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W198 2003284-1•BVwG W198 2003284-1
W198 2003284-1Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2015
Beitragsgrundlagen, Entgelt, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Pflichtversicherung
W198 2003284-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 07.05.2013, GZ XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 07.05.2013, GZ VA-VR 9773193/13-Lö, festgestellt, dass Herr XXXX , VSNR XXXX , aufgrund seiner Beschäftigung als Tanzassistent beim Dienstgeber Tanzschule XXXX , in der Zeit vom 16.09.2006 bis zum 30.11.2010 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliege. Er sei gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG in dem genannten Zeitraum von der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und von der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit a AlVG ausgenommen.
In der Zeit vom 01.12.2010 bis 25.03.2011 unterliege Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Beschäftigung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Voll (Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht.
Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit 16.09.2006 von der Tanzschule XXXX als geringfügig beschäftigter Tanzassistent zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Einer im Zuge der von der belangten Behörde veranlassten Erhebung von der Dienstgeberin übermittelten Sachverhaltsdarstellung (Aktenzahl 9) sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 16.09.2006 bis 31.12.2010 in der Tanzschule als Teilzeitmitarbeiter beschäftigt gewesen sei. Die monatlichen Arbeitsleistungen seien vom Beschwerdeführer mittels von ihm selbst erstellten Stundenlisten nachgewiesen worden. Daraus sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer es gewollt habe, unter der jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze angemeldet zu bleiben, habe er doch selbst immer über der Geringfügigkeitsgrenze geleistete Stunden mittels Stundenübertrag in die jeweils nachfolgende Periode übertragen. Am 09.01.2013 sei der Beschwerdeführer schließlich zu seiner Tätigkeit bei der Tanzschule befragt worden und habe er angegeben, dass ihm gesagt worden sei, dass er den jeweiligen Monatslohn nur bis zur geltenden Geringfügigkeitsgrenze ausbezahlt bekomme, der Rest des Lohnes sei als Guthaben in den nächsten Monat mit einzurechnen. Der Beschwerdeführer habe schließlich angegeben, dass er seiner Meinung nach bei der Tanzschule XXXX im überwiegenden Maße nicht geringfügig beschäftigt gewesen sei und ersuche um Überprüfung seiner Beitragsgrundlagen und seiner Versicherungspflicht.
In der Folge wurden im Bescheid diverse Rechtsgrundlagen angeführt und wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer keine Nachweise für die Jahre 2006 bis 2010 hinsichtlich des tatsächlich erzielten Entgelts bis zum 30. Juni des Folgejahres vorgelegt worden seien, weshalb die Beitragsgrundlage aufgrund der Bestimmungen des § 44a Abs. 2 ASVG zu ermitteln gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass die Voraussetzungen für den Eintritt und Bestand der Voll (Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht und der Teilversicherungspflicht in den im Spruch genannten Zeiträumen zutreffen würden.
2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2013 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.06.2013 fristgerecht Einspruch erhoben. Darin wurde beantragt, der Landeshauptmann von Wien möge den Bescheid dahingehend abändern, dass der Spruch zu lauten habe:
1. Herr XXXX , VSNR XXXX , wohnhaft XXXX , unterliegt aufgrund seiner Beschäftigung als Tanzassistent bei der Dienstgeberin Tanzschule XXXX , XXXX , in der Zeit vom 16.09.2006 bis 31.12.2007 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG. Er ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG in dem genannten Zeitraum von der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG und von der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit a AlVG ausgenommen.
