BVwG W170 2108086-1

W170 2108086-1Tribunal Administrativo Federal13 de jul. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>politische Gesinnung, Religionsausübung, Verfolgungsgefahr

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BVwG W170 2108086-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2108086.1.00

Spruch

W170 2108086-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., syrischer StA., vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, gegen (Spruchpunkt I.) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.5.2015, Zl. 103281610-140060661, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG des bekämpften Bescheides behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 13.10.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Schon in dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er der arabischen Volksgruppe angehöre und ohne religiöses Bekenntnis sei. Der Beschwerdeführer sei XXXX geboren, stamme aus "XXXX", sei syrischer Staatsangehöriger und habe Syrien am 10.9.2014 illegal verlassen, da er an Demonstrationen gegen Assad teilgenommen habe. Weiters fürchte sich der Beschwerdeführer vor dem IS, da er kein Religionsbekenntnis habe.

Der Beschwerdeführer legte neben einer Antragsbestätigung des syrischen Ausweisamtes einen Behindertenausweis des syrischen Sozialministeriums vor; beide Dokumente lauten auf den Beschwerdeführer.

Am 13.10.2014 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 31.3.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.

Einleitend legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass, seinen syrischen Behindertenausweis, seinen syrischen Führerschein, sein syrisches Abschlusszeugnis des Studiums für Informatik und seine Zulassung zum Studium an der Alpen-Adria Universität Klagenfurt sowie eine Deutschkursbestätigung vor.

Der Beschwerdeführer gab an, dass sich seine gesamte Familie in Syrien befände, lediglich ein Bruder und ein Onkel wären in Spanien und zwei Brüder in der Türkei. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet, er sei Araber und habe kein religiöses Bekenntnis. Zwar sei er als Moslem geboren und sei es in Syrien nicht möglich, ohne Bekenntnis zu sein, aber habe der Beschwerdeführer keinen Glauben. Auf Grund einer Behinderung habe der Beschwerdeführer keinen Militärdienst leisten müssen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er - er habe zu dieser Zeit für das Landwirtschaftsministerium gearbeitet - gezwungen worden sei, an einer Demonstration für Assad teilzunehmen; der Beschwerdeführer habe dies aber abgelehnt und deshalb Probleme mit dem syrischen Regime bekommen. Der Beschwerdeführer habe dann gekündigt und sei weggegangen. Im Rahmen des Konflikts sei es dann zu Bombardierungen des Heimatortes des Beschwerdeführers und zu willkürlichen Verhaftungen gekommen. Daher sei der Beschwerdeführer in sein Heimatgebiet in Syrien und von dort immer weiter geflüchtet. Zuletzt habe sich der Beschwerdeführer im Ort XXXX aufgehalten, der am 23.6.2014 von der Daesh angegriffen worden sei; aus Angst vor diesen sei der Beschwerdeführer weiter geflüchtet.

Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er seit seiner Kündigung im Landwirtschaftsministerium keine Probleme mit dem syrischen Geheimdienst gehabt habe, da er ständig weitergezogen sei.

Der Beschwerdeführer gab an, dass man nicht nach ihm fahnde und er sich nicht in Haft befunden habe. Er habe Syrien des Krieges wegen verlassen; im Falle seiner Rückkehr würde die Deash den Beschwerdeführer töten.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 5.5.2015, erlassen am 13.5.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Nach einer Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Dieser sei am XXXX in XXXX (richtig wohl: XXXX) geboren, ledig, Staatsangehöriger Syriens und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Feststellungen zur konfessionellen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers finden sich im Bescheid keine. Der Beschwerdeführer könne zwar seit der Geburt seine linke Hand nur eingeschränkt benutzen, leide aber weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer schweren psychischen Störung, welche bei einer Ausweisung nach Syrien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Vor seiner Flucht habe der Beschwerdeführer in Syrien in "XXXX" (richtig wohl: XXXX) gelebt und zuletzt als Computertechniker gearbeitet. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Syrien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sei. Der Beschwerdeführer habe Syrien auf Grund des Bürgerkrieges verlassen, eine individuelle, konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gefahr einer Verfolgung habe er nicht geltend gemacht und sei im Zuge des Verfahrens auch nicht hervorgekommen. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen. Es habe eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien festgestellt werden können.

