W115 2002068-1•BVwG W115 2002068-1
W115 2002068-1Tribunal Administrativo Federal16 de jul. de 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W115 2002068-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von
XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
XXXX, vom XXXX, VN: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten
Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Laut eingeholtem Sachverständigengutachten hat der Grad der Behinderung 30 vH betragen.
2. Am XXXX hat der Beschwerdeführer neuerlich beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Aufenthaltsbestätigung, XXXX, Chirurgie vom XXXX
? Implantatpass
? Pflege- Entlassungsbericht, XXXX vom XXXX
? Röntgenbefund LWS,
XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person vom XXXX
? Vorläufiger Patientenbrief, XXXX, Neurochirurgische Abteilung vom 28.01.2013
? Befund MRT der LWS, Diagnosezentrum Meidling von 15.03.2013
? Vorläufiger Ambulanzbericht, XXXX, Neurochirurgische Abteilung vom
XXXX
2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.06.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheiben-OP an Hals- und Lendenwirbelsäule. Oberer Rahmensatz dieser Position, da radikuläre Symptomatik L5 links und Rezidivprolaps L3/4.
40 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten
Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB: Zustand nach Leistenbruch-OP beidseits XXXX - ohne Funktionsdefizit.
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens. Zwischenzeitlich wurde eine Bandscheiben-OP durchgeführt und es ist nachher zu einem Rezidivprolaps mit radikulärer Symptomatik gekommen.
Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.
2.3. Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX, gab der Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland seine Vertretungsvollmacht für den Beschwerdeführer im Verfahren bekannt.
2.4. Mit Schreiben vom XXXX wurde unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom XXXX, vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass aus der vorgelegten Bestätigung ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer an massiven degenerativen Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates mit einhergehenden Sensibilitätsstörungen leide. Die Einschätzung nach Positionsnummer 02.01.02 sei somit nicht richtig. Richtigerweise hätte eine Einschätzung nach der Positionsnummer 02.01.03 erfolgen müssen, da radiologische Veränderungen und klinische Defekte bestehen würden und der Beschwerdeführer maßgebliche Einschränkungen im Alltag aufweise. Er sei nicht in der Lage längere Gehstrecken zurückzulegen. Tätigkeiten welche ein Bücken, Hocken, Knien oder ein längeres Stehen erfordern, seien stark eingeschränkt. Es sei immer wieder mit Ausfällen der unteren Extremitäten zu rechnen. Es werde daher beantragt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen und auszusprechen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit zumindest 50 vH betrage und der Beschwerdeführer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen sei.
2.5. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen festgehalten, dass eine korrekte Bewertung erfolgt sei, da motorische Ausfälle nicht vorliegen würden und solche auch nicht dokumentiert seien.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 vH beträgt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 vH. Die dagegen erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH zu gering eingeschätzt sei. Der Beschwerdeführer leide an massiven degenerativen Beeinträchtigungen des gesamten Bewegungsapparates mit einhergehenden Sensibilitätsstörungen beider unteren Extremitäten. Die Einschätzung hätte richtigerweise nach Richtsatzposition 02.01.03 erfolgen müssen, da radiologische Veränderungen und klinische Defekte bestehen würden und der Beschwerdeführer maßgebliche Einschränkungen im Alltag aufweise. Er sei nicht in der Lage längere Gehstrecken zurückzulegen. Auch könne er Tätigkeiten welche ein Bücken, Hocken, Knien oder ein längeres Stehen erfordern würden nicht ausüben, da er immer wieder Ausfälle beider unterer Extremitäten zu beklagen habe. Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit zumindest 50 vH betrage und der Beschwerdeführer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen sei. Als Beweis werde die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie/Chirurgie und Neurologie/Psychiatrie beantragt.
Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:
? Ärztliche Bestätigung Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom XXXX
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
5.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie, wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Orthopädischer Status (auszugsweise):
Größe 172 cm, Gewicht 85 kg.
Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Rechtshänder. An- und Auskleiden selbständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ, adipös. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narben im Bereich der HWS und L4-S1.
Gangbild: Leichtes Schonhinken links, Zehen- und Fersenstand, Einbeinstand und Hocke ist möglich.
Wirbelsäule:
Gesamt: Im Lot, Becken- und Schultergeradestand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur, keine Atrophien, physiologische Krümmungen.
HWS: S 20/0/10, R je 60, F je 20, endlagig schmerzhaft. Mäßiger Hartspann der paravertebralen Muskulatur, keine Blockierung.
BWS: R je 20, Ott normal.
LWS: FBA + 30, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 20, Plateau L4-S1.
Grob neurologisch: Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. Oberschenkelumfang links vermindert, hier diskrete Kraftabschwächung, Schmerzband L5 links.
Oberer Extremität:
Allgemein: Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkskonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchsspuren. Bewegungsumfang:
Schulter re. S 70/0/180, F 180/0/10, R frei. Schulter li. S 70/0/180, F 180/0/10, R frei. Ellbogen re. und li. frei beweglich. Handgelenk re. und li. frei beweglich. Langfinger re. und li. frei beweglich. Nackengriff sehr gut. Schürzengriff sehr gut. Kraft und Fingerfertigkeit sehr gut.
Untere Extremität:
Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkontur. Oberschenkelumfang links leicht vermindert. Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchsspuren.
Bewegungsumfang:
Hüfte re. und li. S 0/0/120, R je 30, F je 30. Knie re. und li. S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Ob. und Unt. Sg frei beweglich. Füße unauffällig.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Deg. Veränderungen der WS nach Bandscheiben-OP in Hals und LWS ohne neurologisches Defizit. Oberer Rahmensatz dieser Position, da Schmerzband L5 links und Rezidivprolaps L3-4.
40 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Der Beschwerdeführer
ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zu einer Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
Stellungnahme zu den Einwendungen:
Die angegebenen degenerativen Veränderungen sind in der vorliegenden Beurteilung berücksichtigt. Eine bleibende Ausfallsymptomatik in Form von Lähmungen oder Gefühlsstörungen, die über einen Zeitraum von sechs Monaten kontinuierlich zu finden sind, sind aus den Unterlagen und den Untersuchungen nicht ableitbar.
Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden:
Zu den Befunden erster Instanz: Die in erster Instanz vorgelegten Urkunden belegen das Wirbelsäulenleiden.
Zu den Befunden zweiter Instanz: In der ärztlichen Bestätigung des Hausarztes findet sich lediglich eine Diagnoseauflistung, eine Beschreibung der Schmerzsymptome oder die vorgenommene Therapie. Orthopädisch ist daraus keine funktionelle Beurteilung möglich und somit nicht verwertbar.
Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:
Aus orthopädischer Sicht sind die vorliegenden Leiden ausreichend hoch beurteilt. Befunde die eine Verschlechterung belegen, liegen nicht vor. Es ergibt sich somit keine Veränderung zum Vorgutachten.
5.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.
5.3. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde mit Schreiben vom XXXX vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Einwendungen vollinhaltlich aufrechterhalte. Insbesondere halte er seinen Antrag aufrecht, ein neurologisch/psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen.
5.4. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
5.5. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt sich dazu bis längstens XXXX zu äußern.
Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.
