I403 2105541-1•BVwG I403 2105541-1
I403 2105541-1Tribunal Administrativo Federal17 de jul. de 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
I403 2105541-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015, Zl. 831904605-1775418, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52 Abs. 2 Z.2 und Abs. 9, 46 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 25.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, der Volksgruppe Esan anzugehören und christlichen Glaubens zu sein. Er gab an, Nigeria im September 2013 verlassen zu haben. Nach dem Fluchtgrund befragt meinte der Beschwerdeführer, er sei Mitglied eines Clubs namens XXXX gewesen. Nachdem er erfahren habe, dass es sich dabei um einen Verein handle, der Menschen töte, habe er den Club verlassen. Daraufhin sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Es seien sogar zwei Personen zu ihm nach Hause gekommen, welche ihn erschießen wollten. Daher habe er im September 2013 sein Haus verlassen und sich zwei Monate versteckt. Wo genau, könne er nicht angeben. Im November 2013 habe er sein Land verlassen.
2. Am 08.01.2015 fand unter Beisein einer Vertrauensperson der Caritas eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass sich seine Angehörigen in XXXX aufhalten würden. Er telefoniere mit seinem Vater. In XXXX würden sein Vater, ein Bruder und eine Schwester leben, zwei Brüder und eine Schwester in XXXX. Er selbst habe die letzten 6 oder 7 Jahre in XXXX gelebt und dort Blumen verkauft. Der Beschwerdeführer wiederholte als Fluchtgrund seine Mitgliedschaft bei dem Club XXXX. Er sei diesem Club in der Schulzeit beigetreten, die Ziele und Methoden des Clubs würden sich aber im Laufe der Zeit verändert haben, sie würden sogar Menschen getötet haben. Ihm seien dann auch Drohbriefe geschickt worden, nachdem er gemeint habe, er wolle nicht mehr zu dieser Gruppe gehören. Er sei dann zu einem Freund gegangen, der Polizist sei. Dieser habe ihm gesagt, die Polizei könne ihn nicht beschützen. Er habe ihm auch gesagt, dass schon viele Menschen entführt worden seien und einige auch getötet. Er habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Auf die Frage, ob es weitere Fluchtgründe geben würde, erklärte der Beschwerdeführer, dass manchmal Menschen auf der Straße miteinander kämpfen würden. Er selbst sei auch einmal mit einer zerbrochenen Flasche attackiert und dabei am linken Arm verletzt worden. Dies sei im August 2013 passiert, ebenso habe er zu dieser Zeit die Drohbriefe erhalten. Der Beschwerdeführer erklärte, dass die Mitglieder von XXXX sich nunmehr Boko Haram angeschlossen haben würden. Auf Vorhalt, dass Boko Haram im Norden von Nigeria tätig sei, der Aufenthaltsort seiner Familie, XXXX, aber im Süden liege, meinte der Beschwerdeführer, dass es auch im XXXX und in XXXX Bombenanschläge gegeben habe. Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer drei Dokumente vor: erstens eine Vermisstenanzeige, abgegeben bei der nigerianischen Polizei am 14.03.2014, nach Aussage des Beschwerdeführers von seinem Bruder erstattet; zweitens ein Drohbrief in Englisch sowie ein weiterer Drohbrief in arabischer Sprache. Weiters wurden verschiedene Zeugnisse von der XXXX auf den Namen des Beschwerdeführers lautend sowie Bestätigungen für Deutschkurse vorgelegt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz nach Nigeria zulässig sei. Eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung leiden würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria zu befürchten habe, verfolgt zu werden. Der vorgebrachte Sachverhalt wurde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Das Vorbringen bezüglich der aktuellen Bedrohungssituation sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Auf den Seiten 10 bis 34 des angefochtenen Bescheides finden sich umfassende Länderfeststellungen zu Nigeria. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt nur vage geschildert worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über Erlebnisse und daran beteiligte Personen zu machen. Zudem habe der Beschwerdeführer ursprünglich angegeben, Mitglied bei den XXXX gewesen zu sein, um dann in der späteren Einvernahme vorzubringen, dass diese Gruppe schlussendlich bei Boko Haram Anschluss gefunden haben solle und er nun von Mitgliedern von Boko Haram verfolgt werden würde. Es sei auch nicht glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer angebe, der zweite Drohbrief, den er erhalten habe, sei das fluchtauslösende Ereignis gewesen, obwohl er zugleich dazu angebe, dass er den Brief auf Arabisch gar nicht habe lesen und den Inhalt somit gar nicht habe verstehen können. Das Fluchtvorbringen lasse darauf schließen, dass der Beschwerdeführer zwei bekannte Vorbringen zu Nigeria zu einer Fluchtgeschichte konstruiert hat. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe daher nicht glaubhaft gemacht werden können. Zum subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass es für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Nigeria gebe, weil eine landesweite extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Auch aus seinen individuellen persönlichen Verhältnissen sei keine Gefährdung im Sinne des § 8 Asylgesetz ableitbar. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger und gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht hervorgekommen, daher stehe Artikel 8 EMRK einer Rückkehrentscheidung nicht im Wege.
4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015 wurde die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe dem Beschwerdeführer amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Bescheid, Verfahrensanordnung und Information über die Verpflichtung zu Ausreise wurden vom Beschwerdeführer am 23.03.2015 übernommen.
