BVwG L506 1420860-2

L506 1420860-2Tribunal Administrativo Federal13 de jul. de 2015

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Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

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BVwG L506 1420860-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L506.1420860.2.00

Spruch

L506 1420860-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. IRAN, vertreten durch: Novin MOJARRAD, Verein Zeige - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zl. 810419207-1351871 BFA RD Niederösterreich, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und

gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 FPG 2005 auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine iranische Staatsbürgerin und armenische Christin, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am 02.05.2011 brachte die BF zu ihren Ausreisegründen vor, dass sie einer religiösen Minderheit im Iran angehöre und daher beschimpft, verachtet und respektlos behandelt worden sei.

Ihr Sohn und ihr Mann seien von einem Moslem mit dem Auto überfahren worden. Da sie Christen seien, hätten die Leute gesagt, ihr Blut sei nichts wert und habe der Fahrer gedroht, die ganze Familie umzubringen.

Zwei Monate nach dem Unfall sei ihr Mann von der Religionspolizei mitgenommen worden und sei er acht Tage eingesperrt gewesen. Erst damals hätten sie erfahren, dass der Unfallverursacher ein Religionspolizist gewesen sei. Am 05.02.2011 sei ihr Mann gestorben.

Im Rückkehrfall befürchte sie ebenfalls umgebracht zu werden, da ihre Wohnung überfallen worden sei.

Die BF legte keine Identitätsdokumente, jedoch einen Taufschein, ausgestellt am 09.11.2010 von der armenischen Kirche Teheran, vor.

3. Am 27.06.2011 erfolgte eine Einvernahme der BF (AS 63) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Die BF erklärte dort, ihr Mann sei am 05.02.2011 verstorben und sei ihr Sohn bei einem Autounfall am 03.12.2010 verstorben.

Sie habe keine Dokumente, weil ein Einbrecher alles aus ihrer Wohnung mitgenommen habe; der Einbruch sei am 24.02.2011 erfolgt. Es sei Gold und Geld mitgenommen worden und habe man vieles kaputtgeschlagen.

Die Ausreise habe sie aus der Kaution für die Wohnung und dem Verkauf der Goldsachen, die sie bei sich getragen habe, finanziert.

Sie seien als gregorianische christliche Armenier immer beschimpft, beleidigt und benachteiligt worden. Es habe nur diese Beschimpfungen und Erniedrigungen gegeben.

Der ausschlaggebende Ausreisegrund sei darin gelegen, dass am 03.12.2010 ihr Mann und ihr Sohn gemeinsam von ihrem Arbeitsplatz, einer Baustelle, zu Fuß heimgegangen seien, wobei ihr Sohn von einem Auto erfasst worden sei.

Ihr Mann habe geschrien, sein Sohn wäre tot und habe der Unfalllenker entgegnet, dass das Blut von Armeniern nichts wert sei. Sie sei zu Hause gewesen und habe dies von ihrem Mann erfahren.

Ihr Mann habe den Unfalllenker angegriffen und ihn beschimpft; dieser habe ihrem Mann gedroht und sei dann weitergefahren. Auf dem Weg ins Krankenhaus sei ihr Sohn verstorben. Ein Passant habe sich die Autonummer des Lenkers notiert.

Am 01.01.2011 seien vier Männer gekommen und hätten ihren Mann in ein Auto gezerrt, was die BF vom Fenster im zweiten Stock beobachtet habe.

Nachdem ihr Mann nicht zurückgekommen sei, sei die BF am nächsten Tag zur Polizei gegangen. Die Polizisten hätten gemerkt, dass sie Armenierin sei und hätten lediglich den Namen ihres Mannes notiert und ihr mitgeteilt, sich zu melden, falls sie etwas hören würden.

Acht Tage danach sei ein Auto vorbeigefahren und habe sie hinuntergesehen und bemerkt, dass ihr Mann vor dem Eingang liege. Er sei geschlagen worden, habe überall blaue Flecken gehabt und sei sehr blass und verwirrt gewesen. Ihr Mann habe aus Angst nicht in ein Krankenhaus gewollt und sogar einen Arzt abgelehnt. Sie sei daher in die Apotheke gegangen und habe die Apothekerin ihrem Mann zehn Tage lang Vitaminspritzen verabreicht.

Ihr Mann habe ihr gesagt, der Unfalllenker sei ein Hisbollahi der Basssiji gewesen. Nach nicht einmal einem Monat sei ihr Mann am 05.02.2011 an einem Herzinfarkt verstorben.

Da auch ihr Leben in Gefahr gewesen sei, habe sie das Land verlassen. Nach dem Tod ihres Mannes sei sie in einem sehr schlechten Zustand gewesen und habe sie fünf Tage bei einer weitschichtigen Tante gewohnt.

Als sie in die Wohnung zurückgekehrt sei, habe sie festgestellt, dass in ihre Wohnung eingebrochen worden sei.

Sie habe sich dann wieder zur Tante begeben, wo sie zwei Monate gelebt habe. Ihr Cousin habe ihre Wohnung aufgelöst. Ihr Onkel habe ihr geraten, den Iran zu verlassen. Sie habe ständig Angst gehabt und daher den Einbruchsdiebstahl nicht gemeldet. Sie glaube, die Bassiji hätten in die Wohnung eingebrochen, da alles kaputtgeschlagen worden sei und hätten sie außer einer Kiste nichts mitgenommen. Sie hätten die Bilder ihres Sohnes und ihres Mannes zerstört.

Sie glaube, dass nun sie von den Basssijis verfolgt werde.