2. In der Zeit vom 01.01.2008 bis 25.03.2011 unterliegt Herr. XXXX , VSNR XXXX , aufgrund seiner Beschäftigung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht
In eventu möge der Landeshauptmann von Wien den bekämpften Bescheid beheben und die Sache an die belangte Behörde zu weiteren Sachverhaltserhebungen und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen. Weiters werde der Antrag gestellt, diesem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Bescheidbegründung durch die belangte Behörde mangelhaft sei. Es werde keinerlei Beweiswürdigung vorgenommen. Auch sei die Subsumption unter einen rechtlichen Tatbestand mangelhaft. Es würden lediglich verschiedene rechtliche Bestimmungen aneinandergereiht werden und werde in einem nicht nachvollziehbaren Satz festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Nachweise vorgelegt habe (was nicht festgestellt worden sei), weshalb die Beitragsgrundlage aufgrund der Bestimmungen des § 44a Abs. 2 ASVG zu ermitteln gewesen sei. Schließlich würden in einer Tabelle die Beitragsgrundlagen für die Zeiträume von 16.09.2006 bis 30.11.2010 festgestellt werden, wiederum ohne eine Begründung darzulegen. Obwohl die belangte Behörde im Sachverhalt anführe, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Dienstgeberin angegeben hätten, dass der Beschwerdeführer bis 31.12.2010 in der Tanzschule beschäftigt gewesen sei, würden davon abweichend Beitragsgrundlagen nur bis 30.11.2010 festgestellt werden, ohne dies näher zu begründen. Auch inhaltlich gehe die belangte Behörde von falschen Tatsachen aus. Die auf Bescheidseite 5 ermittelten Jahres-Beitragsgrundlagen würden den vom Beschwerdeführer penibel geführten Aufzeichnungen seiner Tätigkeiten widersprechen. Aus seinen Aufzeichnungen würden sich nun abweichend von den Annahmen der belangten Behörde andere Jahresbeitragsgrundlagen bzw. durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlagen ergeben, welche im Einspruch in der Folge konkret aufgelistet wurden. Es ergebe sich, dass die Durchschnittsgehälter je Kalendermonat in den Jahren 01.01.2008 bis 31.12.2010 jeweils über der jeweilig geltenden Geringfügigkeitsgrenze liegen würden. Somit gelte das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers in dem genannten Zeitraum nicht als geringfügig im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG. Daher sei der Beschwerdeführer auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen und ergebe sich daraus, dass die Voraussetzungen für den Eintritt und Bestand der Vollversicherungspflicht im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zutreffen würden. Die in der Tabelle im Einspruch angegebenen Zahlen würden sich jeweils auf die tatsächliche Verdienstsumme des Beschwerdeführers beziehen; dass die Dienstgeberin diese nicht in jedem Monat voll ausbezahlt habe, sei zum einen nicht der Wunsch des Beschwerdeführers gewesen und sei zweitens für die Berechnung der Beitragsgrundlagen irrelevant, weil jede andere Vorgehensweise dem Missbrauch Tür und Tor öffnen würde. Bei der Berechnung der Beitragsgrundlagen sei vom tatsächlichen Verdienst des Beschwerdeführers auszugehen, wodurch eine Vollversicherungspflicht gegeben sei. Völlig verfehlt sei insofern auch die von der belangten Behörde vorgenommene Anwendung des § 44a ASVG, weil dieser nur dann zum Tragen komme, wenn überhaupt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei. Da aufgrund des tatsächlichen Monatsdurchschnittes keine geringfügige Beschäftigung vorgelegen sei, habe auch keine Pflicht seitens des Beschwerdeführers bestanden, Nachweise über das tatsächlich erzielte Entgelt bis zum 30.06. des Folgejahres vorzulegen. Da somit das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 die jeweiligen Geringfügigkeitsgrenzen überstiegen habe und somit Vollversicherungspflicht bestehe, werde der Landeshauptmann von Wien den bekämpften Bescheid abzuändern haben, zumal eine weitere Sachverhaltshebung der belangten Behörde nicht nötig sein werde, da sich die Aufzeichnungen und die Aussage des Beschwerdeführers bereits im Akt befinden würden.
3. Mit Schreiben vom 20.11.2013 legte die belangte Behörde den Einspruch vom 12.06.2013 dem Landeshauptmann von Wien vor. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Ermittlungen der belangten Behörde ergeben hätten, dass keinerlei schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstgeberin vorliegen würden und auch kein Kollektivvertrag die gegenständliche Branche regle. Es sei lediglich mündlich vereinbart worden, wie die Auszahlung der geleisteten Stunden zu erfolgen habe und sei dies im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. In dieser Vereinbarung sei die Regelung einer Auszahlung bis zur Geringfügigkeitsgrenze getroffen und der jeweilige Überhang in den nächsten Monat übertragen worden.