6. Dagegen wurde fristgerecht am 07.04.2015 Beschwerde erhoben und bezüglich Spruchpunkt III. eine Vollmacht für die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Der Bescheid wurde im vollen Umfang und in inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Inhaltlich wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer Mitglied eines Clubs namens
XXXX gewesen sei, welcher sich immer weiter in kriminelle Aktivitäten verstrickt und sich schlussendlich Boko Haram angeschlossen habe. Daher sei der Beschwerdeführer dort ausgestiegen, woraufhin er mehrmals bedroht worden sei und deshalb aus Nigeria habe flüchten müssen. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, die Länderberichte nur selektiv und unzureichend ausgewertet zu haben. Sie habe keinerlei Nachforschungen über die XXXX getroffen und auch keine Erkundigungen bezüglich des Netzwerks bzw. Splittergruppen der Boko Haram in ganz Nigeria angestellt. Es würden auch die Länderberichte im angefochtenen Bescheid davon ausgehen, dass sich die Aktivitäten der Boko Haram ausbreiten bzw. terroristische und kommunale Gewalt fusionieren würden. Auch die Länderberichte des Bundesamtes würden Anschläge außerhalb des Kerngebietes der Boko Haram bestätigen. Die belangte Behörde habe weiters das Parteiengehör verletzt, da sie dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gegeben habe, der Beweiswürdigung entgegen zu treten. Die belangte Behörde habe die detaillierten Angaben des Beschwerdeführers mit dem verfahrensbeendenden Bescheid plötzlich für pauschal für unglaubwürdig befunden. Bei Zweifel über die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte sie ihm Gelegenheit gewähren müssen, auf den Inhalt der Beweiswürdigung zu reagieren. Diesbezüglich wurde auf zwei Urteile des EuGH verwiesen, die sich mit dieser Thematik beschäftigen würden, nämlich das Urteil des EuGH vom 22.11.2012 zu C-277/11 und Urteil des EuGH vom 18.12.2012 zu C-349/07. Zudem wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, das Vorbringen des Beschwerdeführers vor Ort untersuchen zu lassen. Sie hätte sich eines länderkundigen Sachverständigen bedienen müssen, welcher Aufschlüsse über die tatsächliche Situation in Nigeria und die Existenz und Gefährlichkeit der XXXX geben könne. Der Club der XXXX und sein Aufgehen in Boko Haram sei vor Ort sicherlich bekannt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich auch an einen befreundeten Polizisten gewandt habe, der ihm zur Flucht geraten habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Polizisten zu befragen und somit sei sie ihrer umfassenden Ermittlungspflicht gemäß §37 AVG nicht nachgekommen. Es wurde weiter ausgeführt, dass die Abweichungen zwischen den beiden Einvernahmen bzw. etwaige Widersprüche jedenfalls nicht den Kern der Fluchtgründe betreffen würden und man daher nicht auf eine insgesamte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens schließen könne. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde fehle jeglicher Begründungswert. So sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sie davon ausgehe, dass zwei Drohbriefe und eine Abgängigkeitsanzeige eine Verfolgung nicht glaubhaft erscheinen lassen würden. Darüber hinaus vermöge die belangte Behörde nicht zu begründen, wieso sie verneine, dass ein vernunftbegabter Mensch, der auf einem Drohbrief das Logo der Boko Haram erkenne, wohlbegründete Flucht vor Verfolgung haben könne. Die Verletzung des Beschwerdeführers und die vorgelegten Beweise würden jedenfalls die Glaubwürdigkeit des Vorbringens untermauern. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung zur Feststellung gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer verfolgt wird und daher eine reale Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit bzw. seines Lebens zu befürchten habe und asylberechtigt sei. Die nigerianischen Behörden seien nicht willens bzw. fähig, dem Beschwerdeführer Schutz zu geben. Daher wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 Asylgesetz zu gewähren. Zumindest hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Bei einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, von den XXXX und den Mitgliedern der Boko Haram in ganz Nigeria verfolgt zu werden. Auch habe die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von dem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer versuche, soweit es sein psychischer Zustand erlaube, sich zu integrieren und besuche regelmäßig Deutschkurse. Es sei immer und in allen Fällen eine Interessensabwägung vorzunehmen, dies entspreche der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. In der Folge wurde unter anderem VwGH, 16.01.2007, 2006/18/0402 sowie VwGH, 22.11.2007, 2007/21/0317 und VfGH, 01.07.2009, U1104/08 zitiert. Der Beschwerdeführer könne sich aufgrund der Verfolgung in seinem Herkunftsort nicht mehr dort niederlassen und habe auch keine Möglichkeit, sich woanders in Nigeria niederzulassen, da er dort keinerlei Anknüpfungspunkte und Lebensgrundlagen vorfinden würde. Er habe faktisch keine Bindung zu seinem Herkunftsland und auch ein großes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich. Daher hätte die Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig erklärt werden müssen und sei dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 Asylgesetz eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gewähren;
In eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen,
für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zukommen lassen,
feststellen, dass die gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA - Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig sei und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß §5 5 Asylgesetz vorliegen würden,
sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß §57 Asylgesetz vorliegen würden und
jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.
7. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
8. Mit Schriftsatz vom 04.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.04.2015 zu dem Geheimbund XXXX zur Stellungnahme. Es wurde von Seiten der Staatendokumentation festgestellt, dass die Gruppe in einem Blogeintrag vom November 2013 erwähnt werde, dass es sonst dazu aber keine Quellen geben würde.
9. In einer Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, welche am 18.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde klargestellt, dass es sich bei den XXXX um keinen eigenständigen Geheimbund handle, sondern dass man damit vielmehr jene Mitglieder des XXXX (auch XXXX) bezeichne, welche - wie der Beschwerdeführer - die Schule abgeschlossen haben würden. Das XXXX würde sich gegen Ungerechtigkeit und Unterdrückung einsetzen und es gebe geheime Erkennungszeichen, welche der Beschwerdeführer nennen könne. Der Stellungnahme beigelegt waren mehrere Bestätigungen für Deutschkurse, verschiedene Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung für die Tätigkeit als Verkäufer eines Straßenmagazins sowie eine Anstellungszusage. Am 22.05.2015 wurden drei weitere Unterstützungsschreiben vorgelegt.
10. Am 23.06.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Die wesentlichen Passagen der Verhandlung waren (RI=Richterin; BF=Beschwerdeführer;
Auszug aus der Niederschrift):
"RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde)?
BF: Nein.
RI: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF: Ja, ich gehöre zu den Esan.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF: Ich bin Christ.
RI: Können Sie bitte etwas über Ihre Familie erzählen?
BF: Ich habe einen Vater, eine Mutter, Brüder und Schwestern. Ich bin nicht verheiratet.
RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihrer Familie in Nigeria?
BF: Das war vorgestern.
RI: Mit wem?
BF: Mit XXXX
RI: Und der Nachname?
BF: XXXX.
RI: Haben Sie in Nigeria eine Schulausbildung absolviert?
BF: Ja. Ich habe an einer Universität studiert.
RI: Was haben Sie studiert?
BF: Öffentliche Verwaltung.
RI: An welcher Universität?
BF: In XXXX. An der XXXX. Zu der Zeit als ich meinen Abschluss machte, hieß sie allerdings noch XXXX.
Der BF legt vier Kopien von Zeugnissen vor, diese werden zum Akt genommen.
RI: Haben Sie das Studium abgeschlossen?
BF: Ja.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient?
BF: Nach dem Studium habe ich ein Jahr lang Zivildienst gemacht, danach habe ich Arbeit gesucht. Ich habe dann begonnen mit Blumen zu handeln.
RI: Hatten Sie einen fixen Standort?
BF: Nein.
RI: Wann haben Sie das Studium abgeschlossen?
BF: 1999 habe ich die Universität verlassen.
RI: Und danach?
BF: Der XXXX war in XXXX.
RI: Wann sind Sie nach XXXX gezogen?
BF: Nach dem XXXX. Ich war eine Zeit lang in XXXX, ich weiß nicht mehr genau wie lange. Danach war ich ca. 6-7 Jahre in XXXX
RI: Wie ging es Ihnen finanziell?
BF: Mir ging es gut. Als ich Geschäfte gemacht habe, habe ich ein sehr gutes Leben gehabt. Ich habe Aktienanteile gekauft und Geld investiert. Ich habe die Anteile dann bei der Bank hinterlegt.
BF legt Kopien von Bankauszügen und Anteilsscheinen vor, diese werden zum Akt genommen.
Zum gegenständlichen Fluchtvorbringen:
RI: Was war der konkrete Grund, dass Sie Nigeria verlassen haben?
BF: Ich hatte ein Probelm mit meiner Gruppe als ich auf der Universität war. Ich war Mitglied einer Organisation, die XXXX bzw. XXXX genannt wurde. Der Übername war XXXX. Wenn man als Mitglied die Universität verlässt, wird man ein XXXX. Wir hatten Kontakt miteinander in der Gruppe und haben uns getroffen. Den meisten von uns ging es geschäftlich sehr gut. Plötzlich wechselten einige Mitglieder die Gruppe und sie wollten, dass ich mich auch Boko Haram anschließe. Als ich mich weigerte, hat das Problem angefangen. Ich habe Probleme mit einigen Leuten bekommen und wurde angegriffen. Ich wurde mit einer Flasche verletzt.
Der BF zeigt eine Narbe am linken Arm.
