BVwG W166 2015188-1

W166 2015188-1Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2015

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W166 2015188-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2015188.1.00

Spruch

W166 2015188-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses, zuletzt mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H., und brachte am XXXX einen Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.

Der Beschwerdeführer legte dabei folgende Beweismittel vor:

  • Röntgenbefunde vomXXXX

  • Befund eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom XXXX

  • Bericht eines neurologischen/psychiatrischen Zentrums vom XXXX

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, werden als Funktionseinschränkungen "Depressio somatisierend", "Schwerhörigkeit beidseits", "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", "Herzmuskelschädigung", "Chronischer Schulterschmerz bei Rotatorenmanschettendegeneration beidseits", "Bewegungseinschränkung rechts Handgelenk (Gebrauchsarm)" und "Diabetes mellitus" angeführt.

Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde vom medizinischen Sachverständigen verneint und wird als Begründung Nachfolgendes ausgeführt:

"Der Bewegungsumfang der Großgelenke am Bewegungsapparat ist ausreichend, Steh- und Gehleistung, die Überwindung von Niveauunterschieden, das Verwenden von Haltegriffen und die Verwendung einfacher Behelfe (UA Krücken) zu ermöglichen.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

X weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

X erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit

X erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

X eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.

Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom XXXX vorgebracht, dass es ihm laut Befund vom XXXX nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Zur Überprüfung des vorgelegten Befundes eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX wurde seitens der belangten Behörde eine ärztliche Stellungnahme eingeholt.

In der Stellungnahme vom XXXX führte der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie Nachfolgendes aus:

"Der vorgelegte Befund aus der Ordination Dris. Dirnberger, datiert mit XXXX (Aktenblatt 138) ist im Wortlaut und Aussagekraft ident mit dem Befund, datiert XXXX (Aktenblatt 126).

Es ergeben sich gutachterlich keine neuen Erkenntnisse die eine Änderung der Beurteilung erfordern."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei abermalig eine Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass der vorgelegte Befund keine Änderung des Gutachtens bewirkt habe.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seiner Erkrankungen nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer leide an Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Lumboischialgie, Discusprolaps, Discusprotusion, Cervikalsyndrom, Osteochondrose, Arthrose, Meniskusläsion, Vargusgonarthrose und Bronchitis. Daher ersuche der Beschwerdeführer den Sachverhalt neu zu prüfen und die Zusatzeintragung zu gewähren.

Als Beweismittel wurden ein Befund eines Orthopäden und orthopädischen Chirurgen vom XXXX, ein Röntgenbefund vom XXXX, ein MRT-Befund vom XXXX sowie ein Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom XXXX vorgelegt.

Zur Überprüfung der anlässlich der Beschwerde erhobenen Einwände und der vorgelegten Befunde, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich dem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.

In dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX wird Folgendes ausgeführt:

"Aanamnese:

Mit XXXX als Begleitperson.

Ausweis: Reisepass XXXX

Vorgutachten 8-2014, Aktenblatt 131-135:

Orthopädische Leiden:

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.

Chronischer Schulterschmerz bei Rotatorenmanschettendegeneration beidseits. Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes (Gebrauchsarm).

Nicht anerkannte Gesundheitsschädigungen:

Zerrung im rechten Knie.

SeitXXXX keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.

Derzeitige Beschwerden:

Es soll das linke Knie eine Knieoperation vorgenommen werden. Der Meniskus ist geschädigt und muss operiert werden.

Es gibt eine Überweisung für das orthopädische Spital in Speising. Ein Operationstermin steht noch nicht fest.

Belastungsabhängige Schmerzen in der rechten Schulter, der Wirbelsäule, hier seit 3 Wochen Infusionen für die Wirbelsäule, und im den Kniegelenken Schmerzen.

Kann nicht lange Gehen und Stehen. Beginnt leicht zu schwitzen.

Keine Lähmungen.

Zu Haus Lendenstützbandage und Kniebandage für das like Knie.

Schmerzstilende Medikamente: Infiltrationen in der Halswirbelsäule und Infusionen beim Hausarzt oder Orthopäden.

Seractil 400 und Parkemed bei Dedarf Gabapentin

300 2x1. Quetialan 25 mg 1x1, Zolpidem Metformin, Tamsulosin.Finasterid, Simvastatin.

Letzte physikalische Therapie derzeit laufend.

