L516 1434789-2•BVwG L516 1434789-2
L516 1434789-2Tribunal Administrativo Federal9 de jul. de 2015
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer
L516 1434789-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Pakistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter Lechenauer Dr.in Margit Swozil gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2014, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG 2013 idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte dem Beschwerdeführer, einem pakistanischen Staatsangehörigen mit gegenständlich angefochtenem Bescheid keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 (AsylG) idgF. Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG 2005, BGBl I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.1. Das BFA stellte die Identität des Beschwerdeführers und dessen Staatszugehörigkeit zu Pakistan fest. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers stellte das BFA fest, dass dieser sich unbefugt im Bundesgebiet aufhalte, keinen Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und/oder wegen Vorliegens eines besonderen Schutzes gestellt habe und überdies die erforderlichen Kriterien dafür nicht erfüllen würde.
1.2. Zum Privat- und Familienleben stellte das BFA fest, der Beschwerdeführer verfüge über keine engen Bindungen in Österreich, die Anbindungen im Herkunftsstaat würden jene in Österreich überwiegen, er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei auch nicht aus eigenem sozialversichert, er sei strafrechtlich unbescholten, sei illegal in das Schengengebiet eingereist und habe ein unglaubwürdiges Vorbringen im Asylverfahren erstattet. Seine Abschiebung in den festgestellten Herkunftsstaat sei möglich und realistisch.
1.3. Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus: Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwar Angehörige habe, er unbescholten sei und einen Deutschkurs besucht habe und es sei deshalb von einer gewissen - jedoch geringen - Integration auszugehen. Durch eine zwingende Rückkehr würde dennoch nicht unzulässigerweise in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden, da keine besonderen - über das normale Maß im alltäglichen zwischenmenschlichen Verkehr hinausgehende - Bindungen in Österreich bestehen würden. Zudem sei er illegal und schlepperunterstützt in den Schengenraum eingereist und könne ein Unterlaufen der Regelungen des FPG zu einer wesentlichen Beeinträchtigung in der Gesellschaft führen. Weiters fehle es dem Beschwerdeführer an Mitteln zur Sicherung seines Unterhalts und er wäre somit mangels Arbeitstätigkeit auf finanzielle Hilfe angewiesen. Er sei auch nicht aus eigenem kranken- oder sozialversichert. Der Beschwerdeführer habe auch keine aktive Teilnahme am sozialen Leben ins Treffen geführt. Er sei erst einen geringfügigen Zeitabschnitt seines Lebens in Österreich und es könne daher auch nicht von einer Verankerung oder einer besonderen Bindung zu Österreich gesprochen werden. Zudem ergäbe sich auch aus der Stellungnahme der Landespolizeidirektion kein Hinweis, dass er Opfer von Gewalt sei oder seine Anwesenheit im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Geltendmachung der Durchsetzung von Ansprüchen zwingend erforderlich sei. Die Abschiebung in den Herkunftsstaat sei realistisch und möglich.
2. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 25.06.2014 zugestellten Bescheid des BFA fristgerecht am 09.07.2014 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt,
2.2. Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen vor: Er lebe seit Juli 2012 in Österreich und versuche, sich in Österreich so gut wie möglich zu integrieren. Seit Jänner 2014 arbeite er auf selbständiger Basis und erhalte auch kein Geld von der Grundversorgung. Seine Ausweisung würde einen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben und sein Verbleib in Österreich keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der nationalen Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl des Landes bedeuten und stünden auch öffentliche Interessen nicht entgegen, zumal er sich bis auf die illegale Einreise, ohne die ihm eine Asylantragsstellung faktisch unmöglich gewesen wäre, nichts zuschulden kommen habe lassen. Das Bundesamt habe sich somit unzureichend mit seinen Angaben auseinandergesetzt und eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen.
3. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 08.07.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer Anwesenheit seines Rechtsvertreters teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, stammt aus der Provinz Kaschmir und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund, und lebte bis zu seiner Ausreise aus Pakistan bei seinen Eltern im Dorf XXXX, in der Provinz Kashmir. Er hat in seiner Heimat die Grundschule besucht und als selbständiger Autohändler gearbeitet. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers. Zu diesen hält er monatlich telefonischen Kontakt.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2012 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Gleichzeitig mit jener Entscheidung wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
1.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2012 legal in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich seinen Freundes- und Bekanntenkreis und kann sich sehr gut auf Deutsch verständigen. Der Beschwerdeführer nimmt seit rund zwei Jahren keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch und ist selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer betreibt seit 10.09.2013 ein freies Gewerbe (Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, bestreitet damit erfolgreich seinen Lebensunterhalt und möchte sein Geschäft in Zukunft noch weiter ausbauen.
1.5. Der Beschwerdeführer kann sich sehr gut auf Deutsch verständigen.
1.5. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Ermittlungsverfahren
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war, sowie aus dem im vorangestellten Verfahren zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz festgestellten Sachverhalt.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Familienangehörigen und zu den Lebensverhältnissen in Pakistan (oben II.1.2.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, sowie auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern.
2.4. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Antrag auf internationalen Schutz (oben II.1.3.) ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.5. Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen in Österreich sowie zur beruflichen Selbstständigkeit und Erwerbstätigkeit (oben II.1.3.) ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung im Einklang mit den von ihm vorgelegten Dokumenten über die Anmeldung eines Gewerbes in Österreich und den Unterstützungserklärungen. Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber mehr in Anspruch nimmt, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS).
2.6. Von den sehr guten mündlichen Deutschkenntnissen (oben II.1.5.) konnte sich der entscheidende Richter im Zuge der Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen. Die Verständigung in deutscher Sprache war mit dem Beschwerdeführer über weite Strecken problemlos möglich; lediglich die rechtlichen Belehrungen sowie die Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgte aus Vorsicht unter Beiziehung der anwesenden Dolmetscherin.
2.7. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich (SA und SC).
Anzuwendendes Recht
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit).
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides und Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG 2013 idgF
3.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.5. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.6. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.7. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
3.8. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).
3.9. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.10. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
3.11. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
3.12. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).
3.13. Zum gegenständlichen Verfahren
3.13.1. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hält sich der Beschwerdeführer seit Juni 2012 rechtmäßig in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer nimmt seit knapp zwei Jahren keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch. Der Beschwerdeführer betreibt seit September 2013 als selbstständiger Unternehmer ein Gütertransportgewerbe und ist auch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde sowie Bekannte in Österreich und zu seinen Angehörigen in Pakistan nur monatlich telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer kann sich sehr gut auf Deutsch verständigen. Schließlich ist der Beschwerdeführer auch strafrechtlich unbescholten. Wie sich diesem festgestellten Sachverhalt zum gegenständlichen Verfahren ergibt, hat der Beschwerdeführer einen hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht und überwiegt das private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.
3.16.4. Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig.
3.16.5. Daher ist im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG 2013 idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu B)
Revision
3.17. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.17.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.8. - II.3.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.18. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.