W205 2109267-1•BVwG W205 2109267-1
W205 2109267-1Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2015
Abhängigkeitsverhältnis, Außerlandesbringung, Familienverfahren,<br/>gemeinsamer Haushalt, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Privatleben, real risk, Rechtsschutzstandard
W205 2109267-1/5E
W205 2109268-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, und
2. ) der XXXX, geb. XXXX, beide StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2015, Zlen. 1.) 1051573703/150153411 und 2.) 1051573605/150153403, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Mongolei, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 09.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Zu ihren Personen liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 11.02.2015 brachten die Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe eine Schwester in Österreich.
Am 08.01.2015 hätten sie ihr Heimatland legal verlassen, um auf dem Luftweg über die Türkei nach Österreich zu gelangen. In keinem anderen europäischen Staat hätten sie zuvor um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht. Bei ihrer Einreise in den EU-Raum seien sie im Besitz eines bis 31.01.2015 gültigen tschechischen Schengen-Visums gewesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 12.02.2015 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien.
Mit Schreiben vom 04.03.2015, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die tschechischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 19.03.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Antragsteller vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse zu Protokoll, ihre Schwester und deren Ehemann seien seit etwa vier Jahren im Bundesgebiet aufhältig und hätten einen Aufenthaltstitel. Mit diesen würden die Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben. Weder die Schwester, noch deren Ehemann würden einer Beschäftigung nachgehen, sondern ihren Lebensunterhalt von der Pension des Ehemannes bestreiten.
Nach Tschechien würden die Antragsteller nicht zurückkehren wollen, da sie noch nie dort, sondern lediglich im Besitz eines tschechischen Visums gewesen seien. Außerdem sei der in Österreich lebende Schwager blind, gehbehindert und herzkrank, weshalb er seit vier Jahren von seiner Ehefrau gepflegt werde. Diese könne die Pflege jedoch aus psychischen Gründen nicht mehr alleine bewerkstelligen und benötige die Unterstützung der Zweitbeschwerdeführerin. Der Schwager sei zuletzt am Herzen operiert worden und müsse sehr oft ins Krankenhaus.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden den beschwerdeführenden Parteien seitens des BFA die Länderfeststellungen zu Tschechien in ihrer Muttersprache zur Kenntnis gebracht.
Die anwesende Rechtsberaterin beantragte die Zulassung des Asylverfahrens in Österreich aufgrund von Art. 17 Dublin III-VO und Art. 8 EMRK.
Mit Schreiben vom 27.03.2015 legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen (in Kopie) - betreffend den Schwager - als Beweismittel vor:
1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Tschechien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Tschechien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Allgemeines zum Asylverfahren
(...)
Das tschechische Asylverfahren wird von Asylgesetz 325/1999 und seinen Änderungen geregelt. Es sieht internationalen Schutz, sowie subsidiären Schutz vor. Er regelt auch die Unterbringung von Asylwerbern (MVCR 19.8.2014)
Für das Asylverfahren zuständig ist das tschechische Innenministerium (Asylum and Migration Policy Department). Ein Asylwerber muss seinen Asylantrag auf tschechischem Territorium stellen und ihn dann binnen 24 Stunden in einem Empfangszentrum einbringen. Dort wird die Identität festgestellt und es gibt eine medizinische Untersuchung. Danach wird der AW in ein Unterbringungszentrum überstellt, wo er die erstinstanzliche Entscheidung abwartet. In bestimmten Fällen, z.B. bei Sicherheitsbedenken oder wenn die Identität nicht festgestellt werden kann, kann das Ministerium den Verbleib des AW im Empfangszentrum für bis zu 120 Tage anordnen. Dagegen ist gerichtliche Beschwerde möglich (MVCR o.D.a).
Die erstinstanzliche Entscheidung über den Asylantrag soll binnen 90 Tagen vorliegen. Dieser Zeitraum kann entsprechend verlängert werden. Der AW hat das Recht auf einen Dolmetscher im Verfahren, sowie auf rechtliche Beratung oder Vertretung. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen wird das "fast-track-Verfahren" angewendet, das innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen sein soll (MVCR o.D.a).