§ 49 Abs. 1 ASVG normiere, dass unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen seien, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch habe oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses erhalte. Dies bedeute, dass jede Zahlung an den Dienstnehmer, die aufgrund eines Dienstverhältnisses tatsächlich geleistet werde, gemäß Abs. 1 leg.cit beitragspflichtiges Entgelt darstelle. Zwar würden die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 ASVG regeln, dass Geld- und Sachbezüge auch als Entgelt anzusehen seien, auf die lediglich ein Anspruch bestehe. Im gegenständlichen Fall liege jedoch weder ein schriftlicher Vertrag vor noch seien lohngestaltende Regelungen durch die Kollektivvertragsparteien getroffen worden, die einen Anspruch begründen könnten. Dies bedeute, dass die mündliche Vereinbarung als alleiniger Anspruch auf die tatsächliche Entgeltleistung dienen könnte. Es sei diesbezüglich auch den Angaben der Dienstgeberin Glauben zu schenken, dass tatsächlich nur eine Auszahlung bis zur Geringfügigkeitsgrenze erfolgt sei. Des Weiteren werde auf die Bestimmung des § 44a ASVG verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb des in § 44a Abs. 3 ASVG genannten Zeitraumes mit der belangten Behörde in Kontakt getreten sei.
4. Der Landeshauptmann von Wien legte die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.12.2013, eingelangt am 07.03.2014, zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 26.01.2015, Zl. W198 2003284-1/2Z, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.11.2013 übermittelt und erging die Aufforderung, einlangend bis spätestens 11.02.2015 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, diverse Nachweise vorzulegen und Zeugen namhaft zu machen. Insbesondere wurde er aufgefordert, den Nachweis eines tatsächlichen Zahlungsflusses pro Monat von der Dienstgeberin an den Beschwerdeführer für den Zeitraum, für den er behauptet, dass ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorgelegen sei, und zwar in dem Ausmaß der von ihm im Einspruch angegebenen monatlichen Beträge, vorzulegen. In Summe sollten diese Zahlungsflüsse den Jahresbeträgen (den Summenangaben des Beschwerdeführers für die Kalenderjahre 2008,2009 und 2010) entsprechen.
6. Am 29.01.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 29.01.2015 datierter Friststreckungsantrag des Beschwerdeführers ein. Es wurde beantragt, die gesetzte Frist zur Stellungnahme, Beibringung von Urkunden und Namhaftmachung von Zeugen um zumindest eine Woche zu erstrecken.
7. Am 11.02.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 10.02.2015 datierte schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin führte er aus, dass der einzige Grund, den die belangte Behörde anführe, weshalb die Vollversicherung nicht vorliegen solle, sich allein auf § 44a Abs. 3 ASVG stütze. Diesbezüglich verweise der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme im Einspruch vom 12.06.2013, weshalb diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei, nämlich zusammengefasst, weil § 44a ASVG nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn aufgrund des Monatsdurchschnittes ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorläge, jedoch für einzelne Kalendermonate Vollversicherungspflicht begründet werden solle. Da im Falle des Beschwerdeführers bereits anhand der Jahresbeitragsgrundlage nach den tatsächlichen Zahlungen eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege, finde eine Anwendung des § 44a ASVG keinen Raum. Eine gegenteilige Auslegung würde ja bedeuten, dass jede nicht als vollversicherungspflichtig angemeldete Beschäftigung nach bereits einem halben Jahr (30.06. des Folgejahres) verjähren würde, was geradezu zu Missbrauch einladen würde. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm hinsichtlich der Zahlungsnachweise nur möglich gewesen sei, die letzten fünf Belege aufzutreiben, da für die restlichen der Zeitraum zu lange in der Vergangenheit liege, um über das Online-Banking darauf zugreifen zu können. Diese fünf Belege seien diesem Schriftsatz angeschlossen, die Zahlung in den übrigen Monaten sei auf ebendiese Weise erfolgt.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2015, Zl. W198 2003284-1/5Z, wurde der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.02.2015 übermittelt und erging die Aufforderung, dazu bis 08.05.2015 schriftlich Stellung zu nehmen.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2015, Zl. W198 2003284-1/6Z, wurde der Tanzschule XXXX im Rahmen des Parteiengehörs die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.02.2015 übermittelt und erging die Aufforderung, dazu bis 08.05.2015 schriftlich Stellung zu nehmen, Stundenaufzeichnungen und Abrechnungen des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 16.09.2006 bis 30.11.2010 vorzulegen sowie Nachweise über die tatsächlich übergebenen bzw. überwiesenen Beiträge an den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 16.09.2006 bis 30.11.2010 vorzulegen.
