W106 2003292-1•BVwG W106 2003292-1
W106 2003292-1Tribunal Administrativo Federal16 de jul. de 2015
Dienstreise, Polizist, Reisegebühren, Tagesgebühr
W106 2003292-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Landespolizeikommandos (nunmehr Landespolizeidirektion) für Tirol vom 18.12.2012, Zl. 8110/14675/2011-PA, betreffend Zuerkennung einer Reisegebühr gemäß § 13 Abs. 1 RGV 1955, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge zu geben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des XXXX vom 29.04.2010 auf Zuerkennung einer Reisegebühr für die am 23.04.2010 durchgeführte Dienstreise in der Höhe von zwei Drittel der in § 13 Abs. 1 Tarif I der RGV 1955 vorgesehenen Tagesgebühr stattgegeben wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(16.07.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Bezirksinspektor der Bundespolizei in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Polizeiinspektion XXXX.
Mit Reiseausweis vom 29.04.2010 beantragte der BF für die von ihm am 23.04.2010 zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr auftragsgemäß durchgeführte Dienstreise zum Zweck des Fahndungsdienstes auf näher bezeichneten Autobahnstrecken, welche teilweise außerhalb des politischen Bezirkes seiner Dienststelle lagen, eine Reisegebühr in der Höhe von zwei Drittel der in § 13 Abs. 1 Tarif I der RGV 1955 vorgesehenen Tagesgebühr von € 27,90 (also € 18,60).
Dem BF wurde sodann mit Korrekturzettel vom 13.10.2010 mitgeteilt, dass kein Anspruch auf Reisegebühren nach der RGV bestehe, woraufhin der BF den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Ablehnung seiner beanspruchten Reisegebühr beantragte.
I.2. Mit Bescheid vom 18.12.2012 gab das Landespolizeikommando Tirol dem Antrag vom 29.04.2010 auf Zuerkennung einer Reisegebühr in der Höhe von € 18,60 (2/3 der Tagesgebühr nach Tarif I) für die Dienstreise am 23.04.2010 nicht statt, erkannte jedoch eine Reisegebühr in der Höhe von € 13,20 (2/3 Tagesgebühr nach Tarif II) zu.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Berufung.
I.3. Mit dem im Instanzenzug (im zweiten Rechtsgang) ergangenen Bescheid vom 13.12.2013 wies die damals zuständige Bundesministerin für Inneres als Berufungsbehörde die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Begründend führte die Berufungsbehörde nach detaillierter Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage aus, Dienstreisen seien in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies führe dazu, dass die gegenständliche Dienstreise, unter Berücksichtigung der einzelnen Kontrollpunkte und der dazwischenliegenden mobilen Fahndungen, bezirksüberschreitend gewesen sei und daher nicht von der Pauschalierung des § 39 RGV 1955 umfasst werde. Die Gesamtausbleibezeit (8 Uhr bis 17 Uhr) habe unbestritten neun Stunden betragen und begründe somit gemäß § 17 Abs. 1 RGV 1955 einen Anspruch auf Reisegebühren im Ausmaß von zwei Drittel der Tagesgebühr.
Was die Abrechnung dieser Gebühr nach Tarif I oder Tarif II anlange, ergebe sich aus § 17 RGV 1955, insbesondere aus dem Zusammenhang der Abs. 1 und 2, dass der Gesetzgeber zunächst von einer Gesamtausbleibezeit und damit von einem Gesamtausmaß der Tagesgebühren (Teiltagesgebühren) ausgegangen sei. Erst in zweiter Linie sei sodann die Tariffrage zu lösen, wie aus § 17 Abs. 2 RGV 1955 hervorgehe. Nach dieser Bestimmung sei zunächst das Ausmaß der (gemäß § 13 Abs. 2 RGV 1955 nach Tarif I abzugeltenden) Tagesgebühr zu ermitteln, wobei ein Bruchteil unter fünf Stunden unberücksichtigt bleiben müsse. Der BF habe von den angeführten neun Stunden der Dienstreise ca. 4 Stunden und 20 Minuten, also weniger als 5 Stunden, außerhalb des politischen Bezirkes I. verbracht. Angesichts der vorliegenden Ausbleibezeit außerhalb des politischen Bezirks von unter 5 Stunden, die laut § 17 Abs. 1 RGV 1955 unberücksichtigt bleibe, bestehe kein Anspruch auf Abgeltung nach Tarif I. Der Gesamtanspruch von zwei Drittel der Tagesgebühr sei daher ausschließlich nach Tarif II zu bemessen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
I.3. Mit Erkenntnis vom 18.02.2015, Ro 2014/12/0016, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Nach ausführlicher Darlegung der Rechtslage gelangte der Verwaltungsgerichtshof zu folgendem Ergebnis:
"Fallbezogen ist unbestritten, dass die zu beurteilende neunstündige Dienstreise in I., dem Dienstort des Revisionswerbers begonnen, über den politischen Bezirk I. hinausgeführt und wieder in seinem Dienstort geendet hat. Die Dienstreise ist dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Gesamtheit zu betrachten und demnach insgesamt als "bezirksüberschreitend" zu werten. Für die von der belangten Behörde vorgenommene "Teilung" findet sich, worauf der Revisionswerber zutreffend hinweist, in der RGV 1955, insbesondere in § 39 oder in § 17 dieser Vorschrift, kein normativer Ansatz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 2000/12/0098).
