BVwG W200 2016819-1

W200 2016819-1Tribunal Administrativo Federal14 de jul. de 2015

Abrir fonte

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texto completo

BVwG W200 2016819-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2016819.1.00

Spruch

W200 2016819-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid vom 19.11.2014 des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnr. 2338877, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Am 27.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt und zuletzt der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert eingetragen.

Mit ihrem Antrag vom 15.05.2014 begehrte die Beschwerdeführerin eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Zusatzeintragung im Behindertenpass "Unzumutbarkeit für öffentlichen Verkehrsmittel" [sic].

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden folgende Unterlagen übermittelt:

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie nach erfolgter Untersuchung vom 29.08.2014 wurde im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Kniegelenksabnützung beidseits Fixer Richtsatz

02.05. 21

40 vH

02

Chronisches Lymphödem der unteren Extremität Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe Ausprägung

05.08. 01

20 vH

03

Degenerativer Wirbelsäulenschaden Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da belastungsabhängige Schmerzen vorliegend sind

02.01. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Es handle sich um

einen Dauerzustand. Die Beschwerdeführerin sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.11.2014 wurde festgestellt, dass aufgrund des am 15.05.2014 eingelangten Antrages der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 50 von Hundert neu festgesetzt wird.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom selben Tag wurde der am 15.05.2014 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass gemäß eingeholtem Sachverständigengutachten vom 29.08.2014 die Funktionsbehinderungen im Bereich der zwei Kniegelenke zusammen mit der lymphödematösen Schwellung der Unterschenkel und der mäßigen Funktionsbehinderung der Wirbelsäule eine Einschränkung der maximalen Steh- und Gehleistung bewirken würden. Die Bewältigung kurzer Wegstrecken sei dadurch jedoch nicht beeinträchtigt. Das Sachverständigengutachten sei geprüft und für schlüssig erklärt worden und könnten öffentliche Verkehrsmittel von der Beschwerdeführerin somit erreicht, bestiegen und sicher benützt werden.

In der gegen die Bescheide vom 19.11.2014 erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, es seien ein nicht verheilter, noch immer schmerzender doppelter Schambeinbruch, Rückenschmerzen, Brennen in den Oberschenkeln sowie in beiden Knien, Knöcheln und in beiden Beinen nicht berücksichtigt worden. Aufgrund dieser Beschwerden sei sie noch zu aktiven Zeiten auf 70 % eingestuft worden. Ihr körperlicher Zustand habe sich im Laufe der Jahre noch verschlechtert. Sie sei nunmehr so weit, dass sie keine 20 Meter ohne Pause, begleitet durch Atemnot aufgrund der starken Schmerzen im Rückgrat, Hüften, beiden Knien und in beiden Knöcheln gehen könne. Sie habe nicht um Erhöhung des bestehenden Prozentsatzes in Höhe von 70 von Hundert angesucht, sondern nur um einen Zusatzvermerk im Behindertenpass hinsichtlich der Benützung von Behindertenparkplätzen. Die Schmerzen, die die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung im Sozialministerium durch das Verdrehen der Beine und Abtasten im Rückgrat verspürt habe, dürften dem untersuchenden Arzt wohl entgangen sein. Ihr Ehemann, der daneben gestanden sei, sei Zeuge gewesen. Auch sei sie schon lange nicht mehr dazu in der Lage, Strümpfe und Socken ohne Hilfe ihres Ehegatten an- oder auszuziehen.

Beim Bundesverwaltungsgericht langten hinsichtlich der Beschwerdeführerin neben bereits vorgelegten Dokumenten folgende Unterlagen ein:

In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 01.06.2015 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % festgestellt und weiters festgehalten, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund der Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegt:

"(...) Zwischenanamnese:

Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.

Sozialanamnese: verheiratet, 2 erwachsene Kinder, lebt in einer Wohnung im 5. Stockwerk mit Lift

Berufsanamnese: Pensionistin, Heimhilfe

Medikamente: Omeprazol, Metohexal, ThromboASS, Tramal, Xefo, Novalgin dreimal 30 Tropfen, Magnesium Verla, Oleovit D3, ProNerv, Tolvon, Calcium D3, Blopress, Forsteo (...)

Laufende Therapie bei Hausarzt in Wien

Derzeitige Beschwerden:

"Ich kann keine 10 Schritte mehr gehen, kann nicht mehr einkaufen gehen, kann nicht schlafen wegen meiner Angstzustände und Panikattacken, alles hat sich verschlimmert. Die meisten Schmerzen habe ich im Rücken, habe Kopfschmerzen und Schwindel, Panikattacken mit Übelkeit. Ich kann nicht lange stehen, komme kaum mehr aus dem Haus. Es ist eine internistische Untersuchung am 15. Juni zur Abklärung des Schwindels und Druckgefühls im Kopf geplant, eventuell Magenband, dann eventuell Knietotalendoprothesen. Seit 3 Wochen habe ich einen Rollator."

STATUS:

Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch

(...)