Den Taufschein habe sie am 09.11.2010 ausstellen lassen, da sie dies in der Kirche bei anderen Gläubigen gesehen habe. Auch die Sterbeurkunden ihres Mannes und ihres Sohnes seien in der Kiste, welche mitgenommen worden sei, gewesen; es habe sich um einen Safe gehandelt, welcher als Ganzes mitgenommen worden sei. Sie sei sicher, dass man nach ihr gesucht habe, sie wisse jedoch nicht, warum. Sie selbst habe die Wohnung am 10.03.2011 zurückgegeben, nachdem ihr Cousin das Inventar verkauft habe; dann habe sie die Kaution erhalten. Sie hätten keine Anzeige gegen den Unfalllenker erstattet, da sie keine Zeit gehabt hätten und in Trauer gewesen seien. Gefragt, warum sie von sich aus Anzeige erstatten sollten, wenn der Polizei Zeugenaussagen vorliegen würden, erklärte die BF, der Akt sei sicher ad acta gelegt worden, nachdem der Lenker ein Bassiji gewesen sei.

Sie wisse nicht, ob es ihr gelingen würde, Duplikate der Sterbeurkunden ihres Gatten und ihres Sohnes zu besorgen.

Über Aufforderung, diesbezüglich Bestätigungen der Armenischen Kirche einzuholen, welche Verzeichnisse über das Ableben ihrer Mitglieder führe, erklärte die BF, das wisse sie nicht. Ihr Cousin habe ins Ausland gewollt und sei ihre Tante und deren Mann sehr alt und habe sie niemanden im Iran, der nachforschen könne. Über Vorhalt, dass sie die Armenische Kirche habe, entgegnete die BF, sie kenne sich nicht aus.

Die Geburtsurkunde sei auch im Safe gewesen und habe sie nur ihren Taufschein gehabt; diesen habe sie am Tag des Erhalts in ihre Jackentasche gegeben, wo er auch geblieben sei.

4. Am 05.07.2011 erfolgte eine weitere Befragung der BF und wurde diese aufgefordert, die Situation zu schildern als ihr Mann nach dem Unfall des Sohnes nach Hause gekommen sei.

Die BF erklärte dazu, ihr Mann habe einen Freund geschickt, der ihr vom Unfall berichtet habe; ein paar Stunden später sei ihr Mann nach Hause gekommen und habe sie gewusst, was passiert sei. Am 06.12.2010 sei die Beerdigung gewesen. Als die Polizei zum Unfallort gekommen sei, sei der Lenker nicht mehr da gewesen; ein Zeuge habe jedoch dessen Autonummer notiert.

Später seien der Lenker und die Familie des Unfallopfers vorgeladen worden. Ihr Mann sei zehn Tage nach der Beerdigung vorgeladen worden. Der Lenker sei Hezbullah-Angehöriger gewesen und habe die Polizei daher nichts gegen ihn unternommen; sie wisse dies, da nichts passiert sei.

Ihr Mann habe bei der Polizei die Aussage des Unfalllenkers geschildert und gemeint, dass dieser bestraft werden müsse.

Auf der Sterbeurkunde ihres Sohnes sei als Todesursache Gehirnblutung vermerkt gewesen; sie könne diese jedoch nicht vorlegen.

Ihr Mann habe nicht ins Krankenhaus gebracht werden wollen, da er Angst vor den Bassijis gehabt habe; sie wisse nicht, was diese mit ihm gemacht hätten und habe er nichts darüber erzählt. Er sei acht Tage festgehalten worden und habe er dann blaue Flecke gehabt und habe er gezittert.

An der Unfallstelle sei es zu Handgreiflichkeiten zwischen ihrem Mann und den Bassijis gekommen; der Lenker sei ein Bassiji gewesen, was ihr Mann nicht gewusst habe. Dies habe er ihr erst nach seiner Freilassung mitgeteilt.

Ihr Mann habe nichts darüber erzählt, was die Bassijis von ihm gewollt hätten; es sei ihm körperlich und seelisch sehr schlecht gegangen. Er habe ihr nur gesagt, der Unfalllenker sei Hezbullah gewesen und habe sie Recht gehabt, dass er die Auseinandersetzung hätte mit diesem meiden sollen.

Am 05.02.2011 sei ihr Mann verstorben und habe sie am 26.04.2011 das Land verlassen. Sie sei nach zehn Tagen zu einer älteren Verwandten gezogen, da sie keine Geschwister habe. Nachdem sie ca. fünf Tage dort gewesen sei, sei sie nach Hause gegangen, um Kleidung zu holen, woraufhin sie festgestellt habe, dass in ihre Wohnung eingebrochen worden sei. Sie habe gesehen, dass die Bilder ihres Mannes und ihres Sohnes kaputtgemacht worden seien, weshalb sie gewusst habe, dass es die Bassiji gewesen seien. Sie hätten auch den Safe mitgenommen. Ihr Mann sei am 09.02.2011 beerdigt worden. Wann genau der Einbruch erfolgt sei, wisse sie nicht. Sie sei dann wieder zu den Verwandten gegangen.

Nach dem Tod ihres Mannes sei es ihr so schlecht ergangen, dass sie weder Behördenwege erledigen noch an der Beerdigung habe teilnehmen können. Die Verwandten ihres Mannes hätten sich um alles gekümmert.

Ihr Sohn sei vor fünf oder sechs Jahren mit einer Gruppe von christlichen Freunden unterwegs gewesen und sei es zu einer Diskussion über religiöse Minderheiten mit Moslems gekommen. Ein paar Tage später sei der Sohn von fünf Moslems überfallen worden und hätten ihn diese geschlagen. Sie sei ihrem Sohn zu Hilfe genommen und auch verletzt worden, sodass sie ins Krankenhaus gemusst habe.

Die Polizei habe ihren Sohn befragt, doch habe dieser die Identität der Männer nicht angeben können.

Bei dem Einbruch habe man auch das Geschirr, Vasen und Kristall zerschlagen und den Fernseher sowie den Safe mitgenommen.

Über Vorhalt des Leiters der Amtshandlung, wonach ihre Angaben nicht glaubhaft nachvollziehbar seien und eine Verfolgung der BF im Iran durch die Bassiji nicht nachvollziehbar sei, erklärte die BF, sie habe Angst, nach allem, was passiert sei, weshalb sie in ein christliches Land geflüchtet sei.