Beschwerde
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist Beschwerde vor dem zuständigen regionalen Gericht innerhalb von 15 Tagen möglich (7 Tage in speziellen Fällen). Diese Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (außer in Ausnahmefällen gem. Art. 25 und Art. 16 (1) d und e, Asylgesetz). Während der Beschwerde ändert sich am Status des AW nichts, das betrifft auch Unterbringung, Gesundheitsversorgung usw. Gegen die Entscheidung des regionalen Gerichts ist Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof in Brünn möglich. Auch hier gilt aufschiebende Wirkung, außer bei Kassationsbeschwerden, die vom Flughafen aus eingelegt werden (MVCR o. D.b).
Das Asylsystem ist generell fair, dennoch berichten einige NGOs über Probleme bezüglich der Dauer von Asylverfahren und der Qualität einiger Entscheidungen. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu Asylverfahren, kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller. Asylwerber können sich mit jeder Art von Beschwerde an die Polizei wenden, wie jeder andere auch (MVCR 29.9.2014).
Bei Rückführung von Dublin-Rückkehrern läuft das Asylverfahren im Einklang mit der Anordnung Dublin II, mit der Durchführungsanordnung 1560/2003 und mit den nationalen Rechtsvorschriften ab. Bei noch laufendem Verfahren hat der Rückkehrer den Status eines Antragstellers. Er wird in eine Asyleinrichtung gebracht und das Verfahren wird fortgesetzt. Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren hat der Rückkehrer den Status eines Ausländers, es bestehen folgende Möglichkeiten:
die Person bekommt von der Polizei eine Anordnung zur Ausreise (Ermöglichung der freiwilligen Rückkehr).
die Person wird durch die Polizei in Gewahrsam genommen um die Ausweisung zu effektuieren, falls die Entscheidung über Verwaltungsausweisung vorher erlassen wurde. Dann ist Inhaftierung bis zu 180 Tage möglich.
Ein Dublin-Rückkehrer ist berechtigt, gegen eine etwaige Entscheidung über Gewahrsam, gegen eine Entscheidung über Verwaltungsausweisung, sowie gegen eine negative Entscheidung über den Asylantrag Beschwerde einzulegen. (VB 31.1.2012)
Quellen:
(...)
Non-Refoulement
Die Regierung garantiert in der Praxis generell Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht wäre (USDOS 24.5.2012).
Quellen:
Versorgung
Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein Empfangszentrum. Solche gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyne. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Danach kommen AW bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein Unterbringungszentrum. Sie haben das Recht auf Unterkunft, Verpflegung usw., sowie ein Taschengeld. Wenn AW über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. AW haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. AW können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten.
Unterbringungszentren gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Havírov (MVCR 19.8.2014a).
Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den Unterbringungszentren, welche offene Institutionen sind, gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge. Nach Ablauf eines Jahres ab Antragstellung, haben AW legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (EMN 2014).
AW genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b).
Quellen:
Schutzberechtigte
Integrationsasylzentren dienen als temporäre Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge. Es gibt sie in Brünn - Židenice, Ceská Lípa, Jaromer, und Predlice (MVCR 19.8.2014a).
Das staatliche Integrationsprogramm für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte orientiert sich am Ziel der Integration in die Gesellschaft und bietet staatliche Hilfe auf den Gebieten Wohnung, Bildung, Spracherwerb und Zugang zum Arbeitsmarkt. Für den Spracherwerb gibt es einen kostenlosen Tschechisch-Kurs des Bildungsministeriums. Die Hilfe beim Wohnen umfasst den Aufenthalt in einem Integrationsasylzentrum, Mietbeihilfe oder staatlich finanzierter Aufenthalt in Sozialhilfeeinrichtungen. In den Integrationsasylzentren bezahlen die Schutzberechtigten Miete und einen Servicebeitrag. Während des Aufenthalts dort perfektionieren die Flüchtlinge ihre Sprachkenntnisse und suchen nach permanenter Unterkunft in der von ihnen gewählten Region (MVCR o.D.c, vgl. Act 325/1999, Art. 68-70). Der Aufenthalt im Integrationsasylzentrum ist zeitlich begrenzt. Die Zahlungen für Miete und Servicebeitrag ebendort können die Schutzberechtigten in Tschechien von der Zuwendung bestreiten, die sie bei Zuerkennung des Schutzstatus erhalten (EMN 2014).
