W159 1432550-1•BVwG W159 1432550-1
W159 1432550-1Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, vage Mutmaßungen
W159 1432550-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, StA. von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, Zl. 02 02680-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo, gelangte am 03.03.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 05.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.03.2012 wurde er vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einer Ersteinvernahme unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater ein Soldat gewesen sei und mit anderen Kameraden den Präsidenten habe stürzen wollen, dabei sei jedoch sein Vater getötet worden. Das sei im November 1994 gewesen. Das habe ihm seine Mutter erzählt, damals sei er noch nicht geboren gewesen. Seine Mutter habe ihm die Identität seines Vaters verheimlicht. Als eines Tages im Fernsehen eine Sendung lief, in dem auch sein Vater gezeigt worden sei, sei seine Mutter weinend zusammengebrochen und habe sie ihm später erklärt, dass dieser Beitrag über seinen Vater gehandelt habe. Er habe dann einem engen Freund namens Ansu über seinen Vater erzählt. Dieser habe dies jedoch an Mitschüler ausgeplaudert und so sei seine Identität preisgegeben worden. Die Schuldirektorin namens XXXX, welche mit dem Präsidenten verwandt sei, habe ihn verhaften lassen und in das XXXX bringen lassen, wo er eine Woche lang gefoltert worden sei. Beim Zigarettenholen für die Soldaten habe er flüchten können und sei er dann gleich ausgereist.
Am 16.03.2013 erfolge eine weitere Einvernahme der Erstaufnahmestelle Ost. Der Beschwerdeführer gab an, dass er keine Dokumente habe und das Geburtsdatum 26.06.1995 ihm seine Mutter gesagt habe. Seine Mutter habe wohl eine Geburtsurkunde, er wisse aber nicht, wo sie sich aufhalte. Sein Vater sei schon 1994 vor seiner Geburt gestorben. Sonstige Verwandte habe er nicht. Er habe sich von seiner Mutter in Senegal getrennt.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten des XXXX zur Altersfeststellung eingeholt, woraus sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren ergeben hat. Auch weitere ärztliche Altersfeststellungen wiesen auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers hin.
Am 29.11.2012 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien. Nach seiner Heimatadresse gefragt, gab er nur die ungefähre Lage seines Familienhauses in XXXX in der Nähe des Marktes an. Er habe die Grundschule und die Junior High School besucht, das dritte Jahr derselben jedoch nicht abgeschlossen. Seine Mutter sei Hausfrau gewesen, seine Großmutter habe eine Gärtnerei betrieben und dort Süßkartoffel gepflanzt und diese auch verkauft. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass er einen älteren Bruder habe, aber er kenne diesen nicht. Sein Vater habe XXXX geheißen und sei am XXXX verstorben. Aufgefordert, die Fluchtgründe genau darzulegen, gab er an, dass seine Mutter einen Bericht im Fernsehen gesehen habe, der über seinen Vater gehandelt habe. Er sei zu dieser Zeit in der Schule gewesen und als er zurückgekommen sei, habe sie ihm erzählt, was mit seinem Vater passiert sei. Sein Vater sei XXXX in der Armee gewesen und habe einen Staatsstreich geplant. Davon habe die Regierung erfahren und sei die ganze Gruppe verhaftet und einer nach dem anderen getötet worden. Man habe auf seinen Vater geschossen, ihn mit Stöcken und Macheten geschlagen und schließlich lebendig in einer Grube eingegraben. Seine Mutter habe ihm aufgetragen, nichts über seinen Vater zu erzählen. Er habe dies jedoch einem Freund, dem er vertraut habe, erzählt und habe dieser nach einem Streit das anderen Mitschülern erzählt, welche dies an den Schuldirektor weitergeleitet hätten. Daraufhin seien Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn verhaftet und eingesperrt. Eines Tages hätten ihm die Soldaten Geld gegeben, um Zigaretten zu kaufen und habe er die Gelegenheit ergriffen und sei geflüchtet. Er habe seinem Freund auch gesagt, dass er den Präsidenten töten werde und so seinen Vater rächen werde, wenn er erwachsen sei. Wann die Soldaten ihn verhaftet hätten, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, wie lange er im Gefängnis angehalten worden sei und wie viel Zeit von der Rückkehr vom Gefängnis bis zur Ausreise vergangen sei. Seine Mutter habe ihm verheimlicht, dass er ein uneheliches Kind seines Vaters gewesen sei. Er habe seinen Vater ja persönlich nicht gekannt. Er habe bis zum Tag des Berichtes den Namen seiner Mutter getragen, dann jedoch den Familiennamen seines Vaters hinzugefügt. Er sei nicht Zuhause, sondern in der Schule verhaftet worden. Er sei nicht verheiratet und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er habe hier keine Kinder, sondern nur ein Kind in Äthiopien (?). Er besuche einen Deutschkurs und lebe in einem Asylwerberheim. Er möchte studieren und Soldat werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 14.01.2013, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.03.