5. Mit Bescheid vom 05.08.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass die BF schon ihre Identität nicht habe glaubwürdig darlegen können, zumal deren Angaben hinsichtlich der Geburtsurkunde widersprüchlich seien und die BF auch keine Bemühungen gezeigt habe, weitere Dokumente nachzubringen, welche ihr Vorbringen hätten bestärken oder Ihre Identität hätten nachweisen können.

Die Behörde habe den Eindruck gewonnen, dass die BF ihre Identität habe verschleiern wollen. So habe die BF zu Beginn der Einvernahme angegeben, der Schlepper habe ihr die Geburtsurkunde abgenommen, während sie später widersprüchlich dazu ausgeführt habe, sie verfüge über keinerlei Dokumente, da alle von den "Einbrechern" gestohlen worden seien. Nach Rückübersetzung habe die BF ausgeführt, nie angegeben zu haben, im Besitz einer Geburtsurkunde gewesen zu sein. Dass im gegebenen Fall kein Missverständnis vorliegen könne, beweise die ergänzende zweite Aussage der BF, wonach der Schlepper die Geburtsurkunde für die Ausstellung eines Reisepasses benötigt habe.

Dem Vorbringen der BF könne auch nicht entnommen werden, dass sie tatsächlich aus den von ihr genannten Gründen die Heimat verlassen habe, da ihre Angaben zur Verfolgungssituation nicht glaubhaft nachvollziehbar gewesen seien und auch aufgrund der Länderfeststellungen eine generelle Verfolgung der armenischen Christen nicht erkennbar sei.

Es reiche nicht aus, dass der Asylwerber nicht widerlegbare Behauptungen aufstelle, welche oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder "Drittwirkung" einer Verifizierung nicht zugänglich seien. Vielmehr seien die Aussagen zu den Fluchtgründen daran zu messen, wie eine durchschnittliche Maßfigur über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.

Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters sei die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man dem Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaue, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versuche, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeige bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlege. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handle, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sehe, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Die Einvernahme der BF sei davon geprägt gewesen, dass diese emotionslos geschildert habe, dass ihr Sohn bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei und der dafür verantwortliche Lenker, da dieser Moslem gewesen sei, nicht zur Rechenschaft gezogen worden sei. Die BF habe lediglich angegeben, dass sie erwartet habe, dass sich der Lenker entschuldigen komme, sei jedoch nicht imstande gewesen, eine verständlich nachvollziehbare Empörung über die erfahrene Ungerechtigkeit zu schildern, sondern habe nur vage angegeben, sie habe wegen der Trauervorbereitungen keine Zeit gehabt, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, jedoch habe sie nicht von sich aus schildern können, dass ihr Gatte wegen einer Befragung bei der Polizei gewesen sei.

Es sei der BF nicht möglich gewesen, die Situation - der Sohn der BF sei zu Tode gefahren worden und werde der Lenker wahrscheinlich nicht zur Rechenschaft gezogen - glaubhaft nachvollziehbar zu schildern, da es an emotionsgeladener Schilderung gemangelt habe, weshalb keinesfalls von einer selbst erlebten Situation auszugehen sei.

Für das BAA sei nicht glaubhaft nachvollziehbar, dass der Gatte der BF einen Monat nach dem Unfall von Bassijis mitgenommen worden sei, einzig, um damit die Handgreiflichkeiten des Mannes der BF gegenüber einem Bassiji Mitglied zu rächen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum diese einem Monat damit zuwarten sollten, da es im Zeitraum davor zahlreiche Möglichkeiten gegeben habe.

Auch sei die BF nicht in der Lage gewesen, die Mitnahme ihres Gatten widerspruchsfrei zu schildern. So habe die BF in der ersten Einvernahme angegeben, ihr Gatte sei zwei Monate nach dem Unfall mitgenommen worden, während sie in der zweiten Einvernahme widersprüchlich dazu erklärt habe, dies sei einen Monat nach dem Unfall passiert.

Keinesfalls glaubhaft nachvollziehbar sei der von der BF geschilderte Umstand, dass die Bassiji den Gatten der BF nach einer Anhaltung und Folterung von acht Tagen vor der Haustüre der BF "abgeladen" hätten, damit diese ihren Gatten finden könne.

Den Angaben der BF zufolge habe der Gatte aus Angst nicht einmal ein Krankenhaus aufsuchen wollen, was jedoch im Lichte der Angabe der BF, dass diese mit ihm einen Monat zur Pflege in der Wohnung verblieben sei, nicht nachvollziehbar sei, obwohl ein erneuter Übergriff nicht auszuschließen gewesen sei.

Ferner sei es nicht glaubhaft, dass die Bassiji in der Folge einen weiteren Monat zugewartet hätten, um die Wohnung zu zerstören, zumal diese während der achttägigen Anhaltung des Gatten der BF dazu die Möglichkeit gehabt hätten.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Gatte der BF dieser nicht mitgeteilt habe, was die Bassiji von ihm gewollt hätten und warum er nach acht Tagen auf einmal freigelassen worden sei.

Hätte tatsächlich eine weitere Gefahr bestanden, welche offensichtlich durch die Angst des Mannes der BF bestanden habe, wäre es in beider Sinne gewesen, darüber zu reden und Maßnahmen für die Zukunft zu treffen, wie zB. einen Wohnungswechsel.

Dem Vorbringen der BF habe es an diesen Einzelheiten gefehlt, welche jedoch bei einer selbst erlebten Situation unabdingbar gewesen wären.

Aufgrund dieser Ausführungen sei eine Mitnahme des Gatten der BF nicht glaubhaft nachvollziehbar.

Erschwerend komme hinzu, dass die BF keine Sterbeurkunden habe vorlegen können, um so das Ableben ihres Mannes und ihres Sohnes beweisen zu können.

Auch habe die BF keine Bemühungen gezeigt, um nachträglich mit Hilfe der armenischen Kirche an die Sterbeurkunden ihres Mannes und ihres Sohnes zu kommen und sei es für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar, dass sich die BF nicht schon im Heimatland um die Ausstellung solcher Dokumente bemüht habe, da ihre Ausreise geplant gewesen sei und die BF genug Zeit gehabt habe, Dokumente bzw. Duplikate zu besorgen, welche ihr Vorbringen beweisen könnten. Das Ableben des Gatten bzw. des Sohnes der BF bzw. die Existenz dieser Personen stehe generell in Frage.