10. Am 20.04.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristerstreckungsantrag der Tanzschule XXXX ein und wurde um Verlängerung der Frist bis Mitte Mai 2015 ersucht.
11. Mit Schreiben des Bundessverwaltungsgerichts vom 21.04.2015 wurde der Tanzschule XXXX mitgeteilt, dass dem Antrag auf Fristerstreckung stattgegeben werde.
12. Am 24.04.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 21.04.2015 datierte Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den fünf vorgelegten Belegen eindeutig ersichtlich sei, dass die Auszahlungen unter der Geringfügigkeitsgrenze erfolgt seien, da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2010 EUR 366,33 betragen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.12.2010 bis 25.03.2011 der Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht (inklusive Urlaubsersatzleitung vom 01.01.2011 bis 25.03.2011) unterliege, da die Dienstgeberin dem Beschwerdeführer eine Urlaubsersatzleitung ausbezahlt habe und den in der Stundenliste des Beschwerdeführers angeführten Stundenübertrag als Einmalprämie ausbezahlt habe. Dies sei aus den im Akt befindlichen Jahreslohnkonten 2010 und aus der Sachverhaltsdarstellung vom 04.01.2013 ersichtlich. Diesbezüglich werde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer diesen Spruchpunkt des Bescheides nicht bekämpft habe, da in seinem Einspruch der Entscheidungsantrag gestellt worden sei, dass er in der Zeit vom 01.01.2008 bis 25.03.2011 der Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.
13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2015, Zl. W198 2003284-1/9Z, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die schriftliche Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.04.2015 übermittelt und erging die Aufforderung, dazu bis 15.05.2015 schriftlich Stellung zu nehmen.
14. Am 06.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 05.05.2015 datierte Eingabe des Beschwerdeführers ein, mit welcher ein Gedächtnisprotokoll über ein Telefonat mit einer namentlich genannten Mitarbeiterin der belangten Behörde am 22.10.2012 übermittelt wurde.
15. Am 07.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 06.05.2015 datierte Stellungnahme der Tanzschule XXXX ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gewählte Abrechnungsmodalität ausdrücklich auf Wunsch des Beschwerdeführers gewählt worden sei und die Tanzschule als Dienstgeberin keinen Vorteil gehabt habe. Die langjährige Abrechnungsmodalität sei vom Beschwerdeführer erst gegen Ende seines Dienstverhältnisses in Frage gestellt worden. Die schriftlichen Stundenlisten seien vom Beschwerdeführer immer selbst erstellt worden. Die Vorträge für Mehrarbeit seien von ihm selbst in die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen worden. Die Dienstgeberin sehe diese Vorgangsweise als schriftlich vereinbarte Gleitzeitvereinbarung im Sinne des Arbeitszeitgesetzes an.
