W200 2014473-1•BVwG W200 2014473-1
W200 2014473-1Tribunal Administrativo Federal14 de jul. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2014473-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.11.2014, PassNr 7369333, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde am 04.11.2003 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert ausgestellt.
Am 29.04.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass.
Übermittelt wurden ein mit 10.09.2013 datierter Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin und ein mit 21.03.2013 datierter Befund einer Fachärztin für Chirurgie.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Urologie, datiert mit 10.09.2014, nach Durchführung einer Untersuchung am 08.09.2014 ein. In diesem Gutachten wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine bekannte interstitielle Cystitis finde. Bei 150 cc Blaseninhalt und bei keiner Notwendigkeit zum Tragen einer Einlage sei die Erkrankung mit der derzeitigen Therapie (Gespaninstallationen) gut kontrolliert, weshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Aufgrund der festgestellten Dranginkontinenz (Pos. Nr. 263) wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Der Beschwerdeführerin wurde der Inhalt des vorzitierten Sachverständigengutachtens vom 10.09.2014 zur Kenntnis gebracht.
Durch den bevollmächtigten Vertreter wurde im Rahmen des Parteiengehörs eine mit 14.10.2014 datierte Stellungnahme übermittelt. Nach Wiedergabe zahlreicher Entscheidungen des Sozialministeriumservice und des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Personen, welche unter Harndrang sowie Blasenleiden bzw. Interstitieller Cystitis leiden, wurde moniert, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, die konkreten Auswirkungen der Gesundheitsschädigung bzw. Behinderung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Zuhilfenahme der ärztlichen Sachverständigen in nachvollziehbarer Weise zu ermitteln. Es sei somit der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt worden. Erneut wurde der Befund der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.09.2013 übermittelt.
Aufgrund der Stellungnahme wurde abermals der Facharzt für Urologie, welcher das Sachverständigengutachten vom 10.09.2014 erstellt hatte, um seine Einschätzung im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde ersucht.
Mit Schreiben vom 28.10.2014 bezog der Facharzt für Urologie Stellung und verwies darauf, dass der Befund vom 10.09.2013 zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits bekannt gewesen sei. Bei der Untersuchung habe sonographisch ein Blaseninhalt von rund 150 cc gemessen und mittels Foto dokumentiert werden können. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt keine Einlage getragen und sei die Unterwäsche nicht eingenässt gewesen. Es sei daher von einem Miktionsintervall von 1,5 bis 3 Stunden auszugehen. Vermutlich sei dies ein Erfolg der eingeleiteten Therapie. Diese Miktionsintervalle würden die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar machen und sei eine künftige Verschlechterung nicht auszuschließen.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 06.11.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass aufgrund des Antrages ein medizinisches Beweisverfahren durchgeführt worden sei, aus diesem hätte sich ergeben, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs vom 15.10.2014 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Miktionsintervalle von 1,5 bis 3 Stunden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar machen würden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin nach Wiedergabe zahlreicher Entscheidungen in ähnlichen Fällen insbesondere aus, dass der vom Facharzt, der das Gutachten erstellt hatte, behauptete Miktionsintervall von 1,5 bis 3 Stunden laut behandelnder Fachärztin für Urologie nicht der Tatsache entspreche. Verwiesen wurde auf den Arztbrief vom 10.09.2013.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2015 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass der das Gutachten erstellende Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 28.10.2014 auf den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde erwähnten Arztbrief eingegangen sei. Der Inhalt der Stellungnahme vom 28.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
Im Schreiben der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Behauptung des Gutachters, dass die Unterwäsche nicht eingenässt wäre, nicht nachvollziehbar sei, da dies im Rahmen der Begutachtung nicht überprüft worden sei, da sie für die Ultraschalluntersuchung die untere Bekleidung nicht ausziehen hätte müssen. Weiters habe sie trotz starken Harndrangs extra wegen der Untersuchung das WC nicht aufgesucht, um genug Harn für die Untersuchung in der Blase zu haben.
In der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigenstellungnahme vom 20.04.2015 zum Gutachten vom 10.09.2014 des vom Sozialministeriumservice beauftragten Facharztes für Urologie wurde festgehalten, dass ein suprasymphysärer Ultraschall nicht durch die Kleidung durchgeführt werden könne und dass ein erfahrener Untersucher bei diesem Ultraschall zweifellos feststellen könne, ob die Untersuchte eine Einlage trägt bzw. die Unterwäsche eingenässt sei. Es wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin wohl auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, wenn es ihr auch trotz angeblich starkem Harndranges möglich gewesen sei mit voller Blase zum Urologen zu kommen (ohne Einlage und ohne einzunässen).
Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 20.04.2015 zur Kenntnis.
Nach Erhalt der vorzitierten Stellungnahme wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme dazu abgeben will.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin wurde am 04.11.2003 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert ausgestellt.
Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 06.11.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass laut medizinischem Beweisverfahren (Sachverständigengutachten eines Facharztes für Urologie, datiert mit 10.09.2014, samt Stellungnahme desselben vom 28.10.2014) die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorlägen.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme vom 20.04.2015 des Facharztes für Urologie zu seinem Sachverständigengutachten vom 10.09.2014 eingeholt.
Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung liegen nicht vor.
III. Beweiswürdigung
Im gegenständlichen Verfahren wurde mittels Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 06.11.2014 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass laut medizinischem Beweisverfahren die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorlägen. Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Urologie, datiert mit 10.09.2014, samt Stellungnahme desselben vom 28.10.2014 eingeholt.
Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme vom 20.04.2015 des Facharztes für Urologie, der bereits das Sachverständigengutachten vom 10.09.2014 erstellt hatte, eingeholt.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Grundlage für die Entscheidung bildet eine Stellungnahme vom 20.04.2015 des Facharztes für Urologie, der bereits das Sachverständigengutachten vom 10.09.2014 erstellt hatte. Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin im Gutachten bestätigt.
Im Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.09.2014 und die Stellungnahme vom 20.04.2015 eines Facharztes für Urologie im vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehör auf gleicher fachlicher Ebene nicht ausreichend konkret entgegengetreten. Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 10.09.2014 zur Kenntnis. Nach Erhalt des vorzitierten Sachverständigengutachtens wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme dazu abgeben will.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 10.09.2014 samt Stellungnahme vom 20.04.2015 eines Facharztes für Urologie wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.
Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht vor. Im gegenständlichen Verfahren wurde mittels Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 06.11.2014 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Urologie, datiert mit 10.09.2014, samt Stellungnahme desselben vom 28.10.2014 eingeholt.
Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme vom 20.04.2015 des Facharztes für Urologie, der bereits das Sachverständigengutachten vom 10.09.2014 erstellt hatte, eingeholt.
Im Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. (§ 1 Abs. 3
1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 20.04.2015 zur Kenntnis. Nach Erhalt der vorzitierten Stellungnahme wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme dazu abgeben will.
Der erkennende Senat konnte die nicht unschlüssigen Einschätzungen des eingeholten Gutachtens, dass die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegt, unbedenklich ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legen.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (Hinweis E vom 22. Oktober 2002, 2001/11/0258). (Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030 vom 27.05.2014)
Aus den dargestellten Erwägungen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde bereits von der belangten Behörde ein Gutachten und vom Bundesverwaltungsgericht eine ärztliche Stellungnahme eingeholt.
Wie unter Punkt III. bereits ausgeführt, wurden diese Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen im Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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