BVwG I401 1436736-1

I401 1436736-1Tribunal Administrativo Federal13 de jul. de 2015

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Regest

mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>wirtschaftliche Gründe

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BVwG I401 1436736-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I401.1436736.1.00

Spruch

I401 1436736-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit: Marokko (alias Libanon), vertreten durch Mag. Christian HIRSCH, Rechtsanwalt, Hauptplatz 28, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 02.07.2013, Aktenzahl: 13 05 818-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX, in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet, geboren am XXXX, ein der arabischen Volksgruppe angehörender marokkanischen Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste am 05.05.2013 (Einreisedatum entsprechend seinen Angaben) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich erfolgten Erstbefragung vom 07.05.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er sei am XXXX in Marokko, Casablanca, geboren und sei Moslem und Araber.

In Casablanca habe er in der Zeit von 1984 bis 1994 die Grundschule besucht. Er sei ledig. Seine Eltern, seine Schwester und seine vier Brüder würden in seinem Herkunftsstaat leben. Eine andere Schwester lebe in Holland, ein weiterer Bruder in Spanien. Er habe zuletzt als Friseur und Metzger gearbeitet. Im Jahr 2006 sei er mit der Hilfe eines Schleppers nach Deutschland eingereist, habe dort einen Asylantrag gestellt und sei im Jahr 2008 freiwillig nach Marokko zurückgekehrt.

Am 18.05.2012 sei er legal von Casablanca nach Istanbul ausgereist. Bei seinen in der Folge vorgenommenen illegalen Grenzübertritten sei er teilweise von der Polizei, die auch zum Teil Fingerabdrücke genommen hätten, aufgegriffen und auch inhaftiert worden. Weder in Griechenland noch in Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien oder Italien, wo er für eine gewisse Zeit aufhältig gewesen sei, habe er einen Asylantrag gestellt.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Heimat aufgrund der wirtschaftlichen Lage verlassen habe. Es gebe dort keine Arbeit und somit auch kein Geld. Er habe seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Für den Fall seiner Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor der Armut in seiner Heimat.

3. Auf das an Deutschland gerichtete, auf Art. 21 der Dublin-II-Verordnung gestützte Informationsersuchen der belangten Behörde vom 08.05.2013 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am selben Tag mit, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX, mit dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit zum Libanon am 28.08.2006 einen Asylantrag gestellt hatte, das Asylverfahren seit 05.12.2006 (negativ) abgeschlossen ist und ein Fortzug nach unbekannt am 22.11.2006 erfolgte.

4. In der am 25.06.2013 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) aufgenommenen Niederschrift äußerte der Beschwerdeführer unter anderem, er habe im Jahr 2006 in Deutschland um Asyl angesucht; er sei ca. im Mai 2008 aber freiwillig, ohne die Behörden zu informieren, nach Hause zurückgekehrt. Ohne Unterstützung der deutschen Behörden nach Hause zurückzukehren, sei für ihn besser gewesen. In Deutschland habe er den Namen XXXX, das Geburtsdatum XXXX und die Staatsangehörigkeit Libanon angegeben. An die in Deutschland (s. oben Pkt. 3.) verwendeten Daten könne er sich nicht mehr erinnern. Aus Angst vor einer Abschiebung habe er andere Daten benutzt.

In seinem Heimatstaat sei er weder vorbestraft, noch sei er im Gefängnis gewesen oder von den heimatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei Mitglied der Partei "20. Februar" gewesen, er habe an Demonstrationen teilgenommen. Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Er werde von der Polizei in seinem Heimatland gesucht. Es gebe einen aufrechten Haftbefehl gegen ihn. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2006 habe er als Metzger und nach seiner Rückkehr nach Marokko im Jahr 2008 ab und zu als Friseur gearbeitet. Die in der Erstbefragung vom 07.05.2013 gemachten Angaben zu den Fluchtgründen seien richtig, er habe aber auch an Demonstrationen teilgenommen. Die Teilnahme an den Demonstrationen habe er bei der Erstbefragung nicht erwähnt, weil er nur kurz befragt worden sei.

Befragt zu den Demonstrationen und den damit verbundenen Problemen gab der Beschwerdeführer folgendes an:

Es habe mit der Revolution in Tunesien begonnen. Es sei dann auch zu Demonstrationen in Casablanca, bei denen er anwesend gewesen sei, gekommen. Man habe Rechte eingefordert. Dann seien zweimal Polizisten zu ihm nach Hause gekommen, worauf er seinen Pass genommen habe und ausgereist sei. Was die Polizei von ihm gewollt habe, wisse er nicht, sie hätten nur nach ihm gefragt. Befragt, ob er vielleicht als Zeuge gesucht worden sei oder ob er an einem Streit oder ähnlichem beteiligt gewesen sei, antwortete er, er wisse es nicht.

Dem Vorhalt, er habe zwar nicht gewusst, warum ihn die Polizei gesucht habe, aber dennoch Hals über Kopf das Land verlassen, entgegnete der Beschwerdeführer, sie hätten ihn gesucht, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe und das verboten sei. Warum gerade er gesucht worden sei, obwohl 100.000 Personen an den Demonstrationen teilgenommen hätten, wisse er nicht. Die Fragen, ob er führend an solchen Demonstrationen teilgenommen und Reden gehalten habe und er ein Politiker oder ähnliches sei, verneinte der Beschwerdeführer. Ab September 2011 bis April 2012 habe er an jedem Sonntag in Casablanca demonstriert. Ein Freund sei auch von der Polizei gesucht und von ihr mitgenommen worden. Im April 2012 habe die Polizei zweimal nach ihm gefragt; den Haftbefehl gegen ihn könne er nicht vorlegen oder besorgen.

Auf den Vorhalt, dass ihn die Polizei erst gesucht habe, nachdem er über ein halbes Jahr an jedem Sonntag an Demonstrationen teilgenommen habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich auch mit anderen Leuten unterhalten und dabei geäußert, dass sie keine Rechte hätten. Der fluchtauslösende Grund sei gewesen, dass er Angst gehabt habe; denn sein Freund sei von der Polizei geholt worden. In einem anderen Landesteil seines Heimatlandes habe er sich nicht niedergelassen, weil er Angst gehabt habe. Probleme aufgrund seiner Mitgliedschaft zu einer Volksgruppe oder Partei oder seiner Religion habe es nicht gegeben. Sollte er zurückkehren müssen, habe er Angst vor der Polizei.

5. Zu der dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Verfahrensanordnung, wonach sein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen wäre, äußerte der Beschwerdeführer (in Anwesenheit eines Rechtsberaters) bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 02.07.2013, er habe dazu nichts vorzubringen.

6. Mit Bescheid vom 02.07.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.) sowie wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf die belangte Behörde Feststellungen zur politischen Lage und Sicherheitslage in Marokko, zum Rechtsschutz/Justizwesen, zur Folter und unmenschlichen Behandlung, zur Korruption, zum Wehrdienst, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Meinungs- und Pressefreiheit, zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition, zu den Haftbedingungen, zur Religionsfreiheit, zur Bewegungsfreiheit, zu den Binnenflüchtlingen, zur Grundversorgung/Wirtschaft, zur medizinischen Versorgung und zur Behandlung nach einer Rückkehr.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, jedoch unbestritten sei, dass er arabisch spreche und der Volksgruppe der Araber angehöre. Wann und wie er nach Österreich gekommen sei bzw. wie lange er sich bereits in Österreich aufhalte, habe nicht festgestellt werden können. Er sei aber illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er sei gesund. Nach seinen Angaben sei er in seiner Heimat nicht vorbestraft und sei von keiner Behörde gesucht worden. Von staatlicher Seite sei er aus keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt worden. Während er bei seiner Erstbefragung erklärt habe, aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen zu haben, habe er bei seiner folgenden Einvernahme angegeben, wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Marokko gesucht worden zu sein.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Lebensgrundlage wäre ihm im Herkunftsland nicht gänzlich entzogen und er geriete bei einer Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage. Die Familie des Beschwerdeführers lebe offensichtlich ohne relevante Probleme, allenfalls wirtschaftliche, im Heimatland. Er besuche keinen Deutschkurs und verfüge über keine familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Ein schützenswertes Privatleben sei daher nicht gegeben.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus, dass seinen Angaben hinsichtlich seien Identität kein Glauben geschenkt werden könne, weil er sie weder glaubhaft dargelegt noch durch Bescheinigungsmittel habe nachweisen können. Er habe angegeben, keine Dokumente vorlegen zu wollen, um nicht abgeschoben zu werden, obwohl er bei seiner ersten Einvernahme geäußert habe, er werde eine Geburtsurkunde vorlegen. Er habe eingestanden, in Deutschland eine andere Nationalität, nämlich die libanesische, verwendet zu haben. Bereits aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer sehr unglaubwürdig. Bezüglich seiner Herkunft gehe die belangte Behörde basierend auf seinen Aussagen und der von ihm verwendeten Sprache davon aus, dass er Staatsangehöriger Marokkos sei. Glaubwürdig sei, dass er gesund sei, zumal sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine gegenteiligen Hinweise ergeben hätten.

Er habe seine Heimat insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und sei nach Europa gekommen, um hier zu arbeiten, was er auch bei seiner Erstbefragung angegeben habe. Diese Angaben seien grundsätzlich schlüssig, nachvollziehbar und auch glaubwürdig; sie hätten jedoch keine Relevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die in der Folge getätigten Aussagen, er habe aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen Probleme bekommen, seien gänzlich unglaubwürdig. Sie seien als Steigerung im Verfahren zu werten, weil er sie bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Er habe dazu kein konkretes Vorbringen erstattet oder Beweise vorlegen können. Er habe lediglich angegeben, einer unter abertausenden Demonstranten gewesen zu sein, ohne ein Rädelsführer oder ähnliches gewesen zu sein. Dies sei ein Beweis für seine Unglaubwürdigkeit, weil es für die marokkanischen Behörden unmöglich sei, jeden Teilnehmer der Demonstrationen des arabischen Frühlings polizeilich zu verfolgen. Die Polizei habe zweimal nach ihm gefragt, dennoch habe er dafür keine Erklärung gehabt. Es hätte sich dabei auch um etwas Harmloses handeln können. Bis zu seiner Ausreise habe er im Haus seines Bruders gelebt und habe sich nicht verstecken müssen.

Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei ihm die Lebensgrundlage nicht entzogen, weil ihm zugemutet werden könne, selbst für seinen Lebensunterhalt, notfalls durch eine weniger attraktive Arbeit, aufzukommen. Den Rückkehrern stünden sowohl staatliche Hilfe als auch Hilfe von internationalen Hilfs- und privaten Organisationen zur Verfügung.

Es gebe keine Anhaltspunkte für eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe.

Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen werde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle. Es hätten sich auch keine anderen Hinweise für eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben.

Abschließend begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung.

7. In der gegen diesen Bescheid vom 02.07.2013 (durch den Verein Menschenrechte per Telefax am 15.07.2013) fristgerecht erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Bei seinen Befragungen und Einvernahmen habe er stets die Wahrheit zum Fluchtweg, zu seiner Identität und zu seinen Fluchtgründen gesagt. Er habe alles ihm Mögliche unternommen, um zur Wahrheitsfindung beizutragen, und niemals versucht, sein Fluchtvorbringen zu konstruieren. Er habe bei seinen Aussagen keine widersprüchlichen Angaben gemacht und sein Vorbringen sei auch nachvollziehbar. Er habe im Verfahren weder Sachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt noch sein Vorbringen ausgewechselt oder später gesteigert. Er habe an dem Verfahren, soweit es ihm möglich gewesen sei, mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen. So habe sie ihn nicht näher zu seiner Mitgliedschaft in der Bewegung "20. Februar" und nur oberflächlich zu seinen Fluchtgründen und den Demonstrationen befragt. Sie sei auch nicht näher darauf eingegangen, ob seine Teilnahme an den Demonstrationen als Mitglied des "20. Februar" der Grund für den Haftbefehl in Marokko gewesen sei oder ob er aufgrund der Tatsache gesucht werde, dass er den Militärdienst in seinem Heimatland nicht geleistet habe. Den Militärdienst nicht abzuleisten, stelle in Marokko eine Straftat dar. Dies werde auch in der Länderfeststellung festgehalten, wonach "Desertion unter Strafe steht".

In der (handschriftlichen, in arabischer Sprache gehaltenen, per Telefax am 18.07.2013 übermittelten) "Beschwerdeergänzung" führte der Beschwerdeführer aus, dass der Grund seines Asylantrages seine Zugehörigkeit zur Bewegung "20. Februar" gewesen sei. Er sei aktives Mitglied in der Bewegung gewesen, um Demonstrationen gegen das königliche diktatorische Regime zu organisieren. Das Ziel sei Freiheit, Demokratie und Gerechtigkeit für das marokkanische Volk gewesen. Deshalb habe der Geheimdienst seine Freunde verhaftet. Als er davon erfahren habe, habe er sich bei Verwandten versteckt. Der Geheimdienst habe in seiner Abwesenheit sein Haus gestürmt. Seine Mutter habe ihren wertvollen Schmuck und einen Teil der Möbel verkauft, um ihn beim Verlassen der Heimat zu unterstützen und eine Verhaftung und Folter durch den Geheimdienst zu vermeiden. Nachdem er das Geld von der Familie bekommen habe, habe er sich auf den Weg Richtung Europa gemacht.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2014 wurde dem nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in Marokko übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer machte davon keinen Gebrauch.

9. Der am 10.11.2014 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb der Beschwerdeführer fern, wobei am Tag der Verhandlung der rechtsfreundliche Vertreter den Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung mit der Begründung stellte, er habe den Beschwerdeführer, trotz mehrmaliger Versuche, nicht erreichen können, sodass die Kenntnisnahme des Beschwerdeführers vom Verhandlungstermin nicht gesichert gewesen sei.

10. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer Feststellungen zu den Haftbedingungen in Marokko übermittelt und ihm neuerlich die Gelegenheit geboten, Stellung zu nehmen. Auch von dieser Möglichkeit machte er keinen Gebrauch.

11. Am 08.06.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Wesentlichen hielt der Beschwerdeführer an seinem bisher getätigten Vorbringen fest und trat den im bekämpften Bescheid dargelegten Ausführungen und den ihm übermittelten Länderfeststellungen nicht bzw. nicht substantiiert entgegen.

Befragt zu seiner allfälligen Arbeit in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe "schwarz" gearbeitet, er habe in einer Pizzeria Hilfsarbeiten durchgeführt, dies aber nicht regelmäßig.

Er habe bei der Ersteinvernahme nicht die Wahrheit gesagt, weil er sich unter Schock befunden habe, er habe Angst gehabt habe, nach Marokko zurückgeschickt zu werden. Auch die Verwendung einer anderen Identität und Nationalität im Asylverfahren in Deutschland im Jahr 2006 begründete er mit der Angst vor der Rückschiebung nach Marokko.

Befragt zur Einberufung zum Wehrdienst gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei im August 2006 zum Wehrdienst eingezogen worden, sei dort einen Monat geblieben und dann nach Deutschland zurückgekehrt. Über Vorhalt, dass diese Aussage in völligem Widerspruch zu seinem Vorbringen stünde, wonach er sich bis 2008 in Deutschland (illegal) aufgehalten habe, berichtigte der Beschwerdeführer diese zuvor gemachte Aussage und gab an, er habe den Wehrdienst in Marokko nicht abgeleistet.

Bezüglich seiner Teilnahme an Demonstrationen in Marokko brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen (zusammengefasst) Folgendes vor:

Jeden Sonntag seien er und seine Freunde auf die Straße gegangen. Die erste Demonstration habe am 20.02.2011 angefangen. Er habe ab Juli 2011 an diesen Demonstrationen teilgenommen, sei am Anfang aber nicht regelmäßig hingegangen, weil seine Mutter Angst gehabt habe und dagegen gewesen sei. Im Jahr 2012 seien sie sehr aktiv gewesen, sie seien auch zu Leuten und zu Firmen gegangen, sie hätten Unterstützung benötigt.

Am 18.05.2012 seien zwei Leute vom Geheimdienst zu ihm nach Hause gekommen, sie hätten ihn festnehmen wollen, er sei aber nicht zu Hause gewesen. Seine Mutter habe ihn darüber informiert. Sie habe ihm ein paar Stücke Gold geschenkt, ihm ein Ticket in die Türkei gekauft und er sei dorthin gereist. Er habe Angst gehabt. Das sei alles am selben Tag passiert. Am Morgen hätten sie (die Leute vom Geheimdienst) schon zwei seiner Kollegen festgenommen, das habe er von anderen Kollegen erfahren.

Auf die Frage, ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe, antwortete der Beschwerdeführer, wenn der Geheimdienst nach Hause komme, heiße das ja, aber man bekomme keinen Zettel. Die Frage, wie oft die Geheimpolizei zu ihm nach Hause gekommen sei, beantwortete er mit "drei- oder viermal."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Araber, marokkanischer Staatsangehöriger, ledig und muslimischen Glaubens. Er hat zehn Jahre die Grundschule besucht und war als Metzger und Friseur tätig.

1.2. Er stellte am 28.08.2006 in Deutschland mit einem anderen Namen und Geburtsdatum sowie einer anderen Nationalität einen Asylantrag. Dieses Asylverfahren ist seit 05.12.2006 negativ abgeschlossen. Er hielt sich nach seinem "Fortzug nach unbekannt am 22.11.2006" bis zu seiner Ausreise nach Marokko im Jahr 2008 illegal in Deutschland auf.

1.3. Er hat - nach seinen Angaben - seine Heimat wieder im Jahr 2012 legal verlassen und ist in die Türkei legal eingereist. Nach mehreren längeren illegalen Aufenthalten in verschiedenen Ländern erfolgte auch die Einreise nach Österreich am 05.05.2013 nicht rechtmäßig.

1.4. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ging und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.

1.5. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.6. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine privaten Kontakte. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder einer sonstigen Gruppierung. Er absolviert derzeit keine Ausbildungen oder Kurse. Er verfügt über keine hinreichenden Deutschkenntnisse.

1.7. In Österreich hat er keine Familienangehörigen bzw. sonstigen Verwandten, vielmehr leben die nächsten Angehörigen (Vater und fünf Geschwister) im Herkunftsstaat sowie eine Schwester in den Niederlanden und ein Bruder in Spanien.

1.8. Ein konkreter Anlass für das ("fluchtartige") Verlassen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein wird.

1.9. Zur Situation im Königreich Marokko (Stand April 2015; offenkundig nicht relevante Teile der Länderberichte bleiben im Folgenden ausgeklammert):

Allgemeines und Politik

Marokko ist eine parlamentarische, konstitutionelle Monarchie mit dem Premierminister als Regierungsoberhaupt und einem Vielparteiensystem. Der König ist als weltliches und geisti-ges Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (di-rekter Nachkomme des Propheten Mohammed). Darüber hinaus verfügt das Land seit seiner Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Im Oktober 2013 ist die Partei Rassemblement National des Indépendants (RNI) in die Regierung eingetreten, nachdem die Istiqlal-Partei die Regierung im Juli 2013 verlassen hatte.

König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.

Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln be-kämpfen.

(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Marokko, Stand Juni 2014, S. 3,

Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015];

Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015];

Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015])

Sicherheitslage

Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der

Die Militär- und Sicherheitsorgane und ihre von Parlament und Öffentlichkeit weitgehend unkontrollierten Aktivitäten sind nicht berechenbare Größen bei der Entwicklung der Gesellschaft, insbesondere der Beachtung der Menschenrechte. Medienberichten und Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet der Sicherheitsapparat, insbesondre der Inlandsgeheimdienst bei der Verfolgung und Vernehmung insbesondere islamistischer Aktivisten Methoden an, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht genügen.

(Quellen: GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014,

http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf, [Zugriff 18.03.2015];

Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 9;

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 8)

Justiz- und Rechtsschutzwesen

Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist. Unter Vorsitz des Justizministers wurde im Jahr 2012 eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform einberufen, welche 2013 ein breitangelegtes Konzept vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht.

(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 5)

Todesstrafe

Das marokkanische Strafgesetzbuch ("code pénal" - CP) sieht für bestimmte Delikte die Todesstrafe vor und wird diese von marokkanischen Gerichten nach wie vor verhängt. Zuletzt wurden im 2012 über sechs Personen das Todesurteil ausgesprochen. Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Letztmalig wurden im Jahr 2011 im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. Seit 1993 wurde kein Todesur-teil mehr vollstreckt.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 18;

Amnesty International - Amnesty International Report 2014/2015 https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/morocco/report-morocco/ [Zugriff 25.03.2015];

Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015

http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 25.03.2015])

Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es z.B. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Missbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.

Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. Neben der marokkanischen Sektion von Amesty International sind in Marokko zudem weitere zahlreiche nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig, wie z.B.:

Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die weit-gehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen - vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeitet eine Reihe von Mitarbeitern dieser NGOs gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt.

(Quellen: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014, S. 4;

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 7;

CRS - Congressional Research Service: Morocco: Current Issues, Stand 18.10.2013 http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [Zugriff am 25.03.2015];

USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [Zugriff 25.03.2015])

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 9;

USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [Zugriff 18.03.2015];

Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015,

http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 25.03.2015])

Religionsfreiheit

Der sunnitische Islam ist in Marokko Staatsreligion. Art. 3 der marokkanischen Verfassung garantiert jedoch die Religionsfreiheit für Christen und Juden ("Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion") sieht die Verfassung zudem vor, dass der König der Führer aller Gläubigen ist. Unter Strafe stehen die Abwerbung vom islamischen Glauben (Prosytelismus) sowie der Atheismus. Eine freiwillige Konversion ist straffrei. Ungeachtet dessen ist bei Bekanntwerden der Konversion mit Diskriminierung und gesellschaftlicher Benachteiligung zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es aller-dings nicht und werden Religionszugehörigkeiten auch nicht öffentlich registriert.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11;

USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper [Zugriff 25.03.2015])

Homosexualität

...

Berber

...

Westsahara

...

Wirtschaft

Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Das Königreich wird voraussichtlich um 3 % in diesem Jahr wachsen, im Jahr 2015 um 4,4 % und im Jahr 2016 um 4,5 %. König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden.

Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien.

Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika.

Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern.

(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Marokko, Stand Juni 2014, S. 4;

Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html [Zugriff 18.03.2015])

CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [Zugriff 18.03.2015])

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11)

Medizinische Versorgung

In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. In den öffentlichen Krankenhäusern gibt es keine kostenlose Behandlung. Für eine allgemeinärztliche Konsultation zahlen die Patienten zwischen MAD 100 und 150 und etwa MAD 200 bis 250 für die Konsultation eines Facharztes. Lediglich Notfallversorgungen sind kostenlos. Weist der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nach, trägt er zumindest in den öffentlichen Kliniken keine Kosten der Behandlung. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.

Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.

(Quellen: IOM - International Organization for Migration;

Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015];

IOM - International Organization for Migration;

Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015])

Illegaler Grenzübertritt

Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landes-grenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen.

(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)

Situation für Rückkehrer

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Kö-nigreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 21)

Rückkehr nach Marokko

Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Pro-gramme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregie-rungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, dass bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte.

(Quellen: IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte. Weder gegen die Protokollierung der Erstbefragung und der aufgenommenen Niederschriften, noch gegen die als Dolmetscher tätigen Personen und die während der Verhandlungen erfolgten (Rück-) Übersetzungen erhob der Beschwerdeführer nachvollziehbare Einwände; mit seiner Unterschrift bestätigte er vielmehr die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung der von ihm gemachten Angaben. Es lagen bei ihm auch keine Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation oder Erkrankung und andere Hinweise vor, die es ihm erschwert oder unmöglich gemacht hätten, die Gründe für seine Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes darzulegen und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zu folgen.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Identität, Herkunft und Religionszugehörigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, die er jedoch nicht durch Vorlage von ("echten") Dokumenten unter Beweis stellen konnte. Seine Aussagen zur Schulbildung und zu den von ihm ausgeübten Tätigkeiten als Metzger und Friseur sind glaubwürdig.

2.3. Der Beschwerdeführer bringt zum fluchtauslösenden Grund im Wesentlichen vor, Mitglied der Bewegung des 20. Februar gewesen zu sein und an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Eines Tages seien Polizisten (bzw. der Geheimdienst) zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Da er nicht zuhause gewesen sei, wisse er nicht, warum sie nach ihm gefragt hätten, er hätte jedoch sofort die Flucht angetreten.

Dieses Vorbringen ist als nicht glaubwürdig einzustufen:

So hat der Beschwerdeführer mehrfach offenbar unwahre bzw. widersprüchliche Aussagen gemacht. Im Asylverfahren in Deutschland im Jahr 2006 hat er einen falschen Namen und eine falsche Identität angegeben, um eine Zurückweisung nach Marokko zu verhindern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er auf die Frage nach der Einberufung zum Wehrdienst zunächst eine zu seinem sonstigen Vorbringen widersprüchliche Aussage gemacht, die er dann wieder dementiert hat.

Auch hinsichtlich seiner Teilnahme an Demonstrationen sowie des Zeitpunkts, zu dem angeblich die Polizei (bzw. der Geheimdienst) bei ihm zu Hause gewesen sei, machte er unterschiedliche Aussagen:

Entsprechend der am 25.06.2013 durch die belangte Behörde aufgenommenen Niederschrift habe er ab September 2011 an Demonstrationen teilgenommen, die Polizei sei im April 2012 bei ihm zu Hause gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er hingegen an, ab Juli 2011 an diesen Demonstrationen teilgenommen zu haben, am Anfang allerdings nicht regelmäßig, die Polizei sei am 18.05.2012 bei ihm zu Hause gewesen.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht aber vor allem, dass er diesen politischen Verfolgungsgrund nicht schon (zumindest ansatzweise) im Rahmen der Ersteinvernahme angeführt hat. Seine in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dafür vorgebrachte Begründung, er habe Angst vor Abschiebung gehabt, ist im gegebenen Zusammenhang nicht schlüssig. Denn ein Asylwerber, der triftige politische, religiöse bzw. ethnische Gründe für seine Flucht hat, wird seine Fluchtgründe unmittelbar im Rahmen der Antragstellung auf internationalen Schutz vorbringen, um damit die Asylbehörden von seiner Verfolgung zu überzeugen und als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt zu werden.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zunächst (wie in der Erstbefragung angegeben) als Fluchtgrund lediglich die wirtschaftliche Situation in seinem Herkunftsstaat vorgebracht hat, deutet hingegen daraufhin, dass es sich bei seinen weiteren Angaben zu seinem "politischen Fluchtgrund" um ein im Verfahren gesteigertes Vorbringen handelt. Dabei hat er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ausgesagt, lediglich an Demonstrationen teilgenommen zu haben und hat die Frage, ob er "führend" an solchen Demonstrationen teilgenommen oder Reden gehalten habe bzw. ob er ein Politiker sei oder ähnliches, verneint. Die Polizei habe nach ihm gefragt, und er habe, obwohl er den Grund dafür nicht wisse, unmittelbar danach Marokko verlassen.

In seiner "Beschwerdeergänzung" gegen die erstinstanzliche Entscheidung brachte er dann vor, er sei ein "aktives" Mitglied der Bewegung "20. Februar" gewesen, um Demonstrationen gegen das königliche diktatorische Regime zu organisieren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer zudem, zwei Leute vom Geheimdienst seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn festnehmen wollen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes widerspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers der Lebenserfahrung und ist insgesamt nicht plausibel. Ein Asylwerber, der tatsächlich auf Grund politischer Aktivitäten verfolgt wurde, wird diese Aktivitäten und allfällige "Verfolgungshandlungen" von Behörden unverzüglich in vollem Ausmaß schildern. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zeigen demgegenüber lediglich das Bestreben, die Argumente der belangten Behörde mit einem neuen gesteigerten Vorbringen zu entkräften.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, welcher in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.12.1992, Zl. 89/16/0147; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0064, mwN). Daher spricht auch diese Überlegung des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen "Fluchtgründen" sind daher insgesamt als nicht glaubwürdig zu werten. Vielmehr steht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung, aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen zu haben, die einzigen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates sind.

Andere Verfolgungshandlungen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass festzustellen war, dass die Gefahr einer solchen Verfolgung (auch für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat) nicht besteht.

2.4. Die getroffenen Feststellungen zur "Fluchtroute" des Beschwerdeführers sind auf seine Ausführungen zurückzuführen und erscheinen unbedenklich.

2.5. Die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand, seine Arbeitsfähigkeit und seine Beschäftigungen als Friseur und Metzger basieren ebenfalls auf den Aussagen des Beschwerdeführers.

2.6. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 16.06.2015.

2.7. Die Feststellungen zu den privaten Kontakten des Beschwerdeführers in Österreich und zu seinen geringen Deutschkenntnissen ergeben sich aus seinen Aussagen im Asylverfahren.

2.8. Der festgestellte Sachverhalt über seine in Marokko und Spanien bzw. den Niederlanden lebenden Familienangehörigen beruht auf den durchgeführten Einvernahmen. Diese Aussagen erscheinen unbedenklich und ist ihnen daher Glaubwürdigkeit beizumessen.

2.9. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Marokko stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Die Länderberichte wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer trat den Länderberichten nicht substantiell entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) I.:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; u.v.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund politischer Aktivitäten, nämlich der Mitgliedschaft in der Bewegung des "20. Februar" von der Polizei bzw. dem Geheimdienst gesucht worden sei, und deshalb das Land verlassen habe.

In diesem Zusammenhang sei aber auch darauf hingewiesen, dass selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, er habe (nicht in führender Funktion) an Demonstrationen teilgenommen, keine stichhaltigen Gründe für eine Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen resultieren.

Der Beschwerdeführer konnte somit eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft machen. Seine ausschließlich wirtschaftlichen Beweggründe für die Ausreise aus Marokko bilden keinen tauglichen Grund für die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597, mwN, unter anderem ausführte, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann. Eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK ist gegenständlich nicht ersichtlich und liegt eine tatsächliche ihn aktuell treffende Bedrohung nicht vor.

3.2.3. Da eine vor seiner Ausreise aus Marokko bestehende und eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) als unbegründet abzuweisen.

3.3. Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Abs. 3a leg. cit. lautet:

"Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. "

Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet wie folgt:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Artikel 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

3.3.2. Es ist zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.3. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm gegenständlich in seinem Herkunftsstaat Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden.

Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er angegeben hat, in Marokko mehrere Jahre als gelernter Metzger und Friseur tätig gewesen zu sein. In seinem Herkunftsstaat mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR). Diese Länderfeststellungen decken sich auch mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers, dass er mit seinen Einkünften in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit wieder wird bestreiten können. Er hat im Herkunftsstaat eine große Familie (insbesondere mehrere Geschwister). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der marokkanischen Bevölkerung - wie es sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

3.3.4. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat) als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) II.:

3.4.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

6. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

3.4.1.2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 leg. cit. lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden

Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.4.2. Gemäß § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendeten Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.4.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 16.06.2005, 60.654/00, Sisojeva) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall Sisojeva) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu EGMR 30.11.1999, 34374/97, Baghli; VfSlg. 10.737/1985; VfSlg. 13.660/1993).

3.4.4.1. Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung nach Marokko in seinem Recht auf Privatleben verletzt wird, ist - abgesehen vom Umstand, dass sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und er zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war - insbesondere der zeitlichen Komponente eine entscheidende Bedeutung beizumessen, da - unabhängig familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers betrug zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides ca. einen Monat und ist damit - auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt - zu kurz, um von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration ausgehen zu können.

3.4.4.2. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich kein nennenswertes Privatleben und kein Familienleben aufbauen können, seine Deutschkenntnisse sind unzureichend. Der Beschwerdeführer ist ledig, seine Familie (die Mutter ist nach seinen Angaben verstorben), insbesondere fünf Geschwister, lebt in Marokko, sodass er erhebliche familiäre Bindungen in seinem Heimatstaat hat. Er selbst hat sein Leben - mit Ausnahme des Zeitraums von 2006 bis 2008 - bis zu seiner Ausreise in Marokko verbracht, wo er die Grundschule besucht und überwiegend gearbeitet hat und dessen Landessprache er spricht. Dass er einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und damit selbsterhaltungsfähig ist, eine sonstige Tätigkeit (beispielsweise in einem Verein) ausgeübt hat oder aus anderen Gründen eine berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich besteht, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich erfolgte illegal. Die angeführten Tatsachen sprechen allesamt gegen eine besondere, nachhaltige Integration in Österreich bzw. klar gegen das Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Österreich.

3.4.4.3. Seine strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit trägt weder zur Stärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, noch zur Schwächung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).

3.4.4.4. Da sich im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen andererseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den bei der Abwägung der öffentlichen Interessen und jener des Beschwerdeführers zu beachtenden Kriterien der Aufenthaltsdauer, des Entstehens und der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens, des Grades der Integration des Fremden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Sprachkenntnisse, der engen familiären Beziehungen zum Heimatstaat und ähnlicher Umstände ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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