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundegebiet nach Gambia ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller offenbar tatsachenwidrige Angaben zu seiner Person, seinem Geburtsdatum und seinem Lebensalter gemacht habe und überdies vage, substanzlose und unkonkrete Vorbringen zu seinem Fluchtgründen. Die Angaben zu den Fluchtgründen seien daher nicht glaubwürdig. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben seien. Zu Spruchteil II. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne und daher auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne. Dass der Antragsteller sich im Heimatland auf ländertypischem Niveau habe versorgen können, ergebe sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, wenn auch nicht verkannt werde, dass die wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein werde als in Österreich. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass vor dem Hintergrund der Angaben des Antragstellers und der getroffenen Feststellungen zu Gambia keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung und Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, im Heimatland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere festgehalten, dass der Antragsteller kein Familienleben in Österreich führe und hier keine Verwandten habe. Er habe überdies auch keine Bindungen zu Österreich und spreche auch die deutsche Sprache nicht, finanziere seinen Aufenthalt aus öffentlichen Mitteln und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Es seien daher keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des Antragstellers rechtfertigen würden. Dem gegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich daher, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 EMRK angeführten Ziele gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid und zwar gegen alle drei Spruchteile erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde. Darin wurden zunächst die Fluchtgründe wiederholt und dann beantragt, eine Untersuchung durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Medizin zum Beweise dafür, dass er durch Tritte in den unteren Rückenbereich verletzt worden sei, einzuholen. Die belangte Behörde habe sich bei der Beweiswürdigung lediglich Textbausteine bedient. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zum Beweise der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers beantragt und ein Artikel aus XXXX, in dem XXXX genannt ist, angeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.02.2015 an, zu der ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, nicht erschienen ist und der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters der XXXX, welche vor dem Vorsitzenden Richter mit der Vertretung bevollmächtigt wurde, erschien. Diese legte ein Zertifikat über einen Deutschanfängerkurs mit leichten Vorkenntnissen sowie Anmeldebestätigungen über einen weiteren Deutschkurs für den Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer gab eingangs der Verhandlung an, dass er keine Dokumente vorlegen könne, weil sich diese bei seiner Mutter befinden würden, er jedoch keinen Kontakt mit seiner Mutter habe und daher auch nachträglich keine Dokumente vorlegen könne.
Der Beschwerdeführer blieb bei seinen Aussagen und wollte nur korrigieren, dass er niemals ein Kind aus Äthiopien gehabt habe und nicht wisse, wie das in Protokoll gelangt sei. XXXX sei der Familienname seines Vaters, dieser stehe auch in der Geburtsurkunde. Seine Mutter habe aber den Familiennamen seines Vaters vor ihm und auch vor anderen versucht zu verbergen. Er sei der Sohn von XXXX, habe aber keine Dokumente, um dies schriftlich zu beweisen. Er sei am XXXX geboren. Nach den Altersfeststellungen des Bundesasylamtes habe er ein neues Geburtsdatum, nämlich den XXXX erhalten und habe dies zur Kenntnis genommen. Ursprünglich habe er nichts über seinen Vater gewusst. Erst nach einer Fernsehsendung, in der sein Vater vorgekommen sei, habe ihm seine Mutter erzählt, wer sein Vater sei. Aufgefordert, dies näher auszuführen, gab er an, dass er von der Schule heimgekommen sei und seine Mutter ihm ganz aufgeregt erzählt habe, was passiert sei. Sie habe gesagt, dass die Nachbarn sie erst hätten beruhigen müssen, da in einer Fernsehsendung über seinen Vater berichtet worden sei und seine Mutter dann großes Mitleid mit seinem Vater gehabt habe, nachdem gezeigt worden sei, was die Regierung mit seinem Vater gemacht habe. Sein Vater habe zunächst mit dem jetzigen Präsidenten einen Putsch durchgeführt, dann jedoch mit anderen gemeinsam wieder versucht, ihn mittels Staatsstreich aus dem Amt abzuberufen, weil er keine höhere Bildung besessen habe. Seinen Vater hätte man unmittelbar vor dem Putsch zum Hauptmann befördert. Gefragt, was er Näheres über das Schicksal seines Vaters wisse, gab er an, dass sein Vater ein religiöser Mensch sei und zwar ein Moslem, aber beim Militär sei es nicht gestattet, die Religion auszuüben. Wenn er darüber nachdenke, wie sie seinen Vater umgebracht hätte, dann erfasse ihn ein schlechtes Gefühl, denn es sei unrecht gewesen. Sie hätten zuerst auf seinen Vater geschossen, dann ihn mit Stöcken gefoltert und schließlich bei lebendigem Leib begraben. Dies sei alles sehr schrecklich. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sie nur kurze Affäre mit seinem Vater gehabt hätte. Sie habe ihm erzählt, dass er auch andere Frauen gehabt hätte und wisse er nicht, ob und wie viele Geschwister er habe. Seine Großmutter habe Süßkartoffeln und Blätter angebaut und diese verkauft. Davon hätten seine Großmutter, seine Mutter und er gelebt. Sie hätten keine wirtschaftlichen Probleme in Gambia gehabt und habe er auch die Schule besuchen können. Er habe die Grundschule und dann die Junior High School besucht. Zum Abschluss habe ihm nur mehr eine Prüfung gefehlt. Er habe eigentlich nie Probleme in Gambia gehabt bis auf das Problem, das ihn zur Ausreise veranlasst habe. Als seine Mutter ihm alles über seinen Vater offenbart habe, habe sie ihn darauf hingewiesen, dass er niemandem das weitererzählen solle. Er habe das aber einem engen Freund weitererzählt, welcher ihn leider enttäuscht habe. Er sei darüber sehr verärgert gewesen und sei es auch der Schulleitung zu Ohren gekommen und wären dann Soldaten in die Schule gegangen und hätten ihn verhaftet und in die XXXX gebracht. Sein Freund, dem er das erzählt habe, habe XXXX geheißen. Er habe ihm auch noch gesagt, dass er an der Regierung Rache nehmen möchte und für die Rechte seines Vaters kämpfen und den Präsidenten töten möchte. Er sei während des Unterrichtes von Soldaten mitgenommen worden. Wann das gewesen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Wie viele Soldaten ihn mitgenommen hätten, wisse er auch nicht genau. Sie hätten ihn auf einem geschlossenen Pritschenwagen in die XXXX gebracht. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, wie es seiner Mutter gelungen sei, den richtigen Namen XXXX nicht preiszugeben, obwohl er in der Geburtsurkunde stehe, gab er an, dass er das nicht wisse. Sie habe ihn jedenfalls in der Schule mit dem Namen XXXX angemeldet. In der Kaserne sei er misshandelt und mit einem schwarzen Wasserrohr aus Hartplastik geschlagen worden. Sie hätten ihn aufgefordert, einen "Affentanz" aufzuführen. Dabei habe er Kniebeugen machen müssen und mit den Händen die Ohrläppchen halten müssen. Dies habe er im Freien unter den Bäumen, wo die Soldaten grünen Tee getrunken haben, machen müssen. Eines Tages habe ihn ein Soldat aufgefordert, Zigaretten zu holen und habe er dies zur Flucht genutzt. Sie hätten ihm 50 Dalasi gegeben und sei er dann gar nicht zu dem einem Geschäft gegangen, sondern zu einem Wagen, der ihn nach XXXX gebracht habe. Dies sei eine Art öffentliches Verkehrsmittel gewesen. Er sei dann direkt nach Hause gefahren und weiter mit seiner Mutter mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wo er genau hingefahren sei, wisse er nicht. Er wisse nur, dass er durch den Senegal gereist sei. Von Libyen sei er dann mit einem Boot nach Italien gereist. Mit Schlepperhilfe sei er dann nach Libyen gelangt. Als er seine Mutter das letzte Jahr gesehen habe, sei sie im Senegal gewesen. Er wisse nicht, ob sie im Senegal geblieben sei oder nach Gambia zurückgekehrt sei. Gambia habe er 2011 verlassen, genauer könne er das nicht sagen. Seine Mutter habe schon Verwandte in Gambia, aber er habe mit diesen keinen Kontakt. Wenn er jetzt nach Gambia zurückkehre, befürchte er, dass er umgebracht würde oder dass ihm sonst etwas angetan würde. Sie würden ihn jedenfalls strafen, wenn er zurückkehre. Er möchte jedenfalls nach Gambia nicht zurück, solange diese Regierung noch an der Macht sei. In der Kaserne sei er in den Rücken getreten worden, deswegen habe er nach wie vor Beschwerden beim Fußballspielen oder wenn er sich bewege, er sei aber deswegen nicht in ärztlicher Behandlung.
Er versuche, sich in Österreich zu integrieren und die deutsche Sprache zu lernen, versuche sich fit zu halten, gehe in den Wald laufen und mache Gymnastik. Er besuche einen Deutschkurs, manchmal habe er aber nur zwei Stunden in der Woche Deutschunterricht. Eine Freundin habe er in Österreich nicht, aber er habe Kollegen. Er könne gut Fußballspielen, spiele aber nicht bei einem Verein. Er habe auch noch keine österreichischen Freunde, sondern lediglich Kollegen, welche Österreicher seien. Er möchte gern Soldat in Österreich werden, zumindest eine Ausbildung als Soldat machen und dann in seine Heimat zurückkehren.
Am Schluss der Befragung wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint, verlesen. Den Verfahrensparteien wurden gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Weiters kündigte der Vorsitzende Richter an, eine verfahrensbezogene Auskunft bei ACCORD stellen zu wollen.
