BVwG W200 2106865-1

W200 2106865-1Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2015

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Regest

Behindertenpass, ersatzlose Behebung, Gültigkeitsdauer

Texto completo

BVwG W200 2106865-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2106865.1.00

Spruch

W200 2106865-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 15.04.2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit 04.01.2000 Inhaber eines Behindertenpasses (50%).

Mit Schreiben vom 12.01.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates seines von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl ausgestellten Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, da dieser von der Sonne ausgebleicht und die Unterschrift nicht mehr leserlich sei. Da der Ausweis dadurch ungültig geworden sei, übermittle er auch ein Foto und Befunde. Dem Antrag angeschlossen war eine Farbkopie des Parkausweises für Behinderte mit darauf befindlichem Foto, Ausweis Nr. XXXX vom 04.07.2003.

Das Sozialministeriumservice leitete ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Fragestellung, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen, ein.

In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Urologie und Allgemeinmedizin vom 20.02.2015 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt:

Es bestünden zwar Mobilitätseinschränkungen und eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit - diese würden das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel und die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel selbst nicht wesentlich einschränken.

Im Rahmen des Parteiengehörs zu diesem Gutachten äußerte der Beschwerdeführer, dass er mit der Untersuchung nicht zufrieden gewesen sei. Er verstehe nicht, warum ihm sein Parkausweis weggenommen werden würde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2015 wies die belangte Behörde den am 14.01.2015 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) ab. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ohne Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" sei. Zu seinen im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwänden werde festgestellt, dass mangels neu vorgelegter Befunde eine Änderung der Einschätzung nicht objektivierbar sei. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines § 29b-Ausweises somit nicht vorlägen, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben (E-Mail) vom 13.04.2015 Beschwerde und wiederholte, dass er mit der Untersuchung nicht zufrieden gewesen sei. Er ersuche um Durchführung einer Untersuchung durch einen anderen Arzt.

Mit Schreiben vom 08.07.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Bezirkshauptmannschaft Zwettl um Übermittlung der bei der Bezirkshauptmannschaft aufliegenden Gutachten sowie eventuell erlassenen Bescheide.

Am 10.07.2015 langten die angeforderten Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft Zwettl beim BVwG ein. Laut dem vorgelegten Akt wurde dem Beschwerdeführer am 04.07.2003 aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens vom selben Tag ein Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO 1960 ausgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte beim Sozialministerium am 12.01.2015, eingelangt am 14.01.2015, einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates seines am 04.07.2003 von der BH Zwettl ausgestellten Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 unter Anschluss einer Farbkopie seines Parkausweises.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses ohne Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl am 04.07.2003 unbefristet ausgestellten Parkausweises (Ausweis Nr. XXXX) gemäß § 29b StVO 1960.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Dass dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Parkausweises ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl übermittelten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat nicht vorgesehen ist, liegt somit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Gemäß § 29b Abs. 6 StVO verlieren Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.

Im gegenständlichen Fall begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Duplikates seines Parkausweises. Da sein Parkausweis am 04.07.2003 unbefristet ausgestellt wurde, behält dieser Parkausweis seine Gültigkeit und ist ihm daher ein Duplikat auszustellen.

Da der Bescheid des Sozialministeriumservice nicht erlassen hätte werden dürfen, war spruchgemäß zu entscheiden. (BVwG vom 25.06.2015, W218 2017779-1/4E)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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