BVwG W207 2016492-1

W207 2016492-1Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2015

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W207 2016492-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2016492.1.00

Spruch

W207 2016492-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.11.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte am 23.04.2014 einen mit 22.04.2014 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) ein und legte neben einer Meldebestätigung aus dem zentralen Melderegister ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend Funktionsbeeinträchtigungen der Ohren infolge von Hörstürzen vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In einem Aktengutachten vom 07.06.2014, beruhend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden (Artztbrief HNO AKH Hörsturz links 17.02.2014, Artztbrief HNO AKH Hörsturz links 26.01.2007, entsprechende Tonaudiogramme) wurde die Funktionseinschränkung der Leidensposition

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB%

1

annähernd normales Hörvermögen rechts und an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links fixer Rahmensatz

12.02. 01 Z 1/T6

20

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) angeführt. In diesem Sachverständigengutachten wurde darüber hinaus ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Befunde sei eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab 2007 möglich.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Mit Schreiben vom 09.07.2014 gab der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs folgende Stellungnahme ab: "Ersuche um Kenntnisnahme der Begutachtung von Dr. B., FA für HNO, für die Feststellung des Grades der Behinderung. Die Ausstellung eines Parkausweises wird nicht angestrebt." Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 09.07.2014 vor, in dem ausgeführt wird, es zeige sich bei der heutigen Begutachtung eine "hochgradige IOS dext" sowie "an Taubheit grenzende IOS sin". Nach mehrmaligen Hörstürzen sei es sin zu einer weitgehenden Taubheit gekommen. Der Patient habe im Moment eine Crossversorgung mit Hörgeräten. Es wäre auch daran zu denken, eine Kochleatransplantation einmal durchzuführen. Der Patient habe "ohne einer Crossversorgung sin, wobei er dext mithöre, sin praktisch kein Sprachverständnis". Beigelegt ist weiters eine Audiometer-Messung vom 09.07.2014.

Die belangte Behörde gab in der Folge, da der vom Beschwerdeführer vorgelegte Arztbrief vom 09.07.2014 offenkundig auch von einer Innenohrschwerhörigkeit des rechten Ohres ausging, ein weiteres Sachverständigengutachten eines anderen Facharztes für Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.2014 mit Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:

"Anamnese :

seit einem Hörsturz links 2003 Hörstörung links, danach konventionelle CROSS Versorgung auf rechts, seit einigen Monaten Nachversorgung mit BICROSS auf rechts, keine berufliche Lärmanamnese, keine Familienanamnese, kein Tinnitus angegeben

Derzeitige Beschwerden:

Hörstörung

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Hörgeräte CROSS Versorgung

Sozialanamnese:

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Abi.: 17-19 HNOfachärztliches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage des HNO Facharztes Dr. K. vom 07.06.2014

Abi.: 22,23 Befundbericht und Reintonaudiogramm des HNO Facharztes Dr. B. vom 09.07.2014

......

Status {Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Ohren: Gehörgang und Trommelfell beidseits reizlos ohne Erguss- oder Entzündungszeichen, Weber nach rechts, Rinne rechts positiv, links nicht gehört, kabelioses Hörgeräte FunkCROSS System wird getragen und regelrecht bedient; klinische Hörprüfung: reguläre Hörweite rechts, Taubheit links; keine Dyslalie

Reintonaudiogramm vom 05.11.2014:

Normalhörigkeit rechts, nichtverwertbare Hörreste links, der prozentuale Hörverlust beträgt 15 % rechts und 95 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB%

1

Hörstörung links fixer Rahmensatz

12.02. 01 Tab.: Z1/K6

20

Gesamtgrad der Behinderung 20 von Hundert (v.H.)

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Aufgrund der beigebrachten Befunde kann eine rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung ab 2014 erfolgen.

............

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Die gutachterliche klinische/audiologische Untersuchung bestätigt das Ergebnis des HNOfachärztlichen Vorgutachtens des HNO Facharztes Dr. K. vom 07 06.2014 (Abl.: 17-19).