RI: Können Sie bitte erzählen, wann und wie Sie rekrutiert wurden?
BF: An der Universität.
RI: Wann war das?
BF: Ich denke das war XXXX. Bei uns gibt es verschiedene Levels, das war in XXXX. Im ersten Studienjahr.
RI: Welche Aktivitäten gab es bei dieser Mitgliedschaft?
BF: Als ich beigetreten bin, haben wir viel für Gerechtigkeit und gegen Unterdrückung gekämpft. Der Hauptgrund war, dass es zum Beispiel vorgekommen ist, dass Studenten eine sehr gute Prüfung geschrieben haben, diese aber dennoch aus Korruptionsgründen nicht bestanden haben. Wir wollten dagegen vorgehen.
RI: Wie war diese Gruppe organisiert? Gab es fixe Meetings? Wer war der Anführer?
BF: Ja, es gab einen Anführer, der XXXX.
RI: Was war sein normaler Name?
BF: Den gibt es jetzt nicht mehr. Es war XXXX (phon.).
RI: Wissen Sie wer der aktuelle ist?
BF: Nein, ich habe die Universität schon lange verlassen.
RI: War XXXX?
BF: Jede Universität hat einen Tempel, in XXXX hieß er XXXX. XXXX war der Anführer des XXXX.
RI: Wo befand sich dieser Tempel?
BF: Als einen Tempel bezeichnet man den jeweiligen Versammlungsort. Es war kein Gebäude.
RI: Wo haben Sie sich versammelt?
BF: Auf dem Universitätsgelände. Es gab einen "Schreier" der die Leute informiert hat, wo das nächste Treffen stattfindet. Es war immer rund um die Universität.
RI: Ist diese Organisation offiziell aufgetreten oder im geheimen?
BF: XXXX ist eine eingetragene Organisation. Aber die einzelnen Tempelorganisationen agierten im geheimen.
RI: Wie haben Sie dann gegen Unterdrückung gekämpft? In welcher Form?
BF: Wenn ein Professor jemanden zum Opfer gemacht hat, haben wir zum Beispiel einen Artikel geschrieben gegen diesen Professor und ihn am Mitteilungsbrett angeschlagen, wo viele den Artikel lesen konnten.
RI: Sind Sie jemals wirklich ausgetreten?
BF: Nein, eigentlich nicht. Nach dem Beenden der Schule haben wir uns einfach nicht mehr getroffen. Nach dem Abschluss ist man ein XXXX und man hat sich dann mit anderen Geschäftsleuten getroffen, unter anderem mit Mitgliedern der Organisation. Die Organisation hat vor allem intelligente Leute rekrutiert.
RI: Nachdem Sie die Universität verlassen haben, sind Sie also nicht mehr zu den Treffen gegangen?
BF: Doch wir haben uns schon noch getroffen, so 1 bis 2 mal im Jahr.
RI: Wie wurden Sie über die Treffen informiert?
BF: Per Telefon.
RI: Wer hat Sie da angerufen?
BF: Teilweise einer meiner Freunde, der hat mir gesagt, dass das Treffen heute dort und dort stattfindet.
RI: Wurde man da viele Tage im voraus informiert oder am gleichen Tag?
BF: Wir haben uns hin und wieder auf der Straße getroffen. Aber wenn es etwas zu besprechen gab, dann trafen wir uns.
RI: Welche Personen haben sich bei diesen Treffen getroffen? Waren das alles Mitglieder des Tempels XXXX?
BF: Es gibt verschiedene Tempel. In XXXX gibt es einen anderen Tempel namens XXXX. Es gibt verschiedene Arten sich zu grüßen. Es gibt Mitglieder von verschiedenen Tempeln. An bestimmten Gesten und Zeichen erkannte man, dass jemand Mitglied war.
RI: Welche Personen haben sich also bei diesen Treffen getroffen?
BF: Nachdem ich die Universität verlassen habe, bin ich nach XXXX wegen des XXXX. Dort habe ich Leute aus anderen Tempeln kennengelernt.
RI: Wenn Sie also nach der Universität Mitglieder getroffen haben, dann kamen die aus der jeweiligen Stadt, in der Sie waren?
BF: Ja, sie kamen aus verschiedenen Gegenden, aber wohnten in dem Moment am gleichen Ort.
RI: Wie konkret ist dann die Annäherung zu Boko Haram entstanden?
BF: Ich habe Freunde, Mitglieder der Gruppe, teilweise aus anderen Gegenden. Ich wusste am Anfang nicht, dass diese Freunde Mitglieder einer islamischen Militantengruppe sind. Man hat mich dann direkt darauf angesprochen, ob ich Mitglied bei Boko Haram werden möchte. Ich sagte nein und damit begann mein Problem.
RI: Wie setzt sich dieser Kult der XXXX religiös zusammen?
BF: Es waren verschiedene Religionen. Es gab Hindus, Christen, Muslime.
RI: War es für diese islamischen militanten Personen nicht seltsam, einen christlichen Freund zu haben?
BF: Nein, sie rekrutieren aus allen Glaubensgemeinschaften. Das ist ganz normal.
RI: Was für mich neu ist, ist, dass Boko Haram Christen rekrutiert.
BF: Auch XXXX, der mich angegriffen hat, war Christ. Er war in den Sudan gegangen, das hat er mir zumindest erzählt. Ich erzähle nur nach, was er mir erzählt hat. Er sagte mir, er sei für die Rekrutierung im Westen Nigerias zuständig.
RI: Also XXXX war Christ und rekrutierte im Auftrag von Boko Haram?
BF: Ja. Ich kann es nur nacherzählen. Einige sind schon vorher zu Boko Haram gegangen, einige sind auch gezwungen worden.
RI: Konvertierte XXXX oder war er noch immer Christ?
BF: Als ich ihn an der Universität kennengelernt habe, war er Christ und trug die Bibel bei sich. Später sagte er, er sei Muslim. Ich weiß aber nicht, ob er offiziell konvertiert ist.
RI: Können Sie uns die Probleme schildern, die Sie dann bekommen haben?
BF: Ich bin angegriffen worden. Ich bekam dann ein Schreiben, dass ich beitreten muss. Ich habe dann noch eines erhalten. Nachdem ich das erste Schreiben erhalten habe, habe ich noch darüber nachgedacht, ob ich beitreten soll, weil ich mir dachte, ich habe keine Wahl. In Nigeria ist es so, dass wenn man eine Anzeige erstattet, die Polizisten zu der Person gehen würden, die man angezeigt hat und ihr berichten würde, dass man sie angezeigt hat. Das ist so in Nigeria. Wenn man zum Beispiel als Dieb angezeigt wird, wird man dann wieder freigelassen und die Polizei verfolgt dann den der die Anzeige gemacht hat. Und seine Familie.
RI: Haben Sie sich also jemals an die Polizei gewandt?
BF: Ich hatte damals einen Freund bei der Polizei, inzwischen ist er verstorben. Ich habe ihm von meiner Situation erzählt und er sagte, dass die Polizei mich nicht beschützen kann, er sagte ich muss Nigeria verlassen. Ich wollte das nicht, ich hatte ja ein Geschäft. Er sagte, dass wenn ich das Land nicht verlasse, dann werden sie mich töten.
RI: Wann haben Sie den ersten Drohbrief erhalten?
BF: Ich habe beide Briefe im August bekommen. Es lagen ca. 2 Wochen dazwischen.