Da sich die BF auch über den Verbleib ihrer Geburtsurkunde widersprochen habe, so habe die BF zu Beginn der zweiten Einvernahme angegeben, der Schlepper habe ihr diese nicht mehr zurückgegeben, während sie widersprüchlich dazu später ausgeführt habe, die Geburtsurkunde sei von den Einbrechern gestohlen worden, sei ein Einbruch und somit eine Verfolgung der BF nicht glaubhaft nachvollziehbar.

Auch habe die BF zunächst von einer Kiste gesprochen, in der sich die Dokumente befunden hätten, und erklärte die BF über Vorhalt, wonach Einbrecher keine Dokumente mitnehmen würden, es habe sich um einen Safe gehandelt.

Aufgrund dieser Widersprüche komme die Behörde zu dem Eindruck, dass der Wohnungseinbruch nicht stattgefunden habe und die BF eine Verfolgung durch die Bassiji vortäuschen habe wollen.

Für die Behörde sei daher weder der Autounfall noch die Mitnahme des Gatten der BF durch Bassiji glaubhaft, weshalb auch dem Vorbringen der BF, nun von Bassiji Mitgliedern verfolgt zu werden, jede Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei.

Ergänzend wurde festgehalten, dass keine Berichte über systematische staatliche Repressionen gegen die armenische christliche Volksgruppe bestünden, welche eine zielgerichtete Verfolgung dokumentieren würden und habe die BF auch keine nennenswerten diesbezüglichen Probleme angegeben.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 FPG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung der BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 16.08.2011 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Die BF erklärte, sie habe sich im Zeitpunkt der Einvernahme durch die Asylbehörde in einem sehr schlechten psychischen Zustand befunden und sei daher möglicherweise nicht in der Lage gewesen, ihre Fluchtgründe mit der erforderlichen Deutlichkeit und Präzision darzustellen. Sie ersuche daher den Asylgerichtshof, ihr im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, ihre Ausreisgründe nochmals chronologisch darlegen zu können und werde sie sich bemühen, Widersprüche und Ungereimtheiten aufzuklären.

Durch die traumatischen Ereignisse der letzten Monate, bei denen sie ihren Gatten und ihren Sohn auf tragische Weise verloren habe, sei sie schwer traumatisiert. Auch sei sie anlässlich eines Gespräches mit ihrem Rechtsvertreter in Tränen ausgebrochen, als sie die ausreisekausalen Vorfälle geschildert habe.

Der Umstand, dass sie möglicherweise widersprüchlich und emotionslos ausgesagt habe, sei nur Ausdruck ihres angeschlagenen psychischen Zustandes, weshalb sie die Einholung eines fachärztlichen neurologischen und psychiatrischen Gutachtens zum Beweis des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche geeignet sei, ihre Aussagefähigkeit im Asylverfahren einzuschränken und welche eine Therapie notwendig mache, beantrage.

Wenn die Erstbehörde vermeine, es sei ihr nicht bekannt, dass armenische Christen als solche einem Verfolgungsszenario im Iran ausgesetzt seien, vermöge dies die Abweisung des Asylantrages nicht zu rechtfertigen, zumal die ihrem Sohn und ihrem Mann widerfahrenen Umstände in untrennbarem Zusammenhang auch zu ihrem christlichen Glauben stehen.

Auch sei das Argument, dass sich die BF vor der Ausreise nicht um entsprechende Dokumente zum Beweis der Fluchtgründe bemüht habe, nicht stichhaltig, da sie genug damit zu tun gehabt habe, die geschilderten Vorfälle seelisch zu verkraften und die Flucht zu organisieren und durchzuführen und sei sie nicht in der Lage gewesen, auch noch Dokumente zum Beweis der Ausreisegründe zu beschaffen. Da sie keine Bezugspersonen im Heimatland habe, sei sie auch nicht in der Lage, nachträglich solche Dokumente beizubringen. Die BF erklärte sich mit Ermittlungen im Iran unter Wahrung ihrer Anonymität einverstanden.

Auch mache sie als weiteren Grund für ihre Antragstellung auf internationalen Schutz geltend, dass sie als alleinstehende verwitwete Frau im Iran vor dem Hintergrund ihres christlichen Glaubens und auch ihres Alters keine wirtschaftliche Überlebenschance hätte.

7. Gegenständliche Beschwerde langte am 25.08.2011 beim Asylgerichtshof ein.

8. Am 31.05.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF eine Deutschkursbestätigung hinsichtlich der BF in Vorlage gebracht.

9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes wurde am 11.09.2013 Prim. Dr. XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie als Sachverständige bestellt.

10. Am 04.10.2013 langte beim Asylgerichtshof eine neue Vollmachtsbekanntgabe ein, nachdem das vorherige Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden war.

11. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde gegenständlicher Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

12. Am 05.05.2014 langte hg. das psychiatrische Gutachten zum psychischen Zustand der BF ein.

13. Am 01.09.2014 wurde hg. eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der BF Gelegenheit gegeben wurde, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und weitere Angaben im Asylverfahren zu treffen.

14. Am 02.09.2014 und am 05.09.2014 langte hg. eine Stellungnahme der BF zur mündlichen Beschwerdeverhandlung ein.

15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2014, GZ L506 1420862-1/20E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

16. Am 17.02.2015 erfolgte vor dem BFA im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Einvernahme der BF. Dabei führte die BF aus, dass sie bis auf kleine Beschwerden gesund sei und sie an keinen lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankungen leide. Familienangehörige würden nicht in Österreich leben. Sie selbst lebe in einer Pension in XXXX und befände sich in Grundversorgung. Dreimal in der Woche besuche sie einen Deutschkurs. Die BF sei weder erwerbstätig, noch sei sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. In Österreich habe sie zwar Freunde, jedoch bestehe zu diesen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Schließlich wurden der BF die herangezogenen Länderinformationen ausgefolgt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Ergänzend führte die BF noch aus, dass sie seit ihrer Geburt Christin und in Teheran geboren und aufgewachsen sei. Sie habe sechzig Jahre dort gelebt und habe stets die iranische Regierung beachtet. Die Moslems hätte sie jedoch immer erniedrigt, weil sie Christin und Armenierin sei.

