W225 2010727-1•BVwG W225 2010727-1
W225 2010727-1Tribunal Administrativo Federal9 de jul. de 2015
Beihilfefähigkeit, Bestandsverzeichnis, Cross Compliance,<br/>Direktzahlung, INVEKOS, Kontrolle, Kontrollsystem, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, Ohrenmarke, prämienfähige Mutterkuh, prämienfähiges<br/>Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie, Sorgfaltspflicht, Unregelmäßigkeiten
W225 2010727-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, wurde die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie ab dem Jahr 2011 mit zehn Stück festgesetzt.
Am 12.12.2013 wurde am Betrieb des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt.
Mit Bescheid der AMA vom XXXX, wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 keine Rinderprämien gewährt. Zusätzlich sei ein Betrag in der Höhe von EUR 2.621,40 einzubehalten. Dieser werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass in den Jahren von 1970 die Mistlege der Jauchegrube erweitert worden sei und sein Vater in den Jahren von 1980 die Landwirtschaft als BIO-Betrieb geführt habe. Dabei seien alle Größen vermessen und entsprechend berechnet worden. Der Tierbestand von 16 Rindern und 60 Schafen entspreche dem heutigen GVE-Ausmaß von 25 Rindern. Der Beschwerdeführer habe keine größeren Investitionen betreffend das 600 Jahre alte Wirtschaftsgebäude tätigen wollen. Ausgebrochene Ohrmarken würden sich leider nicht mehr befestigen lassen. Eine Nachbestellung sei vom Beschwerdeführer nachlässig gehandhabt worden. Er habe das Stallbuch im guten Glauben anstelle des Bestandverzeichnisses geführt. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle am 12.12.2014 habe er über 70 Eintragungen in ein Bestandverzeichnis nachgeholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Mutterkuhquote von neun Stück. Am Antragsstichtag 1.1.2013 galten unter Berücksichtigung der Haltefrist neun Kühe und drei Kalbinnen als beantragt.
Am 12.12.2013 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle zur Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Auffälligkeiten bei den Anforderungen Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat festgestellt. Konkret wurde bei der Anforderung 3 (Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat - Düngerlagerung) festgestellt, dass die Lagerkapazität bei Jauche nur 40,87 % der notwendigen Mindestgröße beträgt. Bei sechs Rindern wurden Beanstandungen hinsichtlich fehlender Ohrmarken und bei drei Rindern Beanstandungen hinsichtlich fehlender Belege festgestellt. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein Bestandverzeichnis/Schlachtprotokoll führt. Aufgrund der festgestellten Verstöße wurde ein Kürzungsprozentsatz von 5 % vergeben.
Mit Bescheid der AMA vom XXXX, wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 keine Rinderprämien gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf sämtliche beantragte Rinder das gemäß § 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 verpflichtend zu führende Bestandsverzeichnis nicht vorgelegt werden konnte. Bei sanktionsrelevanten Beanstandungen bei der Führung des Bestandsverzeichnisses, die bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, gälten die Rinder als nicht ermittelt. Im vorliegenden Fall sei der Prämienbetrag gemäß Art 2 Z 24 iVm 65 Abs. 1 und Abs. 3 VO 1122/2009 auf 0 zu kürzen. Darüber hinaus sei ein Betrag in Höhe von EUR 2.621,40 einzubehalten.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der Vor-Ort-Kontrolle vom 12.12.2013.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 dieser VO wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Diese gesonderte nationale Höchstgrenze darf 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Art. 112 Abs. 5 nicht überschreiten. Die nationale Höchstgrenze wird um den Wert der gesonderten nationalen Höchstgrenze verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die gesonderte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 47/2014 (MOG 2007) sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren.
Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
§ 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 i. d.F. BGBl. II Nr. 66/2010 lautet:
"§ 4. (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Kennzeichnung nach § 3,
5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,
8. allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
10. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.
(3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen."
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 i.d.F.
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
a) Beginn und Ende des jeweiligen Haltungszeitraums entsprechend den Bestimmungen für die betreffende Beihilferegelung genau festgesetzt und dem Betriebsinhaber bekannt sind;
b) dem Betriebsinhaber bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurden.
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Art. 63 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.
(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
(...).
Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden."
Art. 73 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(...)."
Art. 75 VO (EG) 1122/2009 lautet:
"(1) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.
(2) Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurden neun Mutterkühe und drei Kalbinnen beantragt. Somit wurden in Summe 12 Rinder beantragt. Von diesen Rindern konnte gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 kein Tier als ermittelt gewertet werden, weil die Vorschriften über Registrierung und Kennzeichnung der Rinder nicht eingehalten worden sind und so sämtliche Tiere mit Unregelmäßigkeiten behaftet waren.
Somit ergibt sich gemäß Art. 65 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von 100 %, der gemäß Art. 65 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 zur Versagung von Rinderprämien für das aktuelle Jahr und darüber hinaus ein weiteres Mal zum Ausschluss des Beschwerdeführers von der Prämiengewährung bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Art. 63 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, führt.
Der EuGH hat auf Basis der Vorgänger-Bestimmungen in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001, Rs. C-131/00, Nilsson, zur Bedeutung des Bestandsverzeichnisses in Zusammenhang mit Vor-Ort-Kontrollen in der Rz. 30 ausgeführt:
Aus dem errichteten Kontrollsystem ergibt sich, dass die regelmäßige Führung des Bestandsregisters eine wesentliche Rolle spielt. Denn die Zahl der bei der Kontrolle vorhandenen und zu diesem Zeitpunkt erfassten Tiere allein ist nicht ausschlaggebend für die Prüfung der Frage, ob der Beihilfeantrag korrekt ist. Vielmehr ermöglicht es das Register, bei der Kontrolle die Zahl und die Identität der während des Haltungszeitraums vorhandenen Tiere, für die die Beihilfe gewährt werden kann, festzustellen.
Darüber hinaus hat der EuGH in seinem Urteil vom 16. Juni 2011, Rs. C-536/09, Omejc, den hohen Sorgfaltsmaßstab betont, der von einem Betriebsinhaber in Zusammenhang mit Vor-Ort-Kontrollen zu verlangen ist (vgl. insb. Rz. 28 und 29). Diese Sorgfaltspflichten werden in § 4 Abs. 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 konkretisiert, wonach der Betriebsinhaber das Bestandsverzeichnis mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren hat.
Kann das Bestandsverzeichnis im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht vorgewiesen werden, ist es als nicht vorhanden zu werten. Andernfalls würde die Zuverlässigkeit der Kontrolle gemäß Art. 26 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 unterlaufen werden. Dies gilt auch dann, wenn es nur "verlegt" wurde. Diesfalls werden die einen Betriebsinhaber treffenden Sorgfaltspflichten verletzt.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er im guten Glauben das Stallbuch anstelle des Bestandsverzeichnisses geführt habe, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 4 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 das Bestandsverzeichnis unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen ist. Allfällige Aufzeichnungen im Stallbuch vermögen ein Bestandsverzeichnis in der vorgeschriebenen Form nicht zu ersetzen. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle am 12.12.2014 über 70 Einträge in ein Bestandsverzeichnis nachgeholt habe, vermögen zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal hierdurch der Mangel des Fehlens des Bestandverzeichnisses am 12.12.2014 nicht geheilt wird.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu verweisen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu mangelhaften Bestandsverzeichnissen (vgl. aus der jüngeren Vergangenheit etwa die Entscheidung VwGH 27.01.2012, 2011/17/0219) bzw. zu einem gänzlich fehlenden Bestandsverzeichnis (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0072).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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