RI: Haben Sie nach dem ersten Brief mit irgendjemanden von Boko Haram Kontakt gehabt? Mit den Personen, die Sie bedroht haben?
BF: Nein. Als ich den ersten gesehen habe, habe ich überlegt, ob ich beitreten soll. Als ich den zweiten erhalten habe, habe ich mich endgültig dagegen entschieden. Ich wusste, dass es gefährlich ist.
RI: Was wäre Ihre Aufgabe für Boko Haram gewesen?
BF: Das weiß ich nicht. Es war so dass man mich persönlich konfrontiert hat. Ich kannte diese Leute. Man hat mir zu verstehen gegeben, dass ich entweder beitrete oder gegen sie bin.
RI: Wo haben Sie sich dann versteckt?
BF: Ich bin nicht dort geblieben, wo ich gewohnt habe. Ich ging manchmal zurück. Ich habe mich einfach versteckt.
RI: Aber wo?
BF: An verschiedenen Orten. Manchmal in der Kirche. Ich habe einen Kontakt gesucht, um Nigeria zu verlassen.
RI: Warum sind Sie nicht in einen anderen Ort in Nigeria gezogen?
BF: Schon im ersten Brief, hat man mir geschrieben, dass sie überall sind.
RI: Können Sie die Namen der Personen nennen, die Sie zu dem Beitritt überreden wollten?
BF: Mark war einer davon. Peter und Paul. Es gab noch andere, aber das waren die Hauptfiguren.
RI: Hatten Sie auch mit der Bewegung der XXXX ein Problem?
BF: Nein, mit denen hatte ich kein Problem.
RI: Sind einzelnen Personen aus den XXXX zu Boko Haram gewechselt oder hat sich die gesamte Gruppe mit Boko Haram verbündet?
BF: Nein, nur einzelne.
Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die RI erklärt die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerde zum Inhalt der gegenständlichen Verhandlung und bringt zudem eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu XXXX ein.
Die RI gibt der Partei die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den von der RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Dem BF werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme ab heute eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
RI: Möchten Sie noch etwas zu Ihrem Fluchtgrund sagen?
BF: Ich habe Nigeria verlassen, weil ich Schutz suchte und nicht sterben wollte. Das war der Hauptgrund, warum ich Nigeria und mein Blumengeschäft verlassen habe. Ich wollte mein Leben retten.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, haben Sie Kontakt zu irgendjemanden in Nigeria?
BF: Ja, mit meinem Vater.
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Ja. XXXX, XXXX und XXXX.
BF verweist auf die im Verhandlungssaal anwesenden Personen.
RI: In welcher Beziehung stehen Sie zu diesen Personen?
BF: Nachdem ich im Camp war, habe ich im XXXX, wo ich untergebracht wurde, XXXX getroffen. Seitdem ich dort bin, hat er mir geholfen und mich auch in die Schule geschickt. Sie sind für mich meine Familie hier.
RI: Sprechen Sie deutsch?
BF: Ich lerne deutsch.
(Anmerkung RI: BF antwortete im Laufe der Verhandlung immer wieder auf deutsch.)
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ich helfe manchmal im XXXX im Garten oder in der Küche. Auch in der Kirche. RI: Wie stellt sich Ihr Alltag dar?
BF: Wenn ich nicht im XXXX bin, gehe ich zum Deutschkurs. Manchmal am Samstag, verkaufe ich das Megaphon. Ich lerne jeden Tag deutsch.
RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?
BF: Das wäre der schönste Moment in meinem Leben, wenn ich hier bleiben könnte. Ich denke, mit der Familie, die ich hier gefunden habe, wäre mein Leben sehr gut.
RI: Wäre es Ihnen möglich, von Ihrer Familie Dokumente zu Ihrer Identität geschickt zu bekommen?
BF: Ja, wenn ich meinen Vater fragen würde.
RI: Wo sind diese Dokumente?
BF: Meine Geburtsurkunde ist bei meinem Vater.
RI: Was ist mit Ihren ganzen Habseligkeiten in Ihrer Wohnung passiert?
BF: Ich habe eine Schwester in Nigeria. Als ich das Land verlassen habe, habe ich ihr Bescheid gegeben, dass man meine Sachen aus der Wohnung entfernt, dazu gehörte auch ein Auto. In Österreich habe ich einen Nigerianer gebeten, als er in die Heimat reiste, mir meine Bankkarte mitzunehmen."
10.1. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen für mehrere Deutschkurse (Niveau A1), Bankunterlagen aus NIgeira auf seinen Namen lautend, Zeugnisse der XXXX und ein äußerst umfangreiches Konvolut an Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben vor.
11. Am 07.07.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er seine Angaben in der mündlichen Verhandlung dahingehend korrigieren wolle, dass der Anführer der Gruppe XXXX und nicht XXXX geheißen habe, die Rekrutierung seiner Person im ersten Studienjahr, also
XXXX erfolgt sei, man den Tempel in XXXX schreibe und den in XXXX korrekterweise XXXX. Der Beschwerdeführer betonte nochmals, Nigeria nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben; er sei ihm finanziell gut gegangen. In der Stellungnahme finden sich in der Folge verschiedene Begriffe, die im Rahmen der Bewegung XXXX verwendet worden seien. Es wurde wiederholt, dass das Problem nicht die Gruppe XXXX und die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers gewesen sei, sondern der Versuch einzelner Mitglieder von XXXX den Beschwerdeführer zu bewegen ebenso wie sie der Boko Haram beizutreten. Es sei eine logische Vorgehensweise der Boko Haram zu versuchen Mitglieder einer anderen gewaltbereiten Verbindung für sich zu gewinnen. Es sei auch nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer, der sich ja geweigert habe überzutreten, nichts über die Tätigkeiten der Boko Haram habe ausführen können. Es wurde auszugsweise ein Bericht zu Boko Haram zitiert (USDOS: Country Report on Terrorism 2014 - Chapter 2 - Nigeria - Juni 2015), aus dem hervorgeht, dass Boko Haram mit ihren Anschlägen und Attentaten in Nordnigeria alleine im Jahr 2014 etwa 5000 Menschen das Leben gekostet habe. Die Anschläge würden sich vor allem auf Adamawa, Borno und Yobe konzentriert haben. Boko Haram habe sich zu keinen Anschlägen im Süden bekannt, doch werde davon ausgegangen, dass sie für einen Gefängnisausbruch im Dezember in Ekiti State und einen Bombenanschlag auf ein Öldepot in Lagos State im Juni verantwortlich seien.
Zusätzlich wurde auf die Country Information and Guidance Nigeria:
Fear of Boko Haram, June 2015 des UK Home Office verwiesen. Es sei außerdem belegt, dass Boko Haram manchen Christen die Konversion anbiete, anstatt ihnen das Leben zu nehmen (Amnesty International:
"Our job is to shoot, slaughter and kill": Boko Haram¿s reign of terror in North East Nigeria, 13.04.2015). Dass das nigerianische Militär nicht in der Lage sei, Schutz vor Verfolgung zu bieten, zeige sich im Bericht von Amnesty International: "Stars on theirs shoulders. Blood on their hands. War crimes committed by the Nigerian military", 3. Juni 2015). Bezüglich der Frage einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative sei die Anfragebeantwortung von ACCORD zu Nigeria: Informationen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative [a-8453], 05.07.2013 zu berücksichtigen.
