BVwG W212 2109906-1

W212 2109906-1Tribunal Administrativo Federal16 de jul. de 2015

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Regest

Altersfeststellung, Anhaltung, Außerlandesbringung,<br/>Behandlungsmöglichkeiten, Lagerbedingungen, medizinische Versorgung,<br/>Misshandlung, real risk, Rechtsbeistand, Rechtsschutzstandard,<br/>staatlicher Schutz, Verfahrenshilfe, Versorgungslage, Volljährigkeit

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BVwG W212 2109906-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W212.2109906.1.00

Spruch

W212 2109906-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2015, Zl. 1049339001-140339695, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß §52 BFA-VG wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 31.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Sodann wurde er am 01.01.2015 erstbefragt und gab eingangs an, dieser Einvernahme problemlos folgen zu können. Er hätte seinen Herkunftsstaat etwa Mitte des Jahres 2014 verlassen und sei über Pakistan und dem Iran in die Türkei gereist, wo er ca. eineinhalb Monate verblieben wäre. Wiederum schlepperunterstützt sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden wären und von wo er nach Erhalt eines Landesverweises nach XXXX gefahren wäre. Nach drei Monaten wäre er wiederum schlepperunterstützt über Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. In Griechenland habe er sich ca. drei Monate, in Ungarn ca. eine Woche aufgehalten, über den Aufenthalt könne er nichts Genaueres angeben. Er wolle in Österreich bleiben.

Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, Angst vor seinem Onkel zu haben, welchen er verletzt habe, nachdem dieser seine Mutter geschlagen habe. Er habe vorgehabt, mit seiner Mutter nach Österreich zu reisen, sei nunmehr aber alleine gekommen.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 06.10.2014 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde sowie am 27.12.2014 in Ungarn einen Asylantrag stellte, nachdem er einen Tag zuvor ebendort erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein und stimmte Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO 604/2013 (infolge Dublin-III-VO) mit Schreiben vom 01.04.2015 ausdrücklich zu.

Vermerkt wurde, dass der Beschwerdeführer am 27.12.2014 in Ungarn um Asyl angesucht habe und kurz darauf verschwunden wäre.

Am 03.06.2015 erfolgte eine Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt, XXXX . Bei dieser Befragung gab der Genannte an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Auf Vorhalt, dass ein Sachverständigengutachten zum Ergebnis gekommen sei, dass er nicht wie angegeben minderjährig sei, sondern sein wahrscheinliches Alter bei etwa 23 Jahren, jedoch zumindest bei 18,83 Jahren liege, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur in Afghanistan eine Geburtsurkunde habe. Ansonsten wisse er nicht, was er dazu sagen solle.

Er wäre in Ungarn ca. eine Woche aufhältig gewesen, und wäre er zuerst in einem Container, dann in einem Flüchtlingsheim untergebracht gewesen. Er kenne viele Landsmänner, die gesagt hätten, dass man in Ungarn keine Unterstützung bekomme und es dort Drogendealer und Schlepper gebe. Er wolle solcher Arbeit nicht nachgehen, sondern lieber in Österreich arbeiten. Er sei beim Einsteigen einmal von einem Polizisten mit der Faust geschlagen und auf den Fuß getreten worden, Anzeige habe er nicht erstattet. In die Länderberichte zu Ungarn wolle er keine Einsicht nehmen.

Mit Bescheid vom 26.07.2015 hat das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig.

Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Konkret traf das Bundesamt folgende Länderfeststellungen:

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2013

Ungarn

18. 895

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

4. 540

175

185

5

4. 180

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Antragsteller 2014

Ungarn

42. 770

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

5. 445

240

250

20

4. 935

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Asyldaten Ungarn 2008 - Mai 2015:

Applications

HUN

2008

3,118

2009

4,672

2010

2,104

2011

1,693

2012

2,157

2013

18,900

2014

42,777

2015

49,935

2015

January

11,914

February

16,435

March

4,925

April

6,689

May

9,972

(Quelle: UNHCR; übermittelt durch VB 10.6.2015)

Top-3 Herkunftsländer 2015

HUN

Kosovo (24,173)

Afghanistan (15,291)

Syria (8,301)

(Quelle: UNHCR; übermittelt

durch VB 10.6.2015)

Die Zahl der zurückgezogenen Anträge folgt dem Trend bei der Zahl der Anträge. Das heißt, dass sich ein signifikanter Teil der in Ungarn registrierten AW absetzt und in andere EU-Länder weiterreist. Im Februar 2015 haben 3.868 Antragsteller ihre Anträge zurückgezogen, darunter 3.024 Kosovaren deren Anträge als stillschweigend zurückgezogen gelten. Es ist anzunehmen, dass dies auch für eine große Zahl weiterhin anhängiger Fälle gilt (EASO 03.2015).

Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren und der Asylhaftzentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium (AIDA 17.2.2015).

Asylverfahren

Asyl kann an der Grenze oder im Land beantragt werden. Das Verfahren beginnt mit der persönlichen Einbringung des Asylantrags vor dem BAH. Im Zulassungsverfahren wird geklärt ob Ungarn oder ein anderer Dublin-Staat für das Verfahren zuständig ist. Ein Interview unter Anwesenheit eines Übersetzers ist vorgesehen. Auch die Unterbringung des AW in einem offenen Zentrum oder in asylrechtlicher Haft wird entschieden. Das Zulassungsverfahren soll binnen 30 Tagen (am Flughafen in 8 Tagen) abgeschlossen sein. Wird der Antrag für unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden und somit nicht zum inhaltlichen Verfahren zugelassen, ist binnen 3 Kalendertagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das inhaltliche Verfahren soll binnen 2 Monaten abgeschlossen sein. Gegen eine negative Entscheidung des BAH im inhaltlichen Verfahren ist binnen 8 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das Gericht hat binnen 60 Tagen zu entscheiden, in der Praxis dauert es aber drei bis fünf Monate bis zu einer Entscheidung. Auch während des inhaltlichen Verfahrens kann der AW offen oder in Asylhaft untergebracht werden, wenn Gründe dafür vorliegen (AIDA 17.2.2015).

Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen, vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind diese verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, ist dem AW das Betreten ungarischen Territoriums zu erlauben. Für Vulnerable gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). Für Beschwerden gelten dieselben Bestimmungen wie im regulären Zulassungsverfahren. Überhaupt wird das Flughafenverfahren selten angewendet. Andere Grenzverfahren existieren in Ungarn nicht (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010, Art. 97 vgl. AIDA 17.2.2015).

Jeder bedürftige Asylwerber hat gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung. Diese wird von NGOs oder von staatlicher Seite geleistet. Der Nachweis der Bedürftigkeit erfolgt durch Eigendeklaration. Die rechtliche Vertretung im Verfahren ist davon nicht umfasst. In der Beschwerdephase gegen eine negative Entscheidung der ersten Instanz im Asylverfahren ist Rechtshilfe vorgesehen. Sie wird von Anwälten, NGOs oder staatlichen Stellen geleistet. Obwohl diese Möglichkeit seit 2004 offensteht, haben sie nur wenige AW wahrgenommen. Die Gründe dafür sind hauptsächlich Unwissenheit bzw. fehlende Übernahme von Übersetzungskosten. Seit Anfang 2013 gibt es ein Projekt des staatlichen Rechtshilfedienstes zur kostenlosen Rechtshilfe unter Förderung durch den Europäischen Flüchtlingsfonds. 2013 soll es in 312 Fällen Rechtsberatung und in 155 Fällen Rechtsvertretung für AW geleistet haben. Nach zwei Jahren Laufzeit des Projekts nahmen in der ersten Hälfte 2014 immer noch lediglich 9% der AW die staatliche Rechtshilfe in Anspruch. Diese Rechtsberatung ist auch nicht in allen Zentren verfügbar. Die NGO HHC hingegen bietet Rechtshilfe in allen Unterbringungszentren, Asylhaftzentren und fremdenpolizeilichen Haftzentren an. 2014 beriet HHC 924 AW (AIDA 17.2.2015).