Mitgebrachte Röntgenbilder:

XXXX LWS aps + BÜ, re. Schulter DZ Favoriten (eigene Befundung):

Ergebnis: In der LWS mäßige Degeneration Th 11-L1 und L4-S1, leichte Zeichen einer Hüftgelenksabnützung beidseits.

Rechte Schulter: geringe caudale Omarthrosen bei normalen Gelenkspalt. AC- Gelenk in Ordnung.

XXXX MRT li Knie DZ Favoriten (eigene Befundung):

Degenerativer medialer Meniskusschaden. Der Knorpel ist unauffällig, Bänder intakt.

Mitgebrachte Befunde:

XXXX, RÖ rechtes Schultergelenke ap/axial und LWS ap/seitl. stehend, BÜ ap, Diagnosezentrum Favoriten (Aktenblatt 152):

Ergebnis: Bild einer mäßigen Omarthrose und AC-Arthrose mit diskreter Caparthorpatie/DD-Acromionform welche ein Impingement begünstigt. Höhenreduktion des subakromialen Raumes subacromiale-RotatorenmanschettendegenerationALäsion? Kalkeinlagerungen in der Rotatorenmanschette als Ausdruck einer etwaigen PHS calzificans sind nicht zur Darstellung gekommen.

LWS-Ergebnis: flache links-skoliotische Fehlhaltung. Multisegmentale mäßige Spondylose. Intervertebralarthrose von L2 abwärts. Mäßige IVR-Verschmälerung L4 und L5 bei Bandscheibenschäden. ISG-Arthrosen Bastrupphänomän.

BÜ: Beidseits Aspekt einer mäßigen Coxarthrose bei leicht exzentrischen medial betonten Hüftgelenkspaltverschmälerungen und Sklerosierung im Bereich der Pfannendächer, sonst unauffälliger Befund.

LWS XXXX, Ordination Obermedizinalrat XXXX:

Mäßige Spondylosis und Spondylarthroses deformans lumbalis. Osteochondrose L5/S1. Geringe Arthrosen der Sacruiliacralgelenke. Mäßige Coxarthrosen beidseits, kein osteodestrukiver Prozess.

XXXX MRT des linken Kniegelenkes, Diagnosezentrum Favoriten (Aktenblatt 151):

Oberflächlich degenerative Einrisse am medialen Meniskus. Diffuse Gonarthrose, diffuse Verdickung der Bursa retropartellaris.

Orthopädischer Status:

Größe 183 cm.

Gewicht 108 kg Allgemein:

Kommt in Begleitung der XXXX, aufrecht gehend. Normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Eine Gehhilfe wird verwendet, keine Bandagen.

Guter AZ, EZ. Rechtshänder.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Abdomen über Niveau, adipös.

Die Haut ist rosig. Reizlose OP-Narben im Bereich des Bauches, CTS-OP-Narbe rechts.

Die WS ist im Lot. Geringe antalgische Schonhaltung und Streckhaltung der LWS. Seitengleich, mittelkräftige Muskulatur, keine Arthrophien.

HWS: S 20/0/10, R je 50, F je 20, Trapeziusschmerz auf beiden Seiten.

BWS: R je 20, Ott 30/32.

LWS: FBA + 50, Seitneigen je 10 Grad, Reklination 10 Grad. Schmerzangaben bei allen Bewegungen.

Peripher neurologisch: Diffuse Sensibilitätsabschwächung im

Medianusausbreitungsgebiet, sonst keine Ausfälle. Mittelkräftige Eigenreflexe. Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleiche, keine Muskelarthrophien.

Obere Extremität:

Rechtshänder. Normale Achse, normale Gelenkkonturen. Seitengleiche Muskulatur

keine Arthrophien. Die Muskulatur ist mittelkräftig. Handgelenkspulse sind gut tastbar. Seitengleiche Gebrauchspuren.

Schulter: aktive Beweglichkeit: demonstriert, S50/0/100, F 100/0/5,

Rotation normal, aber schmerzhaft. Passiv: S 50/0/160, F 160/0/10, Rotation frei.

Ellbogen-, Hand-, Langfingergelenke: frei beweglich.

In den Langfingern beginnende Dupuytrensche Kontrakturen beidseits im 5. Strahl (Grad I).

Schürzen-Nackengriff: wird rechts nicht durchgeführt, links normal.

