W215 2106914-1•BVwG W215 2106914-1
W215 2106914-1Tribunal Administrativo Federal13 de jul. de 2015
Aufenthaltsrecht, ersatzlose Behebung, Familieneinheit
W215 2106914-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014, Zahl 1000602908-14033049, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers reisten zusammen mit zwei minderjährigen Geschwistern des Beschwerdeführers illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.10.2008 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.
Im Zuge von Dublin-Konsultationen mit Polen erklärten sich die polnischen Behörden mit Schreiben vom 31.10.2008 ausdrücklich gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung zur Wiederaufnahme der Eltern und der beiden Geschwister des Beschwerdeführers bereit.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 25.04.2009, Zahlen 08 10.708-EAST West,
08 10.709-EAST West, 08 10.711-EAST West und 08 10.712-EAST West, die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern und Geschwister, ohne in die Sache einzutreten, gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und erklärte, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Eltern und Geschwister gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.05.2009, Zahlen S11 406495-1/2009/2E, S11 406496-1/2009/2E, S11 406497-1/2009/2E und S11 406498-1/2009/2E, wurden den fristgerecht gegen die Bescheide vom 25.04.2009 eingebrachten Beschwerden gemäß
§ 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist iSd. Art. 20 Abs. 1 lit. d der
Dublin II-VO verwiesen. Eine Überstellung der Eltern und Geschwister innerhalb dieser Frist sei nicht erfolgt, weshalb gemäß Art. 20 Abs. 2 Der Dublin II-VO die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers auf Österreich übergegangen sei.
I.2. Nach Zulassung der Verfahren wurden die Eltern des Beschwerdeführers am 10.07.2009 im Bundesasylamt niederschriftliche zu Ihren Ausreisegründen befragt.
Mit Bescheiden vom 24.08.2009, Zahlen 08 10.708-BAT, 08 10.709-BAT, 08 10.711-BAT und 08 10.712-BAT, wies das Bundesasylamt die Anträge der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte diesen den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkte I.). Weiters wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.) und sie gemäß
§ 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).
Später wurde eine Schwester des Beschwerdeführers in Österreich geboren, für welche ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und in deren Asylverfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, Zahl 10 02.493-BAT, inhaltsgleich mit jenen ihrer Eltern und Geschwister (Bescheide vom 24.08.2009, Zahlen 08 10.708-BAT,
08 10.709-BAT, 08 10.711-BAT und 08 10.712-BAT) entschieden wurde.
Danach wurde eine weitere Schwester des Beschwerdeführers in Österreich geboren, für welche ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und in deren Asylverfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes 12.01.2012, Zahl 11 12.386-BAT, inhaltsgleich mit jenen ihrer Eltern und Geschwister (Bescheide vom 24.08.2009, Zahlen 08 10.708-BAT,
08 10.709-BAT, 08 10.711-BAT und 08 10.712-BAT, sowie vom 19.04.2010, Zahl
10 02.493-BAT) entschieden wurde.
Alle fristgerecht gegen die jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes eingebrachten Beschwerden in den Verfahren der Eltern und vier Geschwister des Beschwerdeführers wurden, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.11.2012, Zahlen 406495-2/2009/19E, D15 406496-2/2009/17E, D15 406497-2/2009/6E, D15 406498-2/2009/5E, D15 413079-1/2010/5E und
D15 424091-1/2012/3E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.
1.3. Die Eltern und vier Geschwister des Beschwerdeführers reisten nach rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in die Bundesrepublik Deutschland.
Auf Grund eines Übernahmeersuchens gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates erteilte Österreich mit Schreiben vom 22.08.2013 gemäß Art. 16/1/e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Zustimmung zur Rückübernahme der Eltern und vier Geschwister des Beschwerdeführers.
Nach Zustimmung Österreichs zur Rückübernahme der Familie des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland geboren.