Ein Antrag gilt als stillschweigend zurückgezogen, wenn der Antragsteller nach Registrierung seines Antrags nicht in der Aufnahmeeinrichtung erscheint bzw. wenn er nach der zweiten Aufforderung nicht zum Interview erscheint. Dann wird vom Sachbearbeiter das Verfahren entweder abgebrochen, oder der Antrag inhaltlich abgelehnt (falls die Erstbefragung genügend Informationen enthält um über den Fall inhaltlich zu entscheiden). Kehrt ein solcher Antragsteller nach Ungarn zurück, gibt es folgende Möglichkeiten:

a. Wenn eine inhaltliche Ablehnung erfolgt ist und die Beschwerdefrist (8 Tage) noch läuft, steht ihm die Beschwerde offen.

b. Wenn eine inhaltliche Ablehnung erfolgt ist und die Beschwerdefrist abgelaufen ist, kann der Antragsteller einen Folgeantrag stellen. Werden aber keine neuen Elemente vorgebracht, gilt der Antrag als unzulässig (EASO 03.2015).

Quellen:

2. Haft

2.1. Fremdenpolizeiliche Haft

Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern (Info Stdok 05.2012).

Die fremdenpolizeiliche Haft darf u.a. angewendet werden um die Ausreise eines Fremden zu sichern, wen er sich weigert auszureisen oder die Abschiebung behindert, wenn er Meldeauflagen verletzt hat oder wenn er aus der Strafhaft wegen eines Vorsatzdeliktes entlassen wird. Auch erlaubt ist die Haft zur Sicherung der Ausreise, wenn die Identität nicht geklärt ist. Die Fremdenpolizei ist verpflichtet sich zu vergewissern, dass die Ausreise nicht auch mit anderen Mitteln gesichert werden kann, etwa Hinterlegung einer Kaution, oder Festlegung eines Orts des verpflichtenden Aufenthalts. Gemäß der NGO HHC aber, geht die Fremdenpolizei in den Haftanordnungen auf Alternativen zur Haft nicht ein und berücksichtigt auch keine persönlichen Umstände (AIDA 17.2.2015).

Aufgrund der 2013 neu eingeführten Asylhaft nahm die fremdenpolizeiliche Haft ab. Einige ihrer Hafteinrichtungen wurden geschlossen, oder dem BAH übergeben. Seit Jänner 2014 kann fremdenpolizeiliche Haft nur noch auf jene Folgeantragsteller angewendet werden, deren Folgeanträge keine aufschiebende Wirkung haben. (Siehe dazu die die Ausführungen in Kap. 4., Anm.) Ansonsten ist nur Asylhaft anwendbar (AIDA 17.2.2015).

Laut Angaben der ungarischen Fremdenpolizei waren 2014 4.544 Personen zur Sicherung der Außerlandesbringung in fremdenpolizeilicher Haft. 2015 waren es mit Stand Ende März 1.042 Personen (ORFK 7.5.2015). Syrer werden bei einem ersten Aufgriff, auch wenn sie keinen Asylantrag stellen, nicht grundsätzlich in Schubhaft genommen, sondern dürfen sich relativ frei bewegen, bei Afghanen ist die Schubhaftquote deutlich höher - hier werden durch die ungarischen Behörden unterschiedliche Fluchtmotive gesehen (VB 10.6.2015).

Die Polizei verfügt über fremdenpolizeiliche Haftzentren in Györ, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas mit zusammen 268 Plätzen. Das Zentrum in Györ ist mit Stand Februar 2015 wegen Renovierung geschlossen. Dort sind Sozialarbeiter und Psychologen der NGO Menedék verfügbar und es gibt damit gute Erfahrungen (HHC 5.2014; vgl. AIDA 17.2.2015).

Quellen:

2.2. Asylrechtliche Haft

Am 1.7.2013 trat neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft in Kraft. Sie erlaubt die Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:

a) bei ungeklärter Identität und Nationalität

b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat

c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird

d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)

e) bei einem Antrag am Flughafen

f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.

Die Haft kann zuerst für 72 Stunden verhängt werden. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann aufgrund dessen die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat bei der ersten Verlängerung zwingend zu erfolgen. Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) ist grundsätzlich für max. 30 Tage erlaubt (AIDA 17.2.2015).

Am häufigsten wird Asylhaft mit o.g. Punkt c) begründet, manchmal in Verbindung mit Punkt a). Die NGO HHC betrachtet diese Begründung in manchen Fällen als willkürlich. Es sei in der Praxis üblicherweise so, dass der in asylrechtlicher Haft befindliche Antragsteller sein gesamtes erstinstanzliches Verfahren in Haft absolviert. Sobald eine Entscheidung des BAH vorliegt, werden sie in der Regel entlassen, auch wenn diese negativ ist (AIDA 17.2.2015).

Es gibt drei Asylhaftzentren in Békéscsaba, Debrecen und Nyírbátor mit zusammen 499 Plätzen. Mit Stand Februar 2015 wurden asylwerbende Familien in Debrecen, alleinstehende Frauen in Békéscsaba und alleinstehende Männer in Nyírbátor sowie Békéscsaba asylrechtlich inhaftiert. AIDA gibt jedoch an, dass diese Einteilung häufigen Änderungen unterworfen sei (AIDA 17.2.2015). EASO beziffert die Zahl der Sozialarbeiter und -assistenten in den Asylhaftzentren mit 20 (Debrecen), 30 (Békéscsaba) und 10 (Nyírbátor) EASO 03.2015).

Die Zahl der in Asylhaft genommenen AW nimmt in Zeiten großen Zustroms eher ab, da das mit dem ziemlich komplizierten System der Inhaftierung und Verlängerung der Haft üblicherweise betraute Personal, dann mit der Registrierung neuer Anträge beschäftigt ist (EASO 03.2015).

Ungarn hatte, nachdem dies einige Monate lang nicht praktiziert worden ist, im September 2014 wieder begonnen über Familien mit Kindern in manchen Fällen asylrechtliche Haft zu verhängen (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes und für maximal 30 Tage) (VB 22.10.2014; vgl. AIDA 17.2.2015). Nach einem Bericht des ungarischen Ombudsmannes für Menschenrechte, der u. a. diesbezüglich Kritik übte, werden seit Mitte März 2015 jedoch keine Familien und Frauen mehr in Asylhaft genommen (VB 10.6.2015). (Näheres dazu siehe Kap. 3.3., Anm.)

Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel. Die Rechtmäßigkeit der Haft kann nur durch die regelmäßige richterliche Kontrolle überprüft werden. Die erste richterliche Überprüfung findet, wie oben beschrieben, nach 3 Tagen statt, danach in 60-Tages-Intervallen. Diese Intervalle kritisiert HHC als zu lang (AIDA 17.2.2015). Eine Auswertung von 64 Gerichtsentscheidungen zur Verlängerung der Asylhaft (gefällt zwischen 4.10.2013 und 21.2.2014) veranlasste HHC, die richterliche Aufsicht als ineffektiv zu bezeichnen. Die Entscheidungen seien schematisch und es fehle ihnen die individualisierte Abwägung der Haftgründe bzw. der individuellen Situation (z.B. Vulnerabilität) (HHC 5.2014). Zwischen Mai und August 2014, ließ das zuständige Gericht in Debrecen Haftentscheidungen von Richtern prüfen, die ansonsten Asylfälle bearbeiten. Laut der NGO HHC hat das die Qualität der Haftentscheidungen dort verbessert. Diese Maßnahme war aber eben nur temporär. Die Asyl- Arbeitsgruppe der Kuria (ungarisches Höchstgericht) hat die Praxis der Haftentscheidungen untersucht und im Oktober 2014 eine unverbindliche Leitlinie zur Harmonisierung der Judikatur der Gerichte angenommen, in der sie u. a. feststellte, dass die Haftentscheidungen schematisch sind und meist der Argumentation der Behörde folgen; sowie dass die Richter entlastet werden sollten; usw. (AIDA 17.2.2015).

Mit Stand 2.6.2015 befanden sich rund 280 Personen in Asylhaft. In der Praxis sind in Asylhaft Afghanen und Syrer prozentuell weniger stark präsent als z.B. Algerier oder Pakistani. Trotz der teilweise schwierigen Lage bezüglich der Kapazitäten, erfolgt keine willkürliche Verhängung der Asylhaft, deutlich daran erkennbar, dass im Asylhaftzentrum Debrecen noch reichlich ungenutzter Platz vorhanden war, während das offene Unterbringungszentrum ebendort an der Grenze der Belastbarkeit angelangt war (VB 10.6.2015).