Gemeinsam mit der Stellungnahme wurden sämtliche Stundenlisten für den Zeitraum 16.09.2006 bis 30.11.2010, die Lohnkonten für die Jahre 2006-2010 sowie die gefilterten Buchhaltungskonten 3620 bzw. 2300 hinsichtlich der Zahlungen an den Beschwerdeführer übermittelt. Bis zum Jahr 2007 seien die Bezüge in bar ausbezahlt worden; ab dem Jahr 2008 seien sie vom Geschäftskonto überwiesen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war von 16.09.2006 bis 31.12.2010 in der Tanzschule XXXX als Teilzeitmitarbeiter (Tanzassistent) beschäftigt. Im Zuge des Einstellungsgespräches wurden alle Beschäftigungskriterien, insbesondere, wie die Auszahlung der geleisteten Stunden zu erfolgen habe, mündlich vereinbart. Es gibt keinen schriftlichen Dienstvertrag oder sonstige schriftliche Vereinbarung. Zu Beginn des Dienstverhältnisses wurde mündlich vereinbart, dass der Beschwerdeführer einen gleichbleibenden monatlichen Bezug erhält und eventuell geleistete Mehrarbeit jeweils in die nächste Periode übertragen werde. Die monatlichen Arbeitsleistungen wurden vom Beschwerdeführer mittels von ihm selbst erstellten Stundenlisten nachgewiesen. Die Zeitaufzeichnungen und Gehaltsabrechnungen wurden vom Beschwerdeführer in Eigenverantwortung selbst gemacht und dem Dienstgeber als Auszahlungsgrundlage zur Verfügung gestellt. Über der Geringfügigkeitsgrenze geleistete Stunden hat der Beschwerdeführer mittels Stundenübertrag in die nachfolgende Periode übertragen und es erfolgte eine Auszahlung stets bis zur Geringfügigkeitsgrenze. Bis Ende des Jahres 2007 wurden die vom Beschwerdeführer errechneten Zahlungsansprüche bar ausbezahlt, ab dem Jahr 2008 erfolgte die Auszahlung mittels Banküberweisung. Der Beschwerdeführer errechnete stets ein monatliches Entgelt unter der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage und es wurde ihm sein Entgelt immer - mit Ausnahme des Monats des Ausscheidens (12/2010) - ohne Sozialversicherungsabzug ausbezahlt. Der Beschwerdeführer konnte lediglich fünf Zahlungsnachweise für das tatsächlich überwiesene Entgelt im maßgeblichen Zeitraum vorlegen. Es sind dies die Kontoauszüge für die Monate Juli bis November 2010. Aus diesen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer monatlich einen Betrag unter der Geringfügigkeitsgrenze, nämlich EUR 366.--, ausbezahlt bekam. Der Beschwerdeführer war im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum (16.09.2006 bis 30.11.2011 damit einverstanden, dass ihm in den Monaten seiner Tätigkeit ein Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze ausbezahlt wird.
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Es handelt sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.
Im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 09.01.2013 niederschriftlich befragt. Der Tanzschule XXXX , vertreten durch XXXX , wurde die Möglichkeit einer Sachverhaltsdarstellung gegeben. Durch dieses Vorgehen hat die belangte Behörde das Rechts auf Parteiengehör aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gewahrt.
Die oben getroffenen Feststellungen stützen sich auf die vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme getätigten Aussagen sowie auf die von Herrn XXXX im Zuge seiner eingebrachten Stellungnahmen getätigten Ausführungen, welche in einer Gesamtschau übereinstimmend und ergänzend sind und ein einheitliches Gesamtbild über den tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse geben.
Wenn der Beschwerdeführer in der aufgetragenen Stellungnahme (zu W198 2003284-1/2Z) ausführt, dass die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 06.11.2013 zu Recht ausführe, dass die Voraussetzungen für den Eintritt und Bestand der Vollversicherung vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 zutreffen und dabei nunmehr völlig zurecht einräume, dass dafür auch eine mündlich getroffene Vereinbarung maßgeblich sein könne, dann ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde damit nicht das Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses für diesen Zeitraum anerkannt hat, sondern sie am Anfang ihrer Stellungnahme lediglich die Ausführungen des Beschwerdeführers noch einmal zusammengefasst hat. Eine Willenserklärung (Anerkenntnis) seitens der belangten Behörde kann daraus nicht abgeleitet werden.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten fünf Belege belegen eindeutig, dass die tatsächlichen Auszahlungen im Jahr 2010 (nur dafür wurden Belege vorgelegt) unter der Geringfügigkeitsgrenze geblieben sind, da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2010 EUR 366,33 betragen hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es ihm "leider nur möglich sei, die letzten fünf Belege hinsichtlich der tatsächlichen Zahlungsflüsse aufzutreiben, da für die restlichen der Zeitraum zu lange in der Vergangenheit liegt, um über das Online- Banking darauf zugreifen zu können", wird als mangelnde Mitwirkung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts gewürdigt, da dem Gericht aus Eigenem bekannt ist, dass man von seiner Bank jederzeit einen Auszug über sämtliche Zahlungsbewegungen auf seinem Konto verlangen kann, mag dafür auch ein bestimmter Betrag für den gesonderten Aufwand seitens der Bank verlangt werden. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die von der Tanzschule - mehrfach, zuletzt am 06.05.2015 - vorgelegten Belege (exemplarisch wird eine Empfangsbestätigung des Beschwerdeführers für eine Auszahlung in der Höhe von EUR 340,-- im September 2007 vorgelegt, die Jahreslohnkonten für die Jahre 2006 bis 2010, die vom Beschwerdeführer - von ihm unterschrieben - vorgelegten Stundenlisten vom September 2007 bis Dezember 2010, die gefilterten Buchhaltungskonten 3620 bzw. 2300 hinsichtlich der Zahlungen an den Beschwerdeführer) und ersieht das Gericht daraus eindeutig, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum mit seinem Entgelt jeweils immer unter der jeweils gültigen Geringfügigkeitsgrenze geblieben ist.
