BVwG W211 2014605-2

W211 2014605-2Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2015

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Regest

Abhängigkeitsverhältnis, Außerlandesbringung, Ergänzungsgutachten,<br/>Ermittlungspflicht, gemeinsamer Haushalt, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Privatleben, psychische Störung, real<br/>risk, Sachverständigengutachten, Traumatisierung, Zurückverweisung

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BVwG W211 2014605-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.2014605.2.01

Spruch

W211 2014605-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2015, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, das Verfahren wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehöriger Afghanistans, die am 19.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Griechenland vom 12.06.2014 (GR2...).

3. Bei ihrer Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.07.2014 gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, dass ihr neuzehnjähriger Sohn in Österreich lebe. Sie sei vor ca. eineinhalb Monaten schlepperunterstützt in den Iran, dann in die Türkei und nach Griechenland gebracht worden. Sie sei über die frühere jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien nach Ungarn weitergereist, wo sie aufgegriffen worden sei. Sie habe drei bis vier Tage in einem Lager verbracht, bevor sie mit dem Zug nach Österreich gereist sei. Sie sei aus Ungarn nur weggefahren, weil ihr Sohn in Österreich sei. In Afghanistan sei ihr Mann verschollen, und ihr Schwager sei sehr grausam zu ihr gewesen. Sie habe auch immer in Pakistan gelebt.

4. Am 21.10.2014 stellte die belangte Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Ungarn. Mit Schreiben vom 31.07.2014 stimmten die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu. Dazu wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in Ungarn von ihrem Schwager begleitet gewesen sei.

5. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.08.2014 gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Sohn seit ca. fünf Jahren in Österreich lebe. Er habe eine Aufenthaltsbewilligung. Sie selbst sei in der Grundversorgung. Ihr Sohn sei krank geworden, er habe Hepatitis und psychische Probleme. Als sie das gehört habe, habe sie zu ihm wollen.

Anwesend war weiter der Sohn der beschwerdeführenden Partei, der in der Einvernahme meinte, dass er Sozialhilfe beziehe und mit sechs weiteren Personen in einer Wohnung wohne. Er sei nicht auf die Pflege anderer Personen angewiesen und befinde sich in ärztlicher Betreuung. Er werde seit zweieinhalb Jahren nicht mehr psychologisch betreut.

Die beschwerdeführende Partei gab weiter an, in Österreich bei ihrem Sohn bleiben zu wollen. Sie habe noch drei Kinder in Pakistan. Sie sei nur kurz in Ungarn gewesen und könne dazu nichts sagen. Sie wolle in Österreich bleiben; ihr Sohn brauche sie.

6. Am 02.09.2014 langte eine Stellungnahme der Rechtsberatung zu den Länderinformationen ein. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass ein Symptom der Krankheiten des Sohnes der beschwerdeführenden Partei seine Apathie sein würde, und er nicht in der Lage wäre, sich seine medizinischen Unterlagen zu besorgen. Es werde beantragt, Ermittlungsschritte dahingehend zu setzen, an welchen Krankheiten der Sohn der beschwerdeführenden Partei überhaupt leide. Es werde beantragt, den Sohn der beschwerdeführenden Partei zu einer psychologischen Untersuchung zu laden. Der Rechtsberatung erscheine sein Zustand alarmierend.

7. Mit Bescheid vom 10.11.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

8. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde am 01.12.2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der beschwerdeführenden Partei wurde aufgetragen, binnen zwei Wochen relevante und aussagekräftige Unterlagen zum Gesundheitszustand ihres Sohnes vorzulegen. Am 10.12.2014 langte ein Befundbericht einer klinischen und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin vom 19.11.2014 ein. Nach diesem Bericht auf Basis einer Untersuchung am selben Tag sei der Sohn der beschwerdeführenden Partei als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender nach Österreich gekommen und habe seit Jahren wegen einer schizoaffektiven Störung Aufenthalte in der Psychiatrie. Er zeige das Bild einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) und einer schizoaffektiven Störung (F 25.1). Als Schlussfolgerung wurde ausgeführt, dass die Pflege durch die Mutter sicherlich ein stabilisierender Faktor wäre.

Daraufhin wurde der Bescheid am 23.12.2014 vom Bundesverwaltungsgericht behoben. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, ein geeignetes und fundiertes fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Sohnes der beschwerdeführenden Partei einzuholen.

9. Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren wurde daraufhin der Sohn der beschwerdeführenden Partei im Februar und im April 2015 je einmal untersucht. Nach diesem Befund vom 05.05.2015 liegt beim Sohn der beschwerdeführenden Partei keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Es besteht jedoch eine Neigung zu impulsiven Handlungen mit Selbstschädigung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeitsakzentuierung. Der Sohn der beschwerdeführenden Partei bedürfe aus ärztlicher Sicht keiner Pflege durch andere Personen.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

Soweit wesentlich stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei nicht mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt leben würde und kein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihm bestehe. Danach traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Ungarn. Beweiswürdigend wurde soweit wesentlich ausgeführt, dass eine PSY III Untersuchung ergeben habe, dass der Sohn der beschwerdeführenden Partei keiner Pflege durch andere Personen bedürfe. Sie würden außerdem nach wie vor in getrennten Haushalten wohnen; die beschwerdeführende Partei würde in einer Betreuungsstelle untergebracht sein, während ihr Sohn mit dessen Lebensgefährtin leben würde.

11. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, nach welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde dem Ermittlungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend nachgekommen sei. Auch sei den Parteien das Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden. Weiter wurden die verwendeten Länderberichte moniert. Schließlich habe die Behörde die familiäre Bindung der beschwerdeführenden Partei mit ihrem Sohn unzureichend gewürdigt und rechtlich falsch beurteilt.

12. Der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 16.06.2015 vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sowie die belangte Behörde ersucht, eine Gutachtensergänzung ehestmöglich, spätestens binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses, vorzulegen.

Eine solche Gutachtensergänzung langte innerhalb der offenen Frist nicht ein.

13. Am 01.07.2015 langte eine weitergeleitete Information einer Landespolizeidirektion ein, nach welcher die beschwerdeführende Partei von der Mutter der Lebensgefährtin des Sohnes der beschwerdeführenden Partei beschuldigt wird, im Asylverfahren falsche Angaben zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgebliche Bestimmung lautet:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Im gegenständlichen Verfahren ergeben sich komplexe Fragestellungen zu Art. 8 EMRK.

2.2. Zulassungsverfahren:

Zum einen erfordern Art. 16 und 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eine detaillierte und ausgewogene Auseinandersetzung mit dem psychischen Gesundheitszustand des Sohnes der beschwerdeführenden Partei in Österreich. Während die Behörde dankenswerter Weise dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlung des Sachverhalts im Grundsatz nachgekommen ist, ist die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine endgültige Abwägung der Interessen der betroffenen Parteien unter Art. 8 EMRK noch nicht ausreichend.

2.3. Weiteres Verfahren:

Diese Fragestellungen stellen sich jedoch nicht nur im Zulassungsverfahren, sondern werden die Verwandtschaftsverhältnisse und die familiären Beziehungen zueinander auch in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei schlagend werden:

Gerade auch bei der Prüfung der Frage, ob der beschwerdeführenden Partei subsidiärer Schutz zuerkannt werden muss, kann der Status ihres Sohnes in Österreich eine große Rolle spielen. So kann es im inhaltlichen Verfahren notwendig werden, weitere Ermittlungen durchzuführen, zum Beispiel auch den Verwaltungsakt des Sohnes der beschwerdeführenden Partei einzusehen, oder diesen eventuell einzuvernehmen.

Unter diesen Umständen muss die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Grundsatz eines effektiven Zugangs zum Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft im Dublin-Zuständigkeitssystem berücksichtig werden (siehe VwGH, 06.11.2009, 2008/19/0532).

2.4. Diese Einschätzung wird noch weiter durch die kürzlich vorgelegte Information untermauert, nach der die beschwerdeführende Partei angeblich falsche Angaben im Asylverfahren gemacht hat. Diese Information wird es unter Umständen erfordern, weitere Ermittlungen dahingehend zu tätigen, ob denn nun jener Sohn der beschwerdeführenden Partei tatsächlich ihr Sohn ist.

2.5. Im Sinne obigen Grundsatzes des effektiven Zugangs zum Asylverfahren muss anerkannt werden, dass die im gegenständlichen Fall komplexe familiäre Situation der beschwerdeführenden Partei eine Durchführung des inhaltlichen Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich erfordert. Die notwendigen Ermittlungen wären unter den oben ausgeführten Bedingungen für die ungarischen Behörden ungleich schwieriger zu führen.

Daher war der bekämpfte Bescheid zu beheben und das Verfahren der beschwerdeführenden Partei in Österreich zuzulassen.

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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