BVwG W131 2007252-1

W131 2007252-1Tribunal Administrativo Federal16 de jul. de 2015

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Regest

Bewerbung, Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

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BVwG W131 2007252-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2007252.1.00

Spruch

W131 2007252-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, durch die fachkundige Laienrichterin Mag Andrea HAZIVAR als Beisitzerin und durch den fachkundigen Laienrichter Mag Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 21.01.2014, zur XXXX betreffend eine Sanktion gemäß § 10 AlVG, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 02.04.2014 zur XXXX und nach Stellung eines Vorlageantrags sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (Bf) stand jedenfalls auch Ende 2013 und im Frühjahr 2014 in Notstandshilfebezug.

2. IZm einer bis 14.01.2014 nicht wahrgenommenen Vorstellungsmöglichkeit beim potentiellen Dienstgeber XXXX wurde der Bf am 14.01.2014 von der belangten Behörde Arbeitsmarktservice Mistelbach (= AMS) niederschriftlich dokumentiert einvernommen und gab an, dass er das fragliche Stellenangebot mit RSb zugeschickt erhalten hätte. Die Verständigung der Hinterlegung wäre am 27.12.2013 in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Er habe sich den RSb - Brief am 10.01.2014 abgeholt und hätte sich bis am 14.01.2014 nicht beworben gehabt, weil er am 13.01.2014 einen Arzttermin gehabt hätte und am 14.01.2014 den Termin beim AMS [wie in der besagten Niederschrift dokumentiert]. Aus dieser Niederschrift ergibt sich ein möglicher Arbeitsantritt betreffend den fraglichen Arbeitsplatz bereits ab 02.01.2014.

3. Datiert mit 21.01.2014 erging der angefochtene Sanktionsbescheid, mit dem unter Stützung auf die §§ 10 und 38 AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe von 02.01.2014 bis 26.02.2014 (zuzüglich der Zeiten eines Krankengeldbezugs innerhalb dieses Zeitraums) unter Ausschluss einer Nachsicht für verlustig gegangen erklärt wurde.

4. Das AMS wertete ein e-mail des Bf vom 06.02.2014, bezeichnet als "Einspruch", als Bescheidbeschwerde. Der Bf brachte darin vor, dass er zweimal beim gegenständlichen Dienstgeber angerufen gehabt hätte und am 20.02.2014 [gemeint offenbar: 20.01.2014] einen Lebenslauf an diesen geschickt hätte. Er habe bis [zum 06.02.2014] keine Reaktion des fraglichen Dienstgebers erhalten.

Da sein Monitor defekt wäre, habe er bereits [am 05.02.2014] über Handy ein Einspruchsmail geschickt.

5. Der Bf verfasste am 12.3.2014 und 19.03.2014 weitere e-mails an das AMS, wobei im e-mail vom 19.3.2014, 12.07 Uhr seitens des Bf betont wird, dass sich aus der am 14.03.2014 erhaltenen Absage des verfahrensrelevanten Dienstgebers ergeben würde, dass die Sanktion zu Unrecht verhängt worden wäre. (Der fragliche Dienstgeber hätte nach dessen Ausführungen einer anderen Person den Vorzug gegeben.)

6. Datiert mit 02.04.2014 erging die abweisliche Beschwerdevorentscheidung, in welcher insb festgestellt wurde, dass der streitgegenständliche Dienstgeber ausdrücklich nur schriftliche Bewerbungen gewünscht gehabt hätte; dies rücksichtlich des Vorbringens des Bf, dass er abseits der Bewerbung vom 20.01.2014 zusätzlich auch zweimal beim streitgegenständlich relevanten Dienstgeber angerufen gehabt hätte.

7. Datiert mit 15.04.2014 verfasste der Bf einen als Vorlageantrag gewerteten Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung.

Betont wird in dieser Eingabe ua der Tod seines Vaters am 07.01.2014 und diverse gesundheitliche Probleme in jenem Zeitraum, in welchem der Bf nach Auffassung des AMS den sanktionstagenden Sachverhalt zu verantworten hat.

8. Gelegentlich der Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) betonte das AMS, dass das Vorbringen des Bf im Vorlageantrag auch keine anderslautende Beschwerdevorentscheidung bewirkt hätte.