Kraft, Faustschluss, Fingerfertigkeit: Seitengleich.

Untere Extremität:

Keine Beinlängendifferenz, normale Achse. Seitengleiche, mittelkräftige Muskulatur, keine Arthrophien. Durchblutung, Sensibilität seitengleich. Fußpulse sind gut tastbar. Bei

Bewegungsprüfung Schmerzangaben in der LWS:

Hüfte beidseits: S 0/0/100, R je 30, F je 30.

Knie rechts: S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Knie links: S 0/0/140, + positives Zohlenzeichen, kein Erguss, keine

Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel.

Oberes und unteres Sprunggelenk: frei beweglich.

Füße: unauffällig.

Gangbild:

Mittelschrittig, langsam, mit einer Gehhilfe. Zehenfersenstand, Einbeinstand ist möglich. Die Hocke bis zur Hälfte möglich. Schmerzen sowohl beim Absenken, als auch beim Aufrichten.

Diagnosen :

1. Depressio, somatisierend.

2. Schwerhörigkeit beidseits.

3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.

4. Herzmuskelschädigung.

5. Chronischer Schulterschmerz bei Rotatorendegeneration beidseits.

6. Bewegungseinschränkung rechts Handgelenke (Gebrauchsarm).

7. Diabetes mellitus.

8. Beginnende Abnützung im linken Knie ohne Funktionseinschränkung.

Beurteilung :

Bei dem XXXX findet sich ein chronisches Schmerzbild im Bereich der Wirbelsäule, verursacht durch eine mäßiggradige (radiologisch dokumentierte), segmentale Abnützung in der unteren LWS. Dies führt zu rezidivierenden Schmerzen und einer mäßiggradigen Funktionsbehinderung des Achsenorganes.

Relevante neurologische Ausfälle, Lähmungen oder Bewegungseinschränkungen durch diese Abnützungen sind nicht dokumentiert.

An der oberen Extremität ist eine Funktionseinschränkung der Schultergelenke durch chronische Schmerzen ab der Horizontalen gegeben, bis zur Horizontalen ist die Schulterbeweglichkeit möglich. Auch die Kraftentwicklung im rechten Arm ist nur gering herabgesetzt.

Greiffunktionen, Fingerfertigkeit und Grobkraft sind nicht maßgebliche beeinträchtigt.

An der unteren Extremität sind bildgebend geringe Abnützungszeichen im Bereich des linken Kniegelenkes (MRT vom XXXX) dokumentiert. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke entspricht einer Normalbeweglichkeit und ist seitengleich.

Die in den Beinen angegebenen Beschwerden sind zum Großteil der Abnützung im Bereich der LWS zuzuordnen.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass es durch die Funktionsbehinderungen am Bewegungsapparat nur zu einer mäßigen Einschränkung der Steh- und Gehleistung kommt. Die Gelenkbeweglichkeit ist ausreichend um Niveauunterschiede zu überwinden. Einfache Behelfe (Unterarmstützkrücken, Walkingstöcke oder Wanderstöcke) können ebenso verwendet werden wie Haltegriffe.

In Bezug auf die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich zu den Vorgutachten keine Änderung.

Stellungnahme:

Zu den Befunden, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurden (Aktenblatt 150-155).

Im BefundXXXX (Aktenblatt 153) werden in der Diagnosenliste die bekannten Abnützungen im Bereich der Wirbelsäule, die Schmerzhaftigkeit mit beginnender Abnützung im Bereich der Schultergelenke, sowie die beginnende Abnützung im Bereich der Kniegelenke angeführt.

Die Stellungnahme bezüglich der Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel und einer Gehstrecke von 50 m ist aus orthopädischer Sicht aus der Aktenlage und unter Einbeziehung der Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbar.

Die bildgebenden Hilfsbefunde Rö (Aktenblatt 151 und 152) belegen die mäßige mehrsegmentale Abnützung der LWS, der Schulter und des linken Kniegelenkes.

Die Befundvorlage (Aktenblatt 150) vom XXXX, unterzeichnet mit XXXX betrifft die Lunge und entzieht sich der orthopädischen Beurteilung.

Zusammenfassend ist unter Einbeziehung der aktuellen Befundlage und der neuerlichen klinischen Untersuchung vom bisherigen Ergebnis keine abweichende Beurteilung feststellbar.