Schutzberechtigte fallen unter die Pflichtkrankenversicherung, mit denselben Rechten wie tschechische Bürger (UNHCR 12.2013).
In die Umsetzung des staatlichen Integrationsprogramms sind auch NGOs eingebunden, wie etwa Counselling Centre for Integration, Association of Citizens Looking after Emigrants (SOZE), Caritas Czech Republic, Deaconry of the Evangelical Czech Brothers Church, Organisation for Aid to Refugees, Centre for Integration of Foreigners, Counseling Centre for Refugees, Association of Refugees in the Czech Republic. Diese arbeiten u.a. auf den Gebieten Unterbringung und Beschäftigung von Schutzberechtigten und erhalten staatliche Subventionen (MVCR o.D.d).
Quellen:
Politische Lage
Die Tschechische Republik ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Zweikammerparlament (Abgeordnetenhaus und Senat). Staatsoberhaupt ist der Präsident, der im Januar 2013 zum ersten Mal direkt gewählte Miloš Zeman. Regierungschef ist Premierminister Bohuslav Sobotka (CSSD). Die 200 Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden alle vier Jahre nach Verhältniswahlrecht gewählt. Bei den Parlamentswahlen im Oktober 2013 erhielt die sozialdemokratische CSSD die relative Mehrheit aller Stimmen. Sie bildete im Januar 2014 gemeinsam mit der neuen Bewegung ANO 2011 und mit der christdemokratischen KDU-CSL eine Koalition. Im Abgeordnetenhaus verfügt sie über eine Mehrheit von 111 von insgesamt 200 Stimmen. Die Direktwahlen zum Senat finden alle zwei Jahre statt - dann werden jeweils 1/3 der insg. 81 Sitze im Senat zur Wahl gestellt. Das letzte Mal fand die zweite Wahlrunde zum Senat vom 19 bis 20. Oktober 2012 statt. Der sozialdemokratischen CSSD gelang es, eine Mehrheit (46 von 81 Sitzen) im Senat zu erringen. Die Tschechische Republik wurde Ende 2003 mit der Schaffung von 14 Bezirken ("kraje") dezentralisiert. Gleichzeitig wurde die kommunale Selbstverwaltung gestärkt (AA 03.2014).
Ein halbes Jahr dauerte der weitgehende politische Stillstand in Tschechien. Während dieser Zeit war die von Staatspräsident Miloš Zeman eingesetzte sogenannte Expertenregierung von Jirí Rusnok im Amt, obwohl sie im Parlament am 13. August 2013 nicht das Vertrauen gewinnen konnte. Dieser Zustand wurde mit der Bildung der neuen Mitte-Links-Regierung unter Führung der sozialdemokratischen CSSD beendet. Der Regierungskoalition gehören die neue Bewegung ANO des Unternehmers Andrej Babiš und die christdemokratische KDU-CSL an (KAS 3.2.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz und die Regierung respektierte generell die richterliche Unabhängigkeit. Die Gesetze garantieren das Recht auf ein faires Verfahren und die unabhängige Justiz setzte dieses Recht generell um. Die Qualität der Gerichtsverfahren hat sich verbessert und die Dauer der Ermittlungen und Verfahren hat über die letzten 10 Jahre stetig abgenommen. Im ersten Halbjahr 2013 benötigte ein Staatsanwalt auf Bezirksebene durchschnittlich 53 Tage um zu entscheiden, ob ein Fall vor Gericht gehen sollte oder nicht. Auf regionaler Ebene lag der Wert bei 364 Tagen. Im gleichen Zeitraum dauerten die Gerichtsverfahren durchschnittlich 177 Tage auf Bezirks- und 777 Tage auf Regionalebene. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung. Gerichtsverhandlungen sind öffentlich, Geschworenenprozesse nicht gebräuchlich, in schwierigen Fällen entscheidet ein Kollegium von 3 Richtern. Angeklagte haben das Recht auf einen kostenlosen Pflichtverteidiger. Es gibt ein Recht auf Beschwerde. Das Land hält sich generell an Urteile des EGMR. Die Gesetze garantieren die Rede- und Pressefreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse, eine effektive Justiz und ein funktionierendes demokratisches politisches System sichern diese Freiheiten (USDOS 27.2.2014).