9. Am 17.06.2015 fand eine öffentlich - mündliche

Beschwerdeverhandlung vor dem hier erkennenden Senat des BVwG statt,

an welcher der Bf und eine die belangte Behörde vertretende Juristin

teilnahmen. Die Verhandlung verlief in den hier interessierenden

Teilen wie nachstehend ersichtlich (R = VR = (vorsitzender) Richter;

BehV = Behördenvertreterin):

... Sohin erfolgt die Belehrung gem § 51 AVG.

Danach wird der Bf ersucht, nochmals kurz mit eigenen Worten seine Sicht der vorgeworfenen Vereitelung einer Arbeitsmöglichkeit darzustellen.

Bf: Mir wurde ein Stellenangebot zugeschickt vom AMS, dem ich Folge geleistet habe und wo ich von der Firma keine Antwort auf meine Bewerbung erhielt. Ich glaube, es waren ca 6 Wochen später, habe ich eine Absage erhalten, eben von dieser Firma. Ich habe diese Absage an das AMS weitergeleitet, weil ich gesperrt wurde. Dann ist das AMS mit dem Argument gekommen, ich hätte mich nicht nett genug beworben. Da wurde mir das mitgeteilt, weil die Sperre aufrecht blieb. Ich habe mich im Rahmen dessen beworben, was üblich ist, Lebenslauf und Lichtbild. Mir ist vom AMS gesagt worden, weil ich in der Bewerbung geschrieben hätte; auf Grund des Stellenangebotes vom AMS bewerbe ich mich um die Stelle. Mir wurde gesagt, wenn ich das so schreibe, dann klingt das so, als würde ich sagen: "Ich will gar nicht". Das habe ich absolut nicht verstanden, weil das ein Hilfsarbeiterposten war, wo ich keine Bewerbung mit "Goldrahmen" nötig fand. Das AMS hat darauf beharrt, die Sperre nicht aufzuheben.

In der der Sperre vorangehenden Zeit war mein Vater verstorben und war dies eine komplizierte Phase meines Lebens. Ich bin mir aber trotzdem nicht darüber im Klaren, was ich bei der Bewerbung falsch gemacht haben sollte für diesen Arbeitsplatz. Beworben habe ich mich und die Absage kam erst nach Wochen. Es ist richtig, dass nach der Hinterlegungsanzeige vom 27.12.2013 die Mitteilung über den Stellenvorschlag am 10.01.2014 behoben wurde. Am 07.01.2014 starb mein Vater. Es war eine komplizierte Situation. Es gab zudem Probleme mit dem Computermonitor. Am 20.01.2014 habe ich per Mail die Bewerbung geschickt. Gleichzeitig möchte ich darauf hinweisen, dass ich in dieser Zeit einen Kurs des AMS besucht habe, dieser endete glaublich am 10.01.2014.

Über ergänzende Rückfrage des VR nach der Absolvierung eines Bewerbungstrainings gebe ich an, dass ich einen Kurs besuchte Fit for Job.

BehV: Der Bf ist laut Unterlagen seit 1972 6 Jahre in Beschäftigung. Die letzte Anwartschaft hat der Bf 1998 erreicht. Seit 2001 wurden über ihn 3 Sanktionen nach § 10 verhängt und insgesamt 6 Sanktionen nach § 49 ALVG (Kontrollmeldeverlust). Es hat sich eine Unzuverlässigkeit im Einhalten von Terminen gezeigt und immer wieder Angaben, dass der Bf die Stellenangebote nicht erhalten hat. Schwierigkeiten mit dem PC-Monitor sind auch schon länger aktenkundig. Aus diesem Grund wird der Bf von Abteilungsleiter in Mistelbach betreut. Seit 06. Februar 2013, da gab es einen damals positiven Berufungsbescheid für Herrn XXXX, weil Bf behauptet hat, einen Stellenvorschlag nicht erhalten zu haben, wurde zwar im Sinne des Bf entschieden, weil wir es nicht nachweisen konnte, dass er den Stellenvorschlag tatsächlich erhalten hat, [danach] wurden ihm die Stellenvorschläge seit diesem Zeitpunkt mit Rückscheinbrief zugestellt.

Am 19.12.2013 wurde der betreffende Stellenvorschlag ausgedruckt und mit Rückscheinbrief an die Zustelladresse des Bf geschickt. Der erste Zustellversuch war am 27.12.2013, das war ein Freitag.

Beweis: Niederschrift vom 14.01.2014 samt RSb - Zustellnachweisnachweis (nicht übernommen, sondern hinterlegt).

