BVwG W127 2100424-1

W127 2100424-1Tribunal Administrativo Federal8 de jul. de 2015

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Regest

Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Einstellung, Rechtskraft,<br/>Rückforderung, Verfahrenseinstellung, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zurückweisung

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BVwG W127 2100424-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2100424.1.00

Spruch

W127 2100424-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren "Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.03.2015, AZ I/1/1/Inv15030-2/Ts, mit dem der Vorlageantrag von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 26.06.2014 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, AZ II/7-EBP/10-121500331, als verspätet zurückgewiesen wurde" beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Agrarmarkt Austria legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.02.2015 die Bescheidbeschwerde (eigentlich Vorlageantrag) der beschwerdeführenden Partei vom 06.11.2014, Poststempel 07.11.2014, gegen den Abänderungsbescheid (eigentlich Beschwerdevorentscheidung) der Agrarmarkt Austria betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/10-121500331 vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109054268, wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 entschieden.

Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120454114, wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010 dahingehend abgeändert, dass ein geringerer Prämienbetrag gewährt und eine Rückforderung ausgesprochen wurde.

Hiegegen legte die beschwerdeführende Partei ein Rechtsmittel ein.

Mit Abänderungsbescheid (eigentlich Beschwerdevorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/10-121500331, wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria 03.01.2014 dahingehend abgeändert, dass ein (geringer) Prämienbetrag nachgezahlt wurde.

Hiegegen legte die beschwerdeführende Partei am 07.11.2014 (Poststempel) ein Rechtsmittel ein.

Die Agrarmarkt Austria legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.03.2015 eine Beschwerdenachreichung vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich, dass mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.03.2015, AZ I/1/1/Inv15030-2/Ts, der Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/10-121500331, als verspätet zurückgewiesen wurde.

Hiegegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Zu A)

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht bereits mit Schreiben vom 05.02.2015 den Vorlageantrag (Bescheidbeschwerde) der beschwerdeführenden Partei gegen den "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012" vor. Nach diesem Vorlagezeitpunkt, am 05.03.2015, wurde von der belangten Behörde ein verfahrensrechtlicher Bescheid erlassen, mit dem der Vorlageantrag zurückgewiesen wurde. Verspätete Vorlageanträge sind von der Behörde grundsätzlich mit Bescheid zurückzuweisen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 772).

Der verfahrensrechtliche Bescheid wurde jedoch nach dem Zeitpunkt der Vorlage des Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht und somit von einer unzuständigen Behörde erlassen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a, Rz 20 zur Berufungsvorentscheidung).

Ein nach vorheriger Vorlage des Vorlageantrages erlassener rechtswidriger Bescheid ist dennoch gültig und wirksam und erledigt den Vorlageantrag. Da von der beschwerdeführenden Partei kein Rechtsmittel gegen den zurückweisenden Bescheid erhoben wurde, erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft und begründet somit res iudicata über die Beschwerde (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 768; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a, Rz 20 mVa VwGH 04.11.1996, 96/10/0109 - zur Rechtslage nach dem AVG, die nach Ansicht des Gerichtes in dieser Frage auf das System der Beschwerdevorentscheidung übertragbar ist).

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Entscheidung über den Vorlageantrag rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3; VwGH 03.11.2014, Fr 2014/20/0021).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gegenständlich gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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