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W127 2000834-1•BVwG W127 2000834-1
W127 2000834-1Tribunal Administrativo Federal16 de jul. de 2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche
W127 2000834-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/07-117188336, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2007, Az. II/7-EBP/07-69458342, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen. Mit dem am selben Tag ergangenen Bescheid der Agrarmarkt Austria, Az. II/7-EBP/07-69605471, wurde ebenfalls festgestellt, dass keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt werde. Die Zahlungsansprüche waren mit 0,00 festgesetzt worden.
Dagegen wurde Rechtsmittel erhoben und auf einen Bewirtschafterwechsel hingewiesen.
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (eigentlich Berufungsvorentscheidung) vom 29.04.2008 wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2007 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von Euro 23.144,99 gewährt wurde. Aus der Begründung geht die Anzahl der Zahlungsansprüche und die ermittelte Fläche hervor sowie, dass ein Bewirtschafterwechsel in einem Fall als teilweise positiv und in einem Fall als positiv bewertet wurde.
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.09.2008 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2007 eine weitere Zahlung in Höhe von Euro 1.496,79 gewährt, da der Bewirtschafterwechsel nunmehr in beiden Fällen als positiv gewertet wurde. Die Zahlungsansprüche wurden mit 76,32 festgesetzt und eine ermittelte Fläche von 76,32 ha, davon 3,80 ha Stilllegungsfläche, festgestellt.
Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.05.2012, Az. II/7-EBP/07-117188336, wurde eine Rückforderung von Euro 636,06 festgesetzt. Aus der Begründung geht hervor, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 12.10.2011 eine Flächenabweichung bis 3% und maximal 2 ha, im gegenständlichen Fall von 1,97 ha, festgestellt worden sei.
In dem hiegegen eingebrachten Rechtsmittel wurde ausgeführt, dass die Ergebnisse laut Prüfbericht nicht mit den natürlichen Gegebenheiten bei einigen Feldstücken übereinstimmen würden. Die ermittelten Flächen seien teilweise nicht nachvollziehbar. Eine Rückrechnung der Flächen bis 2005 scheine unangebracht, d.h. zu diesen Zeitpunkten sei die Bewirtschaftung im angegeben Umfang erfolgt, eine Änderung sei nicht notwendig gewesen. Die bei der Prüfung angezeigten Messpunkte seien in manchen Fällen nicht korrekt, z.B. FS119. Die um Wasserflächen korrigierten Feldstücke seien in größerem Umfang als bei der Kontrolle dargestellt genutzt worden, die abgezogenen Flächen seien daher zu hoch angesetzt. Aus diesen Gründen könne der Bescheid "so und in dieser Höhe" nicht akzeptiert werden, weitere genauere Angaben (genauere Sachverhaltsdarstellung) würden nach Begehung der Flächen erfoglen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2015 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, ihr Rechtsmittel zu konkretisieren, insbesondere detailliert anzugeben, welche Fläche bei welchem Feldstück unrichtig aufgezeigt worden sei, da der allgemeine Hinweis auf nicht korrekte Ergebnisse der Prüfung nicht geeignet sei, eine konkrete Sachverhaltsermittlung durchzuführen.
Bis dato ist weder eine Verbesserung noch eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Im Mehrfachantrag-Flächen 2007 wurden von der beschwerdeführenden Partei 78,06 ha Fläche (auf mehr als 70 Feldstücken) für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie beantragt. Aufgrund der Anerkennung von Bewirtschafterwechsel wurden letztlich 76,32 ha Fläche beantragt.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria wurde eine Fläche von 1,97 ha als nicht ermittelt gewertet, da die Feldstücke 27, 37, 62, 64, 66 und 119 seit mehr als sieben Jahren verbuscht sind, sohin keine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt (siehe Bericht der Vor-Ort-Kontrolle vom 12.10.2011).
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die beschwerdeführende Partei hat in ihrem Rechtsmittel ohne nähere konkrete Angaben lediglich darauf hingewiesen, dass die bei der Prüfung angezeigten Messpunkte nicht korrekt seien. Ausdrücklich wurde - ebenfalls lediglich allgemein - auf das Feldstück 119 hingewiesen. Ebenso wurde nur allgemein auf "um Wasserflächen korrigierte Feldstücke" hingewiesen. Dem Auftrag, diese Angaben zu konkretisieren, ist die beschwerdeführende Partei nicht nachgekommen.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003:
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
[...]."
"Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004:
Gemäß Art. 2 Z 22 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
[...]."
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.
Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:
1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.
Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.
Gemäß § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Gemäß Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).
b) Rechtliche Würdigung:
Von der beschwerdeführenden Partei wurden als Stilllegungsflächen 4,33 ha bei 3,80 Zahlungsansprüchen sowie 73,73 ha Fläche bei 72,52 Zahlungsansprüchen beantragt. Im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle vom 12.10.2011 wurden eine Differenzfläche von 1,97 ha, sohin Flächenabweichungen bis höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt. Dadurch kam es zu einer Neubestimmung der Zahlungsansprüche im Ausmaß von insgesamt 74,35. Sanktionen wurden keine verhängt.
Die beschwerdeführende Partei hat lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt seien. Der Aufforderung, diese Ausführungen näher zu detaillieren, ist die beschwerdeführende Partei nicht nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals auf die Mitwirkungspflicht der Parteien hingewiesen. Der Mangel an konkreten Anhaltspunkten, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, verpflichtet weder zu einer neuerlichen Überprüfung noch ist das Ergebnis einer fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (siehe in diesem Zusammenhang VwGH 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, 07.10.2013, Zl. 2013/17/0541). Im gegenständlichen Fall war daher von der Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen und hat die Agrarmarkt Austria diese zu Recht ihren Berechnungen zugrunde gelegt.
Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ("Sanktionen") wurden seitens der Agrarmarkt Austria nicht ausgesprochen. Vielmehr erfolgte lediglich eine Richtigstellung der beantragten Fläche auf das tatsächlich ermittelte Ausmaß gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Vor diesem Hintergrund braucht ein allfälliges Verschulden der beschwerdeführenden Partei im Sinne des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht näher geprüft zu werden.
Da ferner keine Hinweise auf einen Irrtum der Behörde vorliegen, kommt auch Artikel 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht zur Anwendung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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