17. Mit Schreiben vom 23.02.2015 erfolgte seitens der Vertretung der BF eine Stellungnahme zu den Länderberichten hinsichtlich der Lage im Iran. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass sich die BF bereits in einem fortgeschrittenen Alter befinde. Trotz der bisher negativen Entscheidungen hinsichtlich § 3 und 8 AsylG 2005 sei es noch immer fragwürdig, warum eine Frau in ihrem Alter ihre Heimat verlassen hat, allfällige familiäre Anknüpfungspunkte aufgab und alleinstehend in einer fremden Kultur einen Neuanfang auf sich nahm. Die BF habe zwar keine lebensbedrohende Erkrankung vorgebracht, stehe aber aufgrund von Depression und Angstzuständen in psychologischer Betreuung durch die Psychologin und Lebensberaterin Dr. XXXX . Die BF habe zwar keine Familienangehörigen iSv Blutsverwandten, sei jedoch im Laufe ihres bald vierjährigen Aufenthaltes in die christliche Ichthys Gemeine als Schwester im christlichen Glauben tief eingebunden. Sie nehme vielerlei ehrenamtliche Hilfstätigkeiten wahr. So backe sie regelmäßig Kuchen für das Sozialcafe "Treffpunkt Arche", welches von der Kirchengemeinde Ichthys unterstützt werde. Zudem entlaste sie Mütter von kleinen Kindern als "Leihoma", indem sie die Kinder betreue, beruhige und für die Mütter und Kinder koche. Innerhalb der Glaubensgemeinschaft habe sie daher den Ehrentitel "Oma Rosa" erhalten. Die BF sei auch sehr lerneifrig und diszipliniert, was das Erlernen der deutschen Sprache angehe. Aufgrund ihrer Sprachkenntnisse helfe sie persisch oder armenisch sprechenden Asylwerbern beim Übersetzen in die deutsche Sprache. Seit drei Jahren fahre die BF mit einer Flüchtlingsbetreuerin zum Gottesdienst der Ichthys Gemeinde. Diese Glaubensgemeinschaft habe für die BF einen hohen Stellenwert in ihrem Leben. Im Weiteren wurde auf Ausführungen der Länderberichte zur Religionsfreiheit, zu ethnischen Minderheiten, zur Situation von Frauen und deren Bewegungsfreiheit sowie zur medizinischen Versorgung im Iran eingegangen. Die BF selbst betreffend wurde moniert, dass nicht erfragt worden sei, ob sie im Iran überhaupt die Chance habe, ihren Glauben auszuüben. Die Rückkehrsituation werde im Hinblick auf die Lage im Iran durch ihre armenische Volksgruppenzugehörigkeit und ihren christlichen Glauben deutlich erschwert. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass die BF im fortgeschrittenen Alter (Pensionsalter) und verwitwet sei, weshalb sie im Falle einer Rückkehr ausschließlich von der Aufnahme und Unterstützung durch ein etwaig vorhandenes familiäres Netzwerk abhängig sei. Alleinstehende, außerhalb der gesellschaftlichen Norm lebende Frauen könnten nicht erwarten, vom Staat Unterstützung zu erhalten. Schließlich wurde noch angemerkt, dass die BF, wenn sie nur Hausfrau war, nicht im staatlichen iranischen Gesundheitssystem versichert sei. Im Krankheitsfall wäre sie daher auf Armenunterstützung bzw. auf Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk angewiesen. Zur Rückkehrsituation wurde noch angemerkt, dass Auslandsiranerinnen geheimdienstlich erfasst werden würden und es somit nicht ausgeschlossen sei, dass der BF die von ihr ausgeübte christliche Glaubenspraxis im Rückkehrfall zum Vorwurf gemacht werde. Diesbezüglich wurden im Weiteren auszugsweise Berichte der Länderfeststellungen zitiert. Letztlich wurde nochmals die "familiäre" Einbindung der BF in die christliche Glaubensgemeinschaft hingewiesen und die ungehinderte Ausübung ihres Glaubens, welche die BF auch vor einer weitgehenden Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes schütze.

18. Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2015, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben habe und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

19. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 25.02.2015 wurde gemäß § 66 Abs. § 52 Abs. 1 BFA-VG der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

20. Mit Schriftsatz vom 13.03.2015 erhob der Vertreter der BF rechtzeitig vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Im Detail wurde ausgeführt, dass die BF am 01.05.2011 in Österreich eingereist sei und noch am selben Tag gegenständlichen Asylantrag gestellt habe. Sie stamme aus dem Iran und habe zuletzt in Teheran gelebt. Im Iran gehöre sie der armenischen Minderheit an und sei sie armenisch-christlichen Glaubens. Ihr verstobener Sohn und Ehegatte seien ebenfalls armenische Christen gewesen und hätte die gesamte Familie Diskriminierungen und Repressalien erdulden müssen. Der Sohn der BF sei im Dezember 2010 von einem Angehörigen der Volksmiliz der Basij überfahren worden, welcher jedoch nicht belangt worden sei. Gefolgt seien Repressionen gegen den Vater des Unfallopfers und sei dieser im Februar 2011 an den Folgen eines Herzinfarktes verstorben. Fluchtauslösend sei dann ein Einbruch in die Wohnung der BF gewesen. Die verwitwete Frau im vierundsechzigsten Lebensjahr sei alleine stehend und habe im Iran keine familiären Anknüpfungspunkte.

In Österreich habe sie ihre christliche Glaubenspraxis fortgesetzt und sei in die Kirchengemeinde und in die soziale Umgebung gut eingebunden. Die BF übe ehrenamtliche Tätigkeiten aus, indem sie jungen Familien bei der Beaufsichtigung der Kinder helfe und regelmäßig in einem sozial wohltätigen Verein mitwirke.