5.6. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass die bisherigen Einwendungen vollinhaltlich aufrechterhalten werden würden. Insbesondere werde die Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. Es würde sehr wohl eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule im Ausmaß eines schweren Grades vorliegen. Es komme immer wieder zu Ausfällen der unteren Extremitäten, Parästhesien und chronischen Schmerzzuständen. Richtigerweise hätte daher eine Einschätzung nach der Positionsnummer 02.01.03 erfolgen müssen. Weiters leide der Beschwerdeführer auch an Abnützungen beider Knie und müsse sich deshalb einer Spritzentherapie unterziehen. Dies sei bisher nicht berücksichtigt worden. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer an einer EMG nachgewiesenen ausgeprägten Spontanaktivität im Ta links und chronisch-neurogenen Veränderungen sowie zusätzlich an einer radikulären Affektion L5. Dies führe zu einem ungünstigen Zusammenwirken mit den orthopädischen Leiden und sei bisher ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Auch sei es zu einer Verschlechterung der Wirbelsäulensituation gekommen, weswegen ein MRT der Wirbelsäule am XXXX vorgenommen werden würde. Dieser Befund werde nachgereicht. Neben der Einholung des bereits erwähnten Sachverständigengutachtens werde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Röntgenbefund beider Kniegelenke, XXXX vom XXXX
? EMG-Befund, Dr. XXXX (undatiert)
? MRT-Befund der LWS, XXXX vom XXXX
? MRT-Befund der HWS, XXXX vom XXXX
? Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom XXXX
? Befund, Dr. XXXX, Chirurgie vom XXXX
? Ärztliche Bestätigung, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom
XXXX
6. Zur Überprüfung der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
6.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der Aktenlage, und von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status (auszugsweise):
Allgemeinzustand gut; Ernährungszustand gut
Größe 172 cm; Gewicht 91 kg
RR 140/80
Caput/Collum: rechts halbkragenförmige Narbe, unauffällig.
Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall. VA HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schulter F und S bds. 0-140.
Innenrotation/Außenrotation nicht eingeschränkt. Ellbogengelenke, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich. KG 5. Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt.
Untere Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, der Barfußgang in Zehenballengang und Fersengang bds. ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, unter Schmerzangabe. Der Einbeinstand ist bds ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich, jedoch unter Schmerzangabe. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Sensibilität wird im Bereich des rechten Vorfußes lateral als gestört angegeben. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen. Im Bereich des linken Kniegelenks diskrete Überwärmung, geringgradiger Erguss, stabil, keine Meniskuszeichen, endlagiger Beugeschmerz. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0-110, Innenrotation/Außenrotation bds. 20-0-30, Kniegelenk bds. 0-0-140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 40° möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot. Streckhaltung im Bereich der Lendenwirbelsäule, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Im Bereich der Lendenwirbelsäule Narbe median 4 cm. Mäßig Hartspann im Bereich der paralumbalen Muskulatur, mäßig Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur. Klopfschmerz und Druckschmerz im Bereich der gesamten Wirbelsäule, vor allem massiv im Bereich der Lendenwirbelsäule angegeben. ISG unauffällig, Ischiadicusdruckpunkte bds. positiv.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: KJA: 4/6, F 10-0-10, R 20-0-20.
BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden fast erreicht. Rotation und Seitneigung jeweils 5° möglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe allseits nicht auslösbar.
Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel in Begleitung der Gattin, das Gangbild ist nicht hinkend, das Betreten des Untersuchungszimmers stöhnend und kleinschrittig, das Verlassen des Untersuchungszimmers nicht hinkend, harmonisch, zügig. Das Aus- und Ankleiden wird zum Großteil von der Gattin durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation C6/C7 links und L3/L4 ohne neurologisches Defizit. Oberer Rahmensatz, da Wurzelaffektion L5 links nachgewiesen.
40 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Folgende
Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
02
Beginnende Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenks. Unterer Rahmensatz, da zwar rezidivierende Ergussbildung, jedoch kein Nachweis eines höhergradigen Kniegelenksbinnenschadens und gute Beweglichkeit.
10 vH
Begründend für
den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Leiden 2 erhöht nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Der Gesamt-GdB ändert sich durch das hinzugekommene Leiden nicht. Die neurologische Diagnose "Radikuläre Affektion L5 links" laut undatiertem EMG ergibt nach der EVO keine gesonderte Einschätzung sondern ist wegen der Geringfügigkeit (keine Beschreibung einer Lähmung oder eines Reflexausfalls) in Position 1 der degenerativen Veränderung einzubeziehen.