In den Feststellungen im Bescheid zu Syrien finden sich keine Ausführungen zur Lage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und insbesondere keine Ausführungen, wer in diesem Gebiet die Macht in der Hand hat und wie dieser Machthaber mit sich als konfessionslos bezeichneten Personen umgehen würde. Lediglich findet sich die Feststellung, dass "einige islamische Fraktionen" säkular eingestellte Menschen aller Religionen verfolgen würden (Bescheid S. 36).

Zur Frage, wie der (nach seinen Angaben illegal ausgereiste) Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr behandelt werden würde, trifft der Bescheid folgende Feststellungen:

"21. Behandlung nach Rückkehr

Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. (HRW 21.1.2014) Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. (BCC News 17.10.2013)

Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab. (UNHCR 16.12.2013)

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013)

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)

  • Exiloppositionelle und ihre Angehörigen

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. (Vertrauliche Quelle 9.2012)

Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle 9.2012)

Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. (USDOS 24.05.2012) Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm. (USDOS 19.04.2013)

Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vgl. TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA)

In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben. (DS 28.11.2012)".

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, vor dem Krieg geflüchtet zu sein. Aus seiner Weigerung, an einer Demonstration für Assad teilzunehmen, seien keine weiteren Probleme erwachsen. Eine unmittelbare, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gefahr habe dieser nicht geltend gemacht, es sei glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Syrien des Krieges wegen verlassen habe. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr durch den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg durch Kampfhandlungen Schaden nehme.

Rechtlich folge daraus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht geltend gemacht habe, auf Grund der Situation in Syrien aber subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 12.5.2015, Gz. IFA-Zahl:

14-1032831610 Verfahrenszahl: 140060661, wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

4. Mit am 20.5.2015 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Einleitend wurde beantragt, Spruchpunkt I des Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde oder in eventu den gegenständlichen Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Begründend wurde nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von staatlicher und privater Seite verlassen habe und daher Flüchtling im Sinne der GFK sei. Da der Beschwerdeführer nicht an den von seinem Arbeitgeber verlangten Pro-Assad-Demonstrationen habe teilnehmen wollen, sei er von der Polizei zwar nur verbal aber immer aggressiver hiezu aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe befürchtet, von der Geheimpolizei verhaftet zu werden und deshalb seinen Job gekündigt und sei in den Heimatort seines Vaters geflohen; er habe nur deshalb keine Probleme mit der Polizei gehabt, weil diese ihn nicht mehr erwischt habe. Ansonsten wäre der Beschwerdeführer sicher verhaftet worden.

Weiters sei der Beschwerdeführer ohne Bekenntnis, der Austritt aus dem Islam sei schon zu Friedenszeiten mit der Todesstrafe belegt gewesen. Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers habe die IS die Macht übernommen und werde nach der allgemein gültigen islamischen Rechtsauffassung der Abfall vom Islam mit dem Tod bestraft; der Beschwerdeführer wäre von der IS sicher geköpft worden; diese frage nach, wer die Moschee besucht habe und wer nicht. Die Behörde habe die Ermittlung dieses Fluchtgrundes unterlassen, es fänden sich nicht einmal Feststellungen zum Austritt des Beschwerdeführers vom Islam im Bescheid.

Auch seien die Länderberichte, die die Behörde herangezogen habe, veraltet und habe diese nicht darauf hingewirkt, dass die relevanten Äußerungen durch den Beschwerdeführer erfolgt seien. Daher sei die Entscheidung der Behörde nicht rechtmäßig.

5. Am 9.6.2015 wurde die Beschwerde samt den relevanten Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, am 16.6.2015 legte der Beschwerdeführer Vollmacht für den im Spruch genannten Vertreter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).

Nachdem der Beschwerdeführer am 12.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde (gemäß den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers) am 13.5.2015 erlassen und die Beschwerde am 20.5.2015 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.

Es ist im Verfahren vor dem Bundesamt zu schwerwiegenden Fehlern im Verfahren zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes gekommen, sodass dieser nicht feststeht.

Einleitend ist festzustellen, dass sich die asylrechtliche Prüfung einerseits auf jenen Teil Syriens zu beziehen hat, in dem sich der Beschwerdeführer vor Beginn der Fluchtbewegung zuletzt aufgehalten hat, das scheint nach dem bisherigen Vorbringen die Stadt oder Provinz XXXX (ob Stadt oder Provinz gemeint war, wurde vom Bundesamt nicht hinterfragt) zu sein und andererseits auf jenen Teil Syriens, in den der Beschwerdeführer zurückkehren würde.

