W200 2101553-1•BVwG W200 2101553-1
W200 2101553-1Tribunal Administrativo Federal14 de jul. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2101553-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.01.2015, PassNr. 1446919, über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 16.02.2007 ihren ersten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Nach Einholung eines Gutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde ein GdB von 60 v. H. festgestellt und der unbefristete Pass am 14.05.2007 ausgestellt.
Zweitverfahren:
Am 07.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf "Verlängerung des befristeten Behindertenpasses" und listete dabei folgende Gesundheitsschädigungen auf: Wirbelsäule-Bandscheiben, Depression, Psychische Erkrankung, Herz/Bypass, Asthma.
Weiters stellte sie einen Antrag auf Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung"/Parkausweis gemäß § 29b Abs. 2 bis 4 StVO.
Dem Antrag angeschlossen war ein Gutachten zur Feststellung des Ausmaßes der Gebehinderung nach § 29b Abs. 1 StVO des Magistrates der Stadt Wien vom 17.09.2013, ein medizinisch-psychiatrischer Befundbericht - Zuerkennung vom Pflegegeld des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Favoriten vom 17.01.2012, ein Magnetresonanztomographiebefund vom 07.05.2003, ein medizinisch-psychiatrischer Befund vom 13.03.2013, ein Röntgenbefund Lendenwirbelsäule vom 01.10.2013 und ein Bescheid vom 19.05.2011 auf Weitergewährung der befristet zuerkannten Invaliditätspension bis 31.05.2013.
Im Zuge der Untersuchung durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie wurden folgende Dokumente vorgelegt: Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, medizinisch-psychiatrischer Befundbericht - Zuerkennung von Pflegegeld des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Favoriten vom 19.01.2012.
Im Rahmen des Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie wurde Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
siehe Vorgutachten, insbesondere auch Gutachten über Gehbehinderung gemäß § 29 b StVO vom 17.9.2013. (Aktenblatt 83)
59 Jahre alte Frau, die mit 2 Stützkrücken in Begleitung der Schwiegertochter zur Untersuchung kommt.
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen, vor allem beim Gehen, aber auch beim Liegen, Stehen. Immer. Soll operiert werden.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Truxal 15 mg 2-2-3, Gladem 20 mg 2, Trittico retard 150 mg 1, Semap 1/2 Tabl. Und Domi- nal zusätzlich.
Sozialanamnese:
Lebt alleine. Hilfe durch Schwiegertochter und Enkelkinder.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Untersuchungsbefund:
(...)
Größe: 170 cm Gewicht: 90 kg Blutdruck:
Nikotin: 20 und mehr. Alkohol: keinen.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Psychischer Status:
Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik unter neuroleptischer Therapie. Schlechte Befindlichkeit. Antriebsvermindert. Schmerzen beklagend. Verminderte Affizierbarkeit und Resonanz, derzeit keine Suizidalität.
Neurologischer Status:
Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seiten-gleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe an den oberen Extremitäten. Auffallend Schwellungen der Hände. Koordination seitengleich. Aber an den unteren Schwäche beidseits, Beinheben Kraftgrad 3 rechts, links 4. Bamstigkeit entlang des rechten Beins, aber radiculär entsprechend L4/5/S1. Reflexe fehlend. Keine pathologischen Reflexe. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand nicht durchführbar. Gangbild auffällig müh- samst, mit 2 Stützkrücken, langsam. Aufstehen aus dem Sitzen nur mit Unterstützung.
(...)
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Pos. Nr
GdB
01
Posttraumatische Belastungsstörung mit konversionsneurotischer'' Verarbeitungstendenz Wahl dieser Position und Einstufungen keine vollständige Remission trotz adäquater Therapie
50 %
02
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 Unterer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen
10 %
03
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatz, da therapeutisch stabilisiert
10 %
04
Harninkontinenz Oberer Rahmensatz, da mäßige Stressinkontinenz
20 %
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
50 %
(...)
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?
In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der Üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine. Leiden 2 erreicht keinen Grad der Behinderung, der das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der Üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert beziehungsweise verunmöglicht.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zu-rücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
keine
2a. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Es liegt nur eine Stressinkontinenz geringen Ausmaßes vor
3. 3a. Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
nein.