Auf Grund der oben genannten Zustimmung Österreichs zur Rückübernahme reisten der Beschwerdeführer und seine Familie am 22.01.2014 nach Österreich ein.
Am 22.01.2014 erfolgte im fremdenpolizeilichen Verfahren zum Zwecke der Verhängung des gelinderen Mittels eine niederschriftliche Befragung der Mutter des Beschwerdeführers, in welcher der Mutter erklärt wurde, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfüge, weshalb eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG getroffen werde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014, Zahl 1000602908-14033049, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014, Zahl 1000602908-14033049, wurde noch am selben Tag zugestellt.
Der Beschwerdeführer wurde ebenso wie seiner Mutter, nachdem die Mutter für sich und den minderjährigen Beschwerdeführer am 29.01.2014 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte, zum Verfahren zugelassen und ihnen wurden beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.01.2014 Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG ausgestellt.
I.4. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014, Zahl 1000602908-14033049, wurde fristgerecht am 04.02.2014 Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdevorlage vom 05.05.2015 langte am 27.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerdevorlage führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers, als dessen gesetzliche Vertreterin, eine Woche nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides einen Antrag auf internationalen Schutz für den Beschwerdeführer eingebracht habe, wodurch gegenständlicher Bescheid keine rechtsrichtige Erledigung darstelle. Da gegenständlicher erstinstanzlicher Akt zwischendurch in Verstoß geraten und teilweise in zwei Regionaldirektionen parallel geführt worden sei, habe gegenständlicher Bescheid nicht rechtzeitig im Wege einer Berufungsvorentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behoben werden können und sei die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Gegenständlicher Akt werde mit dem Ersuchen um ersatzlose Behebung der Entscheidung vorgelegt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe für sich und als gesetzliche Vertreterin für den Beschwerdeführer und seine Geschwister Anträge auf internationalen Schutz gestellt und es sei beabsichtigt über diese nach Behebung des gegenständlichen Bescheides zu entscheiden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Der Beschwerdeführer wurde in der Bundesrepublik Deutschland geboren und reiste zum ersten Mal - nach Zustimmung Österreichs zur Rückübernahme der Familie des Beschwerdeführers gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates - zusammen mit seiner Familie am 22.01.2014 nach Österreich.
Nachdem die ersten Asylverfahren der Familie des Beschwerdeführers bereits vor deren illegaler Reise in die Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig negativ entschieden worden waren, wurde nach Rückkehr der Familie des Beschwerdeführers nur im Fall des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014, Zahl 1000602908-14033049, in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gemäß § 51 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 zukommt, eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.
Nachdem gegenständlicher Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014, Zahl 1000602908-14033049, am selben Tag zugestellt worden war, wurde von der Mutter des Beschwerdeführers erstmals am 29.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz für den Beschwerdeführer gestellt, dieser zum Verfahren zugelassen und ihm wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.01.2014 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt. Auch den anderen Familienmitgliedern wurde, nachdem diese zugleich mit dem Beschwerdeführer (ihre zweiten) Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten, Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG ausgestellt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Zu unterschiedlichen Entscheidungsarten innerhalb eines Familienverfahrens äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 25.11.2009, 2007/01/1153, nach Wiedergabe der maßgeblichen Normen folgendermaßen:
"[...] 3. Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN).
4. Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497f)."
Derzeit sind bezüglich des Beschwerdeführers erstmals und seiner Familie zum zweiten Mal erstinstanzliche Asylverfahren anhängig und dem Beschwerdeführer und seiner Familie wurden, nach Zulassung der Verfahren, am 30.01.2014 Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ausgestellt. Der Beschwerdeführer hält sich somit, ebenso wie seine Eltern und vier Geschwister, rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der angefochtene Bescheid war daher auf Grund des mittlerweile geänderten Sachverhaltes und entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu "unterschiedlichen Entscheidungsarten innerhalb eines Familienverfahrens" ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne einer eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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