Im Folgenden wurde im Wesentlichen der bisherige Verfahrensgang dargelegt und angemerkt, dass vor dem BFA am 17.02.2015 eine sehr kurze Einvernahme durchgeführt worden sei. Die Einvernahme habe lediglich eine halbe Stunde gedauert und seien in dieser Zeit auch die obligaten und zeitaufwendigen Erläuterungen und Belehrungen in diesem knappen Zeitrahmen inkludiert. Obwohl die Zeitdauer nichts über die inhaltliche Qualität, die Vollständigkeit oder Relevanz aussagen würden, könne dem BFA ein allzu oberflächliches geführtes Verfahren vorgehalten werden. Für eine fundierte Überprüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei die kurze Einvernahme nicht ausreichend. Wären alle erforderlichen Kriterien für eine endgültige Entscheidung bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegen, hätte das Verfahren nicht mehr an das BFA zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zurückverwiesen werden müssen. Es sei sodann Aufgabe des BFA gewesen, die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung qualifiziert durchzuführen, was im gegenständlichen Verfahren nicht passiert sei. Die BF sei zwar zu ihren familiären Anknüpfungspunkten in Österreich, zu allfälligen Abhängigkeitsverhältnissen, zu ihrer Wohnsituation, zu ihrem Lebensunterhalt, zu Vereinsaktivitäten und zu ihren Deutschkenntnissen befragt worden, jedoch sei eine vertiefende Befragung nicht erfolgt. Darauf folge eine Abweichung vom Akteninhalt. Auf die Frage, ob die BF Mitglied in einem Verein sei, habe diese mit "nein" geantwortet, was nicht korrekt sei, zumal aus dem Akt hervorgehe, dass sie Mitglied in der Kirchengemeinde (Bekenntnisgemeinschaft der Elaia-Christengemeinden) sei. Diese Glaubensgemeinschaft sei das psychosoziale Zuhause der BF und sei sie mit vielen Mitgliedern der Gemeinde sehr innig verbunden. Sie helfe jungen Familien der Glaubensgemeinschaft bei der Kinderbetreuung, wodurch sie auch zu diesen eine innige Verbindung habe. Gleichzeitig wirke sie im Verein "Fathers House" mit, indem sie regelmäßig Kuchen für ein Sozialcafe bereitstelle.

Das BFA habe sich im Wesentlichen auf den Akteninhalt gestützt, zumal ihm der Sachverhalt als geklärt erschienen sei. Deshalb habe das BFA offenbar darauf verzichtet, eine fundierte Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung qualifiziert durchzuführen. Es sei keine über die äußerst dürftige Einvernahme hinausgehende Gesamtschau der Sachlage erfolgt und gehe aus der Entscheidung nicht hervor, in welcher Weise die Länderinformationen diese beeinflusst hätten. Die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung bestünden fast zur Gänze aus Textbausteinen und fänden sich kein hinreichender Bezug zur individuellen Situation der BF. Das BFA habe keine einzige Frage zu den familiären Anknüpfungspunkten sowie zu der zu erwartenden Lebenssituation im Iran gestellt. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die BF beinahe vier und nicht erst drei Jahre in Österreich aufhältig sei und sie in der Glaubensgemeinde als Schwester tief eingebunden sei. Diese Einbindung habe einen signifikanten familiären Stellenwert für die alleinstehende verwitwete Frau. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die BF im Iran ihren Glauben nicht ungehindert ausüben könne. Die freie Religionsausübung - eingebunden in die Glaubensgemeinschaft - sei ein schützenswertes Gut iSd Art. 8 EMRK, zumal es für die BF ein essentieller Bestandteil ihres Lebens und somit auch ihres Privat- und Familienleben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 13.03.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 19.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Die vierundsechzigjährige Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige, armenische Christin und praktiziert ihren Glauben in Österreich. Sie reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität der BF konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.

Die BF hält sich seit 01.05.2011, somit seit mehr als vier Jahren, aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf. Ihr kommt kein anderes Aufenthaltsrecht, als ein solches nach dem Asylgesetz zu. Es handelt sich bei dem Antrag auf internationalen Schutz um deren einzigen Asylantrag. Folgeanträge wurden nicht gestellt und kam die BF auch ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach. Die lange Verfahrensdauer ist ihr nicht anzulasten.

Die BF hat zwei Deutschkurse besucht und kann sich auf einem guten Niveau auf Deutsch verständigen. Sie lebt in Österreich von der Grundversorgung, geht keiner Beschäftigung nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und absolviert auch keine Ausbildung. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

Die BF weist mäßige Zeichen einer Arthrose auf, welche jedoch nicht behandelt wird. Ansonsten ist sie gesund.

In Österreich hat die BF keine Verwandten. Sie ist Mitglied in der Ichtys Gemeinde XXXX und nimmt regelmäßig an Gottesdiensten teil. Innerhalb der Glaubensgemeinschaft engagiert sie sich als Babysitterin und aufgrund ihrer bereits erworbenen Deutschkenntnisse auch als Dolmetscherin. Zudem unterstützt sie ein Sozialcafe mit selbst hergestellten Backwaren. Aufgrund dieser ehrenamtlichen Tätigkeiten verfügt die BF auch über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.

Die vierundsechzigjährige BF hat sich innerhalb ihrer individuellen Möglichkeiten und der altersbedingten Einschränkungen in den Jahren ihres Aufenthaltes sowohl in sprachlicher als auch in sozialer Hinsicht in Österreich gut integriert.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person der BF

Die Feststellungen zum Alter, zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund ihrer Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnte der Name und das Geburtsdatum der BF jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

Die Feststellungen hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den familiären und privaten Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand der BF gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie auf den von ihr im Asylverfahren vorgelegten ärztlichen Bericht vom 14.01.2014 hinsichtlich ihrer Arthrose und dem hg. eingeholten Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 26.04.2014.