In jeder Asylhafteinrichtung gibt es eine Krankenstation. In der Regel wird bei der Ankunft eine obligatorische ärztliche Untersuchung vorgenommen. In Asylhaft ist medizinische Basisversorgung in der Einrichtung durch eine dauernd anwesende Krankenschwester rund um die Uhr gegeben. Zu den Ordinationszeiten steht ein Arzt zur Verfügung. Im Not- oder Bedarfsfall, kann ein Krankenhaus oder Spezialist aufgesucht werden. Psychologische Versorgung wird in einem reduzierten Ausmaß von einer NGO angeboten, jedoch nicht in Nyirbator. Laut EASO kann die Behandlung von Folteropfern und PTBS derzeit nicht abgedeckt werden. Erwachsene erhalten drei Mahlzeiten pro Tag, Kinder fünf Mahlzeiten. Die Antragsteller erhalten ein Taschengeld von HUF 2.850/Monat für erwerbslose Erwachsene bzw. HUF 7.125/Monat für Minderjährige oder Alleinerziehende. Es gibt ein staatsanwaltschaftliches Monitoring durch zweiwöchentliche stichprobenartige Überprüfungen. Zusätzlich überprüft die BAH-Zentrale die Einrichtungen mindestens einmal jährlich. Darüber hinaus müssen die Asylhafteinrichtungen Tages- und Monatsberichte an die Zentrale schicken. Und der parlamentarische Ombudsmann hat ebenfalls das Recht die Einrichtungen zu überprüfen. Es gibt eine gesetzlich festgelegte Beschwerdeprozedur für Inhaftierte an den Leiter der Einrichtung und den Direktor der Asylbehörde. Es gibt Alternativen zur Haft, wie festgelegten Aufenthaltsort und Kaution. Ersteres wird offenbar nicht angewendet, da sich 89-90% der AW in offener Unterbringung ohnehin absetzen. Kaution wurde seit 1.7.2014 in 143 Fällen verhängt (in Höhe von EUR

500 - 5.000). In 113 Fällen setzten sich die Betroffenen ab. Ihre

Kautionen fielen in 104 Fällen an den Staat, in 9 Fällen konnte die Kaution rückerstattet werden (EASO 03.2015)

Nach Angaben des BAH wurden 2014 insgesamt 4.806 Personen in Asylhaft genommen, das waren 11% aller Antragsteller. Sie waren aus 61 Nationen, am häufigsten Kosovo (2.812), Afghanistan (1.038) und Pakistan (104). 2015 wurden bislang (Anm.: es ist unklar bis wann genau) 481 Antragsteller in Asylhaft genommen. Das ist 1% aller Antragsteller. Sie kommen aus 18 Nationen, am häufigsten Kosovo (431), Algerien (14) und Afghanistan (11). Ende Februar 2015 warteten 86 Personen in Asylhaft auf eine Entscheidung zu ihrem Asylantrag (EASO 03.2015).

Quellen:

2.3. Familien mit Kindern in Asylhaft

Ungarn hatte, nachdem dies einige Monate lang nicht praktiziert worden ist, im September 2014 wieder begonnen über Familien mit Kindern in manchen Fällen asylrechtliche Haft zu verhängen (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes und für maximal 30 Tage) (VB 22.10.2014; vgl. AIDA 17.2.2015). Nach einem Bericht des ungarischen Ombudsmannes für Menschenrechte, der u. a. diesbezüglich Kritik übte, werden seit Mitte März 2015 jedoch erneut keine Familien und Frauen mehr in Asylhaft genommen (VB 10.6.2015).

Mit Stand Februar 2015 wurden asylwerbende Familien in Debrecen, alleinstehende Frauen in Békéscsaba und alleinstehende Männer in Nyírbátor sowie Békéscsaba asylrechtlich inhaftiert. AIDA gibt jedoch an, dass diese Einteilung häufigen Änderungen unterworfen sei. Die Unterbringungsbedingungen für Familien in Debrecen sind nach Meinung der NGO HHC nicht angemessen für die Inhaftierung von Familien. Kinder würden keine Schule besuchen, es gebe keine organisierten sozialen oder erzieherischen Aktivitäten für sie, die Ernährung sei nicht kindgerecht und es gebe wenig Spielzeug und der Außenbereich sei zu klein. Außerdem würden die bewaffneten Sicherheitsleute einschüchternd auf die Kinder wirken (AIDA 17.2.2015).

Im Asylhaftzentrum Debrecen, das über 180 Personen Platz bietet, arbeiten 24 Polizisten (1 Frau) und 155 Sicherheitsleute (8 Frauen), sowie 18 Sozialarbeiter (15 Frauen), darunter 7 Lehrer, 2 Kindergartenpädagogen und ein Therapeut für spezielle Bedürfnisse (NHRI 04.2015). EASO beziffert die Zahl der Sozialarbeiter und -assistenten in Debrecen etwas abweichend mit 20 (EASO 03.2015).

Bei einem Besuch des Asylhaftzentrums Békéscaba konnte vom VB eine gute Gesamtsituation festgestellt werden. Die Einrichtung selbst verfügte über einen PC-Raum, 24h-Dienst für ärztliche Versorgung, eine eigene Apotheke. Die Einrichtung wird durch die Oberstaatsanwaltschaft des Komitats regelmäßig kontrolliert, dabei wird den untergebrachten Personen die Möglichkeit eingeräumt sich zu beschweren und sie werden auch aktiv nach ihrem Wohlbefinden befragt (VB 22.10.2014). In Békéscaba gab es laut Beobachtungen des VB Unterricht für die Kinder, vor Ort in einer Art Gemeinschaftsklasse. Der VB konnte keine offensichtlich Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung der vor Ort befindlichen Kinder feststellen. (VB 2.3.2015)

BAH bestätigte auf Anfrage dem BM.I Verbindungsbeamten, dass mit Stand 5.3.2015 in Békéscsaba keine Kinder untergebracht waren, in Debrecen befanden sich zu jenem Zeitpunkt 23 Minderjährige, davon 21 unter 14 Jahren. Weiters teilte BAH mit, dass Dekret 29/2013 über die Umsetzung der Asylhaft die Unterbringungsbedingungen, auch für Minderjährige, regelt. Es sieht auch entsprechende Bildungsaktivitäten durch den zuständigen Schulbezirk (Klebelsberg-Institution) vor. In den Asylhaftzentren Békéscsaba und Debrecen, wo Familien mit Kindern in Asylhaft genommen werden können, sind gemäß dem Dekret Bedingungen vorhanden, die altersgemäße Freizeitaktivitäten für Kinder ermöglichen. Spielzimmer gibt es in beiden Zentren und sie können täglich genutzt werden. Sozialarbeiter und pädagogisch geschulte Mitarbeiter organisieren Programme für Kinder, darunter Aktivitäten in der Muttersprache und Ungarisch; künstlerische Betätigung; musische Betätigung; Turnen; Mathematik/Denksport (VB 10.3.2015; vgl. EASO 03.2015).

Für Personen in Asylhaft über 14 Jahren sind laut Dekret 3, darunter 5 Mahlzeiten pro Tag mit zusammen mindestens 10.900 Joule Energiegehalt vorgesehen. Auf gesundheitliche und religiöse Besonderheiten ist bei der Verpflegung Bedacht zu nehmen. Schwangere, Mütter kleiner Kinder und Minderjährige sind mit Milchprodukten und Früchten oder mit anderer medizinisch indizierter Kost zu versorgen (VB 10.3.2015).

