W135 2104599-1•BVwG W135 2104599-1
W135 2104599-1Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W135 2104599-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.02.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde am 29.07.2008 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin brachte am 20.11.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Dabei gab sie an, zwei Bandscheibenoperationen gehabt und eine Hüftprothese sowie eine Knieprothese rechts zu haben. Am 14.10.2014 sei auch ihr linkes Knie durch eine Prothese ersetzt worden. Die Beschwerdeführerin legte ihren Behindertenpass, den Endoprothesenpass und einen orthopädischen Abschlussbericht vom 23.10.2014 vor.
Die belangte Behörde gab ein ärztliches Sachverständigengutachten bei einem Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin in Auftrag. Nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Befunde, führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 09.12.2014 Folgendes aus:
"Anamnese:
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten.
Zwischenanamnese:
10/2014 Knietotalendoprothese links
Derzeitige Beschwerden:
Ohne Krücken kann ich auf der Straße nicht gehen. Das Knie schmerzt, es tut weh. Die Wade links schmerzt. Ich habe eine Nierenentzündung. Ich habe Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäß, manchmal bis ins Bein. Bei vermehrter Belastung habe ich auch Schmerzen am rechten Knie, Alles in allem ist mühsam. Die Hände tun weh, ich habe keine Kraft in den Händen. Am linken Auge sehe ich zentral nichts, das macht mich unsicher.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Thyrex, Seroxat, Magenschutz, Daflon, Resiletz, Carvedilol, Cal-D-Vita, Thrombo ASS
Laufende Therapie: Rehab ist geplant
Sozialanamnese: Pens.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Augenbefund vom 29.09.2014: RA: 0,8, LA 0,3, feuchte MP
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös
Größe: 163 cm Gewicht: 114 kg Blutdruck:
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, verwendet 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist behäbig, wankend, beidseits etwas hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen und teils im Sitzen durchgeführt.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen:
Fettschürze
Obere Extremitäten:
Linkshänder. Der Schultergürtei steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen seitengleich sehr zart vorhanden. Beide Daumensattelgelenke sind druckschmerzhaft. Die Daumen in Adduktionsstellung, die Abduktion ist rechts 1/3 eingeschränkt, links Vz eingeschränkt, die Opposition ist jeweils 1/3 behindert. Langfinger sind frei.
Am rechten Handgelenk zarte Narbe nach CTS-OP.
Die übrigen Gelenke sind altersentsprechend unauffällig und frei beweglich. Greifformen sind erhalten. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist wankend, etwas links hinken. Zehenballenstand ist möglich, der Fersenstand ist rechts nicht möglich. Einbeinstand mit anhalten, Anhocken ist nur ansatzweise möglich. Beinachse und Muskelverhältnisse sind nicht exakt beurteilbar aufgrund der Adipositas. Die Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich.
Rechtes Knie: Blasse, alte Narbe streckseitig nach Totalendoprothese. Gering intraartikulärer Erguss. Soweit bandfest
Linkes Knie: Relativ frische Narbe streckseitig nach Totalendoprothese. Das Gelenk ist gering überwärmt. Mäßig intraartikulärer Erguss. Soweit bandfest.
An der Sinken Hüfte blasse, alte Narbe nach Totalendoprothese. Die Innenrotation an der rechten Hüfte ist endlagenschmerzhaft.
Rechts besteht eine Vorfußheberschwäche.
Beweglichkeit:
Hüften S 0/0/90 beidseits, R (S 90°) rechts 0/0/20, links 10/0/20, Knie S rechts 0/0/95, links 0/0/90, OSG rechts 0/0/30, links 15/0/35,
Wirbelsäule:
Die Achse ist nicht exakt beurteilbar, gering verstärkte Brustkyphose, etwas vertiefte Lendenlordose. Gering Hartspann lumbal. Kein Klopf- oder Druckschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei
Halswirbelsäule: konstitutionsbedingt endlagig gering eingeschränkt Brustwirbelsäuie/Lendenwirbelsäuie: FBA 10cm, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/3 eingeschränkt
Status Psychicus:
wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich langer als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Knietotalendoprothese beidseits
40
Fixer Rahmensatz
2
Zustand nach Hüfttotalendoprothese links, Hüftgelenksarthrose rechts
30
Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da deutlich
eingeschränkte Drehfähigkeit beidseits
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
40
Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach
zweimaliger Bandscheibenoperation, mit residuelier Schwäche rechts
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.
