BVwG W207 2105303-1

W207 2105303-1Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2015

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Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W207 2105303-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2105303.1.00

Spruch

W207 2105303-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialmimisteriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.03.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 09.07.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet).

Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.10.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben) ausgeführt:

"...

Anamnese :

Arthroskopie linkes Kniegelenk, Meniskusteilresektion

Am 22.11.2013 Sturz in einen Schacht, etwa 20 m, Polytrauma:

Gehirnerschütterung, Sternumfraktur, Sakrumfraktur, Symphysensprengung, Urethraabriss, offene Oberschenkelfraktur links, Unterschenkelfraktur links, Sprungbeinfraktur und Fernsenbeintrümmerfraktur mit Luxation rechts, Impressionsfraktur des 3. Lendenwirbelkörpers, Querfortsatzfrakturen links L1 bis L5, rechts L4 und L5, Luxation der Mittelfußknochen III -V links und Fraktur der Basis des linken

5. Mittelfußknochens; stationäre Behandlung im XXXX Krankenhaus mit operativer Versorgung, anschließend Rehabilitation im RZ XXXX bis 06/2014.

Bei Zustand nach Urethra-Abriss Zystofix, 1 x im Monat Wechsel. Für 12/2014 ist eine Harnröhrenplastik im XXXX geplant.

Derzeitige Beschwerden:

"Die meisten Schmerzen habe ich den Händen, in der rechten Ferse, im linken Oberschenkel von der Hüfte bis zum linken Kniegelenk. Ich kann nicht schlafen, habe demnächst einen Termin beim Neurologen."

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Medikamente: Gladem, Zyloric, Voltaren, Durogesic Nikotin: 0

Allergie: 0

Sozialanamnese:

Verheiratet, 2 Kinder (18, 22 Jahre), lebt in einer Wohnung im 1. Stockwerk ohne Lift.

Berufsanamnese:

Bauarbeiter Gerüstbau

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Bericht Urologische Ambulanz KrankenanstaltXXXX vom 11.09.2014 (Dauerkatheter-Wechsel, Operation geplant am 19.12.2014)

Bericht Urologische Abteilung XXXX Spital vom 05.08.2014 (suprapubische Zystostomie + Dauerkatheter)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 165 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck: 140/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput/Coilum: unauffällig

Thorax: Kompressionsschmerz wird angegeben, symmetrisch, elastisch, im Bereich des Sternums keine Druckschmerzen auslösbar, keine Stufenbildung Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Unterbauch: liegender Zystofix.

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Im Bereich der Fingergelenke vor allem PIP und DIP-Gelenke vor allem des Ring- und Kleinfingers rechts eine geringgradige bis mäßige Streck- und Beugehemmung (Zustand nach 42-tägigem Koma).

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultergelenke, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke und Daumen frei beweglich, Langfinger vor allem Ring- und Kleinfinger rechts % bzw. 1/3 eingeschränkt beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist nicht komplett, Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand 2 - 3 cm beidseits. Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich KG 4+t Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind endlagig geringgradig eingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, das Gehen wird mit einer Krücke durchgeführt, dabei deutliches Hinken rechts. Der Zehenballenstand und Fersenstand kann angedeutet werden. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich.

Kein Beckenkompressionsschmerz, jedoch Druckschmerz über der Symphyse.

Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhäitnisse. Beinlänge nicht ident, rechts -3 cm.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Fortsetzung Status:

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Narbenbereich als gestört angegeben. Linker Oberschenkel: lateral Narbe nach Versorgung einer diaphysären und diakondylären Femurfraktur.

Im Bereich der linken Hüfte kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz auslösbar. Im Bereich des linken Kniegelenks bandstabile Verhältnisse, Bewegungsschmerzen werden angegeben, kein Erguss, keine Überwärmung.