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderdokumenten machte lediglich der Beschwerdeführer Gebrauch, der anmerkte, dass die neuesten Entwicklungen in Gambia in den Dokumenten nicht enthalten seien und die menschenrechtliche Lage nicht umfassend dargestellt werde und wurde in dem Zusammenhang ein Bericht des UN-Sonderberichterstatters für Folter und unmenschliche und erniedrigende Behandlung zitiert und darauf hingewiesen, dass sich seit dem gescheiterten Putschversuch am 30.12.2014 die menschenrechtliche Lage in Gambia noch verschlimmert habe. Das Klima in Gambia sei von Repressionen, Einschüchterungen und Angst geprägt. Auch wurde aus einem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2012 zitiert und zusammenfassend ausgeführt, dass sich die Lage für politische Gegner der Regierung Jammeh zwischenzeitig noch verschlechtert habe. Auch sei Gambia zu den ärmsten Ländern der Welt zu zählen. Weiters sei die medizinische Versorgung in Gambia nicht so gut wie in den Länderberichten dargestellt. Aus den Quellen gehe hervor, dass es einen Putschversuch von XXXX gegen den Präsidenten XXXX gegeben habe und dass es zu Verhaftungen von Familienmitgliedern gekommen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters eine verfahrensbezogene Auskunft zu dem mutmaßlichen Putschisten XXXX und seiner Familie ein, welche mit Datum 06.05.2015 erstattet wurde. Auch diese wurde im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen und auch diesbezüglich machte lediglich der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch. Darin wurde hervorgestrichen, dass in einem von XXXX veröffentlichen Buch sich ein Hinweis befinde, dass die Kinder des ermordeten XXXX vom Präsidenten Jammeh verfolgt würden. Die Verfolgung sei im November 2012 noch aktuell gewesen und gebe es keine Hinweise, dass diese in der Zwischenzeit verloren gegangen sei, und gebe es einen aktuellen Bericht von Amnesty International, dass der 16-jährige Sohn eines mutmaßlichen (anderen) Putschisten in der Zentrale des gambischen Geheimdienstes festgehalten werde. Er verfüge wohl über keinen formellen Beweis darüber, dass XXXX tatsächlich sein Vater sei, sei aber aufgrund der Erzählung seiner Mutter davon überzeugt. So drohe ihm auch Gefahr, weil er in Gambia selbst seine gegen das Regime gerichtete politische Meinung geäußert habe. Es werde daher um Stattgebung der Beschwerde ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Er ist Staatsbürger von Gambia und heißt mit der erforderlichen Sicherheit XXXX. Ob er auch wirklich den Namen "XXXX" trägt, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Ebenso wenig ist das Geburtsdatum mit ausreichender Sicherheit feststellbar, er selbst behauptet, am XXXX geboren zu sein, von der belangten Behörde wurde (aufgrund einer Altersfeststellung) das Geburtsdatum XXXX festgestellt, weiters scheint im Akt auch das Geburtsdatum XXXX auf. Er ist in Gambia bei seiner Mutter und Großmutter, die Süßkartoffeln und Gemüse angebaut hat und dieses am Markt verkauft hat, aufgewachsen. Wirtschaftliche Probleme in Gambia hatte er nicht. Er hatte zunächst die Pflichtschule und dann die Unterstufe der High School besucht, wobei er letztere nicht vollständig abgeschlossen hat. Es steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer der leibliche Sohn des ehemaligen Putschisten XXXX ist, welcher nach einem gescheiterten Putschversuch 1994 getötet wurde. Auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe können mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer gelangte am 03.03.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 05.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat noch seine Mutter, wobei er nicht sicher weiß, ob sich diese derzeit in Senegal oder in Gambia aufhält, und angeblich Geschwister sowie andere Verwandte, hat jedoch aktuell mit diesen keinen Kontakt. Er lebt in Österreich von der Bundesbetreuung und führt hier kein Familienleben. Er hat schon mehrere Deutschkurse, zuletzt für Anfänger mit Vorkenntnissen (A1 plus) abgeschlossen und kann sich bereits zu Alltagsthemen auf Deutsch verständigen. Er betreibt in seiner Freizeit Sport, ist aber bei keinem Verein und hat auch noch keine österreichische Freunde oder eine Freundin, sondern lediglich Kollegen. Er gibt an, dass er beim Sport gelegentlich Rückenschmerzen hat, ist jedoch diesbezüglich nicht in Behandlung. Er ist unbescholten.
Zu Gambia wird Folgendes festgestellt:
Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).
Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 11.2013).
Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 11.2013).
Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 11.2013).
Quellen:
Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).
Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).
Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).
Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (US DOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).
Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und Gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 11.2013).
Quellen:
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).
Quellen:
Das staatliche Büro des Ombudsmannes unterhält eine nationale Menschenrechtsabteilung, die die Menschenrechte gefährdeter Gruppen fördern und schützen soll. 2013 behandelte diese Abteilung Beschwerden betreffend unrechtmäßiger Entlassungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, unfairer Behandlung und illegaler Festnahme und Haft. Dem eigenen Bericht für das Jahr 2011 zufolge betrafen die meisten der damals 73 Beschwerden die Strafvollzugsbehörde, die Polizei und das Bildungsministerium (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).
Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).
Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
9. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionelle willkürlich verhaftet. Laut dem im Jahr 2013 verabschiedeten Gesetz gegen "Falschinformation" kann eine solche mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Gleichwohl gibt es noch immer Zeitungen in Banjul, die unabhängig Bericht erstatten (AA 7.2014; vgl. US DOS 27.2.2014).
Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren 8 private Medienhäuser. Diese erhalten jedoch kaum private Werbeeinschaltungen - aus Angst vor staatlichen Repressalien. Der Zugang zu ausländischen Satelliten- und Kabelprogrammen wird nicht gestört. Rund 9 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zum Internet. Mehrere im Ausland herausgegebene regierungskritische Online-Zeitungen werden fallweise von den Behörden blockiert (ÖB 11.2013).
