L514 2107210-1•BVwG L514 2107210-1
L514 2107210-1Tribunal Administrativo Federal10 de jul. de 2015
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
L514 2107200-1/3E
L514 2107210-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX und 2.) der XXXX, geb. XXXX, alle StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2015, Zlen. 1049094410 und 1049094508 RD Salzburg, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2) haben etwa am XXXX2014 mit einem Linienbus Richtung Wien ihre Heimat verlassen und sind in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo sie 25.12.2014 Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Am selben Tag wurden die BF1 und BF2 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Rahmen dieser Befragungen gab der BF1 an, dass sein Vater vor etwa 20 Jahren von einem Serben angeschossen und verletzt worden sei und der dafür eine dreijährige Gefängnisstrafe erhalten habe. Von diesem Serben sei auch der BF1 malträtiert worden und hätte dieser verlangt, dass der BF1 seine Gattin zu ihm bringe, damit er mit dieser schlafen könne. Wenn der BF1 auf der Straße von dieser Person gesehen worden sei, sei er geohrfeigt worden. Wenn er betrunken gewesen sei habe er zum BF1 gesagt, dass ihm dasselbe passieren werde, wie seinem Vater. Die BF2 führte ergänzend aus, dass, wenn sie einkaufen gehe, Serben ihr das Geld wegnehmen würden. Weiters würde sie des Öfteren gezwungen werden zu tanzen, wofür sie ein Kilogramm Brot erhalte.
Am 26.03.2015 wurden die BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich befragt.
Dabei führte der BF1 zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er ein serbischer Staatsbürger sei, der Volksgruppe der Roma angehören würde und orthodoxen Glaubens sei. Er habe seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten in der Landwirtschaft verdient und mit seinen Eltern, einer Schwester und seiner Gattin, mit der er nur traditionell verheiratet sei, in einem eigenen Haus in XXXX, XXXX gelebt. Zu seinen Ausreisegründen führte der BF1 wiederholend aus, dass er von Serben, manchmal auch von Albanern, malträtiert und bedroht worden sei. Weiters hätten ihm diese Personen auch das bei den Bauern in der Landwirtschaft verdiente Geld weggenommen. Auch sei von ihm verlangt worden, dass er seine Gattin vorbeibringe, damit diese Personen mit ihr schlafen könnten. Es habe sich dabei um mehrere Personen gehandelt, wobei der BF1 vor etwa zwei bis drei Jahren auch aufgrund von Schlägen einmal eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Allgemein sei es als Roma schwer in Serbien zu leben.
Die BF2 führe ihrerseits zu ihren persönlichen Verhältnissen aus, dass sie in XXXX acht Jahre lang die Schule besucht habe und ihr Vater, er arbeite als Musiker, und ihr Bruder, er sei arbeitslos, in XXXX in einem eigenen Haus leben würden. Seit etwa zwei Jahren habe die BF2 mit ihrem Gatten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und habe ihren Lebensunterhalt in der Landwirtschaft verdient. Hinsichtlich der Ausreisegründe wiederholte die BF2 ihre bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, dass sie von den Serben und auch von Kosovoalbanern malträtiert und geschlagen werden würden. Die BF2 würde gezwungen werden zu tanzen und mit diesen Personen zu schlafen. Zwar könne der Vater und Bruder der BF2 unbehelligt in XXXX leben, jedoch könne die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Gatten dorthin gehen, weil es auch dort aufgrund der Albaner gefährlich sei.
Weiters wurden den BF1 und BF2 Länderfeststellungen zu Serbien zur Kenntnis gebracht.
2. Mit Bescheiden des BFA vom 17.04.2015, Zlen. 1049094410 und 1049094508 RD Salzburg, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF1 und BF2 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem wurde etwaigen Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass aus näher dargestellten Gründen eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe werden können.
Ebenso sei nicht davon auszugehen, dass die BF1 und BF2 bei einer Rückkehr nach Serbien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden und liege keine Situation vor, die die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde.
Weiters wurde ausgeführt, dass durch die Rückkehrentscheidung das Recht der Beschwerdeführer auf ein Privat- und Familienleben nicht verletzt und auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen würden. Da die BF1 und BF2 aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen würden, sei etwaigen Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 20.04.2015 wurden den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 23.04.2015 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.04.2016 fristgerecht Beschwerden erhoben wurde.
Darin wurde das bisher von den Beschwerdeführern Gesagte dem Grunde nach wiederholt. Moniert wurde in diesem Zusammenhang vor allem, dass sich das BFA mit dem Vorbringen der BF2, sie sei vergewaltigt worden, bzw mit den Angaben des BF1, er hätte seine Gattin zur Verfügung stellen müssen, nicht auseinandergesetzt habe. Weiterführend wurde dargetan, dass sich aus einem Gesprächsprotokoll vom 27.04.2015 im XXXX ergeben würde, dass die BF2 mehrfach vergewaltigt worden sei und aus diesem Grund auch an psychischen Schäden leiden würde. In diesem Zusammenhang wurde auch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt.
4. Die gegenständlichen Beschwerden langten samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 15.05.2015 in der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
2.3.1. Die Beschwerdeführer brachten sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA jeweils vor, dass die BF2 zum Beischlaf mit fremden Personen gezwungen werden sollte.
Im gegenständlichen Fall hat es die Behörde zur Gänze unterlassen, auf dieses Vorbringen einzugehen bzw weiterführende Fragen zu stellen. Dies ist in diesem Fall jedoch insofern von Relevanz, da die BF2 im Rahmen eines vorgelegten Gesprächsprotokolls vom 27.04.2015 vor dem XXXX detailliertere Angaben über geschehene Vergewaltigungen machte. Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls die Notwendigkeit, in diese Richtung Ermittlungen im Rahmen der Befragung anzustellen bzw abzuklären, ob etwaige psychische Probleme in diesem Zusammenhang entstanden sind, die einer etwaigen Behandlung bedürfen.
In diesem Zusammenhang wird noch angemerkt, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden dürfen, sondern es vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden bedarf, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Das BFA wird sich im Ergebnis im fortgesetzten Verfahren erneut mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben, erst dann wird eine nachvollziehbare Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes möglich sein. Nach Abklärung, ob in diesem Fall ein glaubwürdiges Vorbringen vorliegt, sind in weiterer Folge auch (im Bedarfsfall) entsprechende Länderfeststellungen zu treffen
2.3.2. Da im gegenständlichen Fall ein wesentlicher Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.
Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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