Der beigebrachte HNOfachärztliche Befund (Abl.:22-23) ist nach eigener Untersuchung nicht nachzuvollziehen, zumal am rechten Ohr aus gutachterlicher Sicht eine noch Normalhörigkeit vorliegt, dokumentiert durch einen reintonaudiometrisch bestimmten prozentualen Hörverlust von lediglich 15%.

X Dauerzustand"

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2014 wies die belangte Behörde den Antrag vom 23.04.2014 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 v.H. betrage. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass der eingebrachte HNO-fachärztliche Befund nach eigener Untersuchung nicht nachvollziehbar sei, zumal am rechten Ohr aus gutachterlicher Sicht eine noch Normalhörigkeit vorliege, dokumentiert durch einen reintonaudiometrisch bestimmten prozentualen Hörverlust von lediglich 15 %.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht folgenden Inhaltes:

"Lt. Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens vom 20.06.2014 (fachärztliches Vorgutachten) stellt Dr. K., HNO Facharzt abschließend fest:

"Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab 2007 möglich"

Diese vorliegenden Befunde wurden bei der Neufestsetzung des Behindertengrades am 05.11.2014, wahrscheinlich irrtümlich, übersehen und deshalb eine rückwirkende Anerkennung des Grades erst ab 2014 genehmigt (diese Änderung der Beurteilung hat keinerlei Auswirkung, da erst ab 25 % einer Behinderung eine steuerliche Abschreibung möglich ist. Ersuche aber trotzdem um rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung ab 2007.

Bezüglich des im Sachverständigengutachtens vermerkten - "kein Tinnitus angegeben" - ich wurde nicht darüber befragt - möchte ich korrigierend anmerken, dass sowohl ein ständiger Tinnitus vorhanden ist.

Ersuche um Aufstockung des Behindertengrades auf 25 %.

Abschließend möchte ich feststellen, dass ich nie um Erlangung eines Behindertenpasses angesucht habe, sondern die unterschiedliche Bewertung eines Cochlea-Implantates Trägers mit einem einseitig Gehörlosen (was sich gleich bzw. noch nachteiliger auswirkt) zur Beurteilung bringen wollte".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 23.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 20 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Datum der Einbringung sowie zur Tatsache der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Fachärzten Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung. Das Aktengutachten vom 07.06.2014 wurde vom begutachtenden Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung auf Grundlage der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen (Tonaudiogramme vom 15.03.2007 bzw. 13.03.2014, entsprechende Arztbriefe vom vom 26.01.2007 bzw. vom 17.02.2014) erstellt und ergab ein annähernd normales Hörvermögen rechts und eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 %. Der Beschwerdeführer legte in der Folge im Rahmen der ihm diesbezüglich von der belangten Behörde eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit einen Arztbrief eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 09.07.2014 vor, dem auch eine Innenohrschwerhörigkeit des rechten Ohres entnommen werden kann. Aus diesem Grund holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten ein, das diesmal auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.2014 erging. Dieses HNO-fachärztliche Sachverständigengutachten bestätigte das erste von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 07.06.2014. In diesem Sachverständigengutachten vom 05.11.2014 wird, Stellung nehmend zum vom Beschwerdeführer beigebrachten HNO-fachärztlichen Befund vom 09.07.2014, ausgeführt, das Ergebnis dieses vom Beschwerdeführer beigebrachten Befundes sei nach eigener Untersuchung nicht nachzuvollziehen, zumal am rechten Ohr aus gutachterlicher Sicht eine "noch Normalhörigkeit" vorliege, dokumentiert durch einen reintonaudiometrische bestimmten prozentualen Hörverlust von lediglich 15 %. Dem Ergebnis dieses von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens vom 05.11.2014 wird in der Beschwerde diesbezüglich im Übrigen nicht mehr entgegengetreten.

Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer wolle bezüglich des im Sachverständigengutachten (vom 05.11.2014) angeführten Vermerkes "kein Tinnitus angegeben" korrigierend anmerken, dass "sowohl ein ständiger Tinnitus vorhanden ist", er sei darüber nicht befragt worden, so ist diesbezüglich anzumerken, dass im Rahmen der Anamnese dieses HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 05.11.2014 ausgeführt wird, es sei vom Beschwerdeführer kein Tinnitus angegeben worden. Abgesehen davon nun, dass es nicht wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vom sachverständigen Gutachter nicht befragt worden wäre, dies aber dennoch im Rahmen der Anamnese protokolliert wurde, wäre es dem Beschwerdeführer keineswegs verwehrt gewesen, im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung seiner Ohren, deren Grundlage ein Antrag des Beschwerdeführers selbst ist, auf ein entsprechendes Ohrenleiden, so es aktuell tatsächlich in einem erwähnenswerten Ausmaß bestünde, bei der Schilderung seiner Leidenszustände von sich aus hinzuweisen und wäre dies im Falle des Vorliegens eines solchen Leidens auch naheliegend. Es ist daher - der Beschwerdeführer brachte nicht vor, das Vorliegen eines Tinnitus im Rahmen seiner persönlichen Untersuchung (gefragt oder ungefragt) angegeben zu haben - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell unter einem dauerhaften einschätzungsrelevanten Tinnitus leidet.

Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 05.11.2007, das das Sachverständigengutachten vom 07.06.2014 bestätigt, daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 05.11.2007 und dem diesem vorgelagerten Sachverständigengutachten vom 07.06.2014; diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

...

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe nie um Erlangung eines Behindertenpasses angesucht - der Beschwerdeführer verfahrenseinleitend am 23.04.2014 sehr wohl einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt hat, weshalb das gegenständliche Verfahren zu führen ist; der diesbezügliche Antrag wurde vom Beschwerdeführer auch unterfertigt.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er habe die unterschiedliche Bewertung eines Cochlea-Implantatträgers mit einem einseitig Gehörlosen zur Beurteilung bringen wollen, ist er darauf hinzuweisen, dass der Grad der Behinderung nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt ist und daher subjektiven vergleichenden Bewertungen durch die Verwaltungsbehörde oder durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen ist. Die in den Sachverständigengutachten getroffene Einschätzung (Positionsnummer 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, fixer Satz von 20 v.H. bei einem Hörverlust von 0-20% ["Normalhörigkeit"] betreffend das rechte Ohr und Hörverlust von 100% ["Taubheit"] betreffend das linke Ohr), basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das HNO-fachärztliche Sachverständigengutachten vom 05.11.2014, das das ebenfalls HNO-fachärztliche Sachverständigengutachten vom 07.06.2014 bestätigt, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 v. H. beträgt. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ebenfalls 20 v. H., weil nur eine einstufungsrelevante Funktionsbeeinträchtigung, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H., vorliegt. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Das unter Hinweis auf das HNO-fachärztliche Sachverständigengutachten vom 07.06.2014, in dem - anders übrigens als im HNO-fachärztliche Sachverständigengutachten vom 05.11.2014 - ausgeführt wurde, aufgrund der vorliegenden Befunde sei eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab 2007 möglich, ergangene Ersuchen des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge rückwirkend den Grad der Behinderung ab 2007 anerkennen, kann nicht berücksichtigt werden. In zeitlicher Hinsicht können die Rechtsfolgen eines Bescheides im Allgemeinen nur pro futuro angeordnet werden, es sei denn, es bestünde für die Normierung einer Rückwirkung eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung (vgl. VwGH 24.01.1994, 93/10/0173). Das Bundesbehindertengesetz sieht jedoch keine Bestimmungen vor, wonach rückwirkend abzusprechen ist. Eine rückwirkende Feststellung im Rahmen der Hoheitsverwaltung ist deshalb unzulässig.

Angemerkt wird aber, dass die belangte Behörde eine Bestätigung im Sinne des Beschwerdevorbringens bei Vorliegen der Voraussetzungen ausstellen kann. Eine diesbezügliche Überprüfung und entsprechende Bestätigung kann seitens der belangten Behörde jedoch nur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, sohin außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Bundesverwaltungsgerichtes, erfolgen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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