Die Pressefreiheit steht durch eine repressive Gesetzgebung unter Druck. Verschärfungen der jeweiligen Medien- und Strafgesetzgebung sehen für Delikte wie Volksverhetzung, Verleumdung oder die Veröffentlichung von Falschinformation über Staatsbedienstete hohe Geld- bzw. Gefängnisstrafen vor. Diese reichen von 2 bis 6 Jahren Haft bzw. Geldstrafen von GMD 50.000 (EUR 1.268) bis GMD 250.000 (EUR 6.340). Die am 3. Juli 2013 verabschiedete Novellierung des Informations- und Kommunikationsgesetzes erlaubt der Regierung nun auch Kritik an Regierungsmitgliedern und Beamten in elektronischen Medien mit bis zu 15 Jahren Haft zu bestrafen. Die gelegentliche Anwendung dieser Bestimmungen sowie die Einschüchterung von Journalisten führen zu Selbstzensur. Ob das StGB jedoch Anwendung findet unterliegt der Willkür der Behörden. So kann zwischen zwei Fällen eines Durchgreifens der Behörden durchaus eine längere Phase der Duldung eines gewissen Maßes an Kritik beobachtet werden (ÖB 11.2013).
Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei verweigert aber systematisch Genehmigungen für Demonstrationen und gelegentlich auch Oppositionsparteien die Genehmigungen für politische Versammlungen (US DOS 27.02.2014). Die Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionellen willkürlich verhaftet (AA 7.2014).
Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine wirkliche Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar. Ihre Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung bzw. ihre Fähigkeit die regierende APRC ernsthaft herauszufordern wurde durch die letzten Wahlen nicht gesteigert. Eine ernsthafte Gefahr für den Präsidenten dürfte nur vom inneren Machtzirkel ausgehen, was auch die weiterhin häufigen Wechsel von Ministern, hohen Beamten (v.a. im Sicherheitssektor) und Militärs erklären dürfte. So drehte sich auch im Berichtszeitraum das Minister- und Beamtenkarussell mit gewohnter Geschwindigkeit weiter. Verschärfend kam jedoch hinzu, dass einige abgesetzte Minister sich kurzerhand vor Gericht wiederfanden (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Ende 2013 saßen rund 1.000 Personen in den drei Gefängnissen des Landes ein, mehr als doppelt so viele wie die vorgesehenen Kapazitäten. Frauen werden getrennt von Männern inhaftiert und Kinder/Jugendliche getrennt von Erwachsenen. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene und Lebensmittel. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Manchmal schlafen Häftlinge auf dem Boden. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (US DOS 27.2.2014).
Menschenrechtsorganisationen prangern die Zustände in gambischen Gefängnissen an, insbesondere im "Miles-II"-Gefängnis in Banjul (AA 7.2014).
Quellen:
Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23. August 2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14. September 2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).
Quellen:
Schätzungen zufolge hat Gambia per Juli 2013 rund 1,9 Millionen Einwohner. Mehr als 90% der Bevölkerung sind sunnitische Muslime. Die Mehrheit davon sind Sufis der malikitischen Rechtsschule, die größten vertretenen Bruderschaften sind die Tijaniyah, Qadiriyah und Muridiyah. Die Mitglieder der Sufi-Orden beten zusammen in gemeinsamen Moscheen. Eine kleine Anzahl an Immigranten aus Südasien gehört der schafiitischen Rechtsschule an. Zudem gibt es eine kleine Anzahl an Muslimen, die nicht Sufis sind, darunter Mitglieder der muslimischen Gemeinschaften der Ahmadiyya und Ndigal. Rund 9 Prozent der Bevölkerung sind Christen, die meisten davon sind römisch-katholisch. Es gibt auch Anglikaner, Methodisten, Baptisten, Siebten-Tags-Adventisten und einige evangelikale Gruppen. Rund ein Prozent der Bevölkerung hängt indigenen animistischen Glaubensrichtungen an. Viele üben neben ihrer muslimischen oder christlichen Religion gleichzeitig traditionelle Praktiken aus (US DOS 28.7.2014).
Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Gelegentlich werden muslimische Minderheitengruppen von der Regierung anvisiert, weil sie religiöse Handlungen vornehmen, die nicht vom Hohen Islamischen Rat gutgeheißen werden. So verhaftete die Polizei im Oktober 2013 etwa 10 Personen, die das Eid al-Adha Fest an einem anderen als dem von Hohen Islamischen Rat festgelegten Tag feierten. Zudem schloss das Bildungsministerium im Dezember 2013 zwei Privatschulen, weil die Verwalter nicht islamischen Erziehungsunterreicht anbieten wollten (US DOS 28.7.2014).
Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Übergriffe oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind alltäglich (US DOS 28.7.2014). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 11.2013).
Quellen:
Der Volkszählung aus dem Jahr 2003 zufolge sind 99 Prozent der Einwohner Gambias Afrikaner. 42 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 18 Prozent den Fula/Fulbe, 16 Prozent den Wolof, 10 Prozent den Jola/Diola, 9 Prozent den Serahuli und 4 Prozent anderen Volksgruppen (CIA 22.6.2014). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 11.2013).
Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (US DOS 27.2.2014).
Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).
Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).
Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB 11.2013).
Quellen:
16. Grundversorgung/Wirtschaft
Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:
Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).
Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).
Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).
Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).
Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).
Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).
Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).
Quellen:
Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).
Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).
Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).