Einerseits hat es das Bundesamt unterlassen festzustellen oder zu ermitteln, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vom Islam abgefallen, glaubhaft ist und ob er diesen Abfall vom Islam auch in Syrien (bei drohender Sanktion) aufrechterhalten würde oder sonst dem jeweiligen Machthaber bekannt werden würde. Diesbezüglich hat das Bundesamt keine Fragen gestellt. Andererseits hat sich das Bundesamt auch nicht damit beschäftigt, welche Folgen dieser Abfall vom Islam in Syrien haben würde. Dazu wird es notwendig seien, festzustellen, wer die Macht im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in der Hand hat. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der im Erkenntnis vom 12. Juni 2003, Gz. 2000/20/0100, ausgeführt hat, dass auch selbst die Ursache der Verfolgung auf der dem Verfolgten (bloß) unterstellten Ablehnung der religiösen Überzeugung der Verfolger beruht, eine Asylrelevanz gegeben sein kann. Vor diesem Hintergrund wird sich die Behörde im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers damit zu beschäftigen haben, ob dieser glaubhaft macht, vom Islam abgefallen und diese auch in Syrien wahrnehmbar zu machen und wird darüber hinaus Feststellungen treffen müssen, ob dem Asylwerber ein solcher Wandel in seiner religiösen Überzeugung (etwa auf Grund des früheren Verhaltens des Beschwerdeführers) unterstellt werden würde und ob ihm aufgrund dieser Unterstellung Verfolgung droht (VwGH E vom 24.02.2015, Ra 2014/18/0086)

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet Verfolgung droht, da dieser noch 2012 für den syrischen Staat als Beamter gearbeitet hat. Es wäre festzustellen, wer im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Macht in der Hand hat und ob diese Gruppe (potentiell) alleine auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer für die Regierung gearbeitet hat, gegen diesen vorgehen würde; dies würde eine (asylrelevante) Verfolgung auf Grund einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung darstellen und ist daher der Themenbereich (auch von Amts wegen) zu ermitteln.

Weiters wäre zu ermitteln, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, sich geweigert zu haben, an einer Pro-Assad-Demonstration teilzunehmen für sich alleine oder im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Ausreise aus Syrien, zu einer Verfolgung durch die syrischen Behörden - nach derzeitigem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rückkehr nach Syrien in Bezug auf den Reiseweg nur über den Flughafen in Damaskus zumutbar möglich - führen könnte. Das Bundesamt hat es nämlich unterlassen, spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation zu treffen, konkret zur Situation von Personen, die nach negativem Asylverfahren im Ausland nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Die belangte Behörde hat diesen Themenkreis im angefochtenen Bescheid, - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert. Dem (dem Bundesamt bekannten) Lagebericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt. Aus diesem Bericht ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird. Daher ist festzustellen und zu ermitteln, ob eine potentielle Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien über einen zumutbaren Reiseweg von syrischen Beamten festgenommen und - wovon dann auszugehen wäre - im Rahmen dieser Festnahme wegen einer (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung misshandelt oder gefoltert werden würde. Daher steht auch diesbezüglich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, da zumindest potentiell die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wegen seiner rechtswidrigen Ausreise bestraft wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) hat das Verwaltungsgericht jedenfalls dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, so hat das Verwaltungsgericht nach der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich diesen Sachverhalt festzustellen und in der Sache selbst zu entscheiden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel vorliegen sowie die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Insbesondere da das Bundesamt die Frage des (vorgebrachten) Abfalls vom Islam vollkommen ignoriert hat, liegt der Schluss nahe, dass das Bundesamt die notwendigen Ermittlungen unterließ, damit diese (und die darauf aufbauende Entscheidung) im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, zur Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Asylangelegenheiten auseinandergesetzt und zusammengefasst ausgeführt, dass nur - bzw. auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint". Dies bedeutet, so der Verwaltungsgerichthof weiter, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein muss und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Daher implizieren (hier vorliegende) Ermittlungsmängel des Bundesamtes, soweit diese entscheidungsrelevante Sachverhalte betreffen, eine Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes in für vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfasste Verfahren, sodass die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in diesen Bereich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den inhaltlich relevanten Fragen als auch zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG dargestellt, es kann keine offene Rechtsfrage erkennen und ist somit die Revision unzulässig.

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