BVwG L512 1429280-2

L512 1429280-2Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2015

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Regest

Duldung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Prozessvoraussetzung,<br/>rechtliche Verhinderung

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BVwG L512 1429280-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L512.1429280.2.00

Spruch

L512 1429280-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 01.04.2014, Zl: 821040702 - 14445193, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 a FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, ist seit seiner nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 09.08.2012 in Österreich aufhältig. Der BF stellte am 10.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher schlussendlich mit Erkenntnis vom 23.08.2013, GZ.: E3 429.280-1/2012-11E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.

Am 16.09.2013 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich bezüglich der Feststellung der Identität bzw. der beabsichtigten Erlassung eines gelinderen Mittels einvernommen. Der BF gab an er werde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes VfGH Beschwerde einbringen, er habe einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Der BF besitze keine pakistanischen Dokumente, welche seine Identität bestätigen könnten. Er sei jedoch bereit an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken.

Mit Schreiben vom 19.09.2013 wurde seitens der belangten Behörde ersucht die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu veranlassen.

Der BF stellte mit Schreiben vom 31.10.2013, eingelangt bei der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, am 04.11.2013 einen Antrag auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a FPG sowie ein Ersuchen bzw. einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG.

Als Begründung für den Antrag auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. Ausstellung einer Karte für Geduldete brachten der BF vor, er sei 19 Jahre alt und komme aus dem sogenannten Swat-Tal, welches seit jeher eine quasi-autonome Position inne habe und vom pakistanischen Staat weder kontrolliert noch unterstützt werde. Aufgrund der Sprache und der ethnischen Wurzeln sowie dem Namen wäre die Herkunft des BF in anderen Teilen Pakistans klar. Im Zuge des Afghanistankonfliktes und der Ausweitung der Kampfhandlungen auch auf Pakistan wurde den Bewohner der Swat-Tals von pakistanischer Seite eine Allianz mit den Taliban unterstellt, dies aufgrund ethnischer Hintergründe. Aus diesem Grund würden Bewohner des Swat-Tals auch jeglichen Kontakt mit pakistanischen Behörden vermeiden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe Bewohnern des Swat-Tals trotz ihrer massiven Betroffenheit von den Kampfhandlungen nicht offen, da sie aufgrund ihrer unterstellten Nähe zu den Taliban mit schwerwiegenden Ressentiments und Feindschaft seitens der restlichen pakistanischen Bevölkerung konfrontiert seien. Zudem verfügen sie infolge ihrer abgeschiedenen Lage in der Regel lediglich über Kenntnisse der paschtunischen Sprache, die in anderen Teilen Pakistans nicht gesprochen werde. Sie würden somit vom Verlust jeglicher Existenzgrundlage sowie von Schikanen seitens pakistanischer Behörden bedroht werden. Auch der familiäre Hintergrund des BF lasse im Falle eines Ausweichens auf andere Landesteile klar auf dessen Herkunft schließen, XXXX sei ein ursprünglich paschtunischer für die autonome Grenzregion äußerst typischer Name. Die Sicherheitslage habe sich im Swat-Tal aktuell wieder massiv verschlechtert, diesbezüglich wurden Berichte vorgelegt.

I.2. Dem Antrag auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung gem. § 46a Abs 1 a FPG wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 01.04.2014, Zl: 821040702 - 14445193 gemäß § 8 iVm § 73 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Die Entscheidung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen - nach Wiedergabe des Gesetzestextes zu § 46a Abs 1 a FPG - damit begründet, dass kein Antragsrecht bestehe und auch nicht von Amts wegen festgestellt worden sei, dass die Abschiebung des BF aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Bezüglich des Ersuchens auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46 Abs 2 FPG wurde informativ mitgeteilt, dass diesem Ersuchen nicht entsprochen werden könne, da der BF nicht gemäß § 46 a FPG geduldet sei.

I.3. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 01.04.2014, Zl: 821040702 - 14445193 wurde innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten

Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die in Frage stehenden rechtserheblichen Tatsachen seien prinzipiell einem Feststellungsbescheid zugänglich und habe der BF ein Interesse an der Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung, würde er Gefahr laufen wegen des Straftatbestandes des § 120 FPG zu einer mit Ersatzfreiheitsstrafe bewährten Geldstrafe verurteilt zu werden bzw. gemäß § 39 Abs 1 Ziffer 1 FPG festgenommen bzw. sogar in Schubhaft genommen zu werden. Ein Interesse an der Feststellung folge schon daraus, dass die Karte für Geduldete dem Nachweis der Identität diene, der Fremde ohne Nachweis seiner Identität jedoch keine Meldebestätigung nach dem MeldeG erlangen kann und dadurch die Wahrscheinlichkeit einer Anordnung von Schubhaft maßgeblich erhöht. Zudem würden die meisten Grundversorgungsgesetze an den Status der Duldung knüpfen und haben Geduldete keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Die belangte Behörde hätte den Antrag auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung inhaltlich erledigen müssen. Sollte ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf nicht in Betracht kommen, so sei aufgrund des Rechtsstaatsprinzips ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete einzuräumen, das aber nach geltender Rechtslage verwehrt ist.

Es wurden die Anträge gestellt,

I.4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug nehmende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2014 vorgelegt.

I.5. Hinsichtlich des Verfahrensinhalts im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, ist seit seiner nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 09.08.2012 in Österreich aufhältig. Der BF stellte am 10.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher schlussendlich mit Erkenntnis vom 23.08.2013, GZ.: E3 429.280-1/2012-11E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.

Der BF stellte mit Schreiben vom 31.10.2013, eingelangte bei der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, einen Antrag auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a FPG und einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Der mit "Duldung" betitelte § 46 FPG 2005 lautet wie folgt:

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß

1. §§ 50 und 51 oder

2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.

(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.

(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.

(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(3) ...

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.02.2015, Gz.:

B77/2013 24.02.2015 darauf hingewiesen, dass wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G160-162/2014, ausgesprochen hat, einem Fremden ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSv § 46a Abs2 FPG zu kommt. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Behörde das Vorliegen der Duldung gemäß §46a Abs1a FPG zu prüfen, die ex lege eintritt, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen. Ein solcher Bescheid ist im Rechtsmittelweg auch dahin zu überprüfen, ob die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß §46a Abs1a FPG, also die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen, nicht vorlagen.

Weiters wurde dargelegt, dass bei diesem Verständnis des § 46a Abs2 FPG es das Rechtsstaatsprinzip nicht gebietet, § 46a Abs 1a FPG so zu interpretieren, dass dem Fremden auch ein Antragsrecht auf Feststellung der Duldung zukommt, um einen Weg zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sicherzustellen. Einen solchen sieht das Gesetz nämlich mit dem Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vor.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde somit richtigerweise festgestellt, dass dem BF ein solches Antragsrecht auf Feststellung der Duldung nicht zukommt bzw. dass der Antrag mangels Parteistellung zurückzuweisen war.

Sofern der BF den Antrag auf Ausstellung der Karte für Geduldete stellte, hat die belangte Behörde über diesen Antrag noch abzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das ho. Gericht legt in seinen Ausführungen in Bezug auf § 46a FPG (Duldung) die bereits beschriebene Rechtsfrage im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VfGH aus.

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