BVwG G312 2003732-1

G312 2003732-1Tribunal Administrativo Federal13 de jul. de 2015

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Beitragszuschlag, Meldeverstoß

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BVwG G312 2003732-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2003732.1.00

Spruch

G312 2003732-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 08.09.2011, Zeichen: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 410 iVm §§ 33 Abs. 1, 1 a und 2,

sowie 113 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetzt

(ASVG),

BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 30/2014 als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 08.09.2011, Zl. XXXX, verpflichtete die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) wegen der Verabsäumung von Anmeldungen von namentlich angeführten Personen gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG iVm. §§ 33 Abs. 1 und 2 sowie 113 Abs. 1 und 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 5.800,--.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass anlässlich einer am 23.03.2009 um 10:20 Uhr durch Organe der Finanzpolizei, in XXXX, XXXX, durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass die Personen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX an diesem Tag als landwirtschaftliche Arbeiter für den BF tätig gewesen und nicht vor ihrem Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien.

Der BF sei als Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 1 ASVG verpflichtet, jede von ihm beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden hätten. Werde die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet, so könne gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ein aus zwei Teilbeträgen zusammengesetzter Beitragszuschlag zur Abgeltung der Kosten der gesonderten Bearbeitung und des Prüfeinsatzes vorgeschrieben werden.

Aufgrund einer der Kasse übermittelten Anzeige der Finanzpolizei, Finanzamt Oststeiermark, vom 27.03.2009, wonach die Herren XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX zumindest seit 23.03.2009 bei dem BF als landwirtschaftliche Arbeiter tätig seien, diese jedoch im Betretungszeitpunkt nicht ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien, stehe fest, dass gegen einschlägige Meldebestimmungen des ASVG verstoßen worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich der fristgerecht erhobene, zum 04.10.2011 datierte, bei der belangten Behörde am 07.10.2011 eingelangte und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch des BF, in der er die inhaltliche (materielle-rechtliche) Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften monierte.

Er habe als Landwirt für die Ernte 2009 Erntehelfer aus Polen eingeladen, welche am 22.03.2009 gegen Mitternacht bei ihm auf dem Hof eingetroffen seien. Am darauffolgenden Tag habe die Unterweisung stattgefunden, um abzuklären ob die eingetroffenen Arbeitnehmer die nötigen Fähigkeiten mitbringen würden und auch Willens seien, diese Art der Tätigkeit zu verrichten. Gegen 10:20 Uhr seien zu Kontrollzwecken plötzlich Mitarbeiter des Finanzamtes Oststeiermark vor Ort eingetroffen, zu diesem Zeitpunkt sei noch die Einschulung bzw. die Auswahl der Arbeiter nicht abgeschlossen gewesen, daher sei noch keiner der spruchgegenständlichen Personen beim BF beschäftigt gewesen. Die eigentliche Arbeit hätte auf den Kren-Feldern des BF stattfinden sollen und nicht in der Halle. Am darauffolgenden Tag habe der BF die spruchgegenständlichen Personen, sohin am 24.03.2009, also noch vor Arbeitsbeginn bei der belangten Behörde angemeldet.

Sollte - entgegen der Ansicht des BF - ein Meldeverstoß vorliegen, sei im gegenständlichen Fall von einem geringen Verschulden auszugehen. Der BF habe nicht die Absicht gehabt, die genannten Personen ohne Anmeldung zur Sozialversicherung zu beschäftigen, jedoch sei die Kontrolle dazwischen gekommen. Zudem sei der BF hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des ASVG gänzlich unbescholten. Somit hätte die belangte Behörde in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens den Beitragszuschlag auf Euro 400 herabzusetzen gehabt. Zudem hätte die belangte Behörde bei der Bemessung des Beitragszuschlages die objektiven Grenzen anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse des BF zu berücksichtigen gehabt. Aus den genannten Gründen werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den bekämpften Bescheid als nichtig zu beheben in eventu den Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen in eventu den Bescheid zu beheben und der belangten Behörde zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

3. Mit Bescheid vom 24.01.2012, Zl. XXXX stellte die belangte Behörde die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht für die für den BF ab dem 23.03.2009 tätigen Landarbeiter XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX fest. Gegen diesen Bescheid richtete sich der zum 24.02.2012 datierte, nunmehr als Beschwerde zu titulierende Einspruch des BF an den LH der Steiermark und ging die Zuständigkeit per 01.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht über.

3.1. Am 04.05.2012 legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann der Steiermark die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakten zur weiteren Entscheidung vor und nahm wie folgt dazu Stellung.