Lange Wartezeiten auf eine gerichtliche Anhörung sind ein Problem (mind. 2 Jahre für mehr als die Hälfte der Fälle auf Regionalebene). Das Verfassungsgericht beschäftigt sich mit Fragen verfassungsrechtlicher Wichtigkeit. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste Beschwerdeinstanz in den meisten Rechtsangelegenheiten. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof beschäftigt sich mit Veraltungsangelegenheiten und politischen Fragen, inklusive Parteienverbote und Wahlangelegenheiten. Der Prozess der Richterernennung für diese drei Höchstgerichte ist ziemlich transparent, und wird von den Medien beobachtet (BTI 2014).
Das tschechische Justizsystem ruht auf 4 Säulen: Bezirks- und Regionalgerichte, höhere Gerichte und oberste Gerichtshöfe (Oberster Gerichtshof, Oberster Verwaltungsgerichtshof) sowie Verfassungsgerichtshof. Diese wachen über die Rechte und Freiheiten des Einzelnen. In der Vergangenheit gab es Vorwürfe der politischen Einflussnahme in hochrangigen Verfahren. Das Büro des Generalstaatsanwalts galt lange Zeit als das schwächste Glied des tschechischen Justizsystems, da die Regierung erheblichen Einfluss auf die Bestellung hat. In der Vergangenheit verfolgte es politisch sensible Fälle nur ungenügend. Das änderte sich 2012 und das Bekenntnis des Generalstaatsanwalts zur Verfolgung politisch heikler Fälle dauerte 2013 an und führte zu einigen hochrangigen Verhaftungen und Strafverfolgungen, darunter sogar zu einer Razzia in den Büroräumlichkeiten des Premierministers im Juni 2013, bei der 8 Personen verhaftet wurden. Ein neues Gesetz begrenzte im April die Immunität von Politikern und Richtern, aber Bestimmungen zur Erhöhung der Unabhängigkeit des Büros des Generalstaatsanwalts konnten wegen des Rücktritts der Regierung im Juni nicht mehr beschlossen werden. Lediglich eine Amnestie von Präsident Klaus für über 6.000 Straftäter mit Strafen bis zu einem Jahr, die auch Bewährungsstrafen aufhob und Verfahren einstellte, die seit mehr als 8 Jahren anhängig waren, trübte die ansonsten beeindruckende Bilanz der tschechischen Justiz. Es wurden Stimmen laut, die behaupteten Klaus habe diese Amnestie für einige Korruptionsfälle aus seiner Zeit als Premier in den 1990ern maßgeschneidert. Es gab diesbezüglich Verfassungsbeschwerden, die aber damit endeten, dass sich das Verfassungsgericht als nicht kompetent erklärte. Lediglich zwei der betroffenen Korruptionsfälle wurden von ihm aus dem Geltungsbericht des Gesetzes ausgenommen (FH 12.6.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitskräfte unterstehen zivilen Behörden. Die Regierung hat Schritte zur Verfolgung und Bestrafung von Beamten unternommen, welche sich Verfehlungen zuschulden kommen ließen, egal ob in den Sicherheitsbehörden oder anderswo. Straflosigkeit war aber in einigen Bereichen weiterhin ein Problem. Das Innenministerium überwacht die Arbeit der Polizei. Das Generalinspektorat der Sicherheitsbehörden im Büro des Premierministers untersucht Vorwürfe von Verfehlungen in Polizei, Zoll und Justizwache. 2012 wurden 118 Fälle im ganzen Land untersucht. Korruption war in den Sicherheitsbehörden weiterhin ein Problem, am häufigsten ist laut dem Generalinspektorat einfache Bestechung, etwa bei Verkehrskontrollen. 2011 wurde ein eigener Polizei-Ombudsmann geschaffen, an den sich Beamte mit einem Verdacht auf potentiell illegale Handlungen wenden können, etwa auch Mobbing usw. Das Büro des tschechischen Menschenrechtsombudsmanns erhielt im ersten Halbjahr 2013 4.288 Beschwerden, wovon 172 die Gefängnisse, die Polizei und das Militär betrafen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Korruption