Die Unbescholtenheit der BF resultiert aus einer hg. Einsichtnahme in das Strafregister.

Dass die BF Deutschkurse besucht hat und auf einem gutem Niveau Deutsch spricht, ergibt sich aus dem Schreiben der Flüchtlingsbetreuerin XXXX (GAiN-Austria) vom 16.12.2014 sowie dem Schreiben der Ichthys Gemeinde XXXX vom 17.11.2014 im Zusammenhalt mit den Ausführungen der BF in der hg. mündlichen Beschwerdeverhandlung. Darüber hinaus war die BF in der Lage die ihr in der Einvernahme am 17.02.2015 auf Deutsch gestellte Frage (Sprechen Sie Deutsch?), nicht nur stichwortartig zu beantworten, sondern formulierte sie zusammenhängende Sätze auf Deutsch (AS 427).

Dass die BF regelmäßig Gottesdienste der Ichthys Gemeinde XXXX besucht und sich innerhalb der Glaubensgemeinschaft ehrenamtlich als Dolmetscherin und Babysitterin betätigt, ergibt sich aus dem Scheiben der Ichthys Gemeinde XXXX vom 17.11.2014 sowie dem Schreiben der Flüchtlingsbetreuerin XXXX Müller (GAiN-Austria) vom 16.12.2014.

Die Unterstützung eines Sozialcafes mit selbst hergestellten Backwaren ergibt sich ebenfalls aus dem Schreiben der Ichthys Gemeinde XXXX vom 17.11.2014.

Die Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung erfolgt aus ua rechtlicher Würdigung und ergeben sich weder aus dem Vorbringen der BF im behördlichen Verfahren noch aus der Beschwerde beachtliche Indizien, die für einen Sachverhalt sprechen würden, der eine Rückkehrentscheidung zulassen würde.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - §§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):

4.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

4.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

4.1.2.1. Die BF befindet sich seit 01.05.2011 im Bundesgebiet, wobei ihr Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

4.1.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

4.1.3.1. Die BF ist Staatsangehörige des Iran und keine begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Definition nach § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

4.1.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

4.1.4.1. Die BF gab an, über keine familiären Bindungen in Österreich zu verfügen. Auch wurden diesbezüglich keine anderen Ausführungen in der Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung getroffen.

Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben der BF zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.

4.1.4.2. Was das Privatleben der BF in Österreich anlangt, ist festzuhalten wie folgt:

Die BF hält sich seit Mai 2011 durchgehend in Österreich auf und hat seit Beginn ihres Aufenthaltes auch ihrer Situation entsprechende erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich in sprachlicher und sozialer Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren.

Die BF spricht aufgrund ihres etwas mehr als vierjährigen Aufenthalts in Österreich und der Teilnahme an Deutschkursen mittlerweile Deutsch auf einem guten Niveau, sodass sie für Mitglieder in ihrer Glaubensgemeinschaft als Dolmetscherin tätig sein kann.

Neben der sprachlichen Integration hat die BF aber auch Anstrengungen im Hinblick auf eine gesellschaftliche Integration unternommen. Die BF nutzte ihren Aufenthalt dahingehend, sich einen Freundeskreis in Österreich aufzubauen und ist Mitglied in einer christlichen Glaubensgemeinschaft, im Rahmen derer sie verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten übernimmt. Sie engagiert sie sich als Babysitterin, backt Kuchen für ein Sozialcafe und unterstützt auch alleinstehende ältere Flüchtlinge. Sie pflegt daher intensive soziale Kontakte in ihrem derzeitigen sozialen Umfeld.

Die BF übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Diesbezüglich darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters (BF ist im 65 Lj.) keine erlaubte Beschäftigung mehr ausüben wird können, weshalb unter diesem Aspekt das nicht erreichte Ausmaß ihrer dahingehenden wirtschaftlichen Integration als gering zu bewerten ist. Die BF kompensiert die faktische Unmöglichkeit, eine Arbeit aufzunehmen, jedoch durch ihr überdurchschnittliches soziales Engagement (Babysitten, Herstellen von Backwaren für einen sozialen Zweck, Dolmetscherdienste). Der fehlenden wirtschaftlichen Integration ist im Lichte des fortgeschrittenen Alters der BF daher ein anderes Gewicht beizumessen als im Falle einer Person im erwerbsfähigen Alter.

Die BF hat sich dem Verfahren auch nicht entzogen und ist ihr weder dessen Dauer anzulasten, noch darin ein qualifizierter Missbrauch der österreichischen Rechtsordnung zu sehen.

Positiv für die BF ist darüber hinaus das Fehlen von Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung zu bewerten. Sie ist unbescholten und es wurde seit ihrem Aufenthalt in Österreich weder ein Aufenthaltsverbot noch ein Rückkehrverbot gegen sie verhängt.

Die BF hat zwar noch verwandtschaftliche Beziehungen in Form der Angehörigen ihres verstorbenen Ehegatten im Iran, doch ist der Grad der Beziehungen zu diesen schon insbesondere dadurch herabgesetzt, dass ihr Ehegatte bereits verstorben ist und sich die BF nunmehr seit mehr als vier Jahren in Österreich aufhält. Dieser durchgängige, langjährige Aufenthalt der BF in Österreich war jedenfalls im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Auch wenn seitens der Beschwerdeführerin noch Bindungen zum behaupteten Herkunftsstaat ersichtlich sind, so erscheinen insbesondere angesichts der vorliegenden exzeptionellen Umstände intensive Integrationsbemühungen der BF in Österreich gegeben zu sein.

In einer Gesamtabwägung der für das Privatleben der BF in Österreich maßgeblichen Aspekte mit den öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohles des Landes gelangte das erkennende Gericht sohin letztlich zum Ergebnis, dass das Interesse der BF an der Fortsetzung ihres nun seit vier Jahren etablierten Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überwiegt.