H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um 2 Stufen erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung.
...
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Geänderte Einstufung auf Grund erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung. Leiden 1 aus dem Vorgutachten wird heute als Leiden 1 und 2 berücksichtigt, Leiden 2 und 3 aus dem Vorgutachten wird heute gemeinsam berücksichtigt. Insgesamt ist Verschlimmerung eingetreten, der gesamt GdB erhöht sich auf 60%."
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung wird mit folgender Begründung verneint:
"Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke ist unter Verwendung von Unterarmstützkrücken zumutbar und möglich. Die verwendeten Unterarmstützkrücken behindern das Einsteigen- und Aussteigen nicht. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebensowenig wie schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."
Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.01.2015 zum eingeholten Sachverständigengutachten Parteiengehör ein und teilte ihr mit, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. festgestellt worden sei und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen, welche die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2015 wies die belangte Behörde den - als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewerteten - Antrag vom 20.11.2014 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen würden. Eine kurze Wegstrecke sei unter Verwendung von Unterarmstützkrücken zumutbar und möglich. Die verwendeten Unterarmstützkrücken würden das Ein- und Aussteigen nicht behindern. Es bestehe ausreichend Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten. Somit seien das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten würden ebenso wenig wie eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bestehen. Öffentliche Verkehrsmittel könnten somit erreicht, bestiegen und sicher benützt werden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei der Beschwerdeführerin daher zumutbar.
Die belangte Behörde forderte mit Schreiben vom 05.02.2015 den Behindertenpass von der Beschwerdeführerin an und nahm eine Berichtigung im Behindertenpass vor, indem der Grad der Behinderung ab 25.03.2015 mit 60 v.H. ausgewiesen wurde.
Gegen den Bescheid vom 05.02.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie im Rahmen ihrer Untersuchung am 12.12.2014 augenärztliche Befunde zur vorliegenden Makulaerkrankung am linken Auge vorgelegt habe und "diese Behinderung" nicht berücksichtigt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H. ausgewiesen ist. Sie stellte am 20.11.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das im Auftrag der belangten Behörde erstellte Sachverständigengutachten vom 12.12.2014. Der Sachverständige hält nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und einem umfassenden Untersuchungsbefund in seinem Gutachten fest, dass bei der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Eine kurze Wegstrecke ist der Beschwerdeführerin unter Verwendung von Unterarmstützkrücken zumutbar und möglich. Die verwendeten Unterarmstützkrücken behindern nicht das Ein- und Aussteigen. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebenso wenig wie eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, das Ergebnis des im Auftrag der belangten Behörde erstellten Sachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin zeigt in der Beschwerde auch nicht konkret auf, in welcher Weise und in welchem Ausmaß sich ihr Gesundheitszustand nach der Gutachtenserstellung verschlechtert hätte. Hinsichtlich der Visus-Schwäche links ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese bereits im Rahmen der gutachterlichen Begutachtung am 09.12.2014 angab und die Visus-Schwäche daher bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen würden, bereits berücksichtigt wurde. Aus der Schilderung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese, wonach die Visus-Schwäche zu einer Unsicherheit beim Gehen führe, ist festzuhalten, dass daraus nicht abgeleitet werden kann, dass diese den Maßstab der Unzumutbarkeit erreicht; dieser Umstand mag der Beschwerdeführerin allenfalls die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erschweren, macht diese aber nicht unmöglich oder unzumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das vorliegende Gutachten im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl 283/1990 idF BGBl. I 66/2014 (BBG), lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4) ..."
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird im Sachverständigengutachten vom 12.12.2014 in nachvollziehbarer Weise dargestellt, dass sich die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in einer Weise auswirken, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Im Gutachten wird festgehalten, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin kein Ausmaß erreichen, welches das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder unmöglich machen würde. Die Beschwerdeführerin ist zwar auf Unterarmstützkrücken angewiesen, die Verwendung der Krücken ist der Beschwerdeführerin für eine kurze Wegstrecke aber zumutbar und diese behindern auch nicht ein gesichertes Ein- und Aussteigen.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es ist daher davon auszugehen, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Auftrag der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.12.2014, welchem die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung nicht substantiiert entgegengetreten ist. Dies lässt - gerade vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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