Behördenkorruption ist trotz gegenläufiger Bemühungen weiterhin ein Problem. Die Gesetze sehen strafrechtliche Konsequenzen für korrupte Beamte vor, die Regierung setzt diese Bestimmungen aber nicht immer effektiv um. Manchmal bedienen sich Beamte straflos korrupter Praktiken. Mitschuld daran sind ungenügende Gesetze und zu wenig Mittel für die Ermittlungsbehörden. 2012 gab es jedenfalls einige aufsehenerregende Verhaftungen in Zusammenhang mit Korruptionsvorwürfen. Die lebenslange Immunität von Politikern wurde aufgehoben, ebenso einige andere korruptionsfördernde Praktiken. Im Oktober 2013 nahm die Regierung ein Antikorruptionsprogramm an, das sofort in Kraft trat. Mit der Überwachung der Umsetzung wurde das Antikorruptionsbüro im Regierungsamt betraut. Eine polizeiliche Antikorruptionseinheit und eine Einheit für organisierte Kriminalität untersucht Vorwürfe gegen hochrangige Beamte, höherrangige regionale und lokale Täter, sowie einige Private und Unternehmen. Niederrangige Korruption wird von der regulären Polizei untersucht. Gemäß tschechischem Innenministerium untersuchte die Polizei in der ersten Hälfte 2013 75 Bestechungsfälle und 72 Fälle von Amtsmissbrauch. Die Gerichte verurteilten 39 Beamte wegen Amtsmissbrauchs und 62 wegen Bestechung. 2012 untersuchte die für hochrangige Korruptionsfälle zuständige Polizeieinheit 97 derartige Fälle. Die Staatsanwälte sind gegenüber Druck, keine hochrangige Korruption zu verfolgen, relativ abgeschirmt. 19 Fälle betreffend 86 Personen wurden strafverfolgt. Außerdem wurde gegen 5 Richter und 1 Staatsanwalt ermittelt (im Gegensatz zu 3 Richtern 2011 und 0 Fällen 2010) (USDOS 27.2.2014).
Korruption ist weiterhin ein Problem, trotz andauernder Bemühungen diese auszurotten. 2012 begann eine Welle der Verfolgung von hochrangigen Korruptionsfällen durch den neuen Generalstaatsanwalt, die sich 2013 fortsetzte und zu einigen hochrangigen Verhaftungen und Strafverfolgungen führte, darunter sogar zu einer Razzia in den Büroräumlichkeiten des Premierministers im Juni 2013, bei der 8 Personen verhaftet wurden. Ein neues Gesetz begrenzte im April die Immunität von Politikern und Richtern, aber Bestimmungen zur Erhöhung der Unabhängigkeit des Büros des Generalstaatsanwalts konnten wegen des Rücktritts der Regierung im Juni nicht mehr beschlossen werden. Eine Amnestie von Präsident Klaus für über 6.000 Straftäter zeitigte Kritik, Klaus habe diese Amnestie für einige Korruptionsfälle aus seiner Zeit als Premier in den 1990ern maßgeschneidert. Es gab diesbezüglich Verfassungsbeschwerden, die aber damit endeten, dass sich das Verfassungsgericht als nicht kompetent erklärte. Lediglich zwei der betroffenen Korruptionsfälle wurden von ihm aus dem Geltungsbericht des Gesetzes ausgenommen (FH 12.6.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Tschechische Republik hat die niedrigste Armutsrate in der EU und im Vergleich zu anderen postkommunistischen Ländern eine geringe Ungleichheit. Seit 2010 nimmt die Zahl der Tschechen unter der Armutsgrenze jedoch zu. 2011 waren 9,8% der Bürger armutsgefährdet (meist Arbeitslose, Teilzeitbeschäftigte, Alleinerziehende, usw.). Die Lücke zwischen Arm und Reich wird größer, im Anstieg begriffene Arbeitslosigkeit und sinkende Sozialleistungen wirken sich negativ aus. Frauen verdienen durchschnittlich 84% dessen was Männer verdienen. Das Büro des Ombudsmanns erhält die meisten Beschwerden auf dem Gebiet soziale Sicherheit, speziell Pensionen und Sozialleistungen (BTI 2014).