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im Öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
nein
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
keine
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nein"
Im Zuge des Parteiengehörs führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich ohne eine weitere Person nicht aufsetzen, baden oder selbst Strümpfe oder Schuhe anziehen könne. Sie könne sich ohne fremde Hilfe kaum in öffentliche Verkehrsmittel bewegen. Da sie oft zum Arzt gehen müsse, sei dies im Alltag sehr schwer. Sie hätte die Befunde beigelegt und bitte diese anzusehen, da sie tatsächlich unter Schmerzen leide. Dem Schreiben angeschlossen war ein Arztbrief eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 25.09.2014, ein Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 27.11.2014, ein medizinisch-psychiatrischer Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Favoriten vom 05.12.2014, eine ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin.
In einer Stellungnahme zu den neu vorgelegten orthopädischen und psychiatrischen Unterlagen führte die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie folgendes aus:
"Stellungnahme und Beurteilung:
(...)
Es wurde sämtlichen Symptomen, die die Antragstellerin angab, durchaus Glauben geschenkt. Aber es ist eben so, dass die Tatsache, dass Patienten an "Klaustrophobie, Panikattacken" leiden, allein nicht ausreichen, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist. Dazu müssten sämtliche dem Stand der Wissenschaft entsprechende Therapieformen ausgeschöpft worden sein und nur, wenn diese absolut keinen Erfolg gezeigt haben, kann es sein, dass es zu einer Zusatzeintragung der Nichtbenützbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel kommt.
Dass das Strümpfe anziehen und Schuhe anziehen alleine kaum möglich ist, ist durchaus glaubwürdig und auch tragisch, aber für die Eintragung der Nichtbenützbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel ohne Belang.
Auch dass das Gehen beschwerlich ist, ist glaubhaft. Aber es geht darum, ob es verunmöglicht ist, und das ist nicht der Fall.
Die restless legs sind ebenfalls glaubhaft, auch sehr unangenehm, gelten aber für die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ebenfalls nicht als relevant.
Zusammenfassung:
Daher bleibt es unverändert bei der im Gutachten vom 3.10.2014 ablehnenden Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel."
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 23.01.2015 wurde der Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Nach Wiedergabe der entsprechenden Bestimmungen des BBG wurde ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben hätte, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die von ihr erhobenen Einwände seien einer nochmaligen Überprüfung unterzogen worden und festgestellt worden, dass die Tatsache, dass die Patientin an "Klaustrophobie, Panikattacken" leide, allein nicht ausreiche, dass die "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" gegeben sei. Auch das das Gehen beschwerlich sei verunmögliche nicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und auch gelten die "restless legs" nicht als relevant für die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Zum Antrag auf § 29b StVO wurde in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass über diesen Antrag nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen.
Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin, dass es ihr sehr schlecht gehe bzw. dass sich der Zustand verschlechtert hätte. Sie könne sich ohne fremde Hilfe kaum bewegen und hätte es aus eigener Kraft versucht und jedes Mal müsse dann der Notarzt kommen. Sie hätte auch bereits einen Antrag auf Pflegegeld gestellt, da sie operiert werden müsse, weil es ihr nicht besser gehe und sie im Rollstuhl sitzen müsse. Sie würde zwei Schrauben erhalten und könne sich auch nicht jedes Mal ein Taxi leisten. Da sie keine andere Möglichkeit hätte, bleibe ihr nichts anderes über.
Sie ersucht um nochmalige Durchsicht der Befunde sowie einer neuerlichen Untersuchung. Sie beziehe eine kleine Pension und könne sich nur schwer bzw. leider nicht selber bis zum Klo oder Zum-Trinken-Holen bewegen. Es sei für sie sehr anstrengend. Ihr Sohn hätte ihr einen Rollator besorgt, mit dem sie bis zum WC gehen könne.
Der Beschwerde angeschlossen war ein Protokoll über die Erstversorgung der Beschwerdeführerin im Wilhelminen-Spital vom 07.05.2006, der bereits vorgelegte medizinisch-psychiatrischer Befundbericht - Pflegegeld - des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Favoriten vom 19.01.2012 und 05.12.2014, ein Arztbrief und ein Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 24.02.2012 und ein bereits vorgelegter Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom 01.10.2013, ein Röntgenbefund (Beckenübersicht im Stehen) vom 06.02.2015 und ein ärztliches Attest eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 09.02.2015.