Der Stellungnahme war neben der Kopie eines handschriftlichen Schreibens des Beschwerdeführers vom 03.07.2013, mit welchem er einem Freund die Vollmacht über sein Bankkonto überträgt, eine Anstellungszusage, dass er, sobald er über eine Arbeitserlaubnis verfüge, eine Anstellung im XXXX im Stundenausmaß von mindestens 800 Euro erhalte, beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des Asylgesetzes.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben angeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015 negativ entschieden wurde.
1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es konnten maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, allerdings ist aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von etwa eineinhalb Jahren trotz aller Integrationsbemühungen, die im gegenständlichen Fall im außergewöhnlichen Umfang vorliegen, nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung auszugehen.
1.6. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria ein Universitätsstudium abgeschlossen und als Blumengroßhändler gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister leben in Nigeria, er steht in Kontakt mit ihnen.
1.7. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er lebt von der Grundversorgung.
1.8. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.9. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es ist nicht glaubwürdig, dass er von Mitgliedern von Boko Haram angeworben worden war und aufgrund seiner Weigerung in der Folge von Boko Haram bedroht wurde bzw. eine derartige Bedrohung in Zukunft anzunehmen ist.
1.10. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.11. Es konnten auch keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.
1.16. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im angefochtenen Bescheid auf Seite 10 bis 34 Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria getroffen, welche ebenfalls in die Entscheidung miteinbezogen wurden, insbesondere hinsichtlich der darin getroffenen Feststellung, dass trotz einer regionalen Instabilität keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung der Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin gesprochen werden. Es würden keine Erkenntnisse über staatliche Repression bei der Rückkehr von Personen, welche Asyl beantragt hatten, vorliegen und sei auch davon auszugehen, dass nach dem Verlassen des Flughafens, was nach Beobachtung der Österreichischen Botschaft unproblematisch erfolge, eine Ausforschung der Personen aufgrund des fehlenden Meldesystems kaum möglich sei. Boko Haram agiere überwiegend im Nordosten, zunehmend aber auch im Zentrum des Landes, konkret im Großraum Abuja.
1.17. In Ergänzung dieser Feststellungen wird die Zusammenfassung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.03.2015 zur Situation der Gruppe XXXX zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben:
"Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die XXXX Bruderschaft unter anderem auch an der University of Lagos aktiv ist. Die Rekrutierung für den XXXX Kult kann freiwillig erfolgen, aber auch durch erzwungen werden. Die Hauptzielgruppe des Kults sind die Erstsemester. Diesen beschreiben sie die Situation an der Universität als feindlich und behaupten, dass die Studenten Schutz benötigen. Das blutige Aufnahmeritual der XXXX findet üblicherweise in einem Wald oder auf einem Friedhof statt und wird im Geheimen abgehalten. Den Mitgliedern werden neue Namen gegeben und die Mitglieder sind stolz auf ihre Bereitschaft, auf dem Campus Gewalt anzuzetteln; die Anführer werden XXXX oder XXXX genannt. Es kommt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Kulten, u.a. zwischen den XXXX (auch XXXX), den XXXX, den XXXX, den XXXX oder den XXXX, dabei werden auch Menschen getötet. Es werden von staatlicher Seite Nigerias immer wieder Initiativen gestartet, um das gewalttätige Vorgehen der Geheimbünde, insbesondere gegen andere Kulte, zu unterbinden und Mitglieder der Kulte werden verhaftet und vor Gericht gestellt, wie z.B. im Juni 2014 im Bundesstaat Akwa Ibom, wo 63 Personen, welche verdächtigt werden, dem Geheimbund XXXX anzugehören, verhaftet wurden."
Diese Anfragebeantwortung wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergeben und ihm die Möglichkeit gewährt Stellung zu nehmen. Der Anfragebeantwortung wurde in der Folge vom Beschwerdeführer nicht widersprochen.
1.18. In Ergänzung der Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu Boko Haram werden die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.07.2015 angeführten Quellen ebenfalls berücksichtigt.
Dem Country Report on Terrorism 2014 - Chapter 2 - Nigeria des US Department of State vom Juni 2015 zufolge hat Boko Haram mit Anschlägen und Attentaten in Nordnigeria alleine im Jahr 2014 etwa 5000 Menschen das Leben gekostet. Die Anschläge würden sich vor allem auf Adamawa, Borno und Yobe konzentriert haben, daneben habe es Anschläge in den Staaten Bauchi, Gombe, Kano, Niger, Plateau, Taraba und im Federal Capital Territory gegeben. Boko Haram habe sich zu keinen Anschlägen im Süden bekannt, doch werde davon ausgegangen, dass sie für einen Gefängnisausbruch im Dezember in Ekiti State und einen Bombenanschlag auf ein Öldepot in Lagos State im Juni verantwortlich seien. Ende 2014 sei die Verhängung des Notstandes ausgelaufen. Trotz der verstärkten Militärpräsenz habe Boko Haram weiterhin Schulen angegriffen und Städte und Dörfer in Borno, Adamawa, Gombe und Yobe State eingenommen (abrufbar unter http://www.state.gov/documents/organization/239631.pdf; Zugriff am 16.07.2015).
Der Country Information and Guidance Nigeria: Fear of Boko Haram, June 2015 des UK Home Office ist zu entnehmen, dass die militante sunnitische Gruppierung Boko Haram, welche in den frühen 200er Jahren entstanden sei, Nigerias größtes Sicherheitsproblem sei. Ziel der Gruppe sei es im Norden Nigerias eine strikte Interpretation der islamischen Gesetze durchzusetzen. Seit 2009 habe sich Boko Haram zur ernsthaften terroristischen Gefahr entwickelt; in den ersten drei Monaten des Jahres 2015 habe Boko Haram mindestens 1500 Zivilisten getötet. Die Gruppe scheine gut organisiert zu sein und - durch Übernahmen und Diebstähle von Polizei- oder Militärstationen - über ausreichend Waffen zu verfügen. Zwangsrekrutierungen würden stattfinden. Aufgrund der Kämpfe zwischen den Sicherheitsbehörden und Boko Haram sei bereits mehr als eine Million Menschen aus dem Norden Nigerias geflüchtet. Boko Haram operiere vor allen in den Staaten von Adamawa, Borno und Yobe, wobei im Jahr 2015 Erfolge bei der Rückdrängung von Boko Haram zu verzeichnen gewesen seien. Gelegentlich habe es Anschläge in den Staaten Bauchi, Kano, Kaduna, Taraba und in Abuja bzw. Lagos gegeben.
Christen, Politiker, Beamte, Mitglieder der Sicherheitskräfte und moderate Muslime sowie Frauen und Kinder würden in den von Boko Haram kontrollierten Gebieten (Teilen von Adamawa, Borno und Yobe) einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein. In allen anderen Gebieten Nigerias, auch dort wo es sporadisch Bombenanschläge gegeben habe, würde es keine Nachweise geben, dass die Gruppe Personen verfolgt habe, die ihr ablehnend gegenüberstehen würden oder als Gegner ihrer Ideologie empfunden würden.
In den Gebieten, welche von Boko Haram kontrolliert werden, würde kein staatlicher Schutz bestehen. In Gebieten, in denen Boko Haram über einen gewissen Einfluss verfüge, könne der staatliche Schutz wenig effektiv sein. Der Einfluss von Boko Haram außerhalb des Nordosten Nigerias sei allerdings als gering anzusehen (abrufbar unter
Zugriff am 16.07.2015).