Quellen:
Zur Verfolgung angeblicher "Hexen" in Gambia im Jahr 2009 wird Folgendes festgestellt:
Präsident JAMMEH holte im März 2009 sogenannte Hexenjäger aus Guinea und Burkina Faso, welche zahlreiche Dorfbewohner, welche in Verdacht standen, schwarze Magie zu betreiben, verschleppten und an geheimen Orten festhielten. Dabei wurden sie angeblich gezwungen, Kräutermischungen zu trinken, die zu Erkrankungen und zum Tod mehrerer Personen geführt hatten. In Relation zur großen Anzahl der Verhafteten sind jedoch nur sehr wenige Personen bei diesen Maßnahmen verstorben. Die meisten wurden nach wenigen Tagen, allenfalls nach Misshandlungen, wieder freigelassen. Grund dieser Hexenverfolgung war angeblich der Umstand, dass die Tante des Präsidenten angeblich kurz davor wegen Hexerei verstorben sei.
Nach 2009 ist es mit Ausnahme eines Übergriffs im Familienkreis zu keinen Verfolgungen vermeintlicher Hexen in Gambia mehr gekommen. Trotz intensiver Recherchen konnte ACCORD keinerlei Informationen darüber finden, ob auch gegen Familienangehörige von Personen, denen Hexerei vorgeworfen worden war, vorgegangen wurde (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 28.01.2015, a-9032.)
Es kann nicht bestätigt werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers unter jenen Personen war, die angeblich wegen Hexerei in Gambia im Jahre 2009 verfolgt wurden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.04.2011).
XXXX Trotz intensiver Recherchen von ACCORD konnten keine Informationen zur Lage von Familienangehörigen ehemaliger Putschisten gefunden werden (siehe ACCORD-Anfragebeantwortung vom 22.12.2014 a-8971.)
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 05.03.2012 sowie am 16.03.2012 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien am 29.11.2012, weiters durch medizinische Altersfeststellungen durch das XXXX, durch Alterseingrenzung anhand der Röntgenuntersuchung sowie durch Computertomographie und zahnärztliche Untersuchung im Rahmen einer multifaktoriellen Altersschätzung jeweils im Auftrage des Bundesasylamtes, weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2015, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung, durch Einholung einer verfahrensbezogenen Auskunft bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD sowie durch Vorlage mehrerer Bestätigungen über Deutschkurse (A1, A1 plus) durch den Beschwerdeführer und schließlich durch Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Ergänzt wurden diese um zwei ACCORD-Anfragebeantwortungen zur Situation von Angehörigen von Personen, denen vor rund 20 Jahren einen Putschversuch vorgeworfen wurde (a-8971 vom 22.12.2014) sowie einer weiteren Anfragebeantwortung zu dem Putschisten XXXX und zur aktuellen Lage von Verwandten XXXX und schließlich einer verfahrensbezogenen Auskunft zu dem mutmaßlichen Putschisten-XXXX und seiner Familie (a-9155 vom 06.05.2015). Sämtliche Länderdokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und hat jeweils nur der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht, wobei er die für den Rechtsstandpunkt seines Mandanten dienlichen Passagen hervorgestrichen hat und auch weitere Dokumente zitiert hat. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass sich die menschenrechtliche Lage zwischenzeitig in Gambia noch mehr verschlechtert habe, so ist dies in Anbetracht der unten stehenden Beweiswürdigung zur Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht unmittelbar relevant. Es kann jedenfalls aus den obigen ACCORD-Auskünften, in denen die herangezogenen Primärdokumente zitiert wurden und die notorischer Weise sorgfältig recherchiert wurden, nicht der Schluss gezogen werden, dass sämtliche Familienangehörigen des angeblichen Putschisten XXXX in Gambia einer aktuellen Verfolgung unterliegen. Vielmehr leben diese anscheinend (großteils) in Gambia und nehmen dort am sozialen Leben teil. Wenn Verfolgung erfolgen würde, hätte diese noch mehr Niederschlag gefunden als bloß private Meldungen, beispielsweise über eine Verehelichung oder ein "Totengedenken". Auch bei Familienangehörigen anderer ehemaliger Putschisten konnte jedenfalls keine Hinweise auf eine Verfolgung der gesamten Familie in Gambia gefunden werden (siehe auch BVwG vom 17.04.2015, W159 1426872-1/24E). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht von den oben erwähnten seriösen Quellen basierenden Feststellungen ausgeht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zahlreichen Punkten vage, oberflächlich und einsilbig geblieben, wie dies schon zu Recht die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung ausführt (siehe beispielsweise auch die vagen Angaben des Beschwerdeführers F: Wann wurden Sie verhaftet von den Soldaten? A: Ich kann mich an
den Tag und den Zeitpunkt nicht erinnern. ... F: Wie lange wurden
Sie im Gefängnis angehalten? A: Ich weiß es nicht, ich habe es vergessen. [AS 164]).