Zudem war aus den obigen Feststellungen abzuleiten, dass die durch eine Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des Privatlebens der BF im Bundesgebiet auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht bloß vorübergehend sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Erkenntnis vom 14.10.2014, GZ L506 1420860-2 festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Hinweise auf eine besondere und berücksichtigungswürdige Integration vorliegen und auf die Dauer des Aufenthaltes der BF in Österreich seit Mai 2011 verwiesen. Seit dieser Entscheidung ist zwischenzeitlich ein dreiviertel Jahr vergangen, was angesichts des fortgeschrittenen Alters der BF in besonderem Maße ins Gewicht fällt und ist der BF auch dieser Zeitablauf nicht negativ anzulasten (VfGh, 03.10.2013, U477/2013).

4.1.4.3. Wenn in der Beschwerde moniert wurde, dass sich das BFA nicht ausreichend mit dem persönlichen Vorbringen der BF auseinandergesetzt und sich auf formelhafte Textbausteine beschränkt habe, zumal nur eine sehr kurze Befragung durchgeführt worden sei und sich kein hinreichender Bezug zur individuellen Situation der BF findet, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass das BFA mit der BF eine ausführliche Befragungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung durchführte und der aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zum Iran ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid finden. Die BF wurde am Ende der Einvernahme ausdrücklich gefragt, ob sie dem bisher Gesagten noch etwas hinzu wolle, was sie auch tat (AS 429), weshalb nicht erkannt werden kann, dass ihr die Möglichkeit verwehrt worden sei, sämtliche für die Rückkehrentscheidung wichtige Tatsachen vorzubringen.

Die Frage, ob die BF, die Mitglied in einem Verein ist, zumal sie in der Glaubensgemeinschaft Ichthy aktiv ist, kann ebenso dahingestellt bleiben, zumal das BFA zwar keine Mitgliedschaft, jedoch sämtliche Aktivitäten der BF innerhalb dieser Gemeinschaft festgesellt hat. Im Übrigen gehen aus dem in der Beschwerde zitierten Schreiben auch nur deren Aktivitäten innerhalb der Glaubensgemeinschaft hervor und wird nicht dargelegt, dass es sich bei der Ichtiys Gemeinde um einen Verein handelt.

Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die in der Stellungnahme und Beschwerde immer wieder betonten Probleme im Hinblick auf ihre Religionszugehörigkeit, ihr Alter und ihren psychischen Gesundheitszustande nicht mehr relevant sind, zumal mit Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2014 die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigen dafür als nicht gegeben erachtet wurden. Diese Entscheidung erwuchs bereits in Rechtskraft und sind im gegenständlichen Verfahren lediglich die Voraussetzungen der Rückkehrentscheidung zu prüfen, weshalb nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen in Beschwerde und in der Stellungnahme einzugehen war.

Wenn in der Stellungnahme vom 23.02.2015 auf die erst im Dezember 2014 ausgestellte Bestätigung der Dr. XXXX , Paar- und Familiensowie Sozial- und Lebensberaterin, verwiesen wird, worin ausgeführt wurde, dass die BF an Depressionen und Angstzuständen leide, so ist auf das eingeholte neurologisch psychiatrische Gutachten der Dr. XXXX vom 24.04.2013 zu verweisen, wonach bei der BF keinerlei psychische Erkrankung oder Störung festgestellt werden konnte.

Wenn in der Bestätigung der Dr. XXXX auf Angstzustände, Schlafstörungen, nervöse Zustände, Weinkrämpfe und depressive Stimmungen hingewiesen wurde, so sind diese Symptome zum Teil auch im Gutachten vom 24.04.2013 festgestellt worden. Diese stellen jedoch, den Angaben der Dr. XXXX folgend, keine typische Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung dar und lasse sich auch sonst keine entsprechende Diagnose aus dieser Symptomatik ableiten. Somit erscheint in einer Gesamtbetrachtung das Gutachten von Dr. XXXX nachvollziehbarer als der in der Bestätigung dargestellte "Eindruck" der Dr. XXXX , welche als Paar- und Familien- sowie Sozial- und Lebensberaterin dem Gutachten vom 24.04.2014 auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt (vgl. VwGH 20.10.2005, Zahl 2005/07/0108).

4.2. Zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG:

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gem. § 55 vom Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Im Lichte der Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung war in einem festzustellen, dass gemäß § 58 Abs. 2 AsylG die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 55 Abs. 2 AsylG vorliegen, da die BF nicht den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach § 14a NAG erbracht hat und diese auch keine Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird (§ 55 Abs. 1 Z 2 AsylG), sodass lediglich die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 vorliegt.

4.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall entspricht auch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0003-10 (unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018), worin sich der VwGH erneut mit der Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden Voraussetzungen des § 21 Abs 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt hat.

In dem dem jüngsten obzitierten VwGH Judikat zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses § 21 Abs 7 erster Fall leg. cit. folgend, die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme, welche den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten. Im gegenständlichen Fall schloss sich das BVwG den tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde, die auf nicht ausgeräumte Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und seine inhaltsleeren und oberflächlichen Schilderungen angeblich erlebter Ereignisse gründeten, an; das BVwG durfte auch vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen. Der Revisionswerber hatte in der Beschwerde lediglich behauptet, die Behörde hätte den Sachverhalt nicht richtig beurteilt; die beweiswürdigenden Überlegungen, welche auch das BVwG teilte, hat der Revisionswerber jedoch nicht bestritten, sondern hat im wesentlichen seine Angaben ergänzt bzw. korrigiert. Der Revisionswerber behauptete, der Sachverhalt sei nicht geklärt, da dessen behauptete Mitgliedschaft in einer Studentenorganisation nicht geklärt sei; da diese Behauptung jedoch an einen Sachverhalt anknüpft, der als unglaubwürdig festgestellt wurde, führt diese als nicht entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht dazu, dass die dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. dem ersten Tatbestand des § 21 Abs 7 BFA-VG nicht erfüllt gewesen wären.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der BF über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger im gegenständlichen Verfahren relevanter Gründe. Auch tritt die BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BFA mit dem Vorbringen der BF steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass die BF ausführlich befragt worden ist und sie dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

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