In Tschechien besteht in der Sozialversicherung - ähnlich wie in Österreich - eine gesetzliche Pflichtversicherung. Die Sozialversicherung deckt folgende Bereiche ab: Rentenversicherung und Renten; Sozialpflege; Krankenversicherungsauszahlungen;
staatliche Sozialversicherungsunterstützung;
Arbeitslosenversicherung. Im Rahmen der Rentenversicherung wird die Alters- und Invaliditätsversicherung abgedeckt. Im Rahmen der Sozialpflege werden Pflegeleistungen für die Familie, für alte Bürger, etc. abgedeckt. Im Rahmen der Krankenversicherungsauszahlungen werden Krankengeld, Unterstützung bei Pflege eines Familienmitgliedes, Zuschüsse und Hilfen bei Mutterschaft, etc. abgedeckt. Im Rahmen der staatlichen Sozialversicherungsunterstützung werden Unterstützungen der Familie im Hinblick auf Wohnung, auf Verkehr, etc. abgedeckt. Der Arbeitgeber zahlt 25% des Gehaltes, der Arbeitnehmer 6,5% des Gehaltes an Sozialversicherungsbeiträgen. Männliche Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, soweit sie das Alter von 60 Jahren zuzüglich 2 Monate für jedes Kalenderjahr seit 31.12.1995 erreichen und mindestens 25 Jahre in der Rentenversicherung versichert gewesen sind. Bei weiblichen Versicherten ist das Rentenalter von der Zahl der erzogenen Kinder abhängig. Die Höhe der Alterspension ist von der Höhe des Einkommens des Mitarbeiters während der Zeiten der Beschäftigung und von der Anzahl der Versicherungsjahre abhängig. Die Alterspension ist der Höhe nach nicht begrenzt. Arbeitslose Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung zumindest 12 Monate Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt haben. Arbeitslosengeld kann für die Dauer von 6 Monaten bezogen werden und beträgt maximal das 2,5-fache, bei einer Umqualifizierung maximal das 2,8-fache des gesetzlichen Existenzminimums. Die Arbeitslosenbeiträge werden aus Arbeitslosenversicherungsabgaben finanziert, wobei der Arbeitgeber 1,2% des Arbeitsentgeltes zu entrichten hat, der Arbeitnehmer zahlt keine Beiträge. Bei vorübergehender Dienstverhinderung wegen Krankheit und Unfall, die ärztlich bestätigt ist, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse (WKO 1.11.2009).
