W149 2109493-1•BVwG W149 2109493-1
W149 2109493-1Tribunal Administrativo Federal8 de jul. de 2015
Ausscheiden eines Angebotes, Dauer der Maßnahme, einstweilige<br/>Verfügung, gelindeste Maßnahme, gelindestes Mittel,<br/>Interessenabwägung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,<br/>öffentliches Interesse, Provisorialverfahren, Rahmenvereinbarung,<br/>Untersagung der Zuschlagserteilung, Vergabeverfahren,<br/>Zuschlagsverbot für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens
W149 2109493-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung zur Durchführung von Malerarbeiten in den Objekten Grußhausstraße 27-29 (Los 1) und Favoritenstraße 9-11 (Los 2) der TU Wien, Projektnummer 2015-MA.CAHA-063" der Auftraggeberin Technische Universität Wien auf Grund des Antrages der XXXX, Brunn am Gebirge, vom 30.06.2015 wie folgt beschlossen:
A) Der Auftraggeberin wird gemäß § 329 BVergG 2006 für die Dauer des
beim Bundesverwaltungsgericht zu W149 2109493-2 geführten Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages untersagt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahren und Anträge
Aus der Aktenlage und dem zum derzeitigen Stand des Verfahrens unbestrittenen bzw. von der Antragsgegnerin bestätigten Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich Folgendes:
Die Antragstellerin ist Anbieterin von Malerarbeiten. Die Antragsgegnerin ist eine Universität mit öffentlich-rechtlichem Status.
Die Antragsgegnerin führte ein nicht offenes Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich nach dem Billigstbieterprinzip mit dem Ziel einer Rahmenvereinbarung von Malerarbeiten, aufgeteilt auf zwei Lose (jeweils einen Standort der Antragsgegnerin betreffend), durch.
Im Rahmen dessen erfolgte am 15.05.2015 eine Bekanntmachung auf freiwilliger Basis auf der Beschaffungsseite der Antragsgegnerin im Internet.
Die Frist zur Abgabe von Angeboten endete am 05.06.2015. Am selben Tag erfolgte die Angebotsöffnung durch drei Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Die Bieter waren berechtigt, an der Angebotsöffnung teilzunehmen, es erschien kein Bieter.
Mit 23.06.2016 entschied die Antragsgegnerin, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden und den Zuschlag einer anderen Bieterin zu erteilen. Die Zuschlagsentscheidung wurde den Bieterinnen am selben Tag mit Hinweis auf die Stillhaltefrist bis 30.06.2015, 24:00 Uhr, unter Angabe des präsumtiven Billigstbieters übermittelt. Der Antragstellerin wurde gleichzeitig darüber informiert, dass ihr Angebot ausgeschieden worden war.
Mit Schriftsatz vom 29.06.2015 - übermittelt und eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht per WebERV über ihren Rechtsbeistand am 30.06.2015 - stellte die Antragstellerin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge
zur Prüfung der behaupteten Rechtswidrigkeiten ein Nachprüfungsverfahren einleiten,
eine mündliche Verhandlung durchführen,
die angefochtenen Entscheidungen der Antragsgegnerin, nämlich die von ihr jeweils mit Fax vom 23.06.2015 mitgeteilte Ausscheidensentscheidung und Zuschlagsentscheidung, für nichtig erklären,
eine einstweilige Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin im gegenständlichen Vergabeverfahren die Erteilung des Zuschlags untersagt wird, und
die Antragsgegnerin zum Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsbeistandes verpflichten.
Gleichzeitig stelle die Antragstellerin den Antrag auf Ausnahme näher bezeichneter Aktenteile von der Akteneinsicht durch allfällige mitbeteiligte Parteien.
Am selben Tag überwies die Antragstellerin die Pauschalgebühr für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Am 30.06.2015 wurde die Antragsgegnerin gemäß § 328 Abs. 5 BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 06.07.2015 - 15:00 h beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, Angaben darüber zu machen, ob Interessen sonstiger Bieter, der Auftragsgeberin oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegen die Erlassung einzelner oder sämtlicher beantragter einstweiliger Maßnahmen sprechen.
Ferner wurde der Antragsgegnerin die Möglichkeit gegeben, innerhalb der besagten Frist zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen.
Im Übrigen wurde die Antragsgegnerin aufgefordert innerhalb der besagten Frist näher bezeichnete allgemeine Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen.
Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß § 313 Abs. 1 BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, innerhalb der besagten Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Original (unter Anschluss einer vollständigen Übersicht) zu übermitteln und innerhalb der besagten Frist zum gesamten Antragsvorbringen Stellung zu nehmen, wobei alle Angaben durch geeignete Nachweise zu belegen sind.
Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung gemäß § 323 BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit Schriftsatz vom 06.07.2015 (eingelangt am selben Tag) reichte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Verfügung sowie die verlangten allgemeinen Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Erlassung einer einstweilige Verfügung (Spruchpunkt A)
a) Zulässigkeit
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 312 Abs. 1 BVergG 2006.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß § 321 Abs. 2 BVergG fristgerecht eingebracht, weil der gegenständliche Antrag spätestens sieben Tage nach der Bekanntgabe am 23.06.2017, nämlich am 30.06.2015, eingebracht wurde.
Der Antrag wurde gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 vergebührt (§ 328 Abs. 7 BVergG 2006) und enthält die gemäß § 328 Abs. 2 BVergG 2006 geforderten Angaben.
Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass a) sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung der Antragsgegnerin [§ 2 Z 16 lit a) cc) BVergG 2006 - Ausscheiden eines Angebots und Zuschlagsentscheidung] richtet, b) sie als Anbieterin von Malerarbeiten ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages vorgebracht hat und c) ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.
b) Inhalt der einstweiligen Verfügung
Bei der mit dem Nachprüfungsantrag begehrten Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung handelt es sich zunächst um einzelne Entscheidungen der Antragsgegnerin, deren Aussetzung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Nachprüfungsantrag gemäß § 329 Abs 3 BVergG 2006 angeordnet werden kann.
Diese Maßnahme ist im Sinne der genannten Bestimmung auch geeignet und notwendig (gelindestes Mittel), um das von der Antragstellerin begehrte Ziel zu erreichen.
Die nach der angefochtenen Zuschlagsentscheidung unmittelbar drohende Zuschlagserteilung kann nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin ermöglicht.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die einstweilige Maßnahme Interessen der Antragsgegnerin, die über das typische Interesse an der zügigen Durchführung eines Vergabeverfahrens hinausgehen, unverhältnismäßig beeinträchtigt wären. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 06.07.2015 zudem bestätigt, dass kein besonderes Interesse an der Fortführung des Verfahrens (im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen) besteht und das Bundesverwaltungsgericht kann schließlich auch keine besonderen Belastungen der anderen Bieter, insbesondere der präsumtiven Zuschlagsempfängerin oder der öffentlicher Interessen erkennen.
Zur Dauer der Aussetzung der Teilnahmeantragsfrist (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) ist schließlich zu bemerken, dass § 329 Abs 4 BVergG lediglich die Festsetzung einer Zeit verlangt und keine Höchstfrist festlegt. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich unter Einbeziehung der oben gemachten Ausführungen, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.
c) Gebühren
Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf die Ausführungen unter 0 verwiesen werden.
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