Im Bereich des linken Vorfußes Druckschmerzen bei äußerlich unauffälligem linken Fuß. Das rechte Bein im Liegen etwas außenrotiert, deutlich verbreitert und umfangsvermehrt, im Bereich der Ferse, verplumpt, die Fersentaille aufgehoben, positiver Zangengriff, Senkspreizfuß, Beweglichkeit schmerzhaft und Druckschmerz diffus im Sprunggelenksbereich.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits S 0-100, IR/AR 20-0-30, Kniegelenk beidseits 0-0- 130, oberes Sprunggelenk rechts 10-0-20, links 10-0-30, unteres Sprunggelenk rechts 10-0- 10, links 20-0-40, Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 70° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur. Klopfschmerz im Bereich der unteren LWS bzw. des Sakrums, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: KJA: 2/14, F 20-0-2, R 50-0-50

BWS/LWS: Rotation und Seitenneigung jeweils 20° möglich, FBA: 35 cm Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Status Psychicus:

Fortsetzung Status:

Gangbild

Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen mit zwei Stützkrücken mit angelegten Unterschenkeistützstrümpfen in Begleitung der Gattin und eines Freundes (Dolmetscher). Das Gangbild ist mit Krücken mäßig rechts hinkend, insgesamt raumgreifend.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig und zum Teil mit Hilfe der Gattin (Hose und Strümpfe aus- und anziehen) durchgeführt. Cystofix + Dauerkatheter liegend.

Status psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Zustand nach Urethraabriss mit Harnröhrenstriktur, suprapubischer Katheter Oberer Rahmensatz, da regelmäßige Katheterisierung und Zystofixwechse! erforderlich. Kein Restharn. Therapieoption.

08.01. 07

70

2

Fußdeformität nach Luxationsfraktur des Sprungbeins und Trümmerfraktur des Fersenbeins Oberer Rahmensatz, da höhergradige Funktionseinschränkung und Fußdeformität im Bereich des Rück- und Mittelfußes. Berücksichtigt wird die Beinlängendifferenz von rechts - 3 cm.

02.05. 35

40

3

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Impressionsfraktur des 3. Lendenwirbelkörpers Unterer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit und kein neurologisches Defizit.

02.01. 02

30

4

Zustand nach Beckenfraktur und Fraktur des linken Oberschenkels Oberer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenks.

g.Z. 02.05.07

20

5

Zustand nach Fraktur des linken Unterschenkels Unterer Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks

02.05. 35

10

6

Funktionseinschränkung beider Hände Mittlerer Rahmensatz, da mäßiges Streck- und Beugedefizit aller Langfinger, Faustschluss nicht vollständig möglich.

02.06. 26

20

Gesamtgrad der Behinderung 90 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um insgesamt 2 Stufen erhöht, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt.

Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung bzw. keine relevante Zusatzbehinderung vorliegt.

......

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Sternumfraktur ist folgenlos geheilt, erreicht daher keinen GdB

Der Untersuchte ist Träger von Osteosynthesematerial.

Begründung:

Osteosynthese im rechts.

Bereich von Becken, linkem Ober- und Unterschenkel und Fersenbein

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?

In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken.

Kurze Wegstrecken können allein zurückgelegt werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Kniegelenke annähernd frei beweglich sind.

Es liegt eine höhergradige Deformität des rechten Fußes mit entsprechender Funktionseinschränkung vor, jedoch links annähernd freie Beweglichkeit des Sprunggelenks und Fußes.

Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben.

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine.

2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäka- tionsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

Nein.

3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

Nein.

3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?

Nein.

4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine.

5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

Nein.

.........

Nachuntersuchung 10/2016, Begründung: Besserung möglich."

Am 10.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 90 v.H. ausgestellt, dies befristet bis Oktober 2016, danach sei eine Nachuntersuchung wegen Besserungsmöglichkeit erforderlich.

Mit Schreiben vom 29.01.2015, bei der belangten Behörde eingelangt ebenfalls am 29.01.2015, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 27.10.2015, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei, in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge einen "Nachbehandlungstext" eines näher genannten Unfallkrankenhauses vom 05.02.2015 vor. Diesen Befund ist zu entnehmen, dass sich im CT links eine relativ günstiger Befund zeige, rechts eine komplette Distribution des oberen und gesamten unteren Sprunggelenkes. Derzeit sei der Patient mit Schmerzpflaster bis zu drei Tagen ausreichend abgedeckt. Er habe beidseits orthopädisches Schuhwerk. Zuhause gehe er kurze Strecken ohne Krücken, das Gangbild dabei sei kurzschrittig und hinkend. Er spürte vor allem auch noch den Oberschenkel links. Derzeit habe keine nennenswerten Nebenwirkungen von Seiten des Schmerzpflaster. Der suprapubische Katheter sei bereits entfernt worden, der Patient trage derzeit Einlagen, die Harnröhre sei wieder rekonstruiert worden. Es sei mit dem Patienten die Situation am rechten Fersenbein besprochen worden, es seien hier mehrere Operationen einzuplanen bis eine hinreichend stabile Arthrodesensituation erreicht werden könne. Betreffend der Arbeitssituation werde der Patient an die Landesstelle Wien empfohlen, betreffend allfälliger möglicher Umschulung oder Invaliditätsfrühpension.