Im Übrigen wird dieses vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Schon vor der Bescheiderlassung hat der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 09.01.2013 bei der belangten Behörde ausgeführt, dass er "diese Auszahlungsvereinbarung wortlos zur Kenntnis genommen und seine Abrechnungen demgemäß erstellt hat". Es sei ihm auch "die ganzen Jahre bewusst gewesen, dass er zur Sozialversicherung geringfügig beschäftigt gewesen ist". Er hätte im Herbst 2010 von der belangten Behörde eine Vorschreibung zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bekommen und zwar deshalb, weil er mehrfach geringfügig beschäftigt gewesen sei. Es sei auch niemals sein Wunsch gewesen unter der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben, sondern sei dies eine Vorgabe des Dienstgebers gewesen. Es ist ihm "in all den Jahren bewusst gewesen, dass er lediglich bis zur Geringfügigkeitsgrenze seine Leistungen bezahlt bekomme". Er sei damit nur deshalb einverstanden gewesen, weil er ansonsten diese Tätigkeit nicht ausüben hätte können.
All diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass es nicht darauf ankommt, was sein Wunsch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gewesen ist, sondern allein darauf, was ihm im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tatsächlich an Entgelt ausbezahlt wurde, und ob er mit diesen Beträgen (Entgelten) unter der in den jeweiligen Kalenderjahren maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze geblieben ist. Das ist unstrittig der Fall.
Ein Nachweis gemäß § 44a Abs. 3 ASVG ist dem Beschwerdeführer in dem gesetzlich normierten Zeitraum (30. Juni des nächstfolgenden Kalenderjahres), auf den es hier ausschließlich ankommt, nicht gelungen. Angemerkt wird: Ein solcher Nachweis ist dem Beschwerdeführer auch danach - wenngleich dieser ohnedies rechtlich unerheblich wäre - nie gelungen.
Dem Argument des Beschwerdeführers, dass jede nicht als vollversicherungspflichtig angemeldete Beschäftigung nach bereits einem halben Jahr (30.06. des Folgejahres) verjähren würde, und dies "geradezu zum Missbrauch einladen würde" ist entgegenzuhalten, dass dies eine gesetzgeberische Festlegung ist und dem erkennenden Gericht eine Bewertung dieser gesetzlichen Bestimmung (bis zur Grenze, wo das Gericht eine Verfassungswidrigkeit zu erblicken meint) nicht zusteht (siehe BGBl. I 1998/138-Erläuternde Bemerkungen, 55 ASVG Novelle, Ziffer 31 der RV ).
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht hinsichtlich Spruchpunkt I. der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Auf die Einvernahme der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.2.2015 beantragten Zeugen konnte verzichtet werden, da der Sachverhalt dem Bundesverwaltungsgericht - nicht zuletzt aufgrund der von ihm selbst durchgeführten Ermittlungstätigkeit durch die umfangreichen Parteiengehöre und der mit diesen aufgetragenen Vorlage von entsprechenden Nachweisen/Belegen - hinreichend geklärt erscheint.
3.5. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF lauten:
§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den Pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6
[...]
§ 44a. (1) Steht ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2, so ist für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden.
Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.
(2) Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 1 durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2.
(3) Weist der Versicherte für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2) für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.
