Festhalten am Strafregister kann aber keinesfalls die von den Höchstgerichten geforderte Gefährdungsprognose und Erstellung einer Zukunftsprognose ersetzen.

Bereits im Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats XXXX vom XXXX wurde festgehalten, dass es sich bei der Straftat um die Weitergabe von nicht großen Mengen Suchtgift handelte und dass kein längerer Tatzeitraum, sondern nur ein Tag vorlag. Eine Abhängigkeit oder die innere Notwendigkeit Suchtgifthandel zu betreiben, seien auch in der Verhandlung vor dem UVS hervorgekommen. Aufgrund der angenommenen Gewerbsmäßigkeit und des Umstandes, dass seit Begehung der Taten zum damaligen Zeitpunkt erst 9 Monate verstrichen waren, wurde das Aufenthaltsverbot nicht behoben, obwohl dem Beschwerdeführer vom UVS attestiert wurde, dass ein Gesinnungswandel bereits begonnen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt eine Phase des Wohlverhaltens von eineinhalb oder zwei Jahren als zu kurz befunden, um einen Gesinnungswandel aufzuzeigen (zB VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108). Im vorliegenden Fall liegt die Begehung der Straftat am 10.12.2011 dreieinhalb Jahre und die Entlassung aus der Strafhaft auch mehr als drei Jahre zurück. In dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer auch in der Slowakei nicht verurteilt.

Es wird nicht verkannt, dass die Phase des Wohlverhaltens keine überaus lange ist, doch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um die einzige Verurteilung des Beschwerdeführers während seines etwa 10jährigen Aufenthaltes in Österreich bzw. der Slowakei handelt, davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr ausgeht. Damit sind aber die Umstände, welche zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hatten, weggefallen.

Der Beschwerdeführer wird abschließend darauf hingewiesen, dass im Falle eines neuerlichen Fehlverhaltens auch unter Berücksichtigung seiner bereits erfolgten Verurteilung durchaus wieder die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Betracht kommen kann.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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