Die belangte Behörde ersuchte die allgemeinmedizinische und unfallchirurgische Sachverständige in der Folge unter Vorlage dieses Befundes vom 05.02.2015 um Überprüfung, ob dieser Befund geeignet sei, eine Änderung des Grades der Behinderung herbeizuführen.

Die allgemeinmedizinische und unfallchirurgische Sachverständige gab mit Schreiben vom 20.02.2015 folgende Stellungnahme ab:

"STELLUNGNAHME

Der AW beantragt in Abl. 29 die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Hierzu wird in Abi. 34 ein neuer Befund vorgelegt:

Nachuntersuchung AUVA XXXX vom 05.02.2015: im CT linkes Sprunggelenk günstiger Befund, rechts komplette Destruktion des oberen und gesamten unteren Sprunggelenks. Behandlung mit Schmerzpflaster. Orthopädisches Schuhwerk. Zuhause kurze Gehstrecken ohne Krücken, dabei das Gangbild kurzschrittig und hinkend. Der suprapubische Katheter wurde bereits entfernt, Einlagen werden getragen, die Harnröhre wurde wieder rekonstruiert. Im Bereich der rechten Ferse sind mehrere Operationen geplant, um eine stabile Arthrodese zu erreichen.

Stellungnahme:

Es konnte im Rahmen der Begutachtung am 27.10.2014 ein mäßig rechts hinkendes Gangbild unter Verwendung von 2 Stützkrücken festgestellt werden, insgesamt raumgreifendes Gehen möglich.

Der nachgereichte Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung, da kurze Gehstrecken ohne Krücken bewältigt werden können und im Bereich des linken Sprunggelenks ein günstiger Befund beschrieben wird, somit die höhergradigen Veränderungen im Bereich des rechten Sprunggelenks kompensiert werden können.

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken. Somit wird an der getroffenen Beurteilung festgehalten"

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2015 wurde der am 29.01.2015 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung der Sachverständigengutachten abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2015, bei der belangten Behörde am 25.03.2015 eingelangt, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt:

"Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt:

Seitens des Sozialministeriumservice wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das Sozialministeriumservice verkennt hierbei allerding, dass beim Beschwerdeführer sehr wohl eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremität vorliegt. Dies vor allem deswegen, da beim Beschwerdeführer eine komplette Destruktion des oberen und gesamten unteren rechten Sprunggelenkes vorliegt.

Weiters leidet der Beschwerdeführer an einem St.p. Beckenfraktur, Bruch des 3. Lendenwirbelkörpers sowie der Fortsätze des 1.-5. linken und des 4. und 5. rechten Lendenwirbels, Bruch des Brustbeines, des Kreuzbeines sowie Riss der Symphyse, offener Bruch des Oberschenkels, des Schien- und Wadenbeinkopfes sowie Bruch des linken Fußes. Aufgrund der Vielzahl dieser Gesundheitsschädigungen liegt beim Beschwerdeführer eine Funktionsbeeinträchtigung der unteren Extremität und der Wirbelsäule vor und kann der Beschwerdeführer kurze Wegstrecken keinesfalls alleine zurücklegen. Weiters sind noch einige Operationen am rechten Bein geplant.

Außerdem wurde der Beschwerdeführer am linken und rechten Ellenbogen operiert zur Dekompression und Verlagerung des nervus ulnaris.

Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer keine Kraft in den Armen um sich in einem Verkehrsmittel anzuhalten und diesbezüglich sicher transportiert werden zu können."