Stellungnahme zu den Einwendungen und den vorgelegten Befunden:
Neu aufgetreten und dokumentiert (Bericht Dr. XXXX, Wahlarzt für Allgemeinmedizin vom XXXX und Bericht Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie vom XXXX) ist ein Erguss im linken Kniegelenk. Berichtet wird von einer Spritzentherapie und von mehrmaligen Punktionen. Klinisch zeigen sich bei der Untersuchung am XXXX eine diskrete Überwärmung, ein geringgradiger Erguss, stabiles Gelenk, keine Meniskuszeichen, endlagiger Beugeschmerz. Eine Einstufung ist daher erforderlich.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör ein zusätzliches neurologisch/psychiatrisches Gutachten. Er könne keine längere Gehstrecke zurücklegen, Bücken, Hocken, Knien seien eingeschränkt, es komme zu Ausfällen der unteren Extremitäten, Parästhesien. An neurologischen Befunden findet sich ein undatiertes Dokument einer elektrophysiologischen Untersuchung, aus dem eine Nervenwurzelläsion in Höhe Lendenwirbelbereich bei Zustand nach Bandscheibenoperation hervorgeht. Eine neurologische Untersuchung bzw. Beschreibung eines neurologischen Status ist nicht dokumentiert, auf dem Untersuchungsbefund steht auch keine Zuweisungsdiagnose. Neurologisch ergeben sich daher aktenmäßig keine neuen Erkenntnisse. Dass es immer wieder zu Ausfällen kommt, ist als Restzustand der Bandscheibenoperation aufzufassen und in die orthopädische Einschätzung zu inkludieren. Vom psychiatrischen Gesichtspunkt sind weder Beschwerden angegeben noch wurden Befunde vorgelegt.
Hinsichtlich Wirbelsäulenleiden sind in den aktuellen MRT-Befunden eine Protrusion C3/C4 rechts, Rezidivprolaps knöchern gedeckt C6/C7 mit bilateraler Neuroforameneinengung rechts mehr als links und relative Vertebrostenose, links intraforamineller Prolaps C6/C7 mit Neuroforamenstenose und Nervenwurzelaffektion, Bandscheibenprotrusion und relative Vertebrostenose L4/L5 ohne Affektion neuraler Strukturen dokumentiert. Die Einwendungen und die Angaben bei der Anamnese (Taubheit des 4. und 5. Fingers links; Taubheit Vorfuß rechts lateral; Schmerzen Beine außenseitig) decken sich jedoch nicht mit den dokumentierten Veränderungen im aktuellen MRT hinsichtlich Höhe der Bandscheibenläsionen bzw. Seitenangabe. Der Untersuchungsbefund zeigt eine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit bei seitengleicher Bemuskelung und Kraftentfaltung. Es liegt jedoch eine deutliche Diskrepanz zwischen der vorgeführten Beweglichkeit und der beobachteten Beweglichkeit, zum Beispiel beim Verlassen des Untersuchungszimmers vor, sodass die Untersuchungsergebnisse hinsichtlich des Bewegungsumfanges nicht als Grundlage für die Beurteilung herangezogen werden können. Eine Neueinstufung des Wirbelsäulenleidens ist daher nicht angezeigt, da keine objektivierbare Verschlimmerung des Leidens eingetreten und dokumentiert ist. lm nachgereichten Befund Dr. XXXX vom XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Therapie mit Cymbalta, Trittico, Quetialan) wird keine Depressio bzw. keine längerdauernde Therapie einer chronischen Depressio dokumentiert, daher keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden möglich.
Das Elektromyogramm Dr. XXXX untermauert die Richtigkeit der Einstufung von Leiden 1. Der Röntgenbefund beider Kniegelenke vom XXXX dokumentiert ein neues Leiden und erfordert eine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden, siehe Punkt 2.
