BVwG W209 2108296-1

W209 2108296-1Tribunal Administrativo Federal10 de jul. de 2015

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Regest

Ablehnungsgrund, Beschäftigungsbewilligung, Ersatzkraft,<br/>Zulassungsvoraussetzung

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BVwG W209 2108296-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2108296.1.00

Spruch

W209 2108296-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 27.03.2015, GZ: 08114 / GF: 3729648, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.03.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Herrn XXXX , Staatsangehöriger der Republik Kroatien, für die berufliche Tätigkeit als "Busfahrer und Garagenmeister" im Ausmaß von 15 Wochenstunden. Als Stundenlohn war im Antrag € 10,39 angegeben. Beigelegt waren dem Antrag eine Kursbesuchsbestätigung für einen Deutsch Integrationskurs A1+ im Ausmaß von 90 Unterrichtseinheiten sowie eine Anmeldebestätigung für einen Deutschintegrationskurs A2 im selben Ausmaß.

2. Mit Schreiben vom 13.03.2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass derzeit in Wien 399 Busfahrer arbeitslos vorgemerkt seien. Da deswegen auch bei der Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens mit einer negativen Entscheidung durch den Regionalbeirat zu rechnen sei, werde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten, den gegenständlichen Antrag gegen Entfall der Gebühren zurückzuziehen.

3. Am 24.03.2015 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie für ca. 20 Wochenstunden eine/n Mitarbeiter/in suche, der/die folgende Voraussetzungen erfüllen müsste: "Busfahrer, Kleinarbeiten am Bus wie z.B. Ölwechsel, Garagenmeister (Reinigung der Busse, Instandhaltung des Geländes)". Man habe sich nie auf die Person des beantragten Ausländers festgelegt und die belangte Behörde immer ersucht, MitarbeiterInnen zu vermitteln, die alle drei Voraussetzungen erfüllen würden. Seit Jänner 2014 habe man von der belangten Behörde jedoch keine einzige Kontaktadresse erhalten oder habe sich ein Interessent gemeldet. Demgegenüber gehe die belangte Behörde - wie zuletzt auch im Schreiben vom 13.03.2015 - von der fälschlichen Annahme aus, dass lediglich ein Busfahrer gesucht werde, und ignoriere konsequent die Tatsache, dass die gesuchte Arbeitskraft alle drei Tätigkeitsbereiche abdecken müsste. Der beantragte Ausländer sei bisher die einzige Person, die alle drei Voraussetzungen erfülle. Man erwarte daher bis Mitte April Vorschläge für Arbeitsuchende, die diese Voraussetzungen erfüllen würden, widrigenfalls ersucht werde, umgehend die beantragte Beschäftigungsbewilligung zu erteilen.

4. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag am 27.03.2015 gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 AuslBG ab und begründete dies damit, dass für die beantragte Tätigkeit "Buslenker" in Wien 399 bevorzugt auf dem Arbeitsmarkt zu vermittelnde Personen (Ersatzarbeitskräfte) vorgemerkt seien. Die zusätzlich geforderten Tätigkeiten "Ölwechsel", "Reinigung der Busse" und "Instandhaltung des Geländes" seien angelernte Tätigkeiten, die keine zusätzliche berufliche Ausbildung erfordern würden und einem Buslenker zumutbar seien. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die belangte Behörde immer wieder um Vermittlung geeigneter Personen ersucht, habe ihr letzter Vermittlungsauftrag im März 2013 geendet. Aus den dargelegten Gründen sei der gegenständliche Antrag vom Regionalbeirat nicht einhellig befürwortet worden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 09.04.2015 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte sie sinngemäß aus, dass die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass ein Buslenker gesucht werde, dem die zusätzlich geforderten Tätigkeiten zuzumuten seien. Tatsächlich würden sich Buslenker weigern, die geforderten Tätigkeiten auszuführen. Wartungsarbeiten wie Ölwechsel und kleine Reparaturen lägen auch nicht im Aufgabenbereich eines Busfahrers. Bereits im letzten Jahr sei daher für den beantragten Ausländer um eine Arbeitsbewilligung angesucht worden, wobei die belangte Behörde immer wieder aufgefordert worden sei, geeignete Ersatzkräfte zu vermitteln. Dies sei jedoch zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen. Darüber hinaus habe man auch im letzten Jahr (und nicht zuletzt 2013) einen gesonderten Vermittlungsauftrag erteilt (Auftragsnummer: 6975567). Auch im gegenständlichen Antrag sei um Vermittlung von Arbeitskräften ersucht und dies später bekräftigt worden. Bis heute habe man keine einzige Bewerbung seitens der belangten Behörde erhalten.

6. Am 11.06.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten ohne Durchführung eines Beschwerdevorverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dabei berief sie sich darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits im Vorjahr für denselben Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung beantragt habe und der Antrag schließlich - nach Zurückverweisung der Angelegenheit durch das Bundesverwaltungsgericht und Erlassung eines neuen Bescheides - rechtskräftig abgelehnt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin stellte am 05.03.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Herrn XXXX , Staatsangehöriger der Republik Kroatien, für die berufliche Tätigkeit als "Busfahrer und Garagenmeister" im Ausmaß von 15-20 Wochenstunden. Der gebotene Stundenlohn beträgt € 10,39.

