I409 1261551-0•BVwG I409 1261551-0
I409 1261551-0Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2015
Aufenthaltsrecht, ersatzlose Behebung, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung
I409 1261551-0/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian SCHIFFKORN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Juni 2005, Zl. 03 28.470-BAW,
A)
Der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.
Das Beschwerdeverfahren wird, soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides richtet, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben am 19. September 2003 illegal in das Bundesgebebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2005 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers "gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002" ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria "gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF" für zulässig. Zugleich verfügte die belangte Behörde "gemäß § 8 Absatz 2 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005, eingelangt am 16. Juni 2005, Berufung.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 7. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schreiben vom 11. März 2011 übermittelte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seiner am 20. August 2010 geborenen Tochter in Kopie.
Mit Telefax vom 29. Juni 2015, eingelangt am selben Tag, erklärte der Beschwerdeführer, dass er bereits seit Juni 2012 mit einer Polin verheiratet sei und dass ihm eine Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG ausgestellt worden sei. Er ziehe daher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 3. Juni 2005 "hinsichtlich Asyl und Subsidiärschutz" zurück und ersuche um Behebung der damals verfügten Ausweisung. Weiters bat er um Abberaumung des "Ladungstermins 2.7.2015".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
Dem Beschwerdeführer wurde vom Amt der Wiener Landesregierung am 27. März 2013 eine bis 27. März 2018 gültige "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers" ausgestellt.
Diese Feststellung ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie der Aufenthaltskarte.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Asylgesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
2. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige (Berufungs)Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen und gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht (nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit.) zu Ende zu führen.
3.2. Zur belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Der angefochtene Bescheid wurde noch vom Bundesasylamt erlassen, das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde. Die bisherigen Aufgaben des Bundesasylamtes wurden mit 1. Jänner 2014 vom neu geschaffenen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen.
Auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung existiert, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der in § 75 Abs. 17 bis 22 Asylgesetz 2005 enthaltenen Übergangsbestimmungen im gegenständlichen (einen Übergangsfall betreffenden) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als belangte Behörde im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 1 VwGVG anzusehen, der gemäß § 18 VwGVG Parteistellung zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2014, Zl. Fr 2014/20/0028).
3.3. Zur Behebung der Ausweisung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):
1. Dem Beschwerdeführer wurde vom Amt der Wiener Landesregierung am 27. März 2013 eine bis 27. März 2018 gültige "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers" ausgestellt. Damit hält er sich derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG).
2. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung hätte somit (gemessen an der aktuellen Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes) nicht erlassen werden dürfen, sodass der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - wie vom Beschwerdeführer beantragt - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben war (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung, warum in einer solchen Konstellation wie der vorliegenden die Ausweisung nicht nach § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 für auf Dauer unzulässig zu erklären ist, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Juli 2015, Zl. I402 1422733-1).
3.4. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides):
1.1. Mit Telefax vom 29. Juni 2015 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde "hinsichtlich Asyl und Subsidiärschutz" zurück.
1.2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelt § 33 Abs. 1 VwGG, dass das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist, wenn die Revision zurückgezogen wurde.
Eine solche Regelung existiert für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht. Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29. April 2015, Zl. Fr 2014/20/0047, davon aus, dass das Verwaltungsgericht nach der Zurückziehung der Beschwerde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen hat.
2. Daher war - der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend - das vorliegende Beschwerdeverfahren, soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides richtet, mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob bei bestehendem sonstigen (zB unionsrechtlichem) Aufenthaltsrecht des Asylwerbers eine gesonderte Entscheidung über die Unzulässigkeit (bzw. die Unzulässigkeit auf Dauer) gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG stattzufinden hat und ob im Fall des Unterbleibens eines solchen Ausspruches diesfalls eine ersatzlose Aufhebung der Ausweisung oder Weiterführung des Verfahrens zur Erlassung sonstiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen geboten ist (vgl. in diesem Sinne das bereits oben zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Juli 2015, Zl. I402 1422733-1).
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