Darüber hinaus wird im Sachverständigengutachten Dris. XXXX ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er seit XXXX eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension beziehe.
6.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern. Weiters wurde der bevollmächtigte Vertreter aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung aufgefordert, eine Kopie des aktuellen Pensionsbescheides zu übermitteln und bekanntzugeben, ob der Beschwerdeführer in Beschäftigung steht.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
6.3. Mit Schreiben vom XXXX hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine Kopie des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX vorgelegt, wonach der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension ab XXXX unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit anerkannt wird. Weiters ist dem Bescheid zu entnehmen, dass aufgrund der ausgeübten Tätigkeit die Pension nicht anfalle und über die Höhe der Pension derzeit noch nicht endgültig abgesprochen werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX ist dem Beschwerdeführer ab XXXX der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit anerkannt worden. Ab XXXX bezieht der Beschwerdeführer eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG nicht vorgelegen.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, den Angaben des Beschwerdeführers, der vorgelegten Kopie des Reisepasses, dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX sowie dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der Aktenlage. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage und auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als aufgrund der unfallchirurgisch-fachärztlichen und allgemeinmedizinischen Untersuchung nunmehr Leiden 2 ("Beginnende Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenks") mit einem Grad der Behinderung von 10 vH aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde neu in die Beurteilung aufgenommen worden ist. Aufgrund der Geringfügigkeit dieses Leidens und mangels wechselseitiger Leidensbeeinflussung der vorliegenden Leidenszustände ist eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung dadurch jedoch nicht gerechtfertigt.
In den eingeholten Gutachten wird weiters schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass es gegenüber der Einschätzung durch die belangte Behörde zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung kommt. So wird im Gutachten Dris. XXXX bezüglich des Wirbelsäulenleidens nachvollziehbar dargelegt, dass zwar in den vorgelegten MRT-Befunden eine Protrusion C3/C4 rechts, Rezidivprolaps knöchern gedeckt C6/C7 mit bilateraler Neuroforameneinengung rechts mehr als links, relative Vertebrostenose, links intraforamineller Prolaps C6/C7 mit Neuroforamenstenose und Nervenwurzelaffektion, Bandscheibenprotrusion und relative Vertebrostenose L4/L5 ohne Affektion neuraler Strukturen dokumentiert sind, die Einwendungen und die Angaben bei der Anamnese (Taubheit des 4. und 5. Fingers links, Taubheit Vorfuß rechts lateral, Schmerzen Beine außenseitig) sich jedoch nicht mit den dokumentierten Veränderungen im aktuellen MRT-Befund hinsichtlich Höhe der Bandscheibenläsionen bzw. Seitenangabe decken und eine Neueinstufung des Wirbelsäulenleidens daher nicht angezeigt ist, da eine Verschlimmerung des Leidens nicht objektiviert werden konnte. Auch im eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten wird nachvollziehbar ausgeführt, dass in den vorgelegten Befunden eine neurologische Untersuchung bzw. Beschreibung eines neurologischen Status nicht dokumentiert ist. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausfälle der unteren Extremitäten wird ausgeführt, dass dies als Restzustand der Bandscheibenoperation aufzufassen ist und in die orthopädische Einschätzung zu inkludieren ist.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt bzw. vorgelegen ist und aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von
40 vH brauchten die Voraussetzungen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG zum Entscheidungszeitpunkt im gegenständlichen Verfahren nicht geprüft werden und konnten somit Feststellungen zu diesem Punkt entfallen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Gemäß § 27 Abs. 1 BEinstG sind in am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am XXXX gestellt worden ist und am 01.09.2010 kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 27 Abs. 1 letzter Satz BEinstG vorlag, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zudem sind dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden und es wurde die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen eingeräumt. Es sind weder Einwendungen erhoben noch ergänzende Beweismittel vorgelegt worden. Somit blieb das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens unbestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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