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes wäre daher eine Abrechnung der Reisezulage nach Tarif I des § 13 Abs. 1 RGV geboten gewesen. Der die gegenteilige Ansicht vertretende angefochtene Bescheid ist demnach mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der BF versah bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienststand als Bezirksinspektor der Bundespolizei Dienst. Seine letzte Dienststelle war die Polizeiinspektion XXXX. Am 23.04.2010 führte er zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr auftragsgemäß eine Dienstreise durch, die am Dienstort des BF begann, über den politischen Bezirk Innsbruck hinausführte und wieder in seinem Dienstort endete.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen
(VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch gar nicht beantragt.
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind im Falle einer Stattgebung einer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Durch die Aufhebung des Bescheides der Bundesministerin für Inneres vom 13.12.2013 befindet sich das Verfahren wieder im Stadium der offenen Berufung (nunmehr Beschwerde). Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde ist mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Nach § 1 Abs. 1 RGV 1955 haben die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG 1979) nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen u. a. durch eine Dienstreise (lit. a) oder durch eine Dienstzuteilung (lit. c) entsteht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RGV 1955 liegt eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt.
Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist (§ 2 Abs. 5 Satz 1 RGV 1955).
Für eine Dienstreise (Abschnitt II) gebührt dem Beamten u. a. nach § 4 Z 1 RGV 1955 die Reisekostenvergütung und nach Z 2 dieser Bestimmung die Reisezulage, die aus der Tages- und der Nächtigungsgebühr besteht.
Im Abschnitt II, Unterabschnitt A: "Reisekostenvergütung" (§§ 5 ff RGV 1955) bestimmt § 5 Abs. 1 leg. cit., dass als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung die Dienststelle anzusehen ist, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.
Im Abschnitt II, Unterabschnitt B: "Reisezulage" (§§ 13 ff RGV 1955) ordnet § 13 Abs. 2 lit. a RGV 1955 in der Fassung BGBl. Nr. 158/1967 an, dass die Tagesgebühr nach dem (höheren) Tarif I für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise, Rückreise) - ausgenommen die Reisebewegung gemäß Abs. 3 lit. a - zu berechnen ist.
Die Tagesgebühr wird nach § 13 Abs. 3 lit. a RGV 1955 in der Fassung BGBl. Nr. 158/1967 nach dem (niedrigeren) Tarif II für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise, Rückreise) bei Bezirksreisen, bei denen kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst, berechnet.
Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet (§ 16 Abs. 1 RGV 1955).
Nach § 17 Abs. 1 RGV 1955 erhält der Beamte für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.
Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr wird gemäß § 17 Abs. 2 RGV 1955 einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt; hievon ist zunächst das Ausmaß der gemäß § 13 Abs. 2 nach Tarif I abzugeltenden Tagesgebühren zu ermitteln, der verbleibende Rest wird nach Tarif II abgegolten.
§ 39 RGV 1955 in der Fassung der zweiten Dienstrechts-Novelle 2009, BGBL. I Nr. 153, lautet auszugsweise:
"Organe des Wachkörpers Bundespolizei sowie rechtskundige Organe bei den Bundespolizeidirektionen
§ 39 (1). Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden, Polizeiinspektionen und denen Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden
1. Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden oder
2. Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon oder
3. Dienstverrichtung am Dienstort
an Stelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(1a) Abs. 1 ist auf die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei
1. der Landespolizeikommanden,
2. der Landesämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung
3. im Büro für besondere Ermittlungen und
4. im Referat Kraftfahrwesen, Waffen, Ausrüstung des Büros für Budget, Logistik und Infrastruktur
die innerhalb ihres Dienstortes überwiegend im mit dem Exekutivdienst im Zusammenhang stehenden Außendienst verwendet werden, anzuwenden.
(2) ..."
Legt man diese Bestimmungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde, so folgt daraus, dass die vom BF durchgeführte Dienstreise im Ausmaß von neun Stunden gemäß § 17 Abs. 1 RGV einen Anspruch auf Reisegebühren im Ausmaß von zwei Drittel der Tagesgebühr begründet.
Die strittige Rechtsfrage, ob diese Gebühr nach Tarif I oder Tarif II abzurechnen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof aus den im oben zitierten Erkenntnis ausführlich dargelegten Gründen dahingehend beantwortet, dass dem BF eine Vergütung nach Tarif I zusteht.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des BF vom 29.04.2010 auf Zuerkennung einer Reisegebühr für die Dienstreise am 23.04.2010 in der Höhe von zwei Drittel der in § 13 Abs. 1 Tarif I der RGV 1955 vorgesehenen Tagesgebühr stattgegeben wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil über die grundsätzliche Bedeutung der im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 18.02.2015, Ro 2014/12/0016, entschieden wurde. In Bindung an die dort festgelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes war im Beschwerdefall mit Stattgebung der Beschwerde vorzugehen.
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