Den bisherigen Verfahrensgang wiederholend ergänzte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend, dass die vom BF behauptete Arbeitsunterweisung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bereits die theoretische Arbeitsunterweisung sowie die Feststellung der qualitativen Fähigkeiten der verfahrensbetreffenden und an und für sich arbeitswilligen Personen arbeitsrechtlich als Probearbeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Die Versicherungspflicht derartiger Arbeitsverhältnisse trete unabhängig vom Wissen und Willen der Betroffenen kraft Gesetzes ein. Zur bestrittenen Höhe des Beitragszuschlages sei anzuführen, dass der BF irre wenn er meine, die Kasse hätte bei der betragsmäßigen Festsetzung den § 113 Abs. 3 ASVG negiert. Tatsache sei, dass dem Beitragszuschlagsbescheid die Nichtanmeldung vor Arbeitsantritt gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Grunde liege. Der VwGH habe im Erkenntnis vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218, klar zum Ausdruck gebracht, dass bei zwei oder mehr verspätet angemeldeten Dienstnehmern nicht mehr bloß von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden kann. Demzufolge für eine Ermäßigung von der im Beitragszuschlagsbescheid gesetzlich festgelegten Höhe kein Spielraum sei. Dem Ersuchen um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung trete die belangte Behörde entgegen, da die Erhebung des Rechtsmittels im Lichte der Judikatur nicht erfolgsversprechend erscheine.

3.2. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF mit Schriftsatz vom 05.07.2012 übermittelt und er aufgefordert binnen 4 Wochen seinerseits dazu Stellung zu nehmen.

3.3. Mit Schriftsatz vom 30.07.2012 ergänzte der BF, dass bei der Interpretation des Gesetzes im Hinblick auf die unbedeutenden Folgen nicht nur die Anzahl der Dienstnehmer für sich als Kriterium herangezogen werden könne, sondern es sei die Gesamtheit der Umstände zu betrachten und zu würdigen. Zudem habe der UVS Steiermark in seiner Entscheidung - Abweisung der Berufung gegen das Straferkenntnis hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte, welche beigelegt werde - erkannt, dass durch die vermeintlich verspäteten Meldungen keinesfalls mehr als unbedeutende Folgen entstanden seien und lediglich ein geringfügiges Verschulden vorliege. Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass sich der BF bisher in unzähligen Fällen wohlverhalten habe und in der gegenständlichen Causa auch bereits eine Bestrafung gemäß § 111 ASVG iVm § 33 ASVG erfolgt sei. Unter nochmaligem Verweis auf sein bisheriges Vorbringen bekräftigte der BF, seine gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht zu erhalten.

4. Mit Bescheid vom 06.11.2012 setze der Landeshauptmann der Steiermark das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 38 zweiter Satz AVG aus.

5. Nachdem die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zum 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen war, legte der Landeshauptmann der Steiermark mit Aktenvorlage vom 10.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständliche Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

6. Mit Erkenntnis G 305 2005157 vom 29.06.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF gegen die Feststellung der Versicherungsplicht gemäß § 410 Abs. 1

Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG als unbegründet ab.

7. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren hinsichtlich Vorschreibung des Beitragszuschlags in der Höhe von € 5.800,00 wird daher wieder fortgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 23.03.2009, um 10:20 Uhr, führten Organe des Finanzamtes Oststeiermark an der Adresse XXXXeine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommensteuergesetzes durch.

Dabei wurden die Herren XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX bei Krensortierungsarbeiten am Hof des BF betreten. Es steht fest, dass die Betretenen für den Beschwerdeführer zumindest seit dem 23.03.2009 tätig waren und ihr arbeitsvertragliches Aufgabengebiet landwirtschaftliche Erntehelfer umfasste. Das Beschäftigungsausmaß zum Zeitpunkt 23.03.2009 betrug eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden an fünf Tagen pro Woche. Für diese Arbeiten wurde mit genannten Personen eine Entlohnung in der Höhe von 6,92 Euro pro Stunde vereinbart. Die betretenen Personen waren somit als unselbständig Beschäftigte für den Landwirt XXXX zum Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Finanzpolizei tätig und es lag im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Finanzpolizei (23.03.2009, 10:20 Uhr) für die betretene Personen keine Anmeldung zur Sozialversicherung vor.

Mit Bescheid vom 24.02.2012 wurde die Voll- und Arbeitslosenversicherung der genannten Personen hinsichtlich der Tätigkeit als landwirtschaftliche Erntehelfer beim BF festgestellt und mit Erkenntnis G305 2005157 vom 29.06.2015 durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht der betretenen Personen ab 23.03.2009 steht somit rechtskräftig fest.

Es handelt sich unstrittig um den ersten Meldeverstoß des BF, wobei zehn Personen nicht rechtszeitig vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung angemeldet wurden.