Das staatliche Sozialsystem garantiert Basisleistungen für die gesamte Bevölkerung. In letzter Zeit wurden einige Sozialleistungen reduziert oder abgeschafft um das Budgetdefizit zu verringern. Davon betroffen waren auch Eltern, Alleinerziehende, Behinderte, Pensionisten und Arbeitslose. 2013 wurde das Pensionssystem auf ein 2-Säulen-Modell umgestellt, das neben der herkömmlichen Pension auch Kapitalbeitragssätze vorsieht. Die Resonanz in das neue System zu wechseln ist aber verhalten. 2012 trat auch eine Reform des Gesundheitswesens in Kraft, die dessen Finanzierbarkeit sichern sollte (BTI 2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Tschechien hat ein beitragsfinanziertes Pflichtversicherungssystem. Alle Einwohner sind gesetzlich pflichtversichert. In Tschechien gibt es neun Krankenkassen, deren Beitragssatz das Gesundheitsministerium bestimmt. Ihre Leistungen sind von Gesetzes wegen beinahe identisch, umfassen die kostenlose ambulante Versorgung bei freier Arztwahl, kostenlose stationäre Versorgung, Arzneimittel, Behandlung beim Zahnarzt mit Ausnahme von Prothesen, sowie Vorsorgeleistungen. Kranken-, Mutterschafts- und Sterbegeld erhalten tschechische Bürger nicht von der Krankenversicherung. Die Krankenkassen schließen mit Leistungserbringern Einzelverträge ab. Nahezu alle Ärzte im ambulanten Sektor arbeiten privat auf eigene Rechnung. Allgemeinmediziner, Kinderärzte, Gynäkologen und Zahnärzte sichern dabei die Grundversorgung. Versicherte können aus diesen Gruppen einen Hausarzt frei wählen, an dem sie dann drei Monate gebunden sind. Hausärzte arbeiten meistens in Einzelpraxen, Fachärzte in Polikliniken und Krankenhausambulanzen. Tschechische Kliniken gehören noch immer dem Staat. Großkliniken decken alle Fachrichtungen ab und dienen zugleich als Lehrkrankenhäuser. In Distrikt-Krankenhäusern sind die wichtigsten Fachrichtungen vertreten. Die stationäre Grundversorgung vor Ort sichern lokale Kliniken. Sie verfügen meistens über die Abteilungen Chirurgie, Inneres, sowie Kinder- und Frauenheilkunde. Die Tschechische Republik zählt unter den OECD-Staaten zu den Ländern mit der geringsten Zuzahlungsrate für Patienten. So liegt der Anteil der Zuzahlungen an den Gesamtausgaben für Gesundheit bei 8,6%. Zuzahlen müssen die tschechischen Patienten z.B. bei Arzneimittel. Zwar gibt es eine Positivliste, die 500 erstattungsfähige Präparate verzeichnet, voll erstattet werden aber nur die billigsten Mittel einer Wirkstoffgruppe, vorwiegend Generika aus landeseigener Produktion. Alle anderen Arzneimittel sind zuzahlungspflichtig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Arzt nachweist, dass es zum jeweiligen Produkt keine Alternative gibt. Weitere Zuzahlungen müssen Versicherte für Kuren, Heil- und Hilfsmittel aufbringen. Der einheitliche Beitragssatz der Krankenkassen liegt bei 13,5% des Bruttogehalts. Der Arbeitgeber trägt bei Beschäftigten 9%, 4,5% tragen die Arbeitnehmer. Eine Beitragsbemessungsgrenze gibt es nicht. Etwa die Hälfte der Bevölkerung hat kein eigenes Einkommen (Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Studierende, Frauen im Mutterschaftsurlaub). Für sie bezahlt der Staat einen festen Beitrag von etwa 13 Euro im Monat, für Rentner rund 40 Euro (AOK o.D.).
2012 trat eine Reform des Gesundheitswesens in Kraft, die dessen Finanzierbarkeit sichern sollte. 83,7% der Gesundheitsausgaben werden vom Staat getragen. Demografischer Wandel und steigende Arbeitslosigkeit machen Reformen im tschechischen Sozial- und Gesundheitswesen nötig, jedoch ist der Widerstand in Parlament und Öffentlichkeit groß (BTI 2014).
Quellen:
Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Tschechien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Weiters würden beide Beschwerdeführer gleichlautende, negative Entscheidungen erhalten.
Der Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin wurde am 14.06.2015, jener des Erstbeschwerdeführers am 15.06.2015 nachweislich jeweils durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
1.3. Gegen die Bescheide richtet sich die am 18.06.2015 eingebrachte, für beide Beschwerdeführer gleichlautende, Beschwerde, in welcher die Antragsteller im Wesentlichen geltend machten, die behördlichen Entscheidungen vollinhaltlich anzufechten. Der Schwager der Beschwerdeführer sei aufgrund diverser Erkrankungen pflegebedürftig, die Antragsteller würden bei der Pflege Unterstützung und Hilfe leisten. Zudem bestehe zum Schwager und dessen Ehefrau enger familiärer Kontakt sowie ein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb eine Überstellung nach Tschechien das Grundrecht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer reisten am 08.01.2015 über Österreich in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und suchten jeweils am 09.02.2015 um die Gewährung internationalen Schutzes an. Bei ihrer Einreise waren sie im Besitz eines von 03. bis 31.01.2015 gültigen tschechischen Schengen-Visums.
