W188 2106853-1•BVwG W188 2106853-1
W188 2106853-1Tribunal Administrativo Federal9 de jul. de 2015
Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Gerichtsgebühren,<br/>Mandatsbescheid, Unzuständigkeit, Vorstellung, Vorstellungsbescheid,<br/>Zahlungsauftrag
W188 2106853-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 25.03.2015, Zahl: XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit beim Bezirksgericht XXXX (folgend: BG) am 10.07.2013 eingelangtem Schreiben vom 09.07.2013 stellte die Beschwerdeführerin (folgend: BF) einen Antrag auf gerichtliche Festlegung eines Ferienbesuchsrechtes hinsichtlich ihrer minderjährigen Tochter im vor dem BG zu Zahl: XXXX geführten Verfahren.
2. Mit Verbesserungsauftrag vom 10.07.2013, Zahl: XXXX XXXX, wurde die BF vom BG angehalten, die Dauer des gewünschten Ferienbesuchsrechtes und das Datum des Beginns anzugeben.
3. Mit Schreiben vom 16.07.2013 begehrte die BF ein 14 bis 21 Tage dauerndes Ferienbesuchsrecht im Zeitraum vom 06.07.2013 bis 07.09.2013 (Sommerferien).
4. Mit Lastschriftanzeige vom 12.09.2014, Zahl: XXXX XXXX, wurde der BF mitgeteilt, dass im genannten Verfahren Gebühren/Kosten gemäß PG TP 12 lit. g des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 idgF (GGG), iHv € 128,00 aufgelaufen seien und der offene Gesamtbetrag binnen 14 Tagen auf dem näher bezeichneten Konto des BG einlagen sollte.
5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.09.2014, Zahl: XXXX XXXX, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX (folgend: LG) der BF die Zahlung der Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. g GGG iHv € 128,00 sowie eine Einhebungsgebühr von € 8,00 - somit zusammen €
136,00 - vor.
6. In der Folge erhob die BF mit am 23.10.2014 beim BG eingelangtem Schreiben vom 23.10.2014 rechtzeitig Vorstellung folgenden Inhalts:
"Wie telefonisch vorbesprochen bitte ich Sie um Stornierung der "Einhebungsgebühr 6a Abs 1 GEG" (Anm.: Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF), da der Fall nicht rechtskräftig genug ist."
7. Mit Bescheid vom 25.03.2015, XXXX, (der BF am 03.04.2015 zugestellt) gab der Präsident des LG der Vorstellung der BF keine Folge und führte begründend im Wesentlichen aus, dass gemäß TP 12 lit g GGG die Gebühr für ein Verfahren über die persönlichen Kontakte € 128,00 betrage. Diese Gebühr sei ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen werde (Anmerkung 1 zu TP 12 g GGG).
Die Gebühr sei auch für einen Antrag auf Änderung einer bestehenden Regelung und für einen Antrag auf Durchsetzung zu entrichten (Anmerkung 6 zu TP 12g GGG). Die Gebühr sei nur dann nicht zu entrichten, wenn der Antragsteller in den sechs Monaten vor Antragstellung bereits eine Gebühr für einen solchen Antrag zu entrichten gehabt habe. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für den Antrag auf Regelung eines Ferienbesuchsrechtes vom 09.07.2013 sei mit Überreichung desselben entstanden. Es sei nach den oben genannten Bestimmungen unmaßgeblich, dass über den Antrag noch nicht entschieden worden sei bzw. - wie in der Vorstellung vorgebracht - "nicht rechtskräftig genug" sei. Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sei dem Zahlungspflichtigen gleichzeitig mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 vorzuschreiben. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
8. Mit am 10.04.2015 beim LG eingelangtem Schreiben vom 07.04.2015 erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte darin wörtlich Folgendes aus:
"Wusste bei der obigen Auftragseinreichung noch nichts von dem "Obsorgeentzug", somit
Kostenstandpunktwechsel/Gerichtseinreichung/Antrag für mich (mir konnte der Bescheid nicht zugestellt werden), der vom Gericht aus selber ohne meine Anwesenheit einfach komischerweise beschlossen wurde. Ich erfuhr erst davon, als ich die Sache, wie ich schon bei Gericht früher eingereicht habe vom Anwalt in Bereinigung bringen wollte (da ich im "ams" verweile, und nicht die Mittel dazu habe und hatte um mich tatkräftig rechtlich in dem Fall verteidigen zu lassen, wegen privatem Mobbing), hier wurde ich dann über den komischen organisatorischen Vorgang informiert, das Gericht kann dies leider vollziehen, so wurde ich aufgeklärt. Dadurch habe ich hernach Informationen auch über einen Patientenanwalt eingeholt, der klärte mich auf, was das Gericht dann, wenn es so vorgeht im Sinn hat zum Vollziehen und ich somit nichts mehr für meine Tochter tun kann, da das Gericht hier komische Wege einschlägt. Das Gericht hätte vorher abgehen müssen, die Fakten sprechen danach eigentlich für mich.