Die betretenen Personen wurden nachträglich am 24.03.2009 zur Sozialversicherung angemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sowie aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen zu der am 23.03.2009 in XXXX, dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers, durchgeführten Erhebungen und den dabei gemachten Wahrnehmungen beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der Finanzpolizei des Finanzamtes Oststeiermark.

Die zum Bestehen eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses, zur Dauer des Arbeitsverhältnisses der betretenen Person, ihrem Aufgabenbereich und zu den Arbeitszeiten, sowie zum vereinbarten Gehalt getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Betretenen, die sie anlässlich ihrer Vernehmung durch Organe der Finanzpolizei gemacht hatten und die in dem, auch in polnischer Sprache gehaltenen Personenblatt dokumentiert wurden. Das Personenblatt trägt die Unterschrift der Betretenen und bestätigen damit die Wahrheit ihrer Angaben. Die dokumentierten Angaben sind vollständig und erweisen sich schon deshalb als glaubwürdig, da sie anlässlich einer unangekündigten Erhebung gemacht wurden. Abgesehen von diesem Umstand hätten die Betretenen auch kein persönliches Interesse an nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben gehabt.

Im Gegensatz zu den Angaben der betretenen Person erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers in dessen Rechtsmittel vom 04.10.2011 als nicht glaubhaft. So kann auch seinem Vorbringen, dass sich die betretene Person lediglich zur Auswahl und Unterweisung in der Halle befunden hätten und die Tätigkeit noch nicht aufgenommen hätten, als nicht der Wahrheit entsprechend gewertet werden, zumal die Betretenen anlässlich ihrer Vernehmung durch die Finanzpolizei zum BF selbst eine unselbständige Tätigkeit als Arbeiter ab 23.03.20109 mit einer Arbeitszeit von 8 Stunden und mit vereinbarter Entlohnung in der Höhe von Euro 6,92 angegeben hatten. Die diesbezüglichen Angaben des BF stellen daher offensichtlich Schutzbehauptungen dar. Die nachträgliche Vorlage der eidesstattlichen Erklärungen der betretenen Personen mit dessen zu seinen erstgetätigten Aussagen konträre Angaben betreffend der Tätigkeit sind aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, eine andere Feststellung zu treffen.

Die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht der betretenen Personen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes G305 2005157 rechtskräftig abgesprochen und sind diesbezüglich weitere Ausführungen obsolet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs. 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde gegenständlich zu Recht einen Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG vorgeschrieben hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG hat ein Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß Abs. 1a leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt durch Meldung der Dienstgeberkontonummer, des Namens, der Versicherungsnummer und des Geburtsdatums der beschäftigten Personen sowie des Ortes und Tages der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. durch Nachmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Die Bestimmung des § 33 ASVG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar. Im Hinblick auf diese Vorschrift ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie beim Versicherungsträger auch tatsächlich eingelangt ist.

Dabei hat eine Meldung alle wesentlichen, für die Durchführung der Versicherung notwendigen Merkmale zu erfüllen. Nur dann gilt sie als ordnungsgemäß erstattet (vgl. Blume in Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 4. Auf. 2013, Rz. 4 zu § 33 ASVG und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Im gegenständlichen Fall steht auf Grund der von Organen der Finanzpolizei am landwirtschaftlichen Betrieb des BF am 23.03.2009, 10:20 Uhr, durchgeführten Erhebungen fest, dass die dabei angetroffenen Dienstnehmer nicht zur Pflichtversicherung angemeldet waren. Mit mittlerweile rechtskräftigem Bescheid vom 24.01.2012 wurde die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht der genannten Personen rechtskräftig festgestellt, somit ist der BF verpflichtet gewesen, die genannten Personen vor ihrem Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, dieser Meldeverpflichtung kam er jedoch nicht. Er meldete die zehn betretenen Personen erst am 24.03.2009 zur Sozialversicherung verspätet nach.

Die am 23.03.2009 von Organen der Finanzpolizei auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des BF betretenen Personen sind, wie schon oben ausgeführt, als Dienstnehmer anzusehen, wobei es für die Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG nicht darauf ankommt, ob und bejahendenfalls von wem Entgelt bezogen wird bzw. wurde (vgl. VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0256). Aus den Angaben der verfahrensgegenständlichen Personen ist jedoch zu entnehmen, dass die von ihnen mit dem BF getroffenen Vereinbarungen auch eine Vereinbarung über eine Gehaltszahlung umfassen, dh. diese gegen Entgelt beschäftigt wurden und damit ein Entgeltanspruch aus dem Dienstverhältnis vorliegt. Aus den angeführten Gründen ist der BF gemäß § 35 Abs. 1 ASVG als Dienstgeber anzusehen.