Das BFA richtete am 12.02.2015 ein Aufnahmeersuchen an Tschechien, welchem die tschechischen Behörden mit am 04.03.2015 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Tschechien an.
Konkrete, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Die Antragsteller leiden an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin sowie deren Ehemann leben seit vier Jahren im Bundesgebiet. Der Ehemann ist blind, gehbehindert und herzkrank, weshalb er von seiner Ehegattin gepflegt wird. Seit 09.02.2015 besteht zwischen der Schwester, deren Ehemann und den Beschwerdeführern ein gemeinsamer Haushalt. Besondere wechselseitige - etwa finanzielle oder sonstige - Abhängigkeiten, vor allem aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Schwagers, können nicht festgestellt werden.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der gültigen Schengen-Visa ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahmen im Zusammenhang mit - im Verwaltungsakt dokumentierten - Kopien ihrer Reisepässe.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien seitens Tschechiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der tschechischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Tschechien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Die Feststellung des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen basiert auf den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Parteien.
Der Aufenthalt der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin sowie deren Ehemann im Bundesgebiet steht im Einklang mit Ausführungen der Antragsteller im Rahmen ihrer Einvernahmen sowie solchen der Erstbehörde in den angefochtenen Bescheiden. Die Krankheiten des Schwagers sowie dessen Pflege durch seine Ehefrau erschließen sich ebenfalls aus dem Parteivorbringen sowie einem Konvolut an vorgelegten Unterlagen. Das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes ist einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu entnehmen. Für die Beschwerdeführer bestand jedoch keine Notwendigkeit, einen gemeinsamen Haushalt mit der Schwester und deren Ehemann einzugehen, da es ihnen jederzeit frei stand, sich in eine Betreuungseinrichtung des Bundes zu begeben. Das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses, vor allem hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Schwagers, wurde zwar in der Beschwerde behauptet, konnte aus folgenden Erwägungen jedoch nicht festgestellt werden: Zum einen pflegt die Schwester der Zeitbeschwerdeführerin ihren Ehemann bereits seit vier Jahren ohne die Hilfe ihrer Familie. Zum anderen wurde nicht dargetan, inwiefern und in welchem Ausmaß eine Unterstützung durch die Antragsteller bei der Pflege des Schwagers dringend erforderlich wäre.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz gültiger tschechischer Visa waren. Zudem stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme der Antragsteller gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO mit am 04.03.2015 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zu.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Tschechiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien.
3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum tschechischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Tschechien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Tschechien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Jedenfalls hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Tschechien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Tschechien jemals geltend machten. Im Rahmen ihrer Einvernahmen gaben sie zu Protokoll, noch niemals in Tschechien gewesen zu sein.
Wie festgestellt, leiden die Antragsteller an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach den Länderfeststellungen er angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin und deren Ehemann leben im Bundesgebiet. Wie oben unter Punkt II.1. und 2. bereits dargelegt, geht das erkennende Gericht nicht vom Vorliegen wechselseitiger Abhängigkeiten aus. Vor allem ist auch aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Schwagers keine höhere Schutzwürdigkeit des Familienlebens ableitbar. Ein solches ist bloß in geringer Intensität ausgeprägt und könnte durch gelegentliche Besuche aufrechterhalten werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Antragsteller die in Österreich aufhältigen Familienmitglieder vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet bereits vier Jahre nicht gesehen haben und lediglich via Skype Kontakt hatten.
Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa sieben Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
3.5.1. Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.
Nach Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis U 466/11 vom 14.03.2012, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG hegt, noch finden kann, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden ist.
3.5.2. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.
3.5.3. Der VwGH geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (28.05.2014, Ra 2014/20/0017) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Tschechien zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien und der Zulässigkeit ihrer Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat keine konkreten Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführer nach Tschechien dargetan.
3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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