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits angedeutet mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist kurz mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, beidseits Varizen, chronisch indurierte Unterschenkelödeme rechts mehr als links, kein Ulcus, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich

Hüftgelenke beidseits: endlagige Rotationsschmerzen, Beugung konstitutionell eingeschränkt

Kniegelenk beidseits: mäßige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, Patella verbacken und schmerzhaftes Patellaspiel, Beugungsschmerzen und Überstreckungsschmerzen.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S0/80, IR/AR 10/0/10.Knie beidseits 0/10/70, Sprunggelenke und Zehen sind endlagig eingeschränkt beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist bds. bis 30° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur und vor allem paralumbal.

Deutlich Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: Rotation 40°, Seitneigung 20°, KFJ 2/14

BWS/LWS: FBA: 35 cm, in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkte Beweglichkeit Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke in Begleitung des Gatten, das Gangbild schwerfällig, breitbeinig, kleinschrittig.

Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil selbstständig, zum Teil unter Mithilfe des Gatten im Sitzen durchgeführt.

Psychopathologischer Status: Allseits orientiert; Merkfähigkeit,

Konzentration und Antrieb unauffällig: Stimmungslage getrübt.

STELLUNGNAHME:

ad 1)

  1. Kniegelenksabnützung beidseits 02.05.23 50 %

Wahl dieser Position, da endlagige Streckhemmung und deutliche Beugehemmung bei nachgewiesenen hochgradigen Knorpelschäden.

  1. Chronisch venöse Insuffizienz 05.08.01 30 %

Wahl dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da deutliche Schwellungsneigung und induriertes Ödem rechter Unterschenkel, jedoch kein Ulcus vorliegend.

  1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30 %

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule Bewegungseinschränkung. Berücksichtigt werden die nachgewiesenen degenerativen Veränderungen mit Discusprolaps L4/L5 und die Osteoporose.

  1. Degenerative Veränderungen beider Sprunggelenke 02.05.32 20 %

Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Umfangsvermehrung und Einschränkung der Beweglichkeit.

  1. Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 20%

Oberer Rahmensatz, da ständige Schmerzmedikation erforderlich, berücksichtigt wird die Angst-und Panikstörung.

  1. Arterielle Hypertonie 05.01.01 10%

Fixer Richtsatzwert.

ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: 70 %

(...)

Sämtliche im Beschwerdevorbringen eingebrachten Einwendungen werden in der aktuellen Beurteilung berücksichtigt.

In Abi. 18, MRT des linken Kniegelenks, konnten hochgradige degenerative Veränderungen nachgewiesen werden, ebenso konnte in Abi. 20 eine hochgradige Gonarthrose links mit deutliche Bewegungseinschränkung festgestellt werden. Eine Operation wird empfohlen.

In Abi. 23-25, Röntgen Befund und Befund der Knochendichtemessung, konnten eine nicht durchbaute Sitz-und Schambeinfraktur rechts, höhergradige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, der Kniegelenke vor allem links und mäßige degenerative Veränderungen beider Sprunggelenke, weiters ein T-Wert von -3,2 festgestellt werden.

Diese Untersuchungsergebnisse werden in Zusammenschau mit dem klinischen Befund in der Beurteilung berücksichtigt.

Nachgereicht wird ein Befund von Dr. Semler, Facharzt für Psychiatrie, vom 8.4.2015: chronisches Schmerzsyndrom, depressive Syndrom, Angst-und Panikstörung, orthopädische Diagnosen. Der Befund wird den Leiden 5 berücksichtigt.

Im Bericht Dr. Holzapfel, Facharzt für Orthopädie vom 3.3.2015 wird eine höhergradige Osteoporose festgehalten, eine Therapie mit Bonviva nachgewiesen, und in der Honorarnote eine orthopädische Behandlung mit Infiltrationen dokumentiert. Befund wird in Leiden 3 berücksichtigt.

In Abi. 47/9 konnte im MRT der LWS vom 16.2.2015 einen subligamentärer Discusprolaps L4/L5 und ein Wirbelgleiten L5/S1 dokumentiert werden, Befund wird in Leiden 3 berücksichtigt.

In Abi. 47/11-12, Röntgen vom 29.1.2015 konnten eine hochgradige Varusgonarthrose links und degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Beckens sowie eine konsolidierte obere und untere Schambeinastfraktur rechts festgestellt werden. Befunde werden in Leiden 1 und 3 berücksichtigt.

ad 4) Dauerzustand. Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

II) Stellungnahme zu Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

ad 1) Welche Auswirkungen haben die Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel?

Es konnten im Bereich der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule erhebliche Funktionseinschränkungen festgestellt werden, sodass eine deutliche Einschränkung der Gehstrecke vorliegt. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist aufgrund deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit vor allem im Bereich der Kniegelenke nicht durchführbar.

ad 2) Es liegt eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund der Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor."

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 23.06.2015 wurde der Beschwerdeführerin das vorzitierte Gutachten zur Stellungnahme übermittelt.

Bis dato langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Ausstellung des Behindertenpasses und zur Einbringung des Antrags auf Zusatzeintragungen in den Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren ärztlichen Sachverständigengutachten. Durch die erheblich eingeschränkte Mobilität der unteren Extremitäten der Beschwerdeführerin ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unstrittig unzumutbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Ad A)

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(...) vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung BGBl II Nr. 495/2013 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Im gegenständlichen Fall lässt das Gutachten vom 01.06.2015 nur den Schluss zu, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.

Aus den dargelegten Gründen liegen somit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidend ist der faktische Zustand des Beschwerdeführers.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.