Mitarbeiter des Büros des ungarischen Ombudsmannes für Menschenrechte haben das Asylhaftzentrum Debrecen Ende Jänner 2015 besucht. Kritikpunkte waren die Gegenwart bewaffneter, größtenteils männlicher Wachleute und daraus resultierende nicht gendersensible Situationen, sowie Gesetzeslücken (z.B. Einzelhaft) und das Vorhandensein von Bedarfsartikeln für Kleinkinder (Windeln etc.) (VB 10.6.2015; vgl. NHRI 04.2015). Die Kritikpunkte, die dem BÁH unmittelbar nach Abschluss der Befundaufnahme übermittelt wurden, wurden umgehend bearbeitet. Familien und Frauen werden seither nicht mehr in Asylhaft genommen. Mitte März wurde die letzte Frau aus der Asylhaft entlassen. Am 2.6.2015 war der VB zum Lokalaugenschein persönlich vor Ort. Über die Asylhaft wird regelmäßig entschieden (d.h. analog im Sinne des österr. Verfahrens zur Verlängerung der U-Haft). Eine entsprechende Verhandlung fand zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins vor Ort statt. Zugang zu den notwendigen Einrichtungen ist gegeben, d.h. die Nutzung eines Gebetsraumes, die Betreuung durch Sozialarbeiter sowie die Nutzung der Krankenstation ist möglich. Der behandelnde allgemeine Arzt ist zumindest einmal täglich vor Ort, bei schwereren Krankheiten wird eine Behandlung im Spital vorgenommen. Die konkreten Unterbringungsräume sind spärlich eingerichtet, der Gang entsprechend abgesperrt, jedoch sind keine Gitter vor den Fenstern angebracht. Ein Innenhof, zu dem Zugang regelmäßig gewährt wird, enthält einen Basketballkorb und einen Tischtennistisch. Informationsblätter sind im ganzen Gelände, auch in der offenen Einrichtung, an mehreren Stellen angebracht. Neben Französisch, Englisch und Deutsch finden sich die Informationsblätter zudem in Ungarisch und Arabisch (VB 10.6.2015).

Quellen:

3. Dublin-Rückkehrer

Seit 1.1.2014 ist für Dublin-Rückkehrer die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrags garantiert. (AIDA 17.2.2015) Dublin-Rückkehrer werden nach dem "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet (VB 11.7.2014b). Wenn ihr vorheriges Verfahren noch läuft, sei es im Verwaltungsverfahren oder auf Ebene der Gerichte, wird es fortgesetzt. Ist die Entscheidung im früheren Verfahren endgültig geworden (weil der Erstantrag schriftlich zurückgezogen wurde; gegen eine negative Entscheidung im Zulassungs- oder Asylverfahren kein Rechtsmittel eingelegt wurde; oder wegen negativer Entscheidung der 2. Instanz (HHC 5.2014)), werden Rückkehrer in "take back"-Fällen als Folgeantragsteller betrachtet (VB 11.7.2014b; vgl. AIDA 17.2.2015). Diese Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein, außer der Erstantrag wurde schriftlich zurückgezogen bevor eine Entscheidung gefällt wurde (HHC 5.2014; vgl. AIDA 17.2.2015).

Seit 1.1.2014 haben Folgeanträge aufschiebende Wirkung. Wenn aber das Erstverfahren abgebrochen wurde, weil der AW den Erstantrag schriftlich oder stillschweigend zurückgezogen hat, und der Folgeantrag wird als unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden, hat eine Beschwerde gegen diese Entscheidung (binnen 3 Tagen beim zuständigen Gericht, zu entscheiden binnen 8 Tagen) keine aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. Rechtsmittel gegen Zurückweisung oder Abweisung von Folgeanträgen nach einer endgültigen Ablehnung oder Einstellung des Verfahrens, haben ebenso wenig aufschiebende Wirkung, wenn im konkreten Fall BAH oder das Gericht entschieden haben, dass kein Refoulement-Vorbehalt vorliegt. Es ist nicht eindeutig geregelt, worin "neue Elemente" bestehen, das ist jedoch in der Praxis angeblich kein großes Problem, da die meisten AW mit neuen Informationen über Verwandte oder das Herkunftsland, zum inhaltlichen Verfahren zugelassen werden (AIDA 17.2.2015).

Dublin-Rückkehrer, die als Folgeantragsteller gelten, haben in bestimmten Konstellationen kein Recht auf Versorgung und Unterbringung. Diese Fälle müssen sich selbst um ihre Unterbringung kümmern (AIDA 17.2.2015). Genaugenommen gibt es zwei mögliche Fallkonstellationen. Zum einen Folgeantragsteller mit Recht zum Aufenthalt in Ungarn, aber ohne Recht auf Unterbringung - sie haben stattdessen Zugang zu Obdachlosenheimen wie ungarische Staatsbürger auch. Zum anderen Folgeantragsteller ohne Recht zum Aufenthalt in Ungarn - sie werden von der Fremdenpolizei inhaftiert oder in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht (BAH 21.5.2015).

Die Bestimmungen der Asylhaft sind auch auf Dublin-Rückkehrer anwendbar (AIDA 17.2.2015). Es gibt aber keine generelle Asylhaft für Dublin-Rückkehrer, sondern stets Einzelfallentscheidungen. Personen, die sich dem Verfahren jedoch durch Weiterreise entzogen haben, erfüllen eines der üblichen Tatbestandsmerkmale, um die Verhängung von Asylhaft auszulösen, dementsprechend sind sie stärker betroffen. Trotzdem werden nur 6-10% der Dublin-Rückkehrer in Asylhaft genommen (Schätzung aufgrund der Tagesentscheidungen). BAH betont aber, dass es generell keine Ausnahmen gibt, abgesehen von unbegleiteten Minderjährigen. In der Praxis wurden jedoch seit Mitte März weder Frauen noch Kinder in Asylhaft behalten und sind auch Afghanen und Syrer prozentuell weniger stark präsent als z.B. Algerier oder Pakistani (VB 10.6.2015; vgl. EASO 03.2015).

Im Dezember 2014 berichtete der VB des BM.I, dass in Ungarn hauptsächlich Kosovaren in Asylhaft genommen würden, neben denen nur vereinzelte Fälle anderer Staatsbürger in Asylhaft gebe. Syrische Staatsangehörige befanden sich zu jenem Zeitpunkt keine in Asylhaft und lediglich 4 Afghanen. In den Fällen, in denen Syrer oder Afghanen von Asylhaft betroffen sind, handle es sich stets um Dublin-Fälle. Bei ansonsten einwandfrei geklärter Herkunftslage, werde keine Asylhaft verhängt (VB 1.12.2014).

Urteile deutscher Verwaltungsgerichte, welche Dublin-Überstellungen nach Ungarn verbieten (VG Berlin 15.1.2015 und 23.1.2015), sind Einzelurteile und kein Resultat einheitlicher Rechtsprechung. Es gibt auch derartige Urteile, die Überstellungen sehr wohl erlauben und keine systemischen Mängel in Ungarn feststellen können (VG Augsburg, 26.1.2015).

Quellen:

4. Non-Refoulement

Die ungarischen Gesetze sehen einen subsidiären Schutz für Fremde vor, die sich nicht als Flüchtlinge qualifizieren, die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat aber ernster Bedrohung ausgesetzt wären. Die ungarische Asylbehörde kann, in Einklang mit den internationalen Non-Refoulement-Verpflichtungen des Landes, auch einen tolerierten Status gewähren (USDOS 27.2.2014)

Seit 1.1.2014 ist für Dublin-Rückkehrer die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrags garantiert (AIDA 17.2.2015).

Quellen:

5. Versorgung

Erstantragsteller sind ab Antragstellung bis zur rechtskräftig abschließenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren zur materiellen Versorgung berechtigt. Diese Versorgung besteht aus Unterbringung, Verpflegung und ab Zulassung zum inhaltlichen Verfahren auch Taschengeld und monatliche Zuwendung für den Kauf von Hygieneartikeln. Das Taschengeld beträgt für Kinder, alleinstehende Elternteile oder Personen über 60 Jahren und UMA ca. EUR 24. Bei sonstigen Erwachsenen beträgt es ca. EUR 9,50 im Monat. Das wird als sehr gering angesehen. Für bedürftige AW ist Versorgung kostenlos, Nicht bedürftige AW können zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Es gibt keine Berichte, dass Asylwerbern der Zugang zur Versorgung in der Praxis verweigert worden wäre (AIDA 17.2.2015).

Quellen:

5.1. Unterbringung

In Ungarn gibt es mit Stand Jänner 2015 5 offene Unterbringungszentren und 2 Zentren für UMA:

1. Unterbringungszentrum Debrecen: das größte Zentrum. Kapazität:

823 Plätze (Aufstockung auf 923 anhängig).

2. Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat: für Folgeantragsteller, Tolerierte, Personen im fremdenrechtlichen Verfahren, usw. und neuerdings auch Schutzberechtigte. Kapazität: 111 Plätze.