§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Im Hinblick auf die Zeitraumbezogenheit der Sozialversicherungsbeiträge ist das in den jeweiligen Perioden geltende Beitragsrecht anzuwenden (VwGH 88/08/0094, ZfVB 1994/595). Obwohl der Wortlaut des Gesetzes darauf hinzudeuten scheint, dass der Anspruchslohn ein Minus gegenüber dem tatsächlich bezahlten Entgelt darstellt, ist es in Wahrheit genau umgekehrt. Beitragspflichtig ist grundsätzlich jedes Entgelt, das aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten bezahlt wird, es sei denn, der Anspruchslohn ist höher; dann ist dieser das beitragspflichtige Entgelt (Anspruchslohnprinzip). Anders gewendet:
das tatsächlich bezahlte Entgelt ist nur insoweit maßgebend, als es höher ist als der Anspruchslohn.
Ob und welcher Anspruch auf Geld- oder Sachbezüge iSd § 49 Abs. 1 über das tatsächlich geleistete Entgelt hinaus besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach richtet sich der Entgeltanspruch eines Dienstnehmers, dessen Bedingungen und Voraussetzungen sowie dessen Umfang und Fälligkeit, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage beseht (vgl. zB § 10 Abs. 1 AÜG dazu VwGH 93/08/0208, RdW 1996, 589= SVSlg 42.112), nach Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen nach dem Ortsgebrauch (stRsp, VwGH 81/08/0211 mwH auf die Rsp des OGH, ebenso 82/08/0078, VwSlg 12.066 A; uva aus jüngerer Zeit 2006/08/0213, VwSlg 17.733 A; jüngst VwGH 2011/08/0163).
Im gegenständlichen Fall gibt es weder eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Dienstgeberin und dem Beschwerdeführer noch regelt ein Kollektivvertrag die gegenständliche Branche (Tanzschule). Es liegt einzig und ausschließlich eine mündliche Vereinbarung vor, in welcher geregelt wurde, dass ein Entgelt lediglich bis zum Erreichen der Geringfügigkeitsgrenze ausgezahlt werden sollte. Verfahrensgegenständlich ist somit eine - wie vom Beschwerdeführer vorgenommene - Berufung auf einen allfälligen Anspruchslohn nicht möglich und ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass aufgrund des tatsächlichen Monatsdurchschnittes keine geringfügige Beschäftigung vorgelegen sei, nicht zu folgen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorlag.
Folglich erfolgte auch die von der belangten Behörde vorgenommene Anwendung des § 44a ASVG zu Recht, zumal dieser bei Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zum Tragen kommt.
§ 44a Abs. 3 ASVG bestimmt, dass nur wenn der Versicherte bis zum 30. Juni des nächstfolgenden Kalenderjahres die tatsächlichen monatlichen Beitragsgrundlagen für die einzelnen Kalendermonate nachweist, diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich sind. Der Beschwerdeführer hat jedoch für die Jahre 2006 bis 2010 über das tatsächlich erzielte Entgelt innerhalb des in § 44a Abs. 3 genannten Zeitraumes keine Nachweise vorgelegt und war daher - wie von der belangten Behörde zu Recht festgestellt wurde - die Beitragsgrundlage aufgrund der Bestimmungen des § 44a Abs. 2 ASVG zu ermitteln. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten fünf Nachweise für die Monate Juli bis November 2010 belegen, dass in diesen Monaten tatsächlich kein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze ausbezahlt wurde.
Eine unrichtige Auslegung, oder wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12.6.2013 ausführt "verfehlte Anwendung des § 44a ASVG" seitens der belangten Behörde vermag das Gericht nicht zu erkennen, da diese Bestimmung immer dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2 ASVG steht. Dass ein solches im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vorgelegen ist, ergibt sich aufgrund der tatsächlichen Zahlungsflüsse an den Beschwerdeführer sowie den obigen Ausführungen zum Anspruchslohnprinzip.
Der Beschwerdeführer hätte in all den Jahren, in denen er für die Tanzschule tätig war, die Gelegenheit gehabt, einen entsprechenden Nachweis hinsichtlich der tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres zu erbringen.
Die Beschwerde vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 07.05.2013 nicht darzutun.
Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a und 49 ASVG. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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