Die Hinterlegung erfolgte am 30.12.2013 (Montag). In der vorgelegten Niederschrift gibt Herr XXXX an, dass er das Schriftstück erst am 10.01.2014 abgeholt hat, weil er einen Arzttermin am 13.01.2014 hatte. Diese Niederschrift wurde am 14.01.2014 aufgenommen. Der Bf hat sich am 20.01.2014 tatsächlich für das Angebot einer Stelle beworben, sechs Tage nach Aufnahme der Niederschrift. Das AMS ist tatsächlich der Ansicht, dass es sich dabei um eine untaugliche Bewerbung handelt, stützt sich allerdings in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung rein auf die Verspätung der Abholung des Schriftstücks und der Bewerbung; und es ist uns kein triftiger Grund bekanntgegeben worden, weshalb der RSb - Brief bis 10.01.2014 nicht abgeholt werden konnte. Es wären 8 Werktage zur Abholung möglich gewesen.

Bf repliziert: Seit wann ich arbeitslos bin, betrachte ich in Zusammenhang mit dieser Verhandlung als gegenstandslos. Es ist dem AMS nicht gelungen, mich zu vermitteln, wie es mir auch selbst nicht gelungen ist. Zu den Sanktionen, es hätte 3 und 6 Sanktionen gegeben, gebe ich an, dass meine Mutter von 2007 bis 2013 mit Alzheimer behaftet war und Einschreibezettel weggeworfen hat. Davon abgesehen, ein besonderer Umstand unglaublich, aber es gehen E-Mails verloren, dies im Vergleich zu Einschreibzetteln.

Vom VR wird amtswegig festgehalten, dass [...]

BehV: Es steht aber außer Zweifel, dass der gegenständliche Stellenvorschlag den Bf erreicht hat.

Der Bf hat dies bestätigt.

Um 14:19 Uhr wird die Verhandlung für kurze Zeit unterbrochen.

Um 14:25 Uhr wird die Verhandlung fortgesetzt.

Bf: Ich war nach dem 10.01. beim Abteilungsleiter am AMS, der da schon eine Sperre verhängen hätte können. Dies hat er aber nicht gemacht, sondern mich zur Bewerbung aufgefordert. Vom 27.12.2013 bis 10.01.2014 war ich ortsanwesend, allerdings herrschte großer Stress bedingt durch den absehbaren Tod des Vaters und 3 Tage war ich noch auf Kurs beim AMS. Es gab auch gesundheitliche Probleme. Resultierend aus den damaligen Umständen habe ich die Bewerbung am 20.01.2014 abgeschickt.

BehV: Da der Bf nicht krank gemeldet war, gibt es aus meiner Sicht keinen Grund, den Brief nicht früher abzuholen. Der Bf hat uns am 02.04.2014 am Tag des Abfertigens der Beschwerdevorentscheidung erstmalig mitgeteilt, dass sein Vater gestorben ist. In der NS vom 14.01. wurde lediglich der Arztbesuch erwähnt, aber der Tod des Vaters eine Woche zuvor nicht. Im Vorlageantrag vom 15.04.2014 gibt der Bf an, dass der Tod des Vaters nur eine hintergründige Bedeutung hätte. Auch das Arbeitsrecht würde nur 3 Tage Sonderurlaub im Falle des Todes eines nahen Angehörigen vor[sehen].

Bf: Zum Vorbringen des AMS wird ausgeführt, dass meine Satzstellung nicht verstanden werden konnte, wie sie inhaltlich zu verstehen wäre. Hintergründe und Fakten, psychologische Probleme können massiv werden, wenn der Vater stirbt. Mein Vater wollte mich in der Kindheit umbringen, weil er die Alimente nicht bezahlen wollte. Dieser Tod löste bei mir natürlich insoweit sehr starke Emotionen aus.

Ich kann nur nochmals auf Kurse, Feiertage, Todesfall hinweisen und was die Krankmeldung betrifft, gehe ich zum Arzt, wenn es absolut nicht mehr auszuhalten ist. Das bedeutet aber nicht, dass ich nicht schon Tage vorher Probleme hätte.

Es ergeht somit die Umfrage nach weiteren Vorbringen bzw. weiteren Beweisanträgen bzw. weiteren Akteneinsicht Anträgen.

Bf: Es gibt keine Akteneinsicht- und Beweisanträge. Unverständlich ist für mich aber die verhängte Sperre.