3. Unterbringungszentrum Bicske: Kapazität: 439 Plätze.

4. Unterbringungszentrum Vámosszabadi: Kapazität: 255 Plätze.

5. Temporäres Aufnahmezentrum Nagyfa: eröffnet am 12.1.2015; besteht aus beheizten Containern und dient der Aufnahme für lediglich einige Tage während der Aufteilung auf andere Zentren; Kapazität: 300 Plätze.

Die Zentren unterstehen dem BAH. NGOs, die mit BAH kooperieren und Dienstleistungen in den Zentren anbieten, werden von BAH koordiniert. Es ist noch nicht vorgekommen, dass AW wegen Platzmangel obdachlos geworden wären. Vulnerable werden nach Möglichkeit gesondert untergebracht. Laut EASO gibt es insgesamt in Ungarn 2.000 Unterbringungsplätze, die notfalls auf bis zu 2.500 aufgestockt werden können (AIDA 17.2.2015; vgl. EASO 03.2015).

Die große Zahl der Antragsteller, die sich zwischen Registrierung und Ankunft im Unterbringungszentrum absetzen, ist der Hauptgrund dafür, dass die Zahl der Untergebrachten deutlich geringer ist als die Zahl der Antragsteller. Laut Zahlen des BAH setzen sich 80-90% der Antragsteller in diesem Zeitraum ab (EASO 03.2015). Laut HHC verlassen ca 80% der Asylwerber Ungarn bereits innerhalb von 10 Tagen nach Antragstellung, 30-40% schon innerhalb von 24 Stunden (HHC 4.3.2015).

Unbegleitete Minderjährige werden nicht zusammen mit Erwachsenen, sondern im Kinderheim in Fót untergebracht (Kapazität: 35 Plätze)

Eine weitere Unterbringungsmöglichkeit ist in Hódmezovásárhely, wo eine katholische Wohltätigkeitsorganisation eine Unterkunft mit 18 Plätzen betreibt. In beiden Einrichtungen sind soziale und psychologische Dienste verfügbar (AIDA 17.2.2015). In Fót werden UMA in einem eigenen Gebäude innerhalb des Kinderheims untergebracht. Die Eröffnung einer weiteren Einrichtung für UMA mit 36 Plätzen ist in Planung. 2014 wurden insgesamt 1.072 UMA in Fót untergebracht. Im Jänner 2015 waren es 358. Trotz des hohen Andrangs konnte Ungarn die Unterbringung der UMA dennoch bewältigen, weil sehr viele (vorgebliche) UMA sich binnen kurzer Zeit absetzen (EASO 03.2015). UNHCR kritisierte dennoch die Lage der UMA in Ungarn; die Kapazitäten in Fót seien erschöpft (VB 10.6.2015).

In den Zentren erhalten die Untergebrachten 3 Mahlzeiten am Tag. Es kann überall selbst gekocht werden, religiöse Essensvorschriften werden beachtet. Die Zahl der Toiletten und Duschen ist in allen Einrichtungen ausreichend. Sozialarbeiter organisieren gelegentlich Freizeitaktivitäten. Jede Einrichtung verfügt über Computer, Gemeinschaftsräume, Sportplätze, manche auch über einen Spielplatz. Die AW können wann immer sie wollen ins Freie gehen. AW können sich auf eigene Kosten privat unterbringen, verlieren dann aber die meisten materiellen Zuwendungen der Versorgung. Vulnerable sind getrennt von anderen Antragstellern unterzubringen, was aber nicht immer gewährleistet werden kann (AIDA 17.2.2015).

Alle Zentren beschäftigen Sozialarbeiter, teilweise durch den Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert, die sich um die AW kümmern und bei gewissen Dingen Hilfe stellen (administrative Aufgaben, Schulanmeldung der Kinder, Assisted Voluntary Return, Integration etc. Die Zahl der Sozialarbeiter und Sozialassistenten beläuft sich auf 22 in Debrecen, 21 in Bicske, 10 in Vámosszabadi und 11 in Nagyfa. Alle Zentren haben tägliche Routinen, wie Sprachstunden, kulturelle Aktivitäten, Sport, schulbezogene Aktivitäten für Kinder, usw. Es gibt Unterschiede zwischen den Zentren. Im Gegensatz zu geschlossenen Zentren gibt es in offenen Zentren keine Mindestanforderungen an die Zahl der Sozialarbeiter und der von ihnen bereitzustellenden Dienste. Es gibt ein staatsanwaltschaftliches Monitoring-System der Unterbringungsbedingungen, im Rahmen dessen es zweiwöchentliche stichprobenartige Überprüfungen gibt. Die BAH-Zentrale überprüft die Einrichtungen zumindest einmal jährlich (EASO 03.2015).

Die Unterbringungssituation in Ungarn ist angespannt, aber noch nicht bedenklich. Mit 2.6.2015 befanden sich rund 2.500 Personen in offenen Aufnahmeeinrichtungen, ca. 280 waren in Asylhaftzentren untergebracht. Grundsätzlich existieren zwar Zeltstädte (im Aufnahmezentrum Bicske), diese werden aber bis dato nicht benutzt und sind nur in Bereitschaft. Das Unterbringungszentrum Debrecen ist das größte seiner Art in Ungarn. Die allgemeine Lage in der offenen Aufnahmeeinrichtung kann als ausreichend, teilweise gut, bezeichnet werden. Einziges, größeres Manko ist die Unterbringung von derzeit rund 100 Männern auf Matratzenlagern. Es sind aber weitere Kapazitäten im Aufbau: Es befinden sich mehrere Gebäude auf dem Gelände in der finalen Sanierungsphase, zudem wurde ein großes Areal für die Aufstellung von bis zu 60 Containern adaptiert (Anschlüsse für Sanitäreinrichtungen etc.). Für Familien, und Vulnerable existieren eigene Unterbringungsmöglichkeiten, zudem besteht eine eigene Einrichtung für Kinder (gesponsert von LEGO, wobei Tischtennistische, Bücher, vier Computer, DVD-Player etc. vorhanden sind, die Betreuung erfolgt durch zwei Sozialarbeiterinnen). Die Waschräumlichkeiten sind, ebenso wie die Registrierungsstelle, in der Regel überfüllt, hier müssen Wartezeiten in Kauf genommen werden (VB 10.6.2015).

Quellen:

5.2. Medizinische Versorgung

Medizinische Dienste sind in jedem Unterbringungszentrum verfügbar. Bei Ankunft im Zentrum gibt es einen verpflichtenden Gesundheitscheck inklusive Test auf TBC, HIV und Hepatitis. Mehrmals wöchentlich sind Ärzte anwesend, eine Krankenschwester täglich. Die Untergebrachten beschweren sich jedoch über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal. Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Behandlung durch einen Allgemeinmediziner. Spezialbehandlungen werden in umliegenden Spitälern durchgeführt - kostenlos nur im Notfall und wenn von einem Allgemeinmediziner überwiesen. Auch dort gibt es Verständigungsprobleme. In Bicske und Vámosszabadi ist der Mangel an medizinischer Betreuung am Wochenende ein Problem (AIDA 17.2.2015).

Personen mit besonderen Bedürfnissen (Vulnerable) haben das Recht auf zusätzliche kostenlose medizinische Hilfe, Rehabilitation, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung usw., die nach Einschätzung eines Experten nötig ist. Es gibt die Möglichkeit Ärzte oder Psychologen beizuziehen. In Vámosszabadi und Balassagyarmat gibt es keine psychologische Unterstützung. Psychologische Betreuung wird zurzeit in einem reduzierten Ausmaß durch eine NGO in den meisten Zentren angeboten. AIDA nennt die NGO Cordelia. Sie arbeitet mit verbaler, non-verbaler, individueller oder Familien- bzw. Gruppentherapie, psychologischer und sozialer Beratung. Laut EASO kann die Behandlung von Folteropfern und PTBS derzeit nicht abgedeckt werden. Probleme bereitet laut AIDA die Betreuung geistig stark Behinderter und Suchtkranker. Medizinische Notversorgung ist auch garantiert, wenn ein Fremder kein Recht (mehr) auf materielle Versorgung hat (AIDA 17.2.2015; EASO 03.2015).

Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)

Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in mehreren Zentren des BAH arbeiten. (Cordelia 31.5.2010, vgl. Pro Asyl 10.2013)

Quellen:

6. Schutzberechtigte

Schutzberechtigte können noch für zwei weitere Monate im Aufnahmezentrum bleiben. Tolerierte können im Zentrum Debrecen bleiben oder in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 17.2.2015).

Mit 1.1.2014 traten Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, welche 2013 zusammen mit der Schaffung der asylrechtlichen Haft beschlossen wurden, aber im Gegensatz zu jener nicht bereits mit 1.7.2013 wirksam wurden. So wurde mit 1.1.2014 mittels Schaffung des Instruments des Integrationsvertrags die Integration von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten neu geregelt. Seit 1.1.2014 ist die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf ein dezentrales System umgestellt und durch die Flüchtlingsbehörde in Kooperation mit dem zuständigen Familienunterstützungszentrum in der Wohnsitzgemeinde des Betreffenden, ermöglicht. In die Umsetzung können NGOs eingebunden werden. Zwischen dem bedürftigen Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigten und der Behörde kann auf Antrag des Schutzberechtigten ein Integrationsvertrag abgeschlossen werden. Dieser Antrag ist nur binnen 4 Monaten ab Zuerkennung des Schutzstatus möglich. Der Integrationsvertrag gilt für zwei Jahre. Mit Abschluss des Integrationsvertrags verpflichtet sich der Schutzberechtigte zur Kooperation und das zuständige Familienunterstützungszentrum benennt einen Sozialarbeiter, der binnen 30 Tagen einen Betreuungsplan ausarbeitet. Das Familienunterstützungszentrum kann bei der Wohnungssuche und beim Kontakt mit Arbeitsämtern, anderen Behörden, bei der Arbeitssuche, bei Sprachkursen usw. helfen. Die Asylbehörde legt die Höhe der Beihilfen per Beschluss fest und schüttet diese monatlich aus. Die Leistungen aus dem Integrationsvertrag werden durch das lokale Familienunterstützungszentrum bereitgestellt. Die neue Gesetzeslage überträgt den Schutzberechtigten mehr Verantwortung, da sie einen größeren Betrag materieller Unterstützung aus dem Integrationsvertrag eigenständig für verschiedene Zwecke einsetzen müssen (z.B. Unterkunft, Sprachkurse, etc.). Gleichzeitig sind die Familienunterstützungszentren durch ihre Hilfeleistung essentiell für die Integration der Schutzberechtigten. Der Besuch von Sprachkursen ist nicht verpflichtend. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die privat untergebracht sind, haben ein Recht auf:

  • Gesundheitsversorgung (Schutzberechtigte welche nicht unter das Sozialversicherungssystem fallen, haben für ein Jahr ab Statuszuerkennung das Recht auf kostenlose Krankenversorgung);

  • eine Ausreisebeihilfe, wenn sie das Land endgültig verlassen;

  • Wohnunterstützung (in Form eines unverzinslichen Darlehens);

  • Integrationsunterstützung (gestaffelt nach Familiensituation und Vertragsdauer bis zu 215.000 HUF monatlich); (VB 18.1.2014, vgl. AIDA 30.4.2014 und AIDA 17.2.2015)

Nach Ablauf der zwei Jahre besteht Zugang zu Sozialhilfe nach den Vorgaben für ungarische Staatsbürger. (VB 24.1.2014)

Beantragt ein Berechtigter nicht binnen vier Monaten ab Statuszuerkennung den Integrationsvertrag oder verzieht er aus dem zuständigen Bezirk aus einem anderen Grund als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitlicher Behandlung, verliert er das Recht auf den Integrationsvertrag. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ausgesetzt werden, wenn der Schutzberechtigte durch eigene Schuld an 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt; wenn er falsche Angaben über Vermögen bzw. Einkommen macht; wenn er mehr als 30 Tage stationär behandelt werden muss; oder wenn er einer Straftat angeklagt und gegen ihn deswegen ermittelt wird. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ganz beendet werden, wenn aus einem der o.g. Gründe die Suspendierung der Leistungen erneut nötig werden sollte (also im Wiederholungsfall), oder bei Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. (UNHCR 12.4.2013 / BAH 14.10.2013)

Gemäß ungarischen Gesetzen haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die einen Integrationsvertrag unterschrieben haben und krankenversichert sind (z.B. aufgrund selbständiger oder unselbständiger Arbeit), oder deren Versicherung von der öffentlichen Hand übernommen wird (Minderjährige, Studenten, Obdachlose usw.), das Recht auf Krankenversicherung wie ungarische Staatsbürger. Wenn das monatliche Einkommen (inklusive Integrationsunterstützung) von Schutzberechtigten unter der Bedürftigkeitsgrenze liegt (HUF 28.500/Monat), gelten sie als bedürftig, womit auch ein Recht auf Krankenversorgung verbunden ist. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ohne Integrationsvertrag, die krankenversichert sind (z.B. aufgrund selbständiger oder unselbständiger Arbeit) oder deren Versicherung von der öffentlichen Hand übernommen wird (Minderjährige, Studenten, Obdachlose usw.), haben das Recht auf Krankenversorgung unter denselben Bedingungen wie ungarische Staatsbürger. Unter den bisher genannten Bedingungen, müssen Schutzberechtigte nichts für ihre Krankenversorgung bezahlen. Gemäß den ungarischen Gesetzen muss jede Person, die zum Aufenthalt in Ungarn berechtigt ist (anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte), welche nicht krankenversichert ist und nicht aus sozialen Gründen zur Krankenversorgung berechtigt ist, monatlich HUF 6.810 für Gesundheitsdienste bezahlen und muss seit mindestens einem Jahr über eine Meldeadresse verfügen. Wenn eine Person, die nicht krankenversichert und nicht aus sozialen Gründen zur Krankenversorgung berechtigt ist, nicht über die geforderte Meldeadresse seit mindestens einem Jahr verfügt, kann sie einen speziellen Krankenversicherungsvertrag abschließen, bei dem monatlich 50% des offiziellen ungarischen Mindestlohns zu bezahlen sind (welcher sich auf HUF 50.750 beläuft). Eine Sozialversicherungsnummer wird allen Personen ausgestellt, die aus einem der og. Gründe das Recht auf Krankenversorgung haben. Die Nummer selbst hat keinen Einfluss auf die Rechte des Einzelnen, sondern belegt diese lediglich (VB 10.1.2015).

Nach Ungarn rücküberstellte anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Unterbringung in den Unterbringungszentren für AW. Wenn Schutzberechtigte es durch ihre Abwesenheit oder sonst wie versäumt haben binnen 4 Monaten ab Statuszuerkennung den Abschluss eines Integrationsvertrags zu beantragen, gibt es keine Möglichkeit dies nachzuholen. Ihr Antrag würde abgelehnt werden. Wenn die rücküberstellten Schutzberechtigten bereits einen Integrationsvertrag abgeschlossen hatten, jedoch an mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt haben, ist der Integrationsvertrag mittlerweile ausgesetzt worden. BAH hat die Möglichkeit, den Vertrag bei Rückkehr wieder in Kraft zu setzen, wenn die Rückkehrer sich als kooperativ erweisen und die Verpflichtungen aus dem Integrationsvertrag erfüllen. Schutzberechtigte, deren Antrag auf Abschluss eines Integrationsvertrags abgelehnt oder deren Integrationsvertrag gekündigt wird, haben immer noch die Möglichkeit, um alle Unterstützungen anzusuchen, die auch ungarischen Staatsbürgern offen stehen. Das gilt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gleichermaßen. (BAH 11.8.2014)

2014 wurden für Integration im Rahmen von Integrationsverträgen EUR 714.000 ausgegeben. 593 Anträge auf einen Integrationsvertrag wurden gestellt, davon 483 abgeschlossen und 68 abgelehnt. Außerdem ergingen 169 Entscheidungen auf Suspendierung bzw. völlige Einstellung der Integrationsunterstützung. 2015 wurden bislang (Anm.: es ist unklar bis wann genau) EUR 121.500 ausgegeben. 76 Anträge auf einen Integrationsvertrag wurden gestellt, 103 Verträge wurden abgeschlossen und 8 abgelehnt. Außerdem ergingen 79 Entscheidungen auf Suspendierung der Integrationsunterstützung. 230 Personen werden derzeit durch einen Integrationsvertrag unterstützt (EASO 03.2015).