Aus dem orthopädischen Attest geht hervor, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht arbeitsfähig sei und nicht für Arbeiten eingeteilt werden sollte, bei denen sie schwer tragen und heben oder Leitern besteigen, sich bücken, knien oder für mehrere Stunden stehen müsse. Sowohl Kälte, Nässe als auch das Reisen von längerer Dauer sowie Wärme seien nicht zumutbar.
Die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin teilte telefonisch mit, dass diese von Mitte März bis Mitte April 2015 einen Kuraufenthalt absolvieren werde.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.05.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert Unterlagen über ihren Kuraufenthalt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Bis dato hat die Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung: 60 vH).
Am 07.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Beantragt wurde die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gemäß § 29 b Abs. 2 bis 4 StVO".
Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung liegen nicht vor.
Im gegenständlichen Verfahren wurde im Erstverfahren ein Grad der Behinderung vom 60vH feststellt und der Behindertenpass unbefristet ausgestellt.
Weiters wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid aufgrund eines Gutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 03.10.2014 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Funktionsbeeinträchtigung aufweise, die die Mobilität einschränkten, keine erhebliche Einschränkung der körperliche Belastbarkeit vorliege, sie nur an einer Stressinkontinenz geringen Ausmaßes leide, keine psychische Funktionsbeeinträchtigung vorliege, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglichte bzw. alle zumutbaren therapeutischen Optionen ausgeschöpft seien.
In ihrer Stellungnahme führte die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie weiters aus, dass sie der Beschwerdeführerin durchaus Glauben geschenkt hätte. Allerdings seien hinsichtlich der "Klaustrophobie, Panikattacken" nicht alle dem Stand der Wissenschaft entsprechende Therapieformen ausgeschöpft worden. Auch sei glaubhaft, dass das Gehen beschwerlich sei, jedoch sei es nicht verunmöglicht. Die glaubhaften "restless legs" seien für die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ebenfalls nicht relevant.
Das Gutachten und die Stellungnahme der Sachverständigen sind im Hinblick auf die beantragte Eintragung schlüssig und nachvollziehbar und im konkreten Fall ausreichend, um eine entsprechende Beurteilung der Behörde zuzulassen. Es ist auch für das erkennende Gericht eine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorhanden, das hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung eingeholte Gutachten wurde im Verfahren der belangten Behörde um die ausführliche Stellungnahme ergänzt.
Zum im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Attest eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 09.02.2015 ist auszuführen, dass dieser darin auflistet, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht zumutbar seien. Bei diesen aufgelisteten Tätigkeiten handelt es sich um intensive Belastungen, die vermieden werden sollen (schwer tragen, auf Leitern steigen, sich bücken, knien oder für mehrere Stunden stehen), diese belastenden Tätigkeiten sind jedoch nicht mit dem weit weniger belastenden Benützen von öffentlichen Verkehrsmittel vergleichbar.
Bis dato legte die Beschwerdeführerin trotz Verfahrensanordnung die Unterlagen über ihren Kuraufenthalt nicht vor.
Die Behörde trifft zwar die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit grundsätzlich auch dann, wenn das Verwaltungsverfahren auf Antrag eingeleitet wird, doch besteht diesfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 13 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (VwGH vom22.02.2011, Zl. 2008/04/0247).
Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.
Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
(...)
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht vor.
Die COPT der Beschwerdeführerin wird von der Gutachterin als therapeutisch stabilisiert beschrieben, die orthopädischen Funktionseinschränkungen sind als gering zu bezeichnen und zur psychiatrischen Funktionseinschränkung führte die Gutachterin aus, dass noch nicht alle therapeutischen Maßnahmen erschöpft seien.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten samt Stellungnahme einer ärztlichen Sachverständigen (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In beiden wurde detailrecht und schlüssig auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen, weshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, eingegangen.
Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" liegt somit nicht vor.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde neben einem ärztlichen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin.
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