Die vagen, teilweise ausweichenden und unpassenden Antworten des Beschwerdeführers auf die konkreten Fragen des vorsitzenden Richters setzen sich auch in der Beschwerdeverhandlung fort: So sprach der Beschwerdeführer über die konkrete Frage des Vorsitzenden Richters, was er sonst über das Schicksal seines Vaters weiß, über seine Religionsausübung und die Grenzen der Religionsausübung beim Militär, sowie allgemein über das Einhalten von Gesetzen. Er konnte nicht angeben, ob seine Mutter jeweils mit seinem Vater zusammengelebt habe, obwohl er an anderer Stelle behauptete, dass seine Mutter ihm alles über seinen Vater erzählt habe. So weiß er auch, dass er andere Frauen gehabt habe. Der Beschwerdeführer konnte wiederum nicht angeben, wann er angeblich von der Schule aus verhaftet wurde und wie viele Soldaten ihn mitgenommen hätten. Auch auf die konkrete Frage, wie es seiner Mutter gelungen sei, den Namen XXXX nicht preiszugeben, obwohl dieser in der Geburtsurkunde stehe, gab der Beschwerdeführer lediglich ausweichend an, dass er das nicht wisse. Auch die Angaben zur Ausreise aus Gambia sind vage und wenig konkret ("Wann haben Sie Gambia verlassen? 2011. Können Sie das nicht genauer sagen? Nein, das kann ich nicht genau sagen...") Er wusste auch nicht, auf welchem Wege er aus Gambia ausgereist sei.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht ist wohl nicht ausgesprochen widersprüchlich (wobei das Risiko bei derart vagen Angaben, sich zu widersprechen, geringer ist), aber ist in den zentralen Punkten äußerst unplausibel: Es ist zunächst einmal unplausibel, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Namen des Vaters (der bei dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum zu diesem Zeitpunkt schon als Putschist getötet wurde) in die Geburtsurkunde eintragen lässt und es ihr jedoch eineinhalb Jahrzehnte lang gelingt trotzdem die Verwandtschaft geheim zu halten, wobei der Beschwerdeführer diese Umstände auch nicht erklären konnte. Der Beschwerdeführer hat an anderer Stelle selbst angegeben, dass seine Mutter weder die Frau noch die Lebensgefährtin war, sondern mit seinem Vater angeblich nur eine kurze Affäre gehabt habe. Weiters erscheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihn seine Mutter eindringlich darauf hingewiesen hat, die brisanten Informationen über seinen Vater für sich zu behalten, diese einem Freund, mit dem er offenbar kurze Zeit daraufhin in Streit geraten sei und der diese verbreitet hat, überhaupt weitererzählt hat.
Noch unplausibler erscheinen die Umstände der Flucht, nämlich dass der Beschwerdeführer einerseits in einer Kaserne festgehalten und misshandelt wurde und andererseits "einfach hinausspaziert ist", um Zigaretten zu holen und dort statt Zigaretten zu holen in ein wartendes öffentliches Verkehrsmittel eingestiegen ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Der Beschwerdeführer hat keinerlei Personal- und Identitätsdokumente vorgelegt, insbesondere auch keine Urkunde, die seine Vaterschaft zu XXXX beweist und diesbezüglich lediglich ausflüchtige Auskünfte gemacht, sodass für das Bundesverwaltungsgericht diese Vaterschaft keineswegs feststeht und daher schon aus diesem Grund die darauf aufgebaute Verfolgungsbehauptung in sich zusammenfällt. Behauptungen zu grausamer Folter vor bzw. zum Tod des angeblichen Vaters finden in der verfahrensbezogenen speziellen ACCORD-Auskunft keine Deckung. Vielmehr wurde in einer Pressemeldung - widersprüchlich zu den Behauptungen des Beschwerdeführers - die Tötung XXXXim Rahmen einer Schießerei angeführt.
Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht ein vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum, das eindeutig den wissenschaftlichen Alterseinschätzungen, welche im Auftrage der belangten Behörde durchgeführt wurden, widerspricht sowie der Umstand, dass insgesamt drei Geburtsdaten des Beschwerdeführers sich in den Akten befinden.
Weiters hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen insofern gesteigert, als er behauptete, dass er einen "Affentanz" in der Haft habe aufführen müssen, wobei dies wohl keine Folter der Misshandlung, aber doch eine herabwürdigende Behandlung darstellt.
Ein derartig gesteigertes, bzw. erstmals nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zl. 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/261 u. v. a. m.).
Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachten zu Verletzungen im Rückenbereich war abzuweisen, weil dadurch für das Asylbegehren nichts zu gewinnen war, zumal durch ein solches Gutachten auch nicht festgestellt werden kann, von wem diese angeblichen Verletzungen herrühren (zum Beispiel, ob diese von Regierungskräften hervorgerufen wurden oder im Zuge einer privaten Auseinandersetzung entstanden sind). Außerdem hat der Beschwerdeführer dezidiert angegeben, dass er unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die eine aktuelle ärztliche Behandlung in Österreich bedingt hätten, leiden würde.
Was den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers betrifft, so wirkte dieser hinsichtlich seiner Fluchtgründe - wie aus den zahlreichen vagen und unplausiblen Angaben ersichtlich ist - keineswegs glaubwürdig; glaubwürdig erscheint jedoch sein Bemühen, sich hier in Österreich zu integrieren, wobei seine tatsächlichen Deutschkenntnisse über das Niveau, das er durch Zertifikate belegen konnte (A1 plus), hinausgehen dürften, zumal eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer über Alltagsthemen in der Beschwerdeverhandlung möglich war.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass den Fluchtgründen des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mangels entsprechender Nachweise der Verfahrensschaft zu XXXX, aber auch insbesondere wegen der zahlreichen vagen und unplausiblen Angaben, keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden konnten.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.