Der beantragte Ausländer ist ledig, seit 07.02.2014 in Österreich niedergelassen und hat seinen Wohnsitz an derselben Adresse wie die beschwerdeführende Ges.m.b.H. Seine Eltern leben in Kroatien. In Österreich verfügt er über keine Angehörigen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Soweit der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht vorgehalten wurde, dass der beantragte Ausländer erst seit 07.02.2014 in Österreich niedergelassen ist, ist auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Meldezettel und einen entsprechenden Vorhalt ihr gegenüber in einem Parteiengehör anlässlich eines Antrages auf Beschäftigungsbewilligung für denselben Ausländer im Vorjahr zu verweisen, dem die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die gegenständliche Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 lauten:

"Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. bis 9 [...]

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

2. bis 4. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013

5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder

6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder

7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder

8. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs. 10) oder

9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder

10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder

11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder

12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder

13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder

14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und - sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt - den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.

(5) bis (7) [...]

Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung

§ 32a. (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG.

(2) EU-Bürger gemäß Abs. 1 haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie

1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder

2. die Voraussetzungen des § 15 sinngemäß erfüllen oder

3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.

(3) Ehegatten und eingetragene Partner von EU-Bürgern gemäß Abs. 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.

(4) Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Abs. 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.

(5) bis (8) [...]

(9) Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß Abs. 1 als Fach- oder Schlüsselkräfte oder als Künstler zu beschäftigen beabsichtigen, ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt III erfüllt sind. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Fach- und Schlüsselkräften haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist.

(10) ) [...]

(11) Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Abs. 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß § 17 zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt hat."

(12) [...]

3.3. Abweisung der Beschwerde

Die Ablehnung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung stützte sich auf § 4 Abs. 1 iVm Abs. 3 AuslBG. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass ein "Buslenker" gesucht werde, dem die zusätzlich geforderten Tätigkeiten "Kleinarbeiten am Bus wie z.B. Ölwechsel, Garagenmeister (Reinigung der Busse, Instandhaltung des Geländes)"zuzumuten seien. Tatsächlich würden sich Buslenker aber weigern, die zusätzlich geforderten Tätigkeiten auszuführen. Wartungsarbeiten wie Ölwechsel und kleine Reparaturen lägen auch nicht im Aufgabenbereich eines Busfahrers. Man sei auch bereit gewesen, Ersatzkräfte zu akzeptieren. Die belangte Behörde habe jedoch bis heute keine einzige Arbeitskraft, die diesem Anforderungsprofil entspricht, vermittelt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe ihr - trotz der Bereitschaft, Ersatzkräfte zu akzeptieren - keine geeigneten Arbeitskräfte vermitteln können, ist nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid mit Erfolg zu bekämpfen. Im gegenständlichen Fall liegen weder die im § 4 Abs. 3 und 4 noch die in § 32a AuslBG genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vor. Somit würde auch eine mangelhaft durchgeführte Arbeitsmarktprüfung gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4b AuslBG den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belasten.

Weder hat der Regionalbeirat die Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet (§ 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG) noch liegen Anhaltspunkte vor, dass sonst eine der in Z 5 bis 14 leg.cit. genannten Voraussetzungen erfüllt wären. Insbesondere ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 12a und 12b Z 1 AuslBG, die gemäß § 32a Abs. 9 leg.cit. ebenso die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfordern würden. So stellt die beantragte Tätigkeit keinen Mangelberuf iSd der Fachkräfteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 278/2014 bzw. der Fachkräfte-BHZÜV 2008, BGBl. II Nr. 350/2007, idgF dar und es wurde lediglich eine Beschäftigung im Ausmaß von 15-20 Wochenstunden zu einem Stundelohn von € 10,39 beantragt, womit die Mindestentgeltgrenze des § 12b Z 1 AuslBG in der Höhe von € 2.790 (für über 30-Jährige 2015) bei Weitem nicht erreicht wird. Schließlich kommt auch eine Erteilung aufgrund § 32a Abs. 9 iVm § 15 AuslBG nicht in Betracht, weil der beantragte Ausländer mangels zumindest zweijähriger Niederlassung in Österreich nicht als fortgeschritten integriert gilt.

Auf das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Arbeitsmarktprüfung (Ersatzkraftverfahren), die sich darauf beschränkte, die Zahl der in Wien arbeitsuchend vorgemerkten Buslenker zu eruieren, ist daher nicht weiter einzugehen, weil das Nichtvorliegen einer der Zulassungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 bzw. des Abschnitt III iVm § 32a Abs. 9 leg.cit. - unabhängig vom Ergebnis der Arbeitsmarktprüfung - aufgrund des nach wie vor aufrechten Übergangsregimes mit der Republik Kroatien einen zwingenden Ablehnungsgrund darstellt.

3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Da die Rechtslage hinreichend klar ist und dementsprechend gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053, keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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