BehV: Ich möchte festhalten, dass der Bf auf Grund seiner langjährigen Erfahrung mit dem AMS sicher weiß, dass er sämtliche relevanten Faktoren, die seine Vermittlungsfähigkeit betreffen, wie zB gesundheitliche Einschränkungen umgehend bekannt zu geben hat. Weiters ist der Bf mehrmals darüber belehrt worden, dass eine mögliche Arbeitsaufnahme Vorrang vor dem Besuch von Kursen hat.

Bf: Was die Kurse anbelangt. Wozu gehe ich in einen Kurs, wenn das AMS selbst einen Abschluss dieses Kurses verhindert. Mit einem Stellenangebot mit einem Bruttostundenlohn von € 8,49, noch dazu mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden, damit der Mindestlohn nicht bezahlt werden muss. Ich musste nachfragen, ob es hier überhaupt eine Aufstockung des AMS auf den Mindestlohn geben würde. Mir wurde gesagt, dass es bei 30 Stunden keine Aufstockung gibt. Ich war seit 1973 zumindest 30 Mal nachhaltig verletzt mit Genesungsphasen von 6 bis 8 Wochen.

BehV: Das Beschäftigungsausmaß ging aus dem übermittelten Stellenvorschlag hervor, ebenfalls die kollektivvertragliche Entlohnung.

Der Bf nimmt Einsicht in das Stellenangebot und ersucht um Anfertigung einer Kopie. Nach Diskussion verzichtet er auf weitere Beweismittel, die er vorlegen oder sehen möchte.

Um 14:50 Uhr wird das Ermittlungsverfahren geschlossen.

Um 15:00 Uhr wird der BehV das Niederschriftsoriginal [vom 14.01.2014] ausgefolgt und mit der Protokollskorrektur, soweit einvernehmlich, begonnen.

Um 15.11 Uhr wird die einvernehmliche Protokollsdurchsicht beendet.

Der Bf gibt nunmehr vor dem Hintergrund des § 39 Abs. 3 AVG an:

Zu Seite 3: Für mich ist ein Rückschreiben und ein Einschreibebrief etwas ganz anderes. Ich bestreite nicht, dass ich ein Einschreiben erhalten habe.

Überdies, der PC-Monitor geht schon seit Monaten nicht.

Zu Seite 4: Verspätung und Abholung des Schriftstückes, nach meiner Auffassung muss ich nicht jeden Tag zum Postkasten gehen.

Überdies, ich habe das AMS Anfang Jänner über den Tod meines Vaters in Kenntnis gesetzt, und zwar den Abteilungsleiter.

BehV: Zum Vorbringen des Bf, dass der PC-Monitor kaputt wäre, wird vorgebracht, dass dieser Umstand seit 12.12.2012 vom Bf regelmäßig mitgeteilt wurde, was wie gesagt, der Grund für das RSb Schreiben ist.

Es geht aus den Verfahrensunterlagen nicht hervor, dass der Bf bereits zuvor vom Tod seines Vaters informiert hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Betreffend die fragliche Vereitelung wird nunmehr über den vorstehenden Verfahrensgang hinaus ausdrücklich festgestellt, dass am 27.12.2013 versucht wurde, dem Bf ein zwecks Bewerbung übermitteltes Stellenangebot zuzustellen, welches danach mit erstmaliger Abholungsmöglichkeit am 30.12.2013 hinterlegt wurde.

Am 07.01.2014 verstarb der Vater des Bf, von dem der Bf nach eigenen Angaben in der Jugend zwecks Vermeidung weiterer Unterhaltszahlungen umgebracht hätte werden sollen, womit dieser Todesfall bei ihm starke Emotionen ausgelöst hätte.

1.2. Der Bf behob das postalisch mit RSb - Rückschein versandte und schließlich hinterlegte Stellenangebot am 10.01.2014 und sandte danach am 20.01.2014 eine Bewerbung an den hier streitrelevanten potentiellen Dienstgeber.

1.3. Der Bf war von 27.12.2013 bis 20.01.2014 nicht (und insb auch nicht durchgehend) in Krankenstand. Er hat nach dem 10.01.2014 keinen AMS - Kurs mehr besucht. Er hatte am 13.1.2014 einen Arzttermin und wurde am 14.01.2014, wie im Verfahrensgang ersichtlich, iZm der gegenständlich strittigen Sanktion beim AMS niederschriftlich einvernommen.

1.4. Der Bf hatte bis zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass der Bf das erstmalig am 30.12.2013 zur Abholung hinterlegte, vom AMS übermittelte Stellenangebot am 10.01.2014 von der Post abholte und sich danach erst am 20.01.2014 für die im übersandten Stellenangebot konkretisierte Stelle bewarb, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Bf.