Quellen:

Im Übrigen wurde ausgeführt, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es habe sich kein Anhaltspunkt ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Ungarn von vornherein als unzulässig angesehen werden müsse. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO ergeben. Die Ausweisung greife auch nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMKR in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens ein.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der ausgeführt wird, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Zurückweisung nach der Dublin-III-VO fehlen würden, da sich die Entscheidung auf § 5 AsylG 2005 stütze, welche Bestimmung ausschließlich auf die Dublin-II-VO und nicht auf die hier angewendete Dublin-III-VO verweise.

Außerdem sei die Beweiswürdigung verfehlt und schenke die belangte Behörde den eigenen Länderberichten eine größere Glaubwürdigkeit als dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Umstände für Asylwerber seien in Ungarn menschenunwürdig und sei der Beschwerdeführer durch die ungarische Polizei getreten und geschlagen worden. In dem Container, in dem der Beschwerdeführer zwei bis drei Tage untergebracht gewesen wäre, wäre es so voll gewesen, dass man nicht richtig sitzen, geschweige denn schlafen habe können. Später im Flüchtlingsheim wäre die Unterkunft auch verschmutzt gewesen und habe er nur sehr wenig zu essen bekommen. Außerdem wäre ihm kein Dolmetscher oder Rechtsberater zur Verfügung gestellt worden, weshalb ihm auch nicht bekannt gewesen sei, dass er in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben solle.

In einem UNHCR-Positionspapier zur Lage von Asylwerbern und Flüchtlingen in Ungarn vom April 2012 fänden sich zudem Informationen zu Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung. Auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Ungarn in Haft genommen werde, sei angesichts der gesetzlichen Lage und Praxis in Ungarn überdurchschnittlich hoch. Außerdem gebe es zahlreiche aktuelle Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte, die davon ausgingen, dass das Asylsystem in Ungarn an systemischen Mängeln leide bzw. dass Asylwerbern in Ungarn systematisch eine Verletzung der in der EMRK festgelegten Grundrechte drohe. Die diesbezüglich aktuellste Entscheidung stamme vom VG Berlin, 15.01.2015.

In der Beschwerde wird sodann noch auf verschiedene Berichte verwiesen, wonach in Ungarn eine willkürliche und unverhältnismäßige Anwendungspraxis der Asylhaft bestehe, steigende Intoleranz, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit beobachtet werde und sich insgesamt die Situation in Ungarn nicht verbessert habe.

Es würden sich Berichte von Asylwerbern über äußerst schlechte Aufnahmebedingungen, über mangelnde Sicherheit im Lager, Korruption und Schutzunwilligkeit der Polizei, massivem Rassismus und äußerst mangelhafte medizinische Versorgung häufen. Es werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt an der Oder, Beschluss vom 24.07.2013 sowie des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 11.04.2013 verwiesen und ergebe sich keine nachhaltige Änderung der Praxis im ungarischen Asylsystem, was sich nicht zuletzt dadurch ergebe, dass zum 1. Juli 2013 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten sei, die wiederum erweiterte Möglichkeiten einer Inhaftierung rückgeführter Asylantragsteller vorsehe.

Außerdem werde aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art. 47 GRC der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und volljährig. Er reiste über Pakistan, den Iran und über die Türkei nach Griechenland und von dort über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er hier am 31.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zuvor brachte er am 27.12.2014 einen Asylantrag in Ungarn ein, nachdem er in Griechenland am 06.10.2014 sowie in Ungarn am 26.12.2014 jeweils erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Nach einem durchgeführten Konsultationsverfahren stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO mit Schreiben vom 01.04.2015 ausdrücklich zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedsstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu seiner Antragstellung in Ungarn ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit den EURODAC-Treffern und dem Antwortschreiben der ungarischen Behörde vom 01.04.2015.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Ungarns leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den ungarischen Dublin-Behörden ab.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen. Diese gehen ausführlich auf die Veränderungen der Rechtslage nach den Gesetzesänderungen in Ungarn ein. Auch eine Einschau in das von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellte Länderinformationsblatt zu Ungarn vom 22.06.2015 legt keine andere Lageeinschätzung nahe. Abgesehen davon ist besonders auf das Urteil des EGMR in der Sache Mohammadi/Österreich vom 03.07.2014, Rs 71932/12 Augenmerk zu legen, da darin auf die geänderte Rechtslage eingegangen und ausdrücklich festgehalten wird, dass in Ungarn systemische Verletzungen gegenwärtig nicht erkennbar sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da die in Rede stehende Beschwerde nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ist nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art 29

Modalitäten und Fristen

(1) ..............

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:

(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 18). Es ist allerdings auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.

Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich erstmals in Griechenland illegal in den Bereich der Mitgliedstaaten eingereist ist, an diesem Ergebnis nichts ändert. Aus der Zustimmung Ungarns gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III VO ist nämlich offensichtlich, dass Ungarn selbst ein Asylverfahren eingeleitet hat, was angesichts der systemischen Mängel im griechischen Asylverfahren und den dortigen schwer mangelhaften Aufnahmebedingungen im Einklang mit der Judikatur der Europäischen Instanzen steht. Eine mögliche Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

Aufgrund der Alias-Identität in Ungarn, wo der Beschwerdeführer bei dortiger Asylantragstellung ein Geburtsdatum angegeben hat, wonach er bereits volljährig gewesen sei, und aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes wurde von der Erstbehörde eine Altersfeststellung in Auftrag gegeben. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer jedenfalls volljährig ist und trat der Beschwerdeführer diesem Gutachten weder in seiner Einvernahme substantiiert entgegen, noch wurde in irgendeiner Weise in der Beschwerde darauf Bezug genommen. Es ist daher von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich auszugehen.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeeinwand, wonach in § 2 Abs. 1 Z. 8 AsylG nur auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Bezug genommen werde und daher eine Anwendbarkeit von § 5 AsylG auf den gegenständlichen Fall, der unter die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - und damit unter die Nachfolgerverordnung - falle, nicht in Betracht komme, ist aus nachstehenden Erwägungen nicht zutreffend:

Da die Dublin-III-VO gemäß Art. 288 Satz 2 AEU-V unmittelbare und dem nationalen Recht vorrangige Geltung entfaltet, konnte sich die Behörde richtigerweise in Spruchpunkt I. auf diese Rechtsgrundlage stützen.

Was nun die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betrifft, verpflichtet Art. 35 Abs. 1 Dublin-III-VO die Mitgliedstaaten unverzüglich mit Anwendbarkeit der Verordnung (also ab 01.01.2014) eine entsprechend ausgerüstete Behörde für deren Durchführung zur Verfügung zu stellen. Dies hat Österreich mit der Einrichtung und Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entsprechend der dem nationalen AsylG vorrangig anzuwendenden Dublin-Verordnung getan.

Ergänzend mag auch darauf hingewiesen werden, dass die neue Verfahrens-RL (RL 2013/32/EU), welche zwar erst ab 15.07.2015 umzusetzen ist, aber bereits seit dem 19.07.2013 in Kraft getreten ist, gemäß Art. 3 Abs. 1 nun auch auf die Verfahren nach der Dublin-III-VO anzuwenden ist und in Art. 4 Abs. 1 ebenfalls eine Verpflichtung zu Einrichtung und Nennung einer dafür zuständigen Behörde enthält. Nach seit dem Urteil des EUGH in der Rechtssache C-129/96 (Inter-Environnement Wallonie) ständiger Judikatur müssen die Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten und während der Umsetzungsfrist den Erlass von Vorschriften unterlassen, die geeignet sind, das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen. Auch daraus ergibt sich, dass mit Inkrafttreten der Dublin-III-VO am 01.01.2014 keine Rechtsschutzlücke in Bezug auf das Fehlen einer zuständigen Behörde entstehen konnte und der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Ziff. 8 AsylG daher keine Grundlage für die Einrede der Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für die Durchführung der Dublin-III-VO bilden kann.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).

Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausible zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des $ 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.

Das Bundesverwaltungsgericht geht zum heutigen Entscheidungszeitpunkt in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon aus, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu auch das Urteil des EGMR vom 03.07.2014, Rs 71932/12, Mohammadi/Österreich, sowie vom 06.06.2013, Rs 2283/12 Mohammed/Österreich;

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013, 12 S 675/13; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheid vom 09.10.2013, E-2093/2012).