Beantragt wurden in dieser Beschwerde weiters einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie/Chirurgie sowie aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie, dies allerdings ohne Benennung eines konkreten Beweisthemas. Der Beschwerde beigelegt ist ein Befund eines näher genannten Unfallkrankenhauses vom 17.03.2015, der unter der Rubrik "Behandlung" den Vermerk beinhaltet "Stat. Aufnahme .... zur Dekompression und Verlagerung des Nervus ulnaris - offen am linken Ellbogen.", dies weiters versehen mit einem Wiederbestelltermin zur Kontrolle am 12.05.2015

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2015 wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ergänzende Befunde bezüglich des in der Beschwerde vorgebrachten Leidenszustandes am linken und rechten Ellbogen vorzulegen. Der vorgelegten Behandlungsauflistung des Unfallkrankenhauses sei kein entscheidungserheblicher Inhalt zu entnehmen, da sie keine ausreichenden Rückschlüsse auf das Ausmaß und die aktuellen Auswirkungen der vorgebrachten Funktionsbeeinträchtigung zulässt.

Mit als "Beweismittelvorlage" bezeichnetem Begleitschreiben vom 16.06.2015 legte der Beschwerdeführer zwei weitere Befunde des näher genannten Unfallkrankenhauses vom 24.11.2014 sowie vom 02.01.2015 folgenden Inhaltes vor:

Befund vom 24.11.2014:

"Wir berichten über die stationäre Behandlung von Herrn A. und senden Ihnen die von uns erhobene Epikrise.

Unfalltag: 22.11.2013

Aufnahme: 20.11.2014

Entlassung: 23.11.2014

Unfallhergang

Sturz aus größer Höhe, Wirbelsäulenverletzung, beide untere Extremitäten verletzt, nicht intubiert, nicht beatmet, kommt mit dem NAW in ca, 15-20 Minuten.

Diagnose

Syndroma nervi ulnaris dext. G56.2

Ossificatio Sulcus N. ulnaris cubiti utriusque M89.29

Behandlungsverlauf

Stationäre Aufnahme am 20.11.2014 zur planmäßigen Operation am rechten Ellbogengelenk. Am Aufnahmetag Revision und Vorverlagerung des Nervus ulnaris rechts. Postoperativer Verlauf komplikationslos, Drainentfernung am 2. postoperativen Tag.

Entlassungsbefund

Allgemeinbefund regelrecht, Wunde ist trocken und reaktionslos, er war nicht hypokoaguliert.

Therapievorschlag

Rezept für Mexalen wird mitgegeben.

Heim- und Hertransport erfolgt privat.

Wiederbestellt am 3.12.2014"

Befund vom 02.01.2015:

"Wir berichten über die stationäre Behandlung von Herrn A. und senden Ihnen die von uns erhobene Epikrise.

Unfalltag: 22.11.2013

Entlassung: 30.12.2014

Unfallhergang

Sturz aus größer Höhe, Wirbelsäulenverletzung, beide untere Extremitäten verletzt, nicht intubiert, nicht beatmet, kommt mit dem NAW in ca, 15-20 Minuten.

Diagnose

Syndroma nervi ulnaris dext. G56.2

Ossificatio Sulcus N. ulnaris cubiti utriusque M89.29

Behandlungsverlauf

Pat. wird am 30.12. stationär aufgenommen zur Neurolyse des Nervus ulnaris li. Noch am selben Tag findet die Operation komplikationslos statt. Postoperativ ist der Pat. beschwerdefrei, er kann somit am 2.1. aus der stationären Pflege entlassen werden.

Entlassungsbefund

Pat. wurde am 30.12. aufgenommen zur Neurolyse des Nervus ulnaris li. Die Wunde bland und reaktionslos, die Finger frei beweglich. Das Hautgefühl in Ordnung, die OP Umgebung noch etwas geschwollen, deshalb soll der Pat. noch Reparil erhalten.

........."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.

Er stellte am 29.01.2015 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 27.10.2014, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie auf der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 20.02.2015. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von der medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Die Sachverständige gelangte auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich einschränken. Kurze Wegstrecken könnten allein zurückgelegt werden. Ein- und Aussteigen sei möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Kniegelenke annähernd frei beweglich sind. Es liege zwar eine höhergradige Deformität des rechten Fußes mit entsprechender Funktionseinschränkung vor, jedoch sei links annähernd freie Beweglichkeit des Sprunggelenks und Fußes gegeben. Ein sicheres Anhalten sei ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich seien, ein sicherer Transport sei gegeben.

Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs vorgelegte, oben wiedergegebene "Nachbehandlungstext" eines näher genannten Unfallkrankenhauses vom 05.02.2015, aus dem sich unter anderem gibt, dass der Beschwerdeführer zu Hause kurze Strecken ohne Krücken geht, wurde von der belangten Behörde der allgemeinmedizinischen und unfallchirurgischen Sachverständigen mit dem Ersuchen um Überprüfung, ob dieser Befund geeignet ist, eine Änderung des Grades der Behinderung herbeizuführen, vorgelegt. Die allgemeinmedizinische und unfallchirurgische Sachverständige führte in ihrer Stellungnahme vom 20.02.2015 aus, der nachgereichte Befund untermauere die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung, da kurze Gehstrecken ohne Krücken bewältigt werden könnten und im Bereich des linken Sprunggelenks ein günstiger Befund beschrieben werde, somit die höhergradigen Veränderungen im Bereich des rechten Sprunggelenks kompensiert werden könnten. Es lägen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken würden, somit werde an der getroffenen Beurteilung festgehalten. Diese Ausführungen stehen in Einklang mit den - oben im Sachverständigengutachten vom 27.10.2014 im Rahmen der Befundnahme wiedergegebenen - Beobachtungen der medizinischen Sachverständigen über die Beweglichkeit der Gelenke des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.10.2015.

Die in den wesentlichen Teilen oben wiedergegebenen, im Beschwerdeverfahren auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegten Befunde vom 24.11.2014 sowie vom 02.01.2015 betreffend die Ellenbögen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten bzw. die ergänzende sachverständige Stellungnahme vom 20.02.2015 zu entkräften. Mit diesen Befunden wird das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der Operationen am rechten und linken Ellenbogen habe der Beschwerdeführer keine Kraft in den Armen, um sich in einem Verkehrsmittel anzuhalten und diesbezüglich sicher transportiert werden zu können, nicht belegt. Abgesehen davon, dass diese Operationen zum Zwecke der weiteren Verbesserung der Funktion der Ellenbögen durchgeführt wurden - Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet -, ist diesen medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass diese Operationen misslungen wären und die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die sachverständige Gutachterin verschlechtert hätten; im Gegenteil wird ausgeführt, die Operationen bzw. der postoperative Verlauf seien komplikationslos gewesen, postoperativ seit der Patient beschwerdefrei, die Wunde sei bland und reaktionslos bzw. sei der allgemeine Befund regelrecht, die Wunde sei trocken und reaktionslos, die Finger seien frei beweglich, das Hautgefühl in Ordnung. Insbesondere aber wird mit diesen medizinischen Unterlagen nicht dargetan, dass der Antragsteller dauernd, also über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinaus, an seiner Gesundheit geschädigt ist.

Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 27.10.2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 20.02.2015 im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 27.10.2014 und der ergänzenden Stellungnahme vom 20.02.2015 und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

..."

Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.03.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 27.10.2014 bzw. der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 20.02.2015 auf Grundlage der dem Sachverständigen übermittelten Beurteilungskriterien nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer bestehen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffend vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden vom Beschwerdeführer, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, auch keine ausreichend aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden und deren Auswirkung auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würden.

Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit ist somit nicht erfüllt, zumal gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten sind und die sachverständige Gutachterin in ihrer Gutachtensergänzung vom 20.02.2015 unter anderem auch ausführte, die höhergradigen Veränderungen im Bereich des rechten Sprunggelenkes könnten kompensiert werden durch den im Bereich des linken Sprunggelenkes günstigen Befund.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.

Da der Sachverhalt feststeht, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie/Chirurgie sowie der Neurologie/Psychiatrie wegen Vorliegens von Entscheidungsreife der Sache nicht Folge zu geben, zumal ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, ohnedies vorliegt und ein ausreichend konkretes Beweisthema - insbesondere was die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie betrifft (dieses zielt offenbar auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab) - nicht angeführt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens bzw. der ergänzenden Stellungnahme geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz diesbezüglich gestellten Antrages nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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