Eine Nachuntersuchung ist aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist."

Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Es wurden keine Stellungnahmen eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass ausgestellt, zuletzt mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX sowie der fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX.

In den fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen.

Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde und anlässlich der persönlichen Untersuchung vorgelegten Befunde wurden ebenfalls vom medizinischen Sachverständigen berücksichtigt und ausführlich in die ärztlichen Stellungnahmen einbezogen, und wurde im Gutachten vom XXXX diesbezüglich ausgeführt, dass sich aufgrund der Befunde keine abweichende Beurteilung ergibt.

Betreffend den anlässlich des Parteiengehörs vorgelegten Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX führte der medizinische Sachverständige aus, dass dieser Befund vollkommen ident mit dem Befund desselben Facharztes vom XXXX ist, der vom Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegt und vom fachärztlichen Sachverständigen in seinem Gutachten vom XXXX berücksichtigt worden ist. Insbesondere gab der fachärztliche Sachverständige zum gegenständlichen Befund an, dass die Stellungnahme bezüglich der Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel und einer Gehstrecke von 50 Meter aus orthopädischer Sicht, aus der Aktenlage und unter Einbeziehung der Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbar ist. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung konnte das nicht festgestellt werden.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm wegen verschiedenster Krankheiten nicht möglich, führte der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom XXXX umfassend aus, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzbild im Bereich der Wirbelsäule, verursacht durch eine mäßiggradige, segmentale Abnützung in der unteren Lendenwirbelsäule vorliegt, das zu rezidivierenden Schmerzen und einer mäßiggradigen Funktionsbehinderung des Achsenorganes führt. Relevante neurologische Ausfälle, Lähmungen oder Bewegungseinschränkungen durch diese Abnützungen sind jedoch nicht dokumentiert.

An der oberen Extremität ist eine Funktionseinschränkung der Schultergelenke durch chronische Schmerzen ab der Horizontalen gegeben, bis zur Horizontalen ist die Schulterbeweglichkeit möglich. Auch die Kraftentwicklung im rechten Arm ist nur gering herabgesetzt. Greiffunktionen, Fingerfertigkeit und Grobkraft sind dadurch jedoch nicht maßgebliche beeinträchtigt.

An der unteren Extremität sind bildgebend geringe Abnützungszeichen im Bereich des linken Kniegelenkes dokumentiert, der Bewegungsumfang der großen Gelenke entspricht einer Normalbeweglichkeit und ist seitengleich.

Die in den Beinen angegebenen Beschwerden sind zum Großteil der Abnützung im Bereich der Lendenwirbelsäule zuzuordnen.

Zusammenfassend bedeutet dies aus medizinischer Sicht, dass es durch die Funktionsbehinderungen am Bewegungsapparat nur zu einer mäßigen Einschränkung der Steh- und Gehleistung kommt. Die Gelenkbeweglichkeit ist ausreichend um Niveauunterschiede zu überwinden. Einfache Behelfe wie Unterarmstützkrücken, Walkingstöcke oder Wanderstöcke können ebenso verwendet werden wie Haltegriffe. Die Greiffunktionen, die Fingerfertigkeit und die Grobkraft sind nicht beeinträchtigt.

Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom XXXX bronchitische Rasselgeräusche beschreibt, die mit Medikamenten, schleimlösenden und hustendämpfenden Maßnahmen behandelt wurden.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände und die vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.

Die fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie die ärztliche Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten du Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. Den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. Die Versicherungsnummer;

3. Den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. Eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und on Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen BGBl. Nr. 86/1991 ist mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 außer Kraft getreten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie der fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass es durch die Funktionsbehinderungen am Bewegungsapparat nur zu einer mäßigen Einschränkung der Steh- und Gehleistung kommt, die Gelenkbeweglichkeit ausreichend ist um Niveauunterschiede zu überwinden, einfache Behelfe wie Unterarmstützkrücken, Walkingstöcke oder Wanderstöcke ebenso verwendet werden können wie Haltegriffe, die Greiffunktionen, die Fingerfertigkeit sowie die Grobkraft nicht beeinträchtigt sind, weder erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen Fähigkeiten noch schwere Erkrankungen des Immunsystems vorliegen, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes fachärztliche Sachverständigengutachten und eine fachärztliche Stellungnahme eingeholt.

Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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