Das kürzlich ergangene Urteil des EGMR in der Sache Mahommadi/Österreich (vom 03.07.2014, Rs 72932/12) untersucht insbesondere auch die in der Beschwerde erwähnte mit der Gesetzesnovelle vom Juli 2013 eingeführte Asylhaft und kommt zum Ergebnis, dass eine Überstellung des dortigen Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Der EGMR verweist darin insbesondere auf die Obergrenze der Haftdauer von 6 Monaten und Verbesserungen bei den Haftbedingungen. Außerdem habe UNHCR niemals ein Positionspapier an die Mitgliedstaaten herausgegeben, worin diese um Abstandnahme von der Überstellung von Asylwerbern nach Ungarn gemäß der Dublin-II-VO oder der Dublin-III-VO ersucht werden (Rz. 68 bis 70 der genannten Entscheidung).

Aus den diesen Entscheidungen zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht auch offenkundig hervor, dass derzeit keine Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Unterbringungssituation von Asylwerbern in Ungarn gegeben sind. Des Weiteren ergibt sich, dass Ungarn Schutz vor Ausweisungen bzw. einer Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, gewährt.

Im Falle einer unionsrechtswidrigen Anwendung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hiezu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehalten, gegen Ungarn ein Vertragsverletzungsverfahren anzustrengen. Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor. Auch was die "dringende Bitte" in den Medien von Ungarns EU-Botschafter betrifft, Ungarn verkrafte keinen weiteren Ansturm von Migranten, ist festzuhalten, dass dem BVwG keine Hinweise vorliegen, dass es so wie auch immer gearteten Problemen bei der Übernahme von nach Ungarn überstellten Dublin Rückkehrern in jüngster Vergangenheit gekommen wäre.

Zu den im Laufe des Verfahrens genannten Kritikpunkten am ungarischen Asylwesen (die Unterbringung sei in einem unhygienischen und kleinen Raum gewesen, das Essen wäre zu wenig gewesen, er könne in Ungarn keiner Arbeit nachgehen), ist festzuhalten, dass - nicht zuletzt unter Heranziehung der aktuellen Länderfeststellungen zu Ungarn - nicht erkannt werden kann, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass er mit diesen pauschalen Einwänden keine Umstände aufzeigt, die geeignet wären, eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes (!) zugrunde liegt, darzutun. Sofern er vorbringt, dass er von einem Polizisten beim Einsteigen in ein Fahrzeug mit der Faust geschlagen sowie auf einen Fuß getreten worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer in derartigen Fällen die Möglichkeit eines Rechtschutzes in Ungarn offenstünde. Es kann in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass die ungarischen Behörden strafrechtlich relevanten Taten gleichgültig gegenüberstehen oder diese sanktionslos dulden würden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, sich zu keinem Zeitpunkt an eine Menschenrechtsorganisation oder an die Polizei gewandt zu haben; sein Zielland wäre Österreich gewesen.

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters vorbringt, es sei ihm in Ungarn kein Dolmetscher oder Rechtsberater zur Verfügung gestellt worden, weshalb ihm auch nicht bekannt sei, dass er in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, kann dies insofern releviert werden, als EU-Staaten gehalten sind, behauptetermaßen verfolgten Drittstaatsangehörigen ehebaldigst ein Asylverfahren zu eröffnen, was in Ungarn auch ganz offensichtlich geschehen ist. Der Beschwerdeführer stellte am 27.12.2014 in Ungarn einen Asylantrag und bereits am 31.12.2014 in Österreich. Es ist somit eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem ungarischen Staat nicht einmal die Möglichkeit gegeben hat, ihm Hilfe und Schutz im Rahmen eines durchzuführenden Asylverfahrens angedeihen zu lassen.

Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Ungarn sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. Diesbezüglich verweist das erkennende Gericht im Speziellen darauf, dass ein Vergleich mit den systemischen Mängeln, wie sie in Griechenland bestanden haben und bestehen, in Hinblick auf das ungarische Asylwesen nicht gerechtfertigt ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seine Entscheidung auf Basis von aktuellen Feststellungen zur Situation in Ungarn getroffen und insbesondere die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 01.07.2013 (betreffend die Neuregelung von Inhaftierungen von Asylwerbern in Ungarn) berücksichtigt.

Was die Kritik betrifft, dass viele Inhaftierungen durchgeführt werden würden, ist festzuhalten, dass die Anwendung von Gesetzen, die den Entzug der persönlichen Freiheit zum Inhalt haben, in Ungarn weiterhin unter Kontrolle der ungarischen Gerichte stand und steht und letztlich auch unter Kontrolle des EGMR. Hier (ohne tatsächliche Belege des Gegenteils) von vornherein anzunehmen, dass Ungarn systematisch entsprechende gesetzliche Bestimmungen entgegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen anwenden würde, verbietet sich angesichts der Mitgliedschaft Ungarns bei der EU, bzw. angesichts des Fehlens eines Verfahrens nach § 39 Abs. 2 AsylG. Somit kann also gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Ungarn willkürlich inhaftiert zu werden.

Weiters ist auszuführen, dass kostenlose Rechtshilfe von NGOs angeboten wird und Anwälte im Auftrag des Hungarian Helsinki Committee wöchentlich alle Unterbringungs- und Asylzentren besuchen würden, um dort rechtliche Hilfe anzubieten. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle einer willkürlichen Inhaftierung, unzulänglicher Haftbedingungen oder im Zusammenhang mit ihrem Asylverfahren an beratende NGOs und Rechtsberater zu verweisen.

In der rezenten Verwaltungsrechtsprechung Deutschlands finden sich Beschlüsse und Urteile, die davon ausgehen, dass Mängel im ungarischen Asyl- und Aufnahmewesen keine systemischen sind; siehe hierzu VG München, Beschluss vom 11.02.2014, AZ M 24 S 13.31330; VG Augsburg, Beschluss vom 03.03.2014, AZ Au 7 S 14.30137; und VG Würzburg, Beschluss vom 21.03.2014, AZ W 1 S 14.30147. Das VG Regensburg (Urteil vom 29.04.2014, AZ RO 4 K 14.50022) geht schließlich auch im inhaltlichen Prüfverfahren nicht von systemischen Mängeln in Ungarn aus. Darüber hinaus vermag der in der Beschwerde angesprochene Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 15.01.2015, VG 23 L 899.14 A, diese Einschätzung nicht zu widerlegen, handelt es sich dabei doch lediglich um eine Entscheidung auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung.

Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und sind keine Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. In Ungarn besteht eine medizinische Versorgung, die jedenfalls im Lichte der Judikatur des EGMR zu Krankheiten eine existenzbedrohende Gefährdung von kranken Personen qualifiziert unwahrscheinlich erscheinen lässt. An dieser Stelle soll der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass die tatsächliche Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor einer Rückführung durch einen fachkundigen Arzt standardmäßig überprüft wird und gegebenenfalls auch entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um allfällige Komplikation während des Transportes ausschließen zu können. Überdies ist auch darauf hinzuweisen, dass die Überstellung im Rahmen eines im Vorfeld avisierten Dublin-Verfahrens vorgenommen wird, das heißt, der Beschwerdeführer von den ungarischen Behörden in Empfang genommen wird und es sich nicht um einen illegalen Grenzübertritt handelt.

Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO erkennen.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Im Verfahren sind eine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Ungarn zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das BFA den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

In der Beschwerde wurde auch beantragt, der beschwerdeführenden Partei einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. Im Erkenntnis VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen; einen Anspruch auf unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom Verfassungsgerichtshof jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der Verfassungsgerichtshof in der Folge festgehalten (VfGH 25.06.2009, U 561/09).

Im gegenständlichen Verfahren wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der auch die Beschwerde verfasste. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seinem Beschluss vom 10.12.2014 zu Zl. RA 2014/18/0121-6 zu der Frage der Rechtsberatung ausgesprochen, dass in einem solchen Zusammenhang keine unklare Rechtslage, die eine Klärung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich machen würde, bestehe.

Dem Bundesverwaltungsgericht kommt daher keine Zuständigkeit zur Bestellung eines Verfahrenshelfers zu und der darauf gerichtete Antrag der Beschwerde ist zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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