Amnesty International berichtet, dass eine Gegenmaßnahme des nigerianischen Militärs, unterstützt von Kamerun, dem Niger und Tschad, im Februar 2015 Boko Haram zur Aufgabe einiger Städte gezwungen habe, dass es aber noch zu früh sei, um zu beurteilen, ob dies Boko Haram im Nordosten Nigerias entscheidend geschwächt habe. Trotz der starken Truppenpräsenz im Nordosten sei es bisher nicht gelungen die Zivilbevölkerung im Nordosten zu schützen. Boko Haram¿s Attacken im Nordosten Nigerias würden von Schüssen einiger Männer auf Motorrädern bis hin zum Einfall hunderter Kämpfer mit schweren Waffen reichen. Zivilisten seien in den Straßen und zuhause erschossen, zahlreiche entführt worden. In einigen Städten habe Boko Haram Zivilisten zusammengerufen, ihnen gepredigt und sie versucht von Boko Haram¿s Version des Islam zu überzeugen. Teilweise seien die Zivilsten vor die Wahl gestellt worden, sich Boko Haram anzuschließen oder getötet zu werden. Meistens würden die Zivilisten aber einfach getötet. Einige Personen würden besonders im Fokus stehen: Politiker, Beamte, Lehrer, traditionelle Führer, Personen im Gesundheitsbereich. Im Nordosten lebende Christen würden ebenso dazu gehören wie lokale muslimische Größen, wenn diese öffentlich gegen Boko Haram aufgetreten seien. Manchmal habe Boko Haram solche Personen vor die Wahl gestellt, sich anzuschließen oder getötet zu werden. (Amnesty International: "Our job is to shoot, slaughter and kill": Boko Haram¿s reign of terror in North East Nigeria, 13.04.2015; abrufbar unter
https://www.amnesty.org/en/documents/afr44/1360/2015/en/; Zugriff am 16.07.2015).
Dass die Menschenrechtsverletzungen durch das nigerianische Militär im Nordosten Nigerias parallel zu den von Boko Haram verübten Gewalttaten angestiegen ist, ergibt sich aus dem Bericht von Amnesty International: Stars on theirs shoulders. Blood on their hands. War crimes committed by the Nigerian military, 3. Juni 2015; abrufbar unter
http://www.amnestyusa.org/sites/default/files/report.compressed.pdf;
Zugriff am 16.07.2015).
1.19. Bezüglich der Frage einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative ist auf die Anfragebeantwortung von ACCORD zu Nigeria: Informationen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative [a-8453], 05.07.2013 zu verweisen:
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom April 2013 (Berichtszeitraum 2012), dass alle StaatsbürgerInnen das Recht hätten, in jedem Landesteil zu leben, jedoch hätten bundesstaatliche und lokale Regierungen oftmals ethnische Gruppen diskriminiert, die in ihren Wohngebieten nicht indigen seien. Fallweise seien Einzelpersonen gezwungen worden, in eine Region zurückzukehren, von der ihre ethnische Gruppe abstamme, zu der sie jedoch keine persönlichen Verbindungen mehr hätten. Bundesstaatliche und lokale Regierungen hätten nicht-indigene Personen mittels Drohungen, Diskriminierung bei Anstellungen oder Zerstörung ihrer Häuser gezwungen, umzuziehen. Jene, die sich für einen Verbleib entschieden hätten, seien manchmal weiter diskriminiert worden, etwa durch die die Verweigerung von Stipendien und Ausschluss von einer Anstellung bei zivilen Diensten, Polizei und Militär:
"All citizens have the right to live in any part of the country, but state and local governments frequently discriminated against ethnic groups not indigenous to their areas, occasionally compelling individuals to return to a region where their ethnic group originated but to which they no longer had personal ties. State and local governments sometimes compelled nonindigenous persons to move by threats, discrimination in hiring and employment, or destruction of their homes. Those who chose to stay sometimes experienced further discrimination, including denial of scholarships and exclusion from employment in the civil service, police, and military." (USDOS, 19. April 2013, Section 6)
In einer Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom November 2012 werden zwei Professoren für Soziologie (von der Universität Massachusetts Boston und der Universität Prince Edward Island) und ein Professor für Geschichte (Universität Obafemi Awolowo in Ile-Ife, Nigeria) bezüglich Hindernissen bei einer Relokation in einen anderen Landesteil zitiert. Die Interviews seien am 25. Oktober 2012 und am 9. Oktober 2012 geführt worden. Laut Angaben der Soziologieprofessoren könne eine Person, die in einen anderen Landesteil umziehe, wo ihre ethnische Gruppe eine Minderheit bilde, im Allgemeinen von örtlichen BewohnerInnen als "Außenstehender" oder als Mitglied einer anderen ethnischen Gruppe identifiziert werden. Beide Soziologieprofessoren hätten angegeben, dass, obwohl es Fälle geben könnte, wo einige Einzelpersonen als Angehörige einer anderen ethnischen Gruppe "durchgehen" könnten, insgesamt örtliche BewohnerInnen meist die "verblüffende" Fähigkeit hätten, "sie" von "uns" zu unterscheiden. Der Geschichtsprofessor habe angegeben, dass Einzelpersonen, die in Städte wie Lagos, Abuja und Port Harcourt umziehen, aufgrund ihrer "Niederlassung weit weg von den Hauptströmungen der Indigenen und ihrer Lebensweise leicht identifiziert" werden könnten:
"According to the professors of Sociology, an individual who relocates to another part of the country where his or her ethnic group is a minority can generally be identified by local residents as an 'outsider' or as a member of a different ethnic group (Professors 25 Oct. 2012). The professors note that although 'there may be instances where some individuals can 'pass' for another ethnic group, overall, local residents often have the uncanny ability to differentiate 'them' from 'us'' (ibid.). Similarly, the Professor of History indicated that individuals who migrate to cities such as Lagos, Abuja, and Port Harcourt can be 'easily identified' because of their 'settlement far away from the mainstream of the indigenes and their way of life/outlook' (9 Oct. 2012)." (IRB, 20. November 2012)
Jedoch sei laut dem vom IRB zitierten Geschichtsprofessor der indigene Status in großen Städten wie Lagos, Abuja und Port Harcourt bezüglich Zugang zu öffentlichen Jobs und Landeigentum weniger wichtig als an anderen Orten, da die indigene Bevölkerung in diesen Gebieten durch Migration in die Städte "überwältigt" worden sei. Indigene ethnische Gruppen würden in Lagos den Grundstücksmarkt dominieren. Nicht-Indigene würden im Bereich der Politik mit Diskriminierung konfrontiert sein. In anderen Industriezweigen, wo eine Nachfrage herrsche, könnten sie im Allgemeinen Arbeit finden:
"However, according the Professor of History, indigeneship status is less important in big cities such as Lagos, Abuja, and Port Harcourt than it is in other places, in terms of access to public jobs or ownership of land, because the indigene population in these areas has been 'overwhelmed' by migrants to the cities (Professor 9 Oct. 2012). He explained, for example, that the establishment of the Federal Capital Territory pushed the indigenes of Abuja further from the 'centre of influence' (ibid.). However, he also indicated that indigenous ethnic groups continue to dominate the market for land in Lagos, and that indigenes of the Niger Delta, including in Port Harcourt, have been demanding a greater allocation of jobs in the region's oil industry (ibid.). Non-indigenes also face discrimination in the field of politics (ibid.). Nevertheless, the Professor stated that, in other industries, they can generally find work where there is a demand for it (ibid.)." (IRB, 20. November 2012)
Die Soziologieprofessoren hätten laut dem IRB zudem angegeben, dass ethnische Minderheiten dazu tendieren würden, in oder außerhalb einer Stadt in denselben Stadtteilen zu leben. Der Großteil der Yoruba-Städte habe etwa ein unter dem Begriff "Sabongeri" bekanntes Wohngebiet, das von ethnischen Hausa-Fulani bewohnt würde:
"The professors of Sociology indicated, similarly, that ethnic minorities tend to live in the same neighbourhood within or on the outskirts of a city (25 Oct. 2012). They explained, for example, that most Yoruba towns have an ethnic Hausa-Fulani residential area known as the 'Sabongeri' (Professors 25 Oct. 2012)." (IRB, 20. November 2012)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 5. Juli 2013)
IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Nigeria: Whether a member of an ethnic group can be identified by physical characteristics, manner of dress, or by any other means; obstacles faced when relocating to Abuja, Lagos or Port Harcourt [NGA104216.E], 20. November 2012 (verfügbar auf ecoi.net)http://www.ecoi.net/local_link/233724/356397_de.html
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, 19. April 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/245102/355026_en.html
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative (allgemein und in Lagos) [a-8453], 05 July 2013 (available at ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/252933/364158_en.html (accessed 17 July 2015)
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer legte Zeugnisse und Bankunterlagen vor, diese erlauben aber keine abschließende Identitätsfeststellung.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie zu seiner Integration in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren sowie auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten. Der Beschwerdeführer erklärte in allen Einvernahmen, mit seiner Familie in Nigeria in Kontakt zu stehen und in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte zu verfügen. Aus den zahlreichen Empfehlungsschreiben ergibt sich allerdings, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt von eineinhalb Jahren dazu genützt hat, Deutsch zu lernen (wie sich aus den Deutschkursbestätigungen und aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung ergab) und sich ein umfassendes soziales Netzwerk zu schaffen. Die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich lässt allerdings nicht auf eine ausreichende Aufenthaltsverfestigung schließen.
2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in der mündlichen Verhandlung als frei von gesundheitlichen Einschränkungen bezeichnete und solche auch nicht aus dem Akt ersichtlich sind.
2.2.6. Der Beschwerdeführer schloss nach eigenen Angaben die Universität in Nigeria ab; er konnte auch entsprechende Zeugnisse vorlegen.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Der Beschwerdeführer gibt an, der Gruppe XXXX angehört zu haben. Einige der Mitglieder von XXXX (ident mit den XXXX) würden sich Boko Haram angeschlossen haben und ihn auch zu einem Übertritt gedrängt zu haben. Nach seiner Weigerung sei er von diesen Personen bedroht worden, er habe auch zwei Drohbriefe erhalten. Ein befreundeter Polizist habe ihm erklärt, dass er weggehen solle, wenn er sein Leben retten wolle.
2.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam in einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Diesbezüglich führte das Bundesamt beweiswürdigend aus, dass der Sachverhalt durch den Beschwerdeführer vage geschildert worden sei und sich auf Gemeinplätze beschränkt habe. Eine Gefährdung durch Boko Haram sei gerade in den südlichen Teilen Nigerias auszuschließen. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer zudem angegeben, er sei von Mitgliedern der Gruppe XXXX verfolgt worden, während er in der Einvernahme vor dem Bundesamt gemeint habe, er werde von Boko Haram, der sich die XXXX angeschlossen haben würden, bedroht. Der Beschwerdeführer habe zwei Drohbriefe und eine Vermisstenanzeige seines Bruders vorgelegt, doch habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, wie es dazu gekommen sei, dass sein Bruder ihn am 14.03.2014 mit dem Datum 25.11.2014 habe abgängig melden können. Das Fluchtvorbringen scheine aus zwei bekannten Vorbringen zu Nigeria zu einer Fluchtgeschichte zusammengeführt worden zu sein; bei dieser handle es sich aber offensichtlich um ein Konstrukt.
2.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Erwägungen des Bundesamtes an und erkennt in der Schilderung des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls eklatante Unstimmigkeiten im Kern der Fluchtgeschichte, die massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer gelang es auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht, diese Zweifel auszuräumen und sein Vorbringen glaubhaft zu machen.
2.3.4. Der Beschwerdeführer hatte in der Erstbefragung am 25.12.2013 noch angegeben, dass er sich vor den Mitgliedern des Clubs XXXX fürchte, den er verlassen habe, nachdem er deren gewalttätige Seite kennengelernt habe. Es seien auch zwei Mitglieder zu ihm nach Hause gekommen und würden ihn erschießen haben wollen. Boko Haram wurde mit keinem Wort erwähnt. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.01.2015 erklärte der Beschwerdeführer noch in Bezug auf XXXX:
"Im Laufe der Zeit haben sich die Mitglieder aber verändert. Sie haben begonnen selbst schlimme Dinge zu machen, sie haben sogar Menschen getötet. Ich habe gesagt, ich gehöre nicht mehr zu dieser Gruppe, weil es eine militante Gruppe geworden ist." In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2015 dagegen stellte der Beschwerdeführer fest, dass er mit der Gruppe XXXX - welche seinen Angaben nach ident ist mit XXXX -keine Probleme gehabt habe, sondern nur mit einzelnen Mitgliedern, welche zu Boko Haram übergewechselt seien. Im erstinstanzlichen Verfahren gibt der Beschwerdeführer noch an, dass die XXXX geschlossen zu Boko Haram übergewechselt seien - wofür sich im Übrigen auch trotz Recherche der erkennenden Richterin und der Staatendokumentation keinerlei Hinweis ergab - vor dem Bundesverwaltungsgericht dagegen, dass es sich nur um einzelne Mitglieder gehandelt habe.
2.3.5. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der Gruppierung XXXX bzw. XXXX ist. Seine diesbezüglichen Schilderungen und Aussagen beinhalten durchaus gewisse Details, ihnen ist auch angesichts der vorhandenen Quellen zu dieser Gruppierung durchaus eine Plausibilität zuzuerkennen. Sobald es aber um das konkrete Fluchtvorbringen geht, nämlich dass einzelne Personen aus dieser Gruppe zu Boko Haram gewechselt seien und versucht haben würden, ihn auch zum Übertritt zu überreden, verliert das Vorbringen massiv an Glaubwürdigkeit. Es werden plötzlich keinerlei Details vorgebracht, das ganze Vorbringen bleibt schwammig und vage. Es steht auch nicht in Einklang mit den Länderfeststellungen und der allgemeinen Denklogik, erscheint es doch widersinnig, wenn die islamistische Gruppe Boko Haram versucht, im Süden des Landes Christen für sich zu gewinnen. Wenn in der Stellungnahme vom 07.07.2015 Bezug genommen wird auf einen Bericht von Amnesty International, in dem die Rede davon ist, dass Christen teilweise vor die Wahl gestellt würden, sich Boko Haram anzuschließen bzw. zu konvertieren oder zu sterben (vgl. Punkt 1.18.), ist dem entgegenzuhalten, dass die Stellungnahme den Bericht nur verkürzt wiedergibt und unterschlägt, dass sich diese Schilderungen auf Vorfälle im Nordosten Nigerias beziehen, wenn Dörfer von Boko Haram überfallen und eingenommen wurden. Dies kann aber nicht auf die Situation im Süden Nigerias übertragen werden. Es erscheint völlig absurd, dass der Beschwerdeführer als Christ angeworben werden sollte, zunächst einen Drohbrief der XXXX (in Englisch) und dann von Boko Haram selbst (in Arabisch) erhält. Ebenso ist es nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erwähnt hatte, zwei Männer würden ihn zuhause mit dem Erschießen bedroht haben, und dies in der Folge in keinem Moment des Verfahrens mehr vorbringt.