Dass der Bf bis 17.06.2015 keine andere seine Arbeitslosigkeit ausschließende Stelle angenommen hat, ergibt sich insb auch aus den unwidersprochenen Angaben der Vertreterin des AMS in der Verhandlung vor dem BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich hatte gemäß § 56 Abs 2 AlVG iVm der Geschäftsverteilung des BVwG der im Entscheidungskopf dieses Erkenntnisses ersichtliche Senat zu entscheiden, zumal der auf Seiten der Arbeitgeberbeisitzer vorangehende fachkundige Laienrichter vor der Verhandlung verstorben war und danach die ersichtliche Ersatzbeisitzerin tätig zu werden hatte.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie [...] im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Für diese Entscheidung ist rechtlich der über § 38 AlVG auch im Falle des Notstandshilfebezugs anwendbare § 10 AlVG idgF tragend, der in den hier interessierenden Passagen lautet:

(1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

[...],

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person [...]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[...]

3.3. Der VwGH beurteilt in seiner Rsp das Vorliegen einer in § 10 Abs 1 Z 1 AlVG genannten Vereitelung und damit ein für das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses kausales Verhalten danach, ob die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, siehe dazu zB VwGH Zl 2013/08/0005 mwN.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird ein Dienstgeber im Falle einer bestehenden Auswahlmöglichkeit (unter Gleichgeeigneten) idR jenem Stellenbewerber den Vorzug geben, der sich zeitnah nach der Kenntnisnahme eines Stellenangebots für den fraglichen Arbeitsplatz bewirbt und damit sein Interesse am Arbeitsplatz nachhaltiger bekundet als eine Person, die relativ große Zeitstrecken von der erstmaligen Stellenbewerbungsmöglichkeit bis zur tatsächlichen Bewerbung verstreichen lässt.

3.4. Zur Frage einer relativ spät nach erstmaliger Möglichkeit erfolgenden Bewerbung hat der VwGH schließlich bereits zu Zl 2008/08/0244 ausgeführt:

Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers hat er sich mit den am 14. April 2008 erhaltenen Stellenangeboten erst am Nachmittag des Folgetages beschäftigt und dadurch den Termin bei der Firma S am Vormittag jenes Tages versäumt. Da er keinerlei Vorbringen dazu erstattet hat, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Stellenangebote unmittelbar nach Erhalt entsprechend einzusehen und sein Verhalten demgemäß auszurichten, stellt bereits die Nichtwahrnehmung des (Vormittags)Termins bei der Firma S. am 15. April 2008 eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG dar.

Aus der gerade zitierten Erkenntnispassage wird ersichtlich, dass sich der Arbeitslose nach der Rsp des VwGH - zur Vermeidung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG - unverzüglich nach Erhalt von Stellenangeboten zu bemühen hat, sich um die insoweit offerierten Stellen zu bewerben.

3.5. Fallspezifisch ist nunmehr davon auszugehen, dass das AMS im Ergebnis zu Recht die verfahrensgegenständliche Sanktion gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG (in der Tatbestandsvariante der "Vereitelung") verhängt hat, weil der Bf ein am 30.12.2013 bei der Post behebbares Stellenangebot erst am 10.01.2014 von der Post abholte und danach von 10.01.2014 bis 20.01.2014 benötigte, um die insoweit geforderte schriftliche Bewerbung zu verfassen. Dieses Bewerbungsverhalten ist nicht als unverzügliche Bewerbung zu beurteilen und daher konform mit dem VwGH zu Zl 2008/08/0244 als vom Bf zu verantwortende Vereitelungshandlung zu qualifizieren, welche die verhängte Sperre der Notstandshilfe jedenfalls trägt.

3.6. Da rücksichtlich des vorstehenden Vereitelungsgeschehens keine rechtserheblichen Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs 3 AlVG vorgebracht oder aber sonst bekannt geworden sind, war die dem BVwG vorgelegte Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, siehe dazu insb VwGH Zlen 2008/08/0244 und 2013/08/0005, noch fehlt es insoweit an einer Rechtsprechung des VwGH; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der vorstehende Beschwerdefall konnte vielmehr, was nochmals hervor zu streichen ist, auf Basis der Wertungen des VwGH zu Zl 2008/08/0244 eindeutig entscheiden werden.

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