Zum Unterschied von einem anderen jüngst entschiedenen Fall eines Sohnes eines ehemaligen gambischen Putschisten (BVwG vom 12.06.2015, W159 1439244-1/12E), wo einerseits die Verwandtschaft zu dem ehemaligen Putschisten mit der erforderlichen Sicherheit feststand und diesem auch in Österreich Asyl gewährt wurde, steht dieser Umstand im vorliegenden Fall - wie in der obigen Beweiswürdigung und in den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt - nicht fest und kann auch nicht gesagt werden, dass alle Familienangehörigen, insbesondere Kinder des ehemaligen Putschisten XXXX in Gambia einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung unterliegen (siehe auch BVwG vom 17.04.2015, W159 1426872-1/24E).
Die vorgebrachten Fluchtgründe sind daher nicht nur unglaubwürdig, sondern würden selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit nicht zu einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus in der GFK genannten Gründen führen (BVwG a.a.O).
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Außerdem herrscht notorischer Weise in Gambia keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt), mag auch die aktuelle Menschenrechtssituation äußerst unbefriedigend sein.
Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2015 an, dass er umgebracht werden könnte oder dass ihm sonst etwas angetan werden könnte und dass er sicher sei, dass sie ihn strafen würden. Andererseits betonte der Beschwerdeführer, dass er auf jeden Fall nach Gambia zurückkehren möchte, sobald diese Regierung nicht mehr an der Macht sei, diese Einschränkung machte er jedoch in der Beschwerdeverhandlung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr, wo er lediglich anführte, dass er eine Ausbildung als Soldat in Österreich machen möchte (was er auch schon vor dem Bundesasylamt gesagt hat) und dann in seine Heimat zurückkehren möchte (offenbar auch wenn die jetzige Regierung noch an der Macht ist, anscheinend um diese zu bekämpfen). Dieses Vorbringen nimmt einerseits auf die oben als unglaubwürdig qualifizierten Fluchtgründe Bezug und widerspricht andererseits auch der obigen Gefährdungseinschätzung. Weiters macht der Beschwerdeführer damit auch ein widersprüchliches Vorbringen. Es liegt somit kein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.
Der Beschwerdeführer macht keine schwerwiegenden Erkrankungen geltend, sondern lediglich gelegentliche Rückenschmerzen bei der Sportausübung, wobei er jedoch eindeutig angegeben hat, diesbezüglich nicht in ärztlicher Behandlung zu sein und daher auch keine ärztlichen Befunde vorlegen könne.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein diesbezügliches Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvoll, einsam und in extremer Armut gestorben), die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964, vgl. auch AsylGH v. 02.01.2013, E12 429.298-1/2012-9E).
Bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Rückenproblemen handelt es sich jedenfalls um keine derart schwerwiegende Erkrankung, die im Falle einer Abschiebung (Rückführung) zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde.
Ein Abschiebehindernis auf Grund gesundheitlicher Probleme liegt demnach aktuell nicht vor.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich angegeben, in Gambia unter keinen wirtschaftlichen Problemen gelitten zu haben und auch eine über das Pflichtschulniveau hinausgehende Schulausbildung erhalten zu haben.
Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann in Gambia - wenn auch auf einem sehr bescheidenem Niveau - möglich.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch über Familienangehörige (Mutter, Geschwister) verfügt, mag er auch mit diesen aktuell keinen Kontakt haben.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu II.:
Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führen würde.
Was sein Privatleben in Österreich betrifft, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen:
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Der Beschwerdeführer ist seit knapp dreieinhalb Jahren ununterbrochen in Österreich aufhältig und spricht schon relativ gut Deutsch. Andererseits hat er hier nicht gearbeitet, hat außer Deutschkursen im Niveau A1 und A1 plus hier keine Ausbildungen absolviert, ist bei keinen Vereinen oder Institutionen Mitglied, hat keine Freiwilligenarbeit geleistet, sondern lebt von der Grundversorgung, ist somit nicht selbsterhaltungsfähig und hat auch keine österreichischen Freunde oder eine österreichische Freundin.
Wenn er auch behauptet, aktuell über keine Kontakte mehr in seinen Herkunftsstaat zu verfügen, so hat er doch in Afrika Familienangehörige und kann aufgrund der noch nicht zu langen Abwesenheit vom Herkunftsstaat nicht davon ausgegangen werden, dass er dort völlig entwurzelt ist, zumal er den größeren Teil seines Lebens in Gambia verbracht hat.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Dabei könnte nach einem längeren Zeitablauf (ohne strafgerichtliche Verurteilung) und in Verbindung mit einer weiter gefestigten Integration allenfalls einem Familienleben und/oder einer Selbsterhaltungsfähigkeit diese Umstände zugunsten der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt den Ausschlag geben (siehe auch BVwG vom 11.05.2015, W159 1435261-1/19E, BVwG vom 08.05.2015, W159 1432575-1/15E u. v. a. m.).
Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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