2.3.6. Die Verfolgung durch Boko Haram wäre zudem eine Verfolgung durch Privatpersonen, so dass zu prüfen wäre, ob eine entsprechende Schutzfähigkeit und -willigkeit der nigerianischen Behörden besteht. Auch hier gibt die Stellungnahme vom 07.07.2015 einen anderen Bericht von Amnesty International (vgl. Punkt 1.18.) nur verkürzt wieder, wenn sie den Sicherheitsbehörden die Schutzfähigkeit abspricht. In dem genannten Bericht geht es vielmehr darum, dass den Sicherheitsbehörden in ihrem Kampf gegen Boko Haram im Nordosten Nigerias zahlreiche Menschenrechtsverletzungen vorzuwerfen sind. Inwiefern dies Auswirkungen auf den Beschwerdeführer haben sollte, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Wie in dem ebenfalls unter Punkt 1.18.erwähnten Bericht des UK Home Office ausgeführt, besteht in den Gebieten, welche von Boko Haram kontrolliert werden, tatsächlich kein staatlicher Schutz. In Gebieten, in denen Boko Haram über einen gewissen Einfluss verfüge, könne der staatliche Schutz wenig effektiv sein. Der Einfluss von Boko Haram außerhalb des Nordosten Nigerias sei allerdings als gering anzusehen. Es ist daher für den Rest Nigerias durchaus von einer generellen Schutzfähigkeit und -willigkeit der nigerianischen Behörden im Kampf gegen Boko Haram auszugehen. Der belangten Behörde wurde im Beschwerdeschriftsatz vorgeworfen, sich nicht mit dem Polizisten, an den sich der Beschwerdeführer gewandt habe, in Verbindung gesetzt zu haben. Dieser Polizist, ein Freund des Beschwerdeführers, habe ihm geraten, das Land zu verlassen, da ihm die Polizei nicht helfen könne. Eine Befragung dieses Polizisten kann allerdings nicht mehr erfolgen, da er nach Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht verstorben ist.
2.3.7. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er Mitglied bei den XXXX bzw. XXXX war, doch resultiert daraus für ihn nach eigenen Angaben keine Verfolgung. Die behauptete Verfolgung durch Boko Haram ist aus den genannten Gründen nicht glaubhaft. Zudem wäre im gegenständlichen Fall von einer generellen Schutzfähigkeit und -willigkeit der nigerianischen Behörden im Kampf gegen Boko Haram auszugehen und würde daher selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung kein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diesbezüglich ist zu betonen, dass die Situation in Nigeria regional sehr unterschiedlich ist, dass aber für den Süden Nigerias diesbezüglich von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit und einer funktionierenden Staatsgewalt im Kampf gegen Boko Haram auszugehen ist.
2.3.8. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die unter Punkt 1.18. wiedergegebenen Quellen wurden zudem vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebracht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria verlassen zu haben, weil er von Mitgliedern des Geheimbundes XXXX, welche zu Boko Haram übergetreten seien, bedroht werde, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist. Wie bereits dargelegt ist das Vorbringen zunächst nicht glaubhaft, doch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung würde dies keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention begründen. Die behauptete Verfolgung wäre nicht dem Staat zuzurechnen und könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der nigerianische Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, derartige von Privatpersonen ausgehende Handlungen zu unterbinden (vgl. dazu etwa VwGH 21.09.2000, 98/20/0434 oder VfGH 03.09.2009, U 591/08). Auch wenn der staatliche Schutz im Nordosten Nigerias nicht gewährleistet ist, so ist in XXXX (dem Wohnort des Beschwerdeführers) bzw. XXXX (dem Wohnort seiner Familie) sehr wohl davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden bemüht wären, Kenntnis von Boko Haram Anhängern zu erlangen und auch in der Lage wären, den Beschwerdeführer entsprechend zu schützen. Wie in der Beweiswürdigung aber ausführlich dargelegt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Verfolgung durch Boko Haram Anhänger zu befürchten haben würde. Probleme aus seiner Mitgliedschaft beim Geheimbund dementierte er gegenüber der erkennenden Richterin, daraus kann daher auch kein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkannt werden.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Wie den - vom Beschwerdeführer selbst ins Verfahren eingebrachten - Berichten unter Punkt 1.18 dieses Erkenntnisses zu entnehmen ist, kann nicht für das gesamte Staatsgebiet Nigerias von einer Gefahr durch Boko Haram ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat die letzten Jahre in XXXX verbracht, seine Familie, zu der er den Kontakt aufrechterhalten hat, lebt in XXXX. Diese Regionen im Süden des Landes, insbesondere Lagos, mögen zwar vereinzelt Schauplatz von Boko Haram Anschlägen gewesen sein, doch kann keinesfalls von einer besonderen Gefährdung der Zivilbevölkerung oder einem Zusammenbruch des Staats- oder Sicherheitswesens gesprochen werden. Es besteht keine reale Gefahr, in diesen Regionen von Aktivitäten der Boko Haram betroffen zu sein. So wird auch im unter Punkt 1.18. zusammengefassten Bericht des UK Home Office festgehalten, dass auch in Gebieten Nigerias, in denen es sporadisch zu Bombenanschlägen gekommen sei, keine Nachweise geben, dass Boko Haram ihre ideologischen Gegner verfolge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er in Nigeria über ein familiäres Netzwerk verfügt und eine gute Ausbildung hat. Der Beschwerdeführer war ein erfolgreicher Geschäftsmann, dem es auch gelungen war, sich Geld auf die Seite zu legen. Es ist davon auszugehen, dass es ihm wieder gelingen sollte, sich eine solide Existenz zu schaffen. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):
Die mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Der Beschwerdeführer hat sich angesichts seines kurzen Aufenthaltes in Österreich bereits ein solides soziales Umfeld aufgebaut, umfassende Deutschkenntnisse erworben und einen außergewöhnlichen Integrationswillen gezeigt. Es wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer stets bemüht hat, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, dass er sich an den Menschen und der Sprache interessiert gezeigt hat und sich einen breiten Kreis von Freunden und Bekannten geschaffen hat. All dies spricht durchaus zugunsten des Beschwerdeführers.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt aber die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Dezember 2013 in Österreich auf und ist aufgrund dieser kurzen Zeitspanne nicht von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen.
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.
Die Bindungen zu Nigeria sind auch noch nicht abgerissen; der Beschwerdeführer hält Kontakt zu seiner Familie und auch zu Freunden, wie der von ihm vorgelegte Brief an seine Bank, mit dem er einen Freund bevollmächtigt, zeigt. Nach einer Abwesenheit von weniger als zwei Jahren ist auch davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung in die nigerianische Gesellschaft möglich sein sollte.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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