Noch etwas zu dieser Sache:
Ich bitte Sie daher die Belastungen aufzuheben, da ich nichts von dem Obsorgeentzug wusste und ich auch noch im "ams" verweile, hätte ich davon gewusst, so hätte es keine Einreichung gegeben.
Habe bei der Bezirkshauptmannschaft und Gericht (wenige Termine) immer wieder erwähnt, hier wirklich nichts getan zu habe, denn es funktioniert nicht einmal das "Anhören" (Aussage von einem Experten, holte einige Meinungen ein, alle sprachen in etwa von dem Selben).
Wegen Postzustellung, wohne in einer großen Anlage und bekomme daher des öfteren die Post nicht. Hatte da schon sehr knappe Erlebnisse.
Wegen Postzustellung, noch ein Punkt reise sehr oft.
Bitte keine unnötige Post mehr zustellen mit Gerichtsstempel, zu den Festtagen und auch sonst, muss um mein Einkommen kämpfen, denn ich denke rechtlich mehr als andere Leute.
Wenn der Fall so gestellt wird, kann ich nichts mehr einreichen auch keine Stellungsnahme mehr machen.
Die Zustellung (Datum) kostete mir wieder das Osterfest, hätte anders feiern wollen (weiß auch von versch. Paragraphen komisch hier ist alles überzogen). [...]"
9. Mit am 06.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz vom 29.04.2015, XXXX, XXXX, legte der Präsident des LG die Beschwerde mit den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vor.
10. Mit Schreiben vom 22.06.2015, GZ: XXXX, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2014, Zahl: Ro 2014/16/0075, den Präsidenten des LG um Mitteilung, ob fallbezogen innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, taugliche Ermittlungsschritte im Sinne dieser Bestimmung gesetzt wurden, und - zutreffendenfalls - um Übermittlung jener Aktenbestandteile, aus denen sich dies nachweislich ergebe.
11. Hierauf teilte der Präsident des LG mit Schreiben vom 29.06.2015, Zahl: 1 Jv 4224 33/14k, mit, dass in dieser Sache keine tauglichen Ermittlungsschritte gemäß § 57 Abs. 3 AVG gesetzt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die belangte Behörde hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung vom 23.10.2014 kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.09.2014, Zahl: XXXX XXXX, ist somit von Gesetzes wegen außer Kraft getreten.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.09.2014, Zahl: XXXX XXXX, der Vorstellung vom 23.10.2014 (Eingangsstempel des BG: 23.10.2014), dem Vorlagebericht des BG an den Präsidenten des LG vom 23.10.2014, Zahl: XXXX, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde vom 07.04.2015 und dem Schreiben des Präsidenten des LG mit Schreiben vom 29.06.2015, XXXX, dem zufolge die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung keine tauglichen Ermittlungsschritte gesetzt hatte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt § 28 Abs. 5 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handelt. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könnte.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg.cit.) zulässig.
Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (2357 der Beilagen XXIV.GP, S 7) halten fest, dass "Mandatsbescheid" hier iSd § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, StF BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zu verstehen ist.
Aus § 6b GEG ergibt sich nunmehr eindeutig, dass für das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 idgF (GOG) mit Ausnahme des § 91 leg. cit. und subsidiär jene des AVG anzuwenden sind.
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, Zahl: 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, Zahl: 91/11/0058; 23.01.2007, Zahl: 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zahl: 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, Zahl: 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, Zahl: 94/11/0202).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, Zahl: 83/02/0139).
Daraus ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gleichfalls, dass auch bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung die Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, welche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt (VwGH 25.04.1991, Zahl: 91/06/0010).
Im vorliegenden Fall erfolgten innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung unbestritten keine Ermittlungsschritten im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2014, Zahl: Ro 2014/16/0075.
Dies hat zur Folge, dass der Mandatsbescheid vom 16.10.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft trat. Der Präsident des LG hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst erstmals über die Gebühr nach TP 12 lit. g GGG gemäß § 6 Abs. 1 GEG mittels Bescheid entscheiden können.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Präsident des LG am 25.03.2015 für die Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war.
Der angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG belastet und war folglich gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben.
Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, Zahl: 92/11/0071; 10.08.2000, Zahl: 2000/07/0038; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN).
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Obiter sei erwähnt, dass die Behörde auf Verlangen der Partei hat das Außerkrafttreten eines Mandatsbescheides schriftlich zu bestätigen hat (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 43).
Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, StF: BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, geklärt. Weiters wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von einem Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist, nicht abgegangen.
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