§ 35 Abs. 1 ASVG lautet wörtlich wie folgt:

"(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr-)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen."

Der als Schutzbehauptung zu wertende Einwand des BF, dass die betretenen Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht bei ihm tätig waren - da noch die Auswahl und die Einschulung zu Gange gewesen sei - berührt die Meldepflicht nicht. Die betretenen Personen waren zum Zeitpunkt der Betretung für den BF tätig und sortierten in der Halle den Kren. Zudem wurde bereits rechtskräftig über das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht der betretenen Personen ab 23.03.2009 entschieden. Es steht somit fest, dass der BF zur Anmeldung der betretenen Personen in der Voll- und Arbeitslosenversicherung vor deren Arbeitsaufnahme verpflichtet gewesen ist.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG, können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn unter anderem die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1).

§ 113 Abs. 1 ASVG ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20. 11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH 26.01. 2005, Zl. 2004/08/0141).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem. § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 1 ASVG (VwGH 08.05.1990, Zl. 89/08/0040; VwGH 24.03.1992, Zl. 89/08/0360; VwGH 02.07.1996, Zl. 93/08/0240; VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021; VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; VwGH 14.03.2013, Zl 2012/08/0125; VwGH 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047 vom 20.11.2002).

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").

Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage der subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant

(VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810; 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg

48. 222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213;

93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810;89/08/0050, ARD 4196/8/90).

Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).

Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a gemäß Abs. 2 leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag gemäß Abs. 3 leg. cit. das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Demnach kann gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgte. In diesem Fall setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 113

Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, deren Zweck in der pauschalen Abgeltung der Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz besteht.

Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle

BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113

Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

Dabei beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 800,--. Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Abs. 2 der zitierten Bestimmung der Höhe nach geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG, 4. Aufl., Rz. 24 zu § 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Am landwirtschaftlichen Betrieb in XXXX des BF wurde anlässlich der von Organen der Finanzpolizei am 23.03.2009, 10:20 Uhr durchgeführten Erhebungen die zehn genannten Personen bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit betreten, die vor der Arbeitsaufnahme - am 23.03.2009 - nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden waren.

Zur Höhe des Beitragszuschlages von EUR 5.800,--, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Betrag aus dem für die gesonderte Bearbeitung zustehenden Teilbetrag von EUR 500,-- und dem für den Prüfeinsatz zustehenden Teilbetrag von EUR 800,-- je nicht gemeldetem Dienstnehmer zusammensetzt. Anlässlich der Betretung am 23.03.2009 wurden zehn nicht gemeldete Dienstnehmer angetroffen, weshalb die vorbezeichneten Teilbeträge, wie von der belangten Behörde richtig angenommen, zehnmal zu veranschlagen sind.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).

Allerdings kommt dem Sozialversicherungsträger im Fall eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen, oder einen Beitragszuschlag im Sinne des § 113

Abs. 1 leg. cit. vorschreibt. Vielmehr ist er verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung im Sinne einer Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung Gebrauch zu machen (siehe dazu Blume in Sonntag, ASVG, 4. Aufl., Rz. 4 und 24 a zu § 113 und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Auferlegung eines Beitragszuschlages ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die subjektive Frage des Verschuldens des meldepflichtigen Dienstgebers nicht zu untersuchen ist. Vielmehr kommt es nur darauf an, dass ein Meldeverstoß objektiv realisiert wurde. Seiner Qualifikation entsprechend ist der Beitragszuschlag eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung vorgesehene weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (Blume in Sonntag, ASVG, Rz. 1 ff zu § 113 ASVG).

3.3. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen (vgl. VwGH 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390).

Es handelt sich gegenständlich zwar um die erstmalige Verletzung von Meldepflichten, jedoch können die Folgen nicht als unbedeutend angesehen werden, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass zehn nicht vor Arbeitsaufnahme gemeldete Personen bei der Tätigkeit betreten wurden. Im Licht der ständigen Judikatur ist daher keinesfalls von unbedeutenden Folgen auszugehen, zumal die Anmeldung der Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt wurde und auch dies im Lichte der ständigen Judikatur nicht als unbedeutend anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer vermochte keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten. Eine Mindestmeldung gemäß § 41 Abs. 4 Z. 3 ASVG hätte ohne weiteren Aufwand telefonisch oder per Telefax erstattet werden können (VwGH 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161; VwGH 08.09.2010 Zl. 2010/08/0151). Umstände, aus welchen hervorginge, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, haben sich somit nicht ergeben.

3.4. Bei Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der Gebietskrankenkasse maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig. Die belangte Behörde hat zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlages iSd § 113 Abs. 2 ASVG herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen.

Da es der Beschwerdeführer